Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-373/2012

Urteil vom 10. November 2014

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,

Syrien,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte.

Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom (...) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und diese dann abbrechen müssen, um Geld zu verdienen. Seit 2007 habe er als (...) in C._______ gearbeitet. Am (...) habe er gemeinsam mit seinem Arbeitgeber ein Newrozfest in einem Dorf namens D._______ besucht. Dort habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern gegeben. Die Behörden hätten die Kurden aufgefordert, ihre Sachen zu räumen. Es sei ihnen erlaubt worden zu bleiben, unter der Bedingung, dass die kurdische Fahne abgehängt und die syrische gehisst worden wäre und dass die Fotografien von Abdullah Öcalan (Führer der türkischen kurdischen Arbeiterpartei [PKK]), Masud Barzani (Präsident der Autonomen Region Kurdistan [KRG] im Nordirak) und Schalal Talabani (Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistans [PUK] und Staatspräsident des Irak) gegen solche von Baschar al-Assad sowie dessen verstorbenem Vater und Bruder ausgetauscht worden wären. Dagegen habe es Proteste gegeben. In der Folge sei die Situation eskaliert, und es sei zu Schlägereien gekommen. Die anwesenden Behördenmitglieder hätten die Polizei gerufen, welche den Kurden gesagt habe, sie sollten nach Hause gehen. Daraufhin hätten die Kurden die arabischen Beamten und Polizisten mit Steinen beworfen. Diese hätten Tränengas eingesetzt und mit Feuerwaffen zurückgeschossen. Er habe drei Personen sterben sehen. Zudem seien 50 bis 60 Personen verletzt worden. Ein Beamter habe mit einer Kamera Filmaufnahmen beziehungsweise Fotografien gemacht. Plötzlich habe ein anderer Beamter ihn (Beschwerdeführer) von hinten an den Händen gepackt und ihm mit einem Stock auf die Schultern, den Rücken und die Beine geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Dann habe dieser nach seinem Namen gefragt, ihn zu einem Auto gebracht und dort mit einem Kollegen gesprochen. Irgendwann habe der Beamte seine Hände nicht mehr richtig festgehalten, so dass er sich habe losreissen und im allgemeinen Chaos habe fliehen können. Aus Angst sei er direkt nach Aleppo gereist. Von dort aus habe er seinen Arbeitgeber angerufen, welcher ihm geraten habe, nicht zurückzukehren, weil immer wieder Leute festgenommen würden. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, in Gefangenschaft zu geraten und in einem Keller, ohne Kontakt nach draussen, eingesperrt zu werden. Nach einem längeren Aufenthalt bei einem Kollegen seines Bruders sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt. Beim Grenzübertritt habe der Schlepper den Grenzbeamten bestechen müssen, da sein (Beschwerdeführer) Name angeblich auf einer Computerliste gestanden habe. Ob dies tatsächlich zutreffe, wisse er
nicht. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden noch im (...) zweimal bei dieser nach ihm gefragt hätten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen in Bern, Zürich und Genf teilgenommen, um sein Land zu unterstützen.

B.
Am (...) beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Umständen von dessen Ausreise und bat um Informationen darüber, ob und allenfalls weshalb der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und sei am (...) ausgereist. Er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht. Im Rahmen der Anhörung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.

C.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am (...) und am (...) seine syrische Identitätskarte und ein Schreiben mit Internetlinks betreffend seine Situation in Syrien zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 - eröffnet am 21. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnahm.

E.
Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mittels Beschwerde vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vor-instanzlichen Akten A2/2 (Personalienblatt), A6/1 (Aktennotiz), A7/2 (Auftrag für eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung), A12/1 (Aktennotiz), A17/2 (Botschaftsanfrage), A22/4 (Botschaftsbericht), A24/2 (kantonaler [...]), A28/2 (Schreiben des Beschwerdeführers vom [...]) und A29/1 (Aktennotiz), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtskraft betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Darlegung der Vorgehensweise bei Botschaftsanfragen in Syrien, eventualiter die Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise bei Botschaftsabklärungen bekannt sei, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Facebook-Accounts, von diversen Fotografien, von Artikeln von Internetportalen (T-Online, Zeit Online, Spiegel Online, CNN, Tagesschau.de, Kurdwatch, The New Republic), drei Berichte von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty International, Reports without Borders, UK Border Agency) und einen Auszug aus der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2012 zog das BFM aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 und 4 teilweise in Wiedererwägung. Dazu stellte es fest, in Würdigung aller Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31). Gestützt auf Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG sei er jedoch von der Gewährung von Asyl auszuschliessen. Die angeordnete Wegweisung sei beizubehalten; der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als unzulässig.

H.
Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

I.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM betreffend die beantragte Akteneinsicht zu einem erneuten Schriftenwechsel ein.

J.
Das BFM brachte mit Stellungnahme vom 19. April 2012 insbesondere vor, dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 1. März 2012 nachträglich Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten (A17 und A22) gewährt worden. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A6, A7, A12, A24 und A29 (interne und kantonale Akten) ab und hiess dieses betreffend die Aktenstücke A2 und A28 gut. Es stellte dem Beschwerdeführer Kopien jener Aktenstücke zu und wies ihn, unter Verzicht auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhaltserhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zufolge des Vorhandenseins von Vorfluchtgründen und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen und Beilagen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 33-49 und die Beilagen 2-21).

4.
Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in bestimmte vorinstanzliche Akten (vgl. die Beschwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2-8) bereits mit der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 abgehandelt wurde, soweit sie nicht bereits mit der nachträglichen Gewährung der Einsicht durch das BFM gegenstandslos geworden war.

Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht durch die Nichtbegründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Beschwerde Art. 9) sowie die Nichterwähnung der exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. die Beschwerde Art. 10f.) sind infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM gegenstandslos geworden.

4.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21 E. 11.1.3).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).

4.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwer verletzt, dass es in seiner Verfügung mit keinem Wort auf sein Alter und die vorgenommene Altersanalyse eingegangen sei. Er sei durch die Vorinstanz als volljährig behandelt worden, und es sei ihm daher keine Vertrauensperson (im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG) beigeordnet worden. Sodann hätte die Vorinstanz offenlegen müssen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die syrischen Datenbanken zuverlässige Ergebnisse über ihn liefern könnten, obgleich Unklarheiten betreffend sein tatsächliches Geburtsdatum bestanden hatten. Auch dies stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM nach Vornahme einer Handknochenanalyse - zu der es dem Beschwerdeführer am (...) das rechtliche Gehör gewährte (vgl. A11/4) - von dessen Volljährigkeit ausging. Mit der Einreichung seiner Identitätskarte am (...) belegte der Beschwerdeführer jedoch, dass er bei der Einreise noch minderjährig gewesen war. Indes erreichte er die Volljährigkeit noch vor der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihm auch das rechtliche Gehör zur vorgenommen Botschaftsabklärung gewährt wurde. Damit fällt die sinngemässe Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels Beiordnung einer Vertrauensperson dahin. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch nicht um eine entscheidwesentliche Tatsache. Wie dem Beschwerdeführer mit der Einsicht in die Akten A17 und A22 offengelegt wurde, bezog sich das BFM bei seiner Botschaftsanfrage sodann auf sein tatsächliches Geburtsdatum. Inwiefern alleine aufgrund der Anfrage des BFM an die damalige Schweizerische Vertretung in Damaskus der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht erkennbar.

4.4 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände betreffend die vor- instanzliche Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus. Insbesondere bestreitet er, dass die Botschaftsabklärung legal zustande gekommen sei. Ferner führt er aus, aus dem negativen Ergebnis bezüglich einer einzigen Datenbank könne nicht geschlossen werden, dass eine Person nicht verfolgt werde. Ohnehin könne ein entsprechendes System nur positiv bestätigen, dass jemand gesucht werde. Zudem sei davon auszugehen, dass durch die Anfrage objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden seien und die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis bezüglich der Flucht und der Einreichung eines Asylgesuchs erlangt hätten. Die Botschaftsanfrage sei sodann mangelhaft ausgefallen, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geschildert worden sei. Ferner habe das BFM nicht definiert, was es unter "wanted" verstehe. Da überdies nicht geklärt sei, ob es sich bei der Botschaftsantwort um eine Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen gemäss Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle, müsse analog zu Herkunftsanalysen der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Durch die Botschaftsanfrage sei ausserdem Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG verletzt worden, da offensichtlich sei, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe und dadurch eine Gefährdung geschaffen worden sei. Mithin sei zwingend davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. Ferner seien seit langem schwerwiegende Fehler und Fehlantworten betreffend die Botschaftsanfragen bekannt. Schliesslich habe das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt habe, ob in der Botschaftsanfrage konkrete Angaben betreffend den in Syrien zu leistenden Militärdienst gemacht worden seien, was unter Berücksichtigung seines Alters zwingend notwendig gewesen wäre. Für den Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien durch das Bundesverwaltungsgericht respektive ersuchte um Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise betreffend Botschaftsabklärungen bekannt sei.

In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2012 Einsicht gegeben, so dass ihm mittlerweile bekannt ist, dass das BFM die Schweizerische Vertretung nicht um Abklärungen im Zusammenhang mit dem allenfalls durch ihn zu leistenden Militärdienst gebeten hat. Dazu bestand indes auch keine Veranlassung, zumal er nicht geltend machte, mit den Militärbehörden Kontakt gehabt zu haben oder zum Dienst einberufen worden zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaffung der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG ersichtlich. Da es bei Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. das Urteil D-7554/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 E. 5.7). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich.

In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Indes hat sich die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Botschaftsantwort gestützt, sondern hat einzig mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Auch bei den nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf eine Berücksichtigung der Botschaftsabklärung verzichtet werden. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mithin weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Beschwerdeentscheids sind, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen.

4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts durch das BFM geltend. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Vorinstanz hätte nach Erreichen seiner Volljährigkeit und dem Beginn der syrischen Revolution eine weitere Botschaftsabklärung durchführen müssen. Zudem hätte sein Gesundheitszustand abgeklärt werden müssen, nachdem die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass sie eine gesundheitliche Problematik vermute.

Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Ausbruch des Bürgerkrieges in asylrelevanter Hinsicht massgeblich verändert haben sollte. Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand sodann durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. Die Vornahme einer weiteren Botschaftsabklärung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Für eine Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht sodann ebenfalls keine Veranlassung, da er weder im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere auch nicht unter A26/15 F80 S. 11, wie in der Beschwerde vorgebracht) noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend machte. Überdies obläge es aufgrund der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) dem Beschwerdeführer, im Bedarfsfall einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren und dem Gericht entsprechende Berichte einzureichen.

4.6 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterwähnung beziehungsweise Nichtwürdigung wesentlicher Vorbringen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung. Im Einzelnen habe die Vorinstanz die Schläge anlässlich der Verhaftung beim Newrozfest nicht im Sachverhalt erfasst und sich nicht mit der Suche bei seiner Mutter im Frühjahr (...) befasst.

Die Vorinstanz braucht in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. In der angefochtenen Verfügung beschränkte sich das BFM zwar auf eine relativ knappe Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die Zwischenfälle anlässlich des Newrozfestes vom (...) - wurden jedoch genannt. Die geltend gemachten Schläge berücksichtigte das BFM im Rahmen der Würdigung (vgl. die angefochtene Verfügung E. I/1. S. 3). Die Nichterwähnung der angeblichen Suche im (...) erscheint angesichts der durch das BFM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.

4.7 Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011- soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 nicht aufgehoben wurde - aus formellen Gründen aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Beschwerdeebene ist abzuweisen.

5.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.

Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.

Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen.

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen vage, unsubstanziiert und oberflächlich geschildert. Er habe weder die Ausschreitungen anlässlich des Newrozfestes noch die darauffolgende kurzzeitige Festnahme und Flucht überzeugend schildern können. Auch auf ausdrückliches Nachfragen hin seien die Ausführungen zu seiner Festnahme und Flucht dünn, stereotyp und repetitiv ausgefallen. So habe er lediglich angefügt, es sei auch Tränengas benutzt worden, er sei anlässlich der Festnahme geschlagen worden und er sei freigekommen, als der Polizist mit seinem Kollegen gesprochen habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten in keiner Art und Weise den Eindruck zu vermitteln, er habe das Gesagte tatsächlich erlebt. Sodann habe er bei der Befragung zur Person geltend gemacht, während den Ausschreitungen habe ein Mann mit einer Videokamera Filmaufnahmen gemacht. Bei der Anhörung habe er erst auf Nachfrage vorgebracht, es seien Fotos gemacht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob er auch fotografiert worden sei und habe die Sache deshalb nicht erwähnt. Dieser Erklärungsversuch wirke nachgeschoben und divergiere zudem zu den Aussagen anlässlich der Erstbefragung. Unlogisch und realitätsfremd erscheine zudem die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nach den Ausschreitungen und dem Tränengaseinsatz gar nicht in den Sinn gekommen, zu fliehen. Insgesamt müssten die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere entgegen, dieses habe sich im Asylpunkt auf eine willkürliche Begründung abgestützt. So habe es auf die schwächsten Unglaubhaftigkeitselemente, diejenigen der Substanzlosigkeit und der Unlogik, zurückgegriffen. Seine Aussagen seien hingegen, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit seiner Ausreise, ausgesprochen detailliert und konkret ausgefallen. So umfasse die freie Erzählung zu seinen Asylgründen etwa eine Seite des Anhörungsprotokolls. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er detaillierte Aussagen betreffend seine eigenen Erlebnisse gemacht. Bei der Frage, ob er mit einer Video- oder einer Fotokamera aufgenommen worden sei, handle es sich um einen Nebenschauplatz und nicht um ein wichtiges und fluchtauslösendes Ereignis. Die angebliche Unlogik zwischen dem Tränengaseinsatz und seinem nichtvorhandenen Fluchtwillen sei konstruiert. Er habe deutlich gemacht, dass er nach dem Kontakt mit dem Tränengas erfolglos versucht habe, seine Augen zu reinigen, weshalb er nicht habe fliehen können. Zusammenfassend sei er an einer Newrozfeier, einem politischen kurdischen Anlass, von den syrischen Behörden festgehalten und in der Folge wiederholt bei seiner Mutter gesucht worden. Daher habe er begründete Furcht, im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits bei einer Einreise identifiziert, verhaftet und danach aus politischen und ethnischen Gründen asylrelevant verfolgt zu werden. Entsprechend sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

7.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ablehnte.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich teilen. Dennoch erweist sich die Beurteilung des BFM keinesfalls als willkürlich. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die konkreten Vorgänge anlässlich der Newrozfeier nur oberflächlich darzustellen vermochte. Die Teilnahme am Fest erachtet das Gericht zwar nicht als von vornherein unglaubhaft. Die konkreten Schilderungen der Festnahme und Flucht sind jedoch, selbst wenn allenfalls eine kurzzeitige Festnahme stattgefunden haben mag, als unglaubhaft einzustufen. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, den Erwägungen des BFM und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann indessen verzichtet werden, da sich der geltend gemachte fluchtauslösende Vorfall ausserdem als nicht asylrelevant erweist.

7.2 Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Teilnahme am angeblichen Newrozfest und einer kurzzeitigen Festhaltung ausgegangen wird, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Aktivität der Behörden gegen ihn handelte, die zudem nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichte. So gab der Beschwerdeführer an, es seien anlässlich des Festes viele Personen festgehalten beziehungsweise festgenommen worden (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6). Nach seinen Schilderungen ist zwar unklar, ob er aufgrund seiner passiven Anwesenheit (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A26/15 F45 S. 6f., F57 S. 8) oder aufgrund einer Beteiligung an den Übergriffen auf die Behörden (Werfen von Steinen) von den Beamten geschlagen, festgehalten und nach dem Namen gefragt worden sei (vgl. A26/15 F63 S. 9). Indes konnte er nach seiner Befreiung unbehelligt nach Aleppo reisen und nach einiger Zeit das Land verlassen, ohne noch einmal Probleme bekommen zu haben. Es erscheint daher auch nicht als wahrscheinlich, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine künftige asylrelevante Verfolgung drohte.

7.3 Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer, er sei von Aleppo aus mit dem Auto ins Grenzgebiet E._______ und anschliessend zu Fuss illegal über die syrisch-türkische Grenze gelangt (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 8). Gleichentags führte er gegenüber der Verantwortlichen der International Organization for Migration (IOM) aus, er habe auf Geheiss des Schleppers nicht gesagt, dass er für seine Reise Geld bezahlt habe. Seine Mutter habe diesem 600 US-Dollar bezahlt, so dass er den Grenzbeamten habe bestechen können. Sein (Beschwerdeführer) Name habe nämlich auf einer Liste im Computer des Grenzbeamten gestanden (vgl. A16/1). Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen bestätigte er diese Aussage, führte jedoch aus, er wisse nicht, ob sein Name wirklich vermerkt gewesen sei, und er habe sich beim Grenzübertritt E._______ nicht persönlich ausweisen müssen, sondern sei im Taxi geblieben (vgl. A26/15 F34 ff. S. 5).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er den offiziellen Grenzübertritt E._______ zwischen Syrien und der Türkei unbehelligt passieren konnte. Dies spricht - selbst bei Bezahlung eines Schmiergeldes - gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person.

7.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, bei den syrischen Behörden bestehe ein Generalverdacht gegen sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution im Ausland befindliche Personen. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit in asylrelevanter Weise gefährdet. Diese Einschätzung wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass alleine die Tatsache des Auslandsaufenthalts im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bei einer Rückkehr zu einer Verfolgung führen würde.

7.5 Aufgrund der möglichen, jedoch nur niederschwelligen Aktivität des Beschwerdeführers - der Teilnahme an einem Newrozfest - und der folgenlos gebliebenen kurzzeitigen Festhaltung, wie sie auch zahlreiche andere Teilnehmer erfahren haben dürften, ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Aussage, wonach im (...) zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weitere Suchen oder Fragen nach ihm machte er sodann nicht geltend.

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung zu führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.

7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorfluchtgründen keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfügung vom 6. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 3-6). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben - an keinem nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

10.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz aufnahm. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

10.1 Bei diesem Ergebnis wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 14. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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