Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 247/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (Betreuungsregelung, Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. Februar 2021 (ZSU.2020.203 / cs / RD).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1975) heirateten 1996. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C.________ (geb. 2005), D.________ (geb. 2008), E.________ (geb. 2008) und F.________ (geb. 2010) hervorgegangen.

B.

B.a. Mit Klage vom 6. Februar 2020 machte die Ehefrau beim Gerichtspräsidium Bremgarten ein Eheschutzverfahren anhängig.

B.b. Soweit hier von Belang, stellte das Gerichtspräsidium mit Urteil vom 14. Mai 2020 die gemeinsamen Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien, wobei es den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder bei demjenigen der Ehefrau beliess (Dispositivziff. 3.1). Es traf folgende Betreuungsregelung (Dispositivziff. 3.2) :
Der [Ehemann] wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Dienstag ab 18:00 Uhr bis Mittwochmorgen Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, jeden Donnerstag ab 18:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Im Übrigen wird die [Ehefrau] berechtigt und verpflichtet, die Kinder zu betreuen bzw. betreuen zu lassen.
Jede Partei wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern jährlich die Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. Während der Sommerferien darf ohne Einverständnis [sic] keine Partei länger als drei aufeinanderfolgende Wochen Ferien mit den Kindern verbringen. Können sich die Parteien bezüglich der Ferienaufteilung nicht gütlich einigen, steht in geraden Jahren der [Ehefrau] das Entscheidungsrecht und in ungeraden Jahren dem [Ehemann] das Entscheidungsrecht zu.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der [Ehemann] berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom 24. auf den 25. Dezember, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. auf den 26. Dezember zu betreuen. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist umgekehrt die [Ehefrau] berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom 24. auf den 25. Dezember und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. auf den 26. Dezember zu betreuen.
Die Parteien werden berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls eine anders lautende oder weitergehende Betreuungs- und Ferienregelung zu vereinbaren.
Ferner verpflichtete das Gerichtspräsidium den Ehemann ab dem 1. August 2020 zur Leistung von monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von je Fr. 800.-- für C.________ und E.________ sowie von je Fr. 766.-- für D.________ und F.________ (jeweils zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; Dispositivziff. 5.1).

C.

C.a. Der Ehemann legte gegen das Eheschutzurteil am 3. September 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein und stellte umfangreiche Anträge betreffend den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder, die Betreuungs-, Ferien- und Feiertagsregelung, die Kinderalimente und die Besteuerung der Parteien. Hinsichtlich der Betreuungsregelung verlangte er unter anderem, die Kinder seien von Montagmorgen bis Dienstagabend von der Ehefrau zu betreuen, von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen jede Woche abwechselnd von der Ehefrau bzw. ihm selbst, von Donnerstagmorgen bis Freitagabend von ihm selbst und von Freitagabend bis Montagmorgen abwechselnd von der Ehefrau bzw. ihm selbst. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeträge begehrte er namentlich, jeder Elternteil habe jene Kosten, welche während der Kinderbetreuung durch ihn anfielen, selber zu tragen.

C.b. Das Obergericht hiess die Berufung am 22. Februar 2021 teilweise gut und reduzierte die Kindesunterhaltsbeiträge für die Periode vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 auf je Fr. 233.-- pro Kind sowie für die Zeit ab dem 1. August 2021 auf je Fr. 289.-- pro Kind (jeweils zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen). Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid wurde dem Ehemann am 2. März 2021 zugestellt.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 29. März 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und hält an seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen fest.

D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB) entschieden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Punkte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Ziff. 3-6 des angefochtenen Entscheiddispositivs, obwohl dieses lediglich drei Ziffern hat. Indes versteht sich, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt, insoweit dieser die Dispositivziff. 3-6 des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. Sein Rechtsbegehren ist in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Für die Rechtsbegehren betreffend den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder sowie die Feiertags- und Ferienregelung fehlt indessen in der Beschwerdeschrift jegliche Begründung, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2.
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, etwa des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Begriff der Willkür vgl. Urteil 5A 582/2018, 5A 588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.2 f., nicht publ. in: BGE 147 III 393), gerügt werden. In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids
entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt in erster Linie die mit dem angefochtenen Entscheid getroffene Betreuungsregelung.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz gab eingangs die Erwägungen des Gerichtspräsidiums wieder, wonach von den bisher gelebten Betreuungsverhältnissen während der Ehe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin während der gelebten Ehe bei der Kinderbetreuung tatkräftig unterstützt, sei jedoch trotzdem als Hauptverdiener der Familie hauptsächlich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Es sei deshalb nicht von einer bisher exakt hälftigen Betreuung der Kinder auszugehen. Die bisher gelebten Verhältnisse stellten sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer habe die Kinder unter der Woche an seinem "Papi-Tag" (jeweils am Dienstag) betreut und daneben das Haupteinkommen der Familie (während drei Jahren zu 100 % als Primarlehrer) generiert. Den Tag hindurch sei im Übrigen die Beschwerdegegnerin für die Kinderbetreuung zuständig gewesen. Am Abend bzw. nach Arbeitsschluss hätten sich die Parteien abgewechselt bzw. seien beide für die Kinder da gewesen. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe er jeweils am Freitagnachmittag schulfrei, weshalb sich dieser Tag als "Papi-Tag" anbiete. Um den bisher gelebten Verhältnissen während der Ehe und der damit verbundenen Kontinuität und Stabilität Rechnung zu tragen, verbrächten die Kinder
zusätzlich zum "Papi-Tag" die Abende unter der Woche exakt je hälftig alternierend bei beiden Elternteilen. Die mit den Kindern zu verbringende Zeit beschränke sich hauptsächlich auf die Abende bzw. Mittwochnachmittag (schulfrei) und Freitagnachmittag ("Papi-Tag"). Dem Wunsch der Kinder nach hälftiger Betreuung werde mit dem gerichtlichen Betreuungsmodell Rechnung getragen.

3.1.2. Anschliessend erwog die Vorinstanz, "alternierende Obhut" bedeute nicht, dass beide Eltern gleich viel Betreuungszeiten übernehmen sollten. Damit laufe das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, nur sein Betreuungsvorschlag stelle sicher, dass er auch in Zukunft in gleichem Umfang am Leben der Kinder teilnehmen könne wie die Beschwerdegegnerin und Ansprechperson bleibe. Inwiefern die erstinstanzliche Betreuungsregelung dem wohlverstandenen Wohl der vier Kinder nicht entsprechen sollte, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb der Umstand nicht dem Kindeswohl entsprechen solle, dass die vorinstanzliche Regelung zur Folge habe, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder wöchentlich zwölf Stunden länger betreuen könne als der Beschwerdeführer. Eine stundenmässig exakt identische Betreuungsregelung lasse sich auch unter Hinweis auf einen Kinderwunsch nach "gleich viel", "hälftiger" oder "50/50" Betreuung (vgl. Protokoll der Kinderanhörung, act. 123 ff.) nicht erzwingen. Wie bei der Zuteilung der Obhut und der Festlegung des Besuchsrechts sei zwar auch bei der Ausgestaltung der Betreuungsregelung dem Kinderwunsch Rechnung zu tragen. Dies bedeute aber nicht, dass die Kinder quasi in Eigenregie über die
Festlegung der Betreuungsanteile bestimmen könnten. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklage, dass die Betreuungsregelung seinem bisherigen Betreuungsanteil nicht genügend Rechnung trage, stelle diese allgemeine Kritik keine substanziierte Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Feststellungen dar, wonach er während des ehelichen Zusammenlebens die Kinder unter der Woche an seinem "Papi-Tag" betreut habe, den Tag hindurch im Übrigen die Beschwerdegegnerin für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei und sich die Parteien am Abend bzw. nach Arbeitsschluss abgewechselt hätten bzw. beide für die Kinder da gewesen seien. Der Einwand, die Betreuungsregelung verursache "unnötige Unruhe" bei den Kindern, weil sie den Haushalt täglich wechseln müssten, erscheine sowohl im Lichte des Alters der vier Kinder von zwischen bald 11 und 15 Jahren als auch mit Blick darauf, dass die Parteien keine 200 Meter voneinander entfernt an derselben Strasse wohnten, an den Haaren herbeigezogen. Weshalb die Betreuungszeit über den Mittag "gehaltvoller" sein solle als jene am Abend, sei nicht nachvollziehbar.

3.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe sein Recht auf Familie (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV) verletzt, da sie vom Grundsatz der ungleichen Verteilung der Betreuungszeiten ausgehe und ihm durch die angefochtene Regelung ohne sachliche Gründe weniger Anteil am Familienleben zugestehe als der Beschwerdegegnerin. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann der Beschwerdeführer indes im vorliegenden Verfahren, welches die Regelung der Beziehungen zwischen zwei Privatpersonen zum Gegenstand hat, nichts aus dem angerufenen verfassungsmässigen Recht für sich ableiten (Urteil 5A 962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.2.2 in fine und E. 6.4.2 in fine; vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1).

3.3. Sodann erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV) verletzt. Er hält die vorinstanzliche Erwägung, er habe selbst ausgeführt, dass die Kinder bereit seien, einen Mehraufwand mit zwei Wohnungen in Kauf zu nehmen, für zynisch. Es bestehe kein Grund, die Kinder für diese Bereitschaft abzustrafen, indem ohne Notwendigkeit von ihren Wünschen abgewichen werde und ihnen zudem ohne Notwendigkeit zusätzliche Haushaltswechsel zugemutet würden. Durch die getroffene Regelung der Betreuungszeiten werde das Kindeswohl verletzt, zumal die kommenden Monate und Jahre für die Entwicklung der Kinder entscheidend seien. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern die angerufene Verfassungsbestimmung verletzt worden sein soll. Es genügt nicht, zu behaupten, das Kindeswohl sei verletzt, ohne zu präzisieren, worin diese Verletzung bestehen soll. Eine solche ist auch nicht offensichtlich. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, die Kinder fragten ihn regelmässig, wann sie denn nun endlich länger bei ihm bleiben dürften, und sowohl sie als auch er litten darunter, dass sie wenig gemeinsame Zeit miteinander verbringen könnten, stellt er auf einen Sachverhalt ab,
der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Diese Vorbringen können deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. vorne E. 2.).

3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vor.

3.4.1. Beim Entscheid über die Betreuungsanteile ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen). Im Eheschutzverfahren bleibt der Willkürmassstab entscheidend. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie vom Grundsatz der ungleichen Verteilung der Betreuungszeiten ausgehe und sich darauf beschränke, seine Argumente, welche für eine hälftige Betreuung sprächen, mit der Begründung abzuweisen, dass auch eine andere Verteilung der Betreuungszeiten nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gründe, welche eine ungleiche Verteilung der Betreuungszeiten notwendig machten, nenne die Vorinstanz aber keine. Der Beschwerdeführer verkennt den Ermessensspielraum der Vorinstanz, wenn er davon ausgeht, bei alternierender Obhut seien die Betreuungsanteile grundsätzlich gleichmässig auf die beiden Eltern zu verteilen und es dürfe davon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Entgegen seiner Auffassung setzt eine alternierende Obhut gerade keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (Urteil 5A 139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 492). Seine Rüge erweist sich hier als unbegründet.

3.4.3. Als offensichtlich unbillig erachtet der Beschwerdeführer ferner die Prüfung seiner Argumente, welche für eine hälftige Kinderbetreuung durch die Parteien sprächen.
Die Kinder hätten ihren Wunsch, von den Eltern je zu gleichen Teilen betreut zu werden, explizit vor Gericht geäussert. Dabei hätten sie konkret dargetan, dass sie nicht in irgendeiner Art alternierend bei den Eltern wohnen möchten, sondern je zur Hälfte. Der älteste Sohn der Parteien habe der ersten Instanz seinen Unmut über die ergangene Betreuungsregelung und damit das Ignorieren seiner Wünsche gar schriftlich mitgeteilt, wobei die kantonalen Instanzen dieses Schreiben den Parteien bis heute nie zur Einsicht hätten zukommen lassen. Zwar bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass die Kinder selbst nicht berechtigt seien, die Betreuungsanteile "quasi in Eigenregie" festzulegen. Weshalb im vorliegenden Fall zwingend vom Kinderwunsch abgewichen werden solle bzw. müsse, sei aber nicht ersichtlich. Aufgrund des Alters der Kinder wäre ihrem klar geäusserten Willen besonderes Gewicht beizumessen gewesen. Zwar wäre ein Abweichen vom Kindeswillen grundsätzlich möglich, dafür müssten aber sachliche Gründe für eine ungleiche Verteilung der Betreuungszeiten vorliegen, welche vorliegend nicht bestünden.
Trotz des Alters der Kinder und der kurzen Distanz der Wohnungen der Parteien bestünden keinerlei Gründe dafür, dass die Kinder den Haushalt jeden Tag wechseln sollten, anstatt jeweils mehrere Tage am Stück beim einen und hernach mehrere Tage beim anderen Elternteil zu verbringen. Es läge in der Pflicht der Vorinstanz, die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung zu finden, anstatt eine Regelung anzuordnen bzw. zu bestätigen, welche für die Kinder noch knapp zumutbar sein könnte.
Die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass die Kinder am Abend (nicht aber über den Mittag oder am Nachmittag) oft unterwegs seien, lasse aber bewusst unbeachtet, dass sie sich bei der bisherigen Betreuungsregelung unter der Woche an vier Mittagen bei der Beschwerdegegnerin und nur an einem Mittag beim Beschwerdeführer aufhielten. Es sei offensichtlich, dass es ein anderes Gefühl des "Zu-Hause-Seins" sei, wenn sie sich jeweils vom Mittag bis am nächsten Tag um 18:00 Uhr bei der Beschwerdegegnerin aufhalten könnten als wenn sie abends erst um 18:00 Uhr beim Beschwerdeführer ankämen, von dort aus ihren Hobbies nachgingen und am nächsten Morgen wieder zur Schule müssten.
Ferner sei evident, dass ein Wechsel des Haushaltes um 18:00 Uhr ungünstig sei, müssten die Kinder doch entweder vorher noch zu Abend essen, was relativ früh erscheine, oder sich dann unmittelbar nach dem Haushaltswechsel noch an den Esstisch setzen, kurz bevor sie sich wieder für ihre Hobbies bereit machen müssten.

3.4.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mehrheitlich darauf, seine Sicht der Dinge darzutun, was den Anforderungen an die Willkürrüge nicht genügt. Es reicht nicht aus, einleitend den Vorwurf der Willkür zu erheben, ohne in der Folge präzise zu erläutern, inwiefern Willkür gegeben sein soll. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Kinder den Wunsch nach "gleich viel", "hälftiger" oder "50/50" Betreuung äusserten. Indessen lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die Kinder - wie vom Beschwerdeführer vertreten - unter der getroffenen Betreuungsregelung leiden würden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend, sodass seine tatsächlichen Behauptungen unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 2.). Es ist weder dargetan noch offensichtlich, dass die streitige Regelung das Kindeswohl missachten würde. Die Vorinstanz berücksichtigte den Kindeswillen bei ihrem Entscheid, mass aber im Ergebnis dem Kriterium der Stabilität grössere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, dass die getroffene Betreuungsregelung der vor der Trennung der Parteien gelebten Situation entspreche, nicht als willkürlich. Weshalb ungeachtet der vor der Trennung
der Parteien gelebten Betreuungssituation zwingend auf den Kindeswillen abzustellen gewesen wäre, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Namentlich macht er nicht geltend, dass dem Kriterium der Stabilität bei Kindern im Alter der seinen untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Umstand, dass die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung weniger Wohnungswechsel für die Kinder, längere Aufenthalte beim jeweiligen Elternteil und eine gleichmässigere Verteilung von Freizeit zu sämtlichen Tageszeiten auf die Parteien zur Folge hätte, mag zwar für sein Modell sprechen. Immerhin verbringen die Kinder mit der getroffenen Regelung aber auf vierzehn Tage gesehen je gleich viele Nächte (und damit verbunden Morgen und Abende) bei beiden Elternteilen und fallen zwischen dem Betreuungswochenende der Beschwerdegegnerin und jenem des Beschwerdeführers weniger Wohnungswechsel an als in der Woche danach (drei bzw. fünf). Allein die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Lösung ebenfalls vertretbar oder allenfalls gar wünschenswerter wäre, vermag den angefochtenen Entscheid noch nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. vorne E. 3.4.1 in fine). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Was den Kindesunterhalt anbelangt, beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf den nun nicht eingetretenen Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf die Betreuungsregelung gutgeheissen wird. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demnach. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Anträge zur Versteuerung der Kinderzulagen und der Geltendmachung der Kinderabzüge sowie des Familientarifs.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller