Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 79/2022

Urteil vom 10. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers,
Beschwerdeführende,

gegen

1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 15. November 2022 (UE220013-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG erstattete am 21. Juni 2019 gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der F.________ AG Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte. Bei den Beschuldigten D.________, C.________ und E.________ handelt es sich um die Verwaltungsräte der F.________ AG. Am 26. August 2019 erstattete auch B.________ Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Betrugs.
Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die F.________ AG die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf alternativer Energiesysteme. Sowohl die A.________ AG als auch B.________ haben im Jahr 2018 Aktien der F.________ AG erworben. Die A.________ AG leistete zusätzlich eine Kapitaleinlage von Fr. 4'990'000.--. Gleichzeitig nahmen die Anzeigeerstatterin und der Anzeigeerstatter Einsitz in den Verwaltungsrat der F.________ AG. In den Strafanzeigen werfen sie den Verantwortlichen der F.________ AG kurz zusammengefasst vor, sie über das von ihr entwickelte Produkt (PVT-Kollektoren) und dessen Marktpotential in die Irre geführt und sie dadurch zu den genannten, massiv übersetzten Vermögensdispositionen veranlasst zu haben.

A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich die Strafuntersuchung ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 15. November 2022 die Beschwerde der A.________ AG und von B.________ gegen die Einstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit gemeinsamer Beschwerde in Strafsachen vom 30. November 2022 beantragen die A.________ AG und B.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und gegen D.________, C.________ und E.________ Anklage zu erheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 9. Januar 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.
Am 11. Januar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, nachdem diese superprovisorisch gewährt und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, gutgeheissen. Es wurde entsprechend verfügt, dass die Sperre eines Kontos der F.________ AG bei der Bank G.________ sowie eines Kontos von E.________ bei der Bank H.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten blieben.
Die kantonalen Akten wurden wie beantragt beigezogen, nicht aber Beschwerdevernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
i.V.m. Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B 28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B 790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B 582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen).
Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern oder Privatklägerinnen gemeinsam erhoben, hat jeder und jede von ihnen individuell den persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B 621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2; 6B 103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bezieht sich die Privatklägerschaft ausserdem auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Schaden besteht (Urteile 6B 764/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; 6B 416/2021 vom 28. September 2021 E. 2.1; 6B 752/2020 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Es genügt im Übrigen nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren (Urteile 7B 69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; 1B 476/2017 vom 4. April 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 57 zu Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

1.2. Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten sich als Zivilkläger konstituiert. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschuldigten richteten sich "unter anderem nach Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR". Vorliegend stehe namentlich ein reiner Vermögensschaden zur Debatte, da sie durch das betrügerische Vorgehen der Beschuldigten dazu verleitet worden seien, "eine erhebliche Summe" in das Betrugsvehikel " F.________ AG" zu investieren bzw. "als Kaufpreis" für wertlose Aktien zu zahlen. Reine Vermögensschäden seien haftpflichtrechtlich nur zu ersetzen, wenn eine Schutznorm verletzt worden sei. Der vorliegend relevante Betrugstatbestand stelle eine solche Schutznorm dar. Der angefochtene Entscheid wirke sich direkt auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus, da er die Einstellung des Strafverfahrens schütze und damit die Berufung auf Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB als haftpflichtrechtliche Schutznorm ausschliesse.

1.3. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen an die Substanziierung eines zivilrechtlichen (Schadenersatz-) Anspruchs nicht. Die Beschwerdeführenden konkretisieren namentlich das Ausmass des von ihnen angeblich erlittenen jeweiligen Schadens in keiner Weise und tun auch nicht dar, inwiefern das nicht möglich sein soll. Stattdessen deuten sie nur vage an, sie hätten eine "erhebliche Summe" investiert bzw. einen nicht weiter bezifferten "Kaufpreis" für angeblich wertlose Aktien bezahlt. Zur Frage, warum die Aktien der - wie aus dem angefochtenen Beschluss geschlossen werden kann - nach wie vor aktiven F.________ AG wertlos sein sollen und worin genau ihr Schaden besteht, verlieren die Beschwerdeführenden kein Wort. Was die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR anbelangt, erwähnen sie nur gerade die Widerrechtlichkeit. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation nicht.

1.4. Soweit die Beschwerdeführenden eine Gehörsrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorbringen (angeblich ungenügende Auseinandersetzung mit einem Belastungszeugen), ist diese unzulässig: Es geht dabei nicht um die Berechtigung im Sinne der sog. "Star-Praxis", am Verfahren teilzunehmen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen), sondern im Ergebnis ebenfalls um eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

2.
Mangels hinreichender Begründung der Beschwerdelegitimation wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) sind nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger