Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5959/2006
sch/dua
{T 0/2}

Urteil vom 10. August 2007

Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller

X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, _______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 27. Juni 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Ägypter albanischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Y._______ (Gemeinde Z._______, Kosovo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2006 zusammen mit seinem Neffen A._______ (______). Am 27. März 2006 reiste er von unbekannten Ländern her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch. Am 31. März 2006 wurde er dort summarisch befragt. Auf entsprechende Anordnung des BFM hin wurde er am 11. Mai 2006 einer LINGUA-Analyse unterzogen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an und führte am 12. Juni 2006 noch eine ergänzende Anhörung durch, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familienangehörigen seien am 1. März 2006 nachts von maskierten albanischen Dieben aufgesucht worden. Diese seien ins Haus eingedrungen, hätten sie geschlagen und dabei Geld verlangt, wobei sie gedroht hätten, sie würden alle umbringen, wenn sie nicht bezahlten. Da sie jedoch kein Geld gehabt hätten, seien er und sein Neffe A._______ von den Albanern an den Händen gefesselt in einen nahe gelegenen Wald verschleppt worden. Dort seien sie mit dem Tod bedroht, geschlagen und getreten worden. Er sei dabei verletzt worden. Als die Angreifer ihnen die Fesseln abgenommen und sich etwas entfernt hätten, hätten sie die Gelegenheit zur Flucht genutzt und seien ins Haus zurückgekehrt. Die Diebe hätten sie gesucht und dabei das Haus mit Steinen beworfen und Beschimpfungen ausgestossen. Am darauffolgenden Tag habe er telefonisch die Polizei benachrichtigt, welche in der Folge vorbeigekommen sei. Die Suche nach den Tätern sei jedoch erfolglos verlaufen. In der Folge hätten sie sich bis zur Ausreise am 20. März 2006 im Haus versteckt. Während dieser Zeit seien sie fast jede Nacht belästigt worden. Das Haus sei mehrmals mit Steinen beworfen worden, und die Angreifer hätten sie weiter beschimpft und bedroht. Sie seien aufgefordert worden, die Gegend zu verlassen. Er sei zuvor jeweils auch auf dem Schulweg von Albanern belästigt worden. Albanische Schüler hätten ihn geschlagen und Streit mit ihm gesucht. Er habe sich vor den Albanern gefürchtet. Insbesondere mit den Albanern aus anderen Dörfern hätten sie Probleme gehabt. Zigeuner seien im Kosovo nicht beliebt. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz geflüchtet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen sowie zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliederausweis der Ägypter-Organisation "Vision 02" sowie seinen UNMIK-Identitätsausweis zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 29. Juni 2006 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zwecks Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland.
D. Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des ägyptischen Vereins W._______ vom 10. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Schreiben der Gemeindeverwaltung von W._______ vom 6. Juli 2006 (Kopie), Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 31. Juli 2006 (Kopie), Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Juli 2006.
E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht sowie die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen.
F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. August 2006 um Fristerstreckung für die Einreichung des von der ARK angeforderten Artzberichtes und verwies hinsichtlich der Originalbeweismittel aus dem Ausland auf die Beschwerdeakten seines Neffen A._______.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten und bisher nicht übersetzten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Ausserdem wurde die Frist zur Einreichung des Arztberichts antragsgemäss erstreckt.
H. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen ein.
I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. September 2006 um eine weitere Fristerstreckung für die Einreichung des Arztberichtes. Ausserdem stellte er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Kosovo (ärztliches Schreiben) in Aussicht.
J. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies das Fristerstreckungsgesuch betreffend den Arztbericht sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung des Beweismittels aus dem Kosovo mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006 ab.
K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L. Der am 7. Dezember 2006 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe desselben Datums Stellung zur Vernehmlassung des BFM und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. Ausserdem ersuchte er um Einräumung einer Frist zwecks Einreichung eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und stellte die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht.
M. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies die ARK das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab.
N. Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 einen Arztbericht von B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Dezember 2006 zu den Akten reichen.
O. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurde der angekündigte Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Entführung durch Albaner sei nicht glaubhaft, weil die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers etliche Ungereimtheiten enthielten und ausserdem teilweise im Widerspruch stünden zu den Aussagen seines Neffen und Fluchtgefährten A._______ So habe er sich beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der Angreifer widersprochen. Seine diesbezüglichen Angaben stimmten überdies nicht mit den Angaben von A._______ überein. Der Beschwerdeführer habe auch den Zeitpunkt, in dem er seine Verletzungen bemerkt haben will, unterschiedlich angegeben. Die Umstände der Flucht aus dem Wald seien vom Beschwerdeführer anders dargestellt worden als von seinem Neffen A._______ Die Schilderungen zur Flucht aus dem Wald seien überdies realitätsfremd. Aus diesen Gründen sowie angesichts weiterer Ungereimtheiten seien die geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich der Überfall vom 1. März 2006, nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schule von albanischen Schülern geschlagen und beschimpft worden sei und auch auf dem Schulweg Angst gehabt habe, sei nicht asylrelevant, zumal vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei. Insbesondere würden auch Straftaten gegen Minderheitsangehörige geahndet.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeeingabe bezüglich der vom BFM zitierten Widersprüche zunächst vor, sein Neffe A._______ leide unter einem psychischen Trauma, verbunden mit Gedächtnisverlust und Konzentrationsmangel. Dies erkläre, weshalb ihre Aussagen sich teilweise widersprächen. Auch er selber sei psychisch angeschlagen; er habe Mühe, sich an Einzelheiten zu erinnern. Es sei für ihn schwierig gewesen, sich an die genaue Anzahl der Angreifer zu erinnern, zumal er damals Angst gehabt habe und es ausserdem dunkel gewesen sei. Die widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit seiner Verletzung seien darauf zurückzuführen, dass er sich damals in einem Zustand von Panik befunden habe. Er sei nicht im eigentlichen Sinn "bewusstlos" gewesen; vielmehr sei seine Wahrnehmung damals buchstäblich betäubt gewesen. Daher habe er die Verletzungen erst zu Hause bemerkt. Weshalb die Angreifer ihnen die Fesseln abgenommen hätten, könne er sich auch nicht erklären. Vermutlich seien sie sich ihrer Sache sicher gewesen und unachtsam geworden. Die Albaner hätten wahrscheinlich nicht mit ihrer Flucht gerechnet. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei festzustellen, dass in einem aktuellen Bericht der SFH bestätigt werde, dass Minderheitsangehörige im Kosovo trotz der momentan ruhigen Lage in ständiger Angst vor Übergriffen lebten. Dies treffe auch für ihn und seine Familie zu. Von den Behörden hätten sie bisher keinen Schutz erhalten, auch als sie ihnen die Entführung gemeldet hätten. Die Sicherheitskräfte seien ihnen oftmals ebenfalls schlecht gesinnt, weil sie Ägypter seien. Die ständige Angst habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst. Er habe täglich mit Übergriffen durch die albanische Bevölkerung rechnen müssen; insbesondere auf dem Schulweg sei er regelmässig angegriffen worden. Er habe seine schulische Ausbildung daher abbrechen müssen. In Bezug auf seine Ethnie bringt der Beschwerdeführer vor, sie seien als Angehörige einer Minderheit gezwungen gewesen, sich der albanischen Mehrheit anzupassen, um sich nicht zu exponieren. Sein Vater habe seine wahre Ethnie auch noch dann verschwiegen, als er bereits in der Schweiz gewesen sei.
4.3. In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Einzelfall-Abklärung im Kosovo und führt dazu aus, der im Kosovo wohnhaften Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell sehr gut. Der Bruder C._______ besitze eine Möbelschreinerei, welche er ständig ausbauen könne. Der Beschwerdeführer habe hin und wieder dort mitgearbeitet. Für die Familie sei die ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter kein Thema. Sie hätten ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Allerdings habe der Beschwerdeführer in der Berufsschule Probleme mit seinen Mitschülern gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe sei festzustellen, dass den Abklärungen zufolge im Jahr 2002 ein Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer und sein Neffe A._______ verschleppt worden seien. Die Familie habe den Vorfall den zuständigen Behörden gemeldet. Seither sei ihnen nichts mehr geschehen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom März 2006 sei daher nicht nur wegen der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten, sondern auch mit Blick auf das Ergebnis der Abklärung im Heimatland nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Gemeinde W._______ vom 6. Juli 2006 vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Dokument enthalte lediglich eine unverbindliche Aussage zum angeblichen Vorfall im Jahr 2006. Angesichts des Abklärungsergebnisses sei dieses Dokument daher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
4.4. In der Replik vom 7. Dezember 2006 wird seitens des Beschwerdeführers entgegnet, der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers müsse die Familie im Kosovo regelmässig finanziell unterstützen, da die Auftragslage der Schreinerei seines Bruders C._______ seit über zwei Jahren schlecht sei, weil zahlreiche Ägypter und Ashkali die Region nach den Märzunruhen im Jahr 2004 verlassen hätten und die Schreinerei damit Kunden verloren habe. Wenn die finanzielle Situation der Familienangehörigen im Kosovo tatsächlich gut wäre, würde dies die Gefahr einer Verfolgung durch albanische Extremisten im Übrigen nur noch erhöhen. Es treffe nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit Albanern habe. Zwar würden sie im eigenen Dorf von den Albanern toleriert; ausserhalb des Heimatdorfes würden sie jedoch regelmässig schikaniert und diskriminiert. Die Übergriffe auf Leib, Leben und Eigentum der Familie sei ebenfalls auswärtigen Albanern zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, auf dem Schulweg und in der Schule regelmässig massiv von Albanern belästigt und in Schlägereien verwickelt worden zu sein. Das BFM habe diese Aussagen nicht genügend berücksichtigt, obwohl diese Vorfälle zeigten, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Entscheid über den zukünftigen Status des Kosovo seien neue Unruhen und eine Verschlechterung der Situation für die Minderheiten zu erwarten. In Bezug auf den geltend gemachten Übergriff im Jahr 2006 wird ausgeführt, der vom BFM zitierte Abklärungsbericht stütze sich möglicherweise auf Aussagen von Personen, welche der Familie des Beschwerdeführers schlecht gesinnt seien. Auch sei dieser Vorfall möglicherweise nur wenigen aussenstehenden Personen bekannt. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Im Bericht werde immerhin bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in früheren Jahren Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen geworden sei. Damit werde zumindest die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährdung durch albanische Extremisten untermauert.
4.5. In der ergänzenden Eingabe vom 1. Februar 2007 wird unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 ausgeführt, die Abklärungen der SFH hätten ergeben, dass auch im Jahr 2006 ein Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Sowohl der Vorfall im Jahr 2006 als auch der frühere seien offenbar bei der Polizei nicht angezeigt worden. Die Polizei habe jedoch bestätigt, dass maskierte Kriminelle in der Region aktiv seien und dass Minderheitenangehörige häufig Angst hätten, solche Vorfälle anzuzeigen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers relativ gut sei, auch wenn die Auftragslage der Möbelfirma in letzter Zeit eher schlecht gewesen und die Familie auf die Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten angewiesen sei. Gerade der Umstand, dass die Familie X._______ trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit über einen relativ hohen Lebensstandard verfüge, mache sie vermutlich zur Zielscheibe ethnisch motivierter Übergriffe.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung im Frühjahr 2006 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht hat, welche ausserdem teilweise von den Angaben seines Neffen A._______ abweichen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist insbesondere die angebliche Flucht aus dem Wald als realitätsfremd zu bezeichnen, da es nicht plausibel erscheint, dass die Angreifer dem Beschwerdeführer und seinem Neffen im Wald trotz der dem Beschwerdeführer zufolge dort herrschenden Dunkelheit nicht nur die Fesseln abnahmen, sondern sich überdies noch von ihnen entfernten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich nur der Beschwerdeführer und sein Neffe A._______ gezwungen sahen, ins Ausland zu fliehen, während ein weiterer Verbleib im Kosovo für die übrigen Familienmitglieder anscheinend als unbedenklich eingeschätzt wurde. Die Umstände der Flucht aus dem Wald wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen anders geschildert als von seinem Neffen A._______: Während der Beschwerdeführer lediglich Handfesseln erwähnte, welche ihnen später abgenommen worden seien (vgl. A13, S. 6), machte sein Neffe in der Direktanhörung geltend, sie seien im Wald an einen Baum gefesselt worden, hätten sich dann aber mit Hilfe einer Scherbe losschneiden können (vgl. N _______; A16, S. 6). In Bezug auf die Anzahl der Angreifer machte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen unterschiedliche Angaben. Während er zunächst von fünf Männer sprach (vgl. A1, S. 5), gab er in der Direktanhörung zu Protokoll, es seien lediglich drei bis vier Angreifer ins Haus eingedrungen, und im Wald habe er nur deren zwei oder drei gesehen (vgl. A13, S. 5). Auf Vorhalt der Aussage seines Neffen, welcher seinerseits von zehn Albanern sprach (vgl. N _______; A1, S. 5 und A16, S. 7), führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er habe fünf Personen im Haus gesehen (vgl. A13, S. 8). In Bezug auf den Zeitraum zwischen der angeblichen Entführung vom 1. März 2006 und der Ausreise am 20. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien in dieser Zeit fast jede Nacht belästigt worden (vgl. A1, S. 4 und A13, S. 5 und 8). Sein Neffe sagte im Widerspruch dazu aus, in dieser Zeit sei nichts geschehen (vgl. N _______; A16, S. 6 und 8). Im Weiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Vorfall vom 1. März 2006 den Polizeibehörden gemeldet habe, angesichts des Abklärungsberichts der SFH (vgl. dort die Aussage von Leutnant L._______ von der Polizeistation Z._______) als tatsachenwidrig zu qualifizieren. Die vorstehend erwähnten realitätsfremden und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen sowie die zahlreichen Ungereimtheiten lassen die geltend gemachte
Verschleppung im Frühjahr 2006 als unglaubhaft erscheinen. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Neffen ist festzustellen, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach der Neffe A._______ infolge seines psychischen Traumas nicht in der Lage gewesen sei, die erlittene Verfolgung präzise zu schildern, nicht überzeugt. Auch die vom Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerdeebene geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten erscheinen wenig glaubhaft. Vielmehr liegt aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen) der Verdacht nahe, dass es sich beim angeblichen Vorfall vom Jahr 2006 um ein zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ abgesprochenes Konstrukt handelt, welches allerdings insbesondere von A._______ - möglicherweise infolge dessen psychischen Probleme - nicht stringent und widerspruchsfrei wiedergegeben werden konnte. Der geltend gemachte Vorfall vom Jahr 2006 wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina widerlegt. Den Akten zufolge führte das Verbindungsbüro am 16. November 2006 ein Gespräch mit einem nahen Familienmitglied des Beschwerdeführers in Y._______. Diese Person führte aus, im Jahr 2002 hätten bewaffnete Männer einen Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers verübt. Dabei seien der Beschwerdeführer und dessen Neffe A._______ vorübergehend entführt worden. A._______ leide seit diesem Vorfall unter psychischen Problemen. Auch der Beschwerdeführer sei traumatisiert, jedoch nicht so sehr wie A._______ Seither sei jedoch nichts mehr geschehen. Gestützt auf diese Informationen ist insgesamt davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall vom Frühjahr 2006 nicht den Tatsachen entspricht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In der Bestätigung der Gemeinde W._______ vom 6. Juli 2006 wird der angebliche Vorfall vom Frühjahr 2006 lediglich vage angedeutet, während zum früheren Ereignis ausführlichere Angaben gemacht werden. Dies weist darauf hin, dass es sich bei diesem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem ist die Aussage in diesem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer und sein Neffe infolge des geltend gemachten Übergriffs "mit der Familie" ins Ausland geflohen seien, tatsachenwidrig. Dem Abklärungsbericht der SFH ist zu entnehmen, dass der in Y._______ wohnhafte Bruder C._______ des Beschwerdeführers der SFH gegenüber aussagte, sie hätten im März 2006 eine zweite Attacke durch unbekannte Personen erlebt, wobei der Beschwerdeführer und A._______ mitgenommen und misshandelt worden
seien. Diese Auskunft widerspricht der oben zitierten Auskunft, die das Verbindungsbüro erhalten hat. Da die Kontaktaufnahme des Verbindungsbüros mit der Familie des Beschwerdeführers jedoch zeitlich vor dem Gespräch des Bruders C._______ mit der SFH erfolgte, ist davon auszugehen, dass C._______ im Gespräch mit der Verbindungsperson des SFH nicht mehr unvoreingenommen antwortete. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Mutter des Beschwerdeführers (E._______), welche den Akten zufolge beim Gespräch mit dem oder der Angestellten des Schweizerischen Verbindungsbüros nicht anwesend war, den angeblichen Vorfall im Jahr 2006 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dies mit Blick auf den Verlauf ihrer von der SFH erfassten Aussage kaum vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass E._______ einen derartigen Vorfall einfach vergessen hätte, wie dies - bezeichnenderweise - von C._______ anlässlich seines Gesprächs mit der SFH suggeriert wurde. Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2006 als unglaubhaft zu qualifizieren sind und daher davon auszugehen ist, dass diese nicht stattgefunden hat.
5.2. Hingegen ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erachten, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Opfer eines Überfalls durch Kriminelle wurde, und dass der Beschwerdeführer dabei zusammen mit seinem Neffen A._______ vorübergehend verschleppt und bedroht wurde. Allerdings liegt dieser Vorfall bereits fünf Jahre zurück, und dem Beschwerdeführer ist seither nichts Wesentliches mehr zugestossen. Ein genügender zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist daher zu verneinen, weshalb dem Vorfall im Jahr 2002 keine Asylrelevanz zukommt.
5.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Probleme mit den Albanern in seiner Heimatregion ist vorab festzustellen, dass dem Bericht des Verbindungsbüros zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers habe ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Das befragte Familienmitglied des Beschwerdeführers sagte aus, er habe sich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nie benachteiligt gefühlt. Die Auskunftsperson wies zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Schule Probleme mit seinen Mitschülern gehabt habe, erklärte jedoch gleichzeitig, er wisse nicht, ob diese Probleme ethnisch bedingt gewesen seien. Angesichts dieser Information bestehen Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Ausmass infolge seiner Ethnie von Albanern belästigt wurde, zumal er von seinem Erscheinungsbild her nicht ohne weiteres als Ägypter erkennbar ist. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist jedoch festzustellen, dass die vorgebrachten Belästigungen durch Albaner zu wenig intensiv sind, um unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG subsumiert werden zu können, und insbesondere auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten Bestimmung darstellen. Der Beschwerdeführer ging immerhin drei Jahre in die Berufsschule, was ein deutlicher Hinweis dafür ist, dass die geltend gemachten Belästigungen im Umfeld der Schule nicht absolut unerträglich waren. Seiner Aussage in der Direktanhörung ist ausserden zu entnehmen, dass er die Schule nicht wegen den Behelligungen abbrach, sondern weil er ausreisen wollte (vgl. A13, S. 4). Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an die grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen lokalen Sicherheitsbehörden wenden können, um die Behelligungen, welche offenbar vor allem auf dem Schulweg stattfanden, unterbinden zu lassen. Da der Kommandeur der Polizeistation Z._______ ein Rom ist (vgl. den Abklärungsgericht der SFH), kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass den Anliegen von ethnischen Minderheiten seitens der lokalen Polizei gebührend Rechnung getragen wird. Demzufolge sind die vorgebrachten allgemeinen Belästigungen durch Albaner als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
6.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG und Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.
7.1. Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.3.1. Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007).
7.3.2. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vom BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung vom 21. November 2006 sowie den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo respektive in Serbien über ein weit verzweigtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben sein Bruder C._______ sowie dessen Familie, seine Mutter und eine Schwester in seinem Heimatdorf Y._______ und bewohnen dort ein grosses, sehr gut eingerichtetes Haus. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Haushalt von C._______ und könnte ohne weiteres dorthin zurückkehren. C._______ ist Inhaber einer Möbelschreinerei; ausserdem besitzt die Familie eine ungefähr 3 ha grosse landwirtschaftliche Fläche. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo leben in finanziell relativ guten Verhältnissen und erhalten überdies finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Bruder F._______ des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fand im Kosovo nach Abschluss seiner ordentlichen Schulzeit zwar keine Stelle, besuchte aber eine Berufsmittelschule und arbeitete ab und zu in der Schreinerei und im Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders C._______ mit. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo weiterhin im Betrieb seines Bruders mitarbeiten könnte und von diesem unterstützt würde, sollte er keine Stelle ausserhalb des Familienbetriebs finden. Insgesamt ist daher trotz der unbestreitbar nach wie vor schwierigen Verhältnisse im Kosovo nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum machte der Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise geltend, er leide unter psychischen Problemen (vgl. A1, S. 7). In der Direktanhörung erwähnte er nichts dergleichen. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2006 gab er an, er fühle sich gesund; im Kosovo sei er nur zwei oder dreimal wegen Magenschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. A20, S. 10). Angesichts dieser Aussagen erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und deswegen bereits im Kosovo behandelt worden ist. Zwar wird diese Aussage durch Dr. med. G._______ gegenüber der Kontaktperson der SFH anlässlich deren Abklärungen im Kosovo bestätigt. Auch dem Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 31. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo zwischen den Jahren 1999 und 2006 im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) behandelt worden sei. Allerdings fällt auf, dass dieses Arztzeugnis zunächst offensichtlich nur für A._______ ausgestellt und der Name des Beschwerdeführers erst später eingefügt wurde. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den später nachgereichten, weiteren kosovarischen Arztzeugnissen von Dr. med. G._______, welche angeblich in den Jahren 2002 bis 2005 ausgestellt wurden, - zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer - um nachträglich erstellte Gefälligkeitsschreiben handelt. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2006 durch B._______ untersucht (vgl. den Arztbericht vom 7. Dezember 2006). Dieser stellte eine PTBS fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine fachärztliche Behandlung mit Antidepressiva und Gesprächstherapie. Da keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht wurden, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge bis heute keine eigentliche psychiatrische Behandlung in der Schweiz, insbesondere auch keine Gesprächstherapie, in Anspruch nahm. Daraus ist zu schliessen, dass die zuständigen medizinischen Einrichtungen in seinem Zuweisungskanton die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als dringend behandelbar einstuften. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer PTBS leidet, bestehen aufgrund der dargelegten Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige Traumabehandlung in naher Zukunft - selbst im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - in existenzbedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, genügt, um dem Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mit Blick auf die im Bericht der SFH zitierten Aussagen des Leiters der psychiatrischen Abteilung der neuropsychiatrischen Klinik in W._______, Dr. H._______, ist dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, als eine allfällige Behandlung im Kosovo nicht auf demselben Niveau erfolgen könnte wie dies in der Schweiz möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug indessen nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24). Im konkreten Fall bestehen wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dringend auf eine umfassende und regelmässige und spezifische Traumatherapie angewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist die bestehende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo als ausreichend zu bezeichnen.
7.3.3. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätsausweis Nr. _______)

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

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