Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2281/2008

{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2008

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz.

Gegenstand
Unerlaubter Effektenhandel/Konkurseröffnung/Werbeverbot.

Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz) wurde im Rahmen ihrer Untersuchungen gegen die B._______AG und ihre Gruppengesellschaften (B._______-Gruppe) betreffend unerlaubtem Effektenhandel auf die Tätigkeit der C._______GmbH und D._______AG aufmerksam. Es bestand der Verdacht, dass die C._______GmbH und die D._______AG unerlaubt mit Effekten handelten.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Dezember 2007 setzte die EBK die E._______GmbH als Untersuchungsbeauftragte ein und beauftragte sie, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der C._______GmbH und der D._______AG abzuklären. Die C._______GmbH und D._______AG wurden eingeladen, zu den superprovisorischen Massnahmen Stellung zu nehmen. Entsprechende Stellungnahmen gingen nicht ein.
Am 12. Februar 2008 stellte die EBK den Gesellschaftern der C._______GmbH sowie dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D._______AG, A._______ (Beschwerdeführer), den Bericht der Untersuchungsbeauftragten zu und lud sie zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erklärte am 25. Februar 2008, dass die D._______AG völlig autonom von der B._______-Gruppe sei und bestritt, etwas von den Aktienverkäufen an Dritte gewusst zu haben.
Am 27. Februar 2008 verfügte und stellte die EBK unter anderem fest, dass die C._______GmbH und die D._______AG ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt hatten und deswegen der Konkurs am 8. März 2008 über sie eröffnet werde.
Die Ziff. 8 bis 10 des Dispositivs der Verfügung lauten folgendermassen:
"8. A._______ wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben.
9. Für den Fall, dass A._______ dem Verbot in Ziff. 8 des Dispositivs zuwiderhandeln sollte, wird er auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie die darin vorgesehenen Strafdrohung hingewiesen;
Darüber hinaus wird A._______ auf Art. 40 Bst. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens - 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
1    Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a  Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b  Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.21
2    Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) hingewiesen, welcher eine Strafandrohung von Bussen bis zu 20'000.- Franken vorsieht.
10. Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziff. 8 und 9 des Dispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von A._______ im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien (insbesondere auf der Internet-Seite der EBK) zu veröffentlichen, soweit A._______ den Verboten der Ziff. 8 des Dispositivs zuwiderhandeln sollte."
B.
Dagegen erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 9. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der EBK in den Dispositivziffern 8, 9 und 10 aufzuheben.
In der Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerde sich einzig gegen das in Ziff. 8 bis 10 der angefochtenen Verfügung verhängte Werbeverbot richte. Die verfügten Konkurse über die C._______GmbH und die D._______AG seien nicht Gegenstand der Beschwerde. Er rügt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe und dadurch das ihr zustehende Ermessen missbraucht habe. Das verfügte Werbeverbot sei unverhältnismässig, widerspreche dem Verbot der rechtsungleichen Behandlung und sei damit willkürlich.
C.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 beantragt die EBK, die Beschwerde abzuweisen. An ihrer Verfügung vom 27. Februar 2008 halte sie vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat der D._______AG mitverantwortlich für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit der D._______AG, welche rechtskräftig festgestellt worden und unbestritten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der F._______AG Verwaltungsrat gewesen, welche ein Teil der B._______ Gruppe gewesen sei und ebenfalls unerlaubt mit Effekten gehandelt habe. Es rechtfertige sich deshalb, gegen den Beschwerdeführer ein Werbeverbot auszusprechen. Da das Werbeverbot die Funktion einer Warnung habe, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen und erst die erneute Widerhandlung die angedrohten Folgen als Konsequenz habe, sei die Massnahme verhältnismässig. Ebenso liege kein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung vor. Gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer der C._______GmbH, G._______, sei kein Werbeverbot ausgesprochen worden, da G._______ weit weniger als der Beschwerdeführer an der B._______-Gruppe beteiligt gewesen sei.
D.
Mit Replik vom 5. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 9. April 2008 fest. Zusätzlich zu den Ziff. 8, 9 und 10 seien auch die Ziff. 13 und 14 (in ihren direkten Auswirkungen für den Beschwerdeführer) der Verfügung der EBK vom 27. Februar 2008 aufzuheben. Die Auferlegung einer solidarischen Haftung für die entstandenen Kosten sei unverhältnismässig, willkürlich und sachlich nicht zu rechtfertigen. Weiter weist er darauf hin, dass er nie die Absicht gehabt habe, eine unerlaubte Tätigkeit der D._______AG oder C._______GmbH zu unterstützen oder zu rechtfertigen. Er habe vier Monate nach seinem Eintritt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D._______AG seinen Rücktritt erklärt, da er mit deren Geschäftsaktivitäten nicht einverstanden gewesen sei und die Verantwortung dafür nicht habe übernehmen wollen. Des Weiteren habe er die Untersuchungsbeauftragte über sämtliche Hintergründe und Geschäftsaktivitäten in Kenntnis gesetzt. Diese Hilfeleistungen hätte er kaum erbracht, wenn er sich eine unerlaubte Effektenhandelstätigkeit hätte zu Schulden kommen lassen. Soweit die EBK bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des ausgesprochenen Werbeverbots und der angedrohten Massnahmen die Verbindung des Beschwerdeführers mit der B._______-Gruppe berücksichtigte, sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Begründe die EBK die verfügten Massnahmen lediglich mit der formellen Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat der D._______AG und der F._______AG, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats der D._______AG keine solchen Massnahmen verfügt worden seien.
E.
In der Duplik vom 18. Juni 2008 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 27. Februar 2008 sowie an ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 fest. Sie macht geltend, dass die Erweiterung des Rechtsbegehrtens mittels Replik auf die Ziff. 13 und 14 unzulässig sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist unmittelbar Adressat der Ziff. 8 bis 10 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Bei den ihn betreffenden Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um blosse Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der in Konkurs gesetzten D._______AG selber beziehungsweise um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Aus dem Verbot, ohne Bewilligung eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben, ergibt sich, dass in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien auch nicht dafür geworben werden darf. Ob der Beschwerdeführer allein bezüglich des Werbeverbots ein schutzwürdiges Interesse hat, erscheint deshalb fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 9 und 10 des Dispositivs werden dem Beschwerdeführer im Falle einer Widerhandlung gegen dessen Ziff. 8 eine Strafe (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB und Art. 40 Bst. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens - 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
1    Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a  Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b  Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.21
2    Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
BEHG) sowie die sofortige Veröffentlichung der Ziff. 8 und 9 des Dispositivs angedroht. Die angefochtene Androhung hat insoweit jedenfalls den Charakter einer Verwarnung, die dem Beschwerdeführer nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten Widerhandlung verknüpft und belastet den Beschwerdeführer damit stärker als das für ihn von Gesetzes wegen geltende Werbeverbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie somit einen Eingriff in die rechtlich geschützen Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts).
1.3 Mit Eingabe der Beschwerde am 9. April 2008 sind Eingabefrist und -form gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich der nachfolgenden E. 2, einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 9. April 2008, es seien die Ziff. 8 bis 10 der Verfügung der EBK vom 27. Februar 2008 aufzuheben. Mit Replik vom 5. Juni 2008 beantragt er, zusätzlich auch die Ziff. 13 und 14 derselben Verfügung aufzuheben.
2.1 Die angefochtene Verfügung bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren begrenzt. Zum Streitgegenstand gehört auch das im Beschwerdeantrag enthaltene Rechtsfolgebegehren. Im Laufe des Rechtsmittelzuges kann der Streitgegenstand in der Regel nicht erweitert und qualitativ verändert werden; er kann höchstens verengt und um nicht mehr strittige Punkte reduziert werden (BGE 131 II 203 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Ziff. 13 und 14 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, bringt er einen neuen Antrag ein und erweitert damit den Streitgegenstand, wie er sich aus den Anträgen in der Beschwerde vom 9. April 2008 ergibt. Darauf ist nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie sich gegen das Werbe- und Effektenhandelsverbot sowie die angedrohten Massnahmen (Ziff. 8 bis 10 der angefochtenen Verfügung) richtet. Soweit die Verfügung die Gesellschaften C._______GmbH und D._______AG betrifft, ist sie unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen.
3.
Der EBK ist unter anderem die Aufsicht über das Börsenwesen zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 23 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0] i.V.m. Art. 34
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a  die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen;
b  die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).
BEHG). Nach Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen, stehen ihr diverse Massnahmen zur Verfügung, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen (Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
und Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG). Unter «sonstigen Missständen» werden zum Beispiel grobe Verstösse gegen Standesregeln, Statuten oder Reglemente der Börsen verstanden. Diese offene Formulierung wurde gewählt, damit die Aufsichtsbehörde flexibel auf weitere mögliche Missstände reagieren kann, die beim Erlass des Gesetzes noch nicht hatten vorhergesehen werden können (BBl 1993 1421 f.). Die Wahl der Massnahme ist eine Ermessensfrage. Abgesehen von den im BEHG genannten Mitteln hat die EBK eine grosse Auswahl von Mitteln, auf die sie zurückgreifen kann. Sie hat sich dabei an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Prinzip von Treu und Glauben zu halten. Des Weiteren muss die Massnahme in erster Linie mit den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - im Einklang stehen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306 E. 3.1). Art. 35 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG hält ausdrücklich fest, dass die Veröffentlichung der Verfügung durch die EBK bei Widersetzlichkeit des Adressaten zunächst angedroht werden muss. Bei unmittelbarer Gefahr für die Interessen der Gläubiger, bei einer Beeinträchtigung der Lauterkeit der Märkte oder bei Dringlichkeit aus anderen Gründen kann hierauf aber verzichtet werden (Thomas Poledna, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt, Basler Kommentar, Börsengesetz, Basel 2007, Art. 35
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG, N. 4 und 22).
3.1 Die EBK hat in der angefochtenen Verfügung ein Werbe- und Effektenhandelsverbot ausgesprochen und Massnahmen im Falle einer Widerhandlung angedroht.
Im Börsenrecht besteht im Gegensatz zum Bankenrecht (Art. 3 Abs. 1
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]) keine ausdrückliche Norm, welche das Werben für eine unerlaubte Effektenhändlertätigkeit verbietet. Ob das Werbeverbot analog anwendbar ist, kann offen gelassen werden, da sich das Recht der EBK, ein Werbeverbot auszusprechen, direkt aus dem Verbot ergibt, ohne Bewilligung eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben (dazu schon vorne E. 1.2).
3.2 Dass die D._______AG gewerbsmässig eine Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hat, wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2008 rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass er für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit der D._______AG mitverantwortlich gewesen sei, da er die Funktion des Verwaltungsrats und Geschäftsführers der D._______AG lediglich vier Monate inne gehabt und während dieser Zeit nicht mit Effekten gehandelt habe.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nichts von den Aktivitäten der Gesellschaft gewusst zu haben, aber trotzdem als Verwaltungsrat aktiv gewesen zu sein, verkennt er, dass er in dieser Funktion gewisse Verantwortungen wahrzunehmen und in deren Rahmen insbesondere abzuklären hatte, welchen Tätigkeiten die D._______AG tatsächlich nachging (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 E. 2.2.4 vom 29. Juni 2007). Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2007 bis am 19. Dezember 2007 Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D._______AG. Während dieser Zeit ging mindestens eine Zahlung für Aktienkäufe ein, für welche der Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner Organstellung mitverantwortlich war (Bericht an die EBK vom 8. Februar 2008 betreffend die C._______GmbH und D._______AG eingereicht von der E._______GmbH, S. 27 f.; Bank H._______ Kontoauszug der D._______AG per 30. September 2007). Für die börsenrechtliche Verantwortlichkeit genügt der Nachweis dieses einen, im Sinne des Börsengesetzes unzulässigen Geschäfts, weil es auf der Grundlage der schon früher eingesetzten rechtswidrigen Tätigkeit der Gesellschaft erfolgte, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung Kenntnis haben musste. Der Beschwerdeführer war somit aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._______AG für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit der D._______AG mitverantwortlich.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und willkürlich seien.
4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ).
4.1.1 Die Vorinstanz erwägt, aus Gründen des Anlegerschutzes und des Vertrauens des Publikums in das Finanzsystem rechtfertigten sich im Falle des Beschwerdeführers ein Verbot, eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben, sowie ein Verbot, Werbung für solche Tätigkeiten zu betreiben (unter Androhung von Straf- und Publikationsmassnahmen im Widerhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführe. Dies gelte umso mehr, als er bereits Verwaltungrat mit Einzelunterschrift der F._______AG in Liquidation gewesen sei, welche ebenfalls im Verdacht stehe, eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit ausgeübt zu haben (angefochtene Verfügung der EBK vom 30. August 2007, beim Bundesverwaltungsgericht hängig). Zudem habe das Werbeverbot lediglich die Funktion einer Warnung, die Effektenhandelstätigkeit künftig zu unterlassen.
4.1.2 Das Werbeverbot ist an sich verhältnismässig, weil es sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz beziehungsweise aus dem Verbot ergibt, ohne Bewilligung eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben. Die Anforderungen an den Anlass, der ein Werbeverbot rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die D._______AG einer unerlaubten Effektenhändlertätigkeit nachgegangen und der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Geschäftsführer dafür mitverantwortlich gewesen sei, genügt, damit die Vorinstanz ein Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer aussprechen durfte.
4.1.3 Auch die Verbindung des Werbeverbots mit der Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB und Art. 40 Bst. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens - 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
1    Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a  Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b  Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.21
2    Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
BEHG sowie der Androhung der Veröffentlichung der Ziff. 8 und 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer Widerhandlung ist verhältnismässig. Der Beschwerdeführer war für die Effektenhändlertätigkeit der D._______AG mitverantwortlich und wurde bereits früher als Verwaltungsrat der F._______AG mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen unerlaubten Effektenhändlertätigkeit konfrontiert. Auch wenn noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die F._______AG unerlaubten Effektenhandel betrieben hat, so hat sich der Beschwerdeführer schon zuvor zumindest in einem börsenrechtlichen Grenzbereich bewegt. Deshalb besteht eine massgeblich gesteigerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen könnte. Sodann hat das Werbeverbot lediglich eine Warnfunktion, die Effektenhändlertätigkeit künftig zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Verstösst der Beschwerdeführer nicht gegen das ihm auferlegte Werbe- und Effektenhandelsverbot, hat er keine Konsequenzen zu befürchten. Weder wird der Ruf des Beschwerdeführers als vertrauenswürdiger Geschäftsmann zerstört noch wird ihm sein berufliches Fortkommen übermässig erschwert. Auch hat die EBK, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher gegen den Beschwerdeführer kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen.
5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das gegen ihn verfügte Werbeverbot dem Verbot der rechtsungleichen Behandlung widerspreche und damit willkürlich sei. Die EBK habe gegen die anderen Verwaltungsräte der D._______AG und C._______GmbH und insbesondere gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer der C._______GmbH, G._______, der unerlaubt mit Effekten gehandelt habe, kein Werbeverbot ausgesprochen.
Die EBK hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen und ihm bei Widersetzlichkeit angemessene Massnahmen nach Art. 35 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG angedroht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die EBK gegen G._______ oder gegen einen der anderen Verwaltungsräte ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen und entsprechende Massnahmen hätte androhen müssen, bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248 E. 3c).
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht. Das ausgesprochene Werbeverbot und die angedrohten Massnahmen sind nicht zu beanstanden.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils überwiesen.
Die EBK hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-02-15/43/31518; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 14. Juli 2008