Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7368/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

A._______,
B._______, handelnd bzw. vertreten durch A._______,
C._______, vertreten durch A._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgesetz.

Sachverhalt:
A. Die Familie X._______ kam im Jahre 1992 aus dem heutigen Ex-Jugoslawien in die Schweiz. Sie war geflüchtet, weil der Ehemann und Vater A._______ vom kroatischen Militär einen Einberufungsbefehl erhalten hatte, dem er nicht Folge leistete. Eigenen Aussagen zufolge wollte er nicht gegen eigene Landsleute kämpfen, u.a. weil er selbst aus einer Mischehe stamme. Die Familie stellte ein Asylgesuch und wurde dem Kanton Y._______ zugewiesen. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Gesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft am 17. März 1992 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Familie X._______. Gemäss Bundesratsbeschluss war die Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar und die Familie wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit Entscheid vom 7. Juni 1993 bestätigte die Asylrekurskommission den Entscheid des BFF. Der Bundesrat hob am 25. Februar 1998 die gruppenweise vorläufige Aufnahme für Deserteuere aus Bosnien - Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien auf. Der Familie X._______ wurde daraufhin vom Kanton Y._______ eine Frist gesetzt, die Schweiz bis am 31. Mai 1998 zu verlassen. Die Frist verstrich ungenutzt. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den zuständigen Schweizer Behörden und der Familie X._______ bezüglich Staatsangehörigkeit(en) der Familienmitglieder, der sich bis heute hinzieht. A._______ machte wiederholt geltend, dass er und seine Familie staatenlos seien, weil die ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr existiere. Obschon die Abklärungen der Behörden ergaben, dass er - weil in Zagreb geboren - die kroatische Staatsbürgerschaft erwerben könnte, weigert er sich bis heute, diesbezüglich einen Antrag zu stellen. Seine Frau C._______ wäre aufgrund der behördlichen Abklärungen bosnische Staatsangehörige. Die gemeinsame Tochter B._______ ist kroatische Staatsangehörige.
B. Am 22. Mai 2006 verfasste A._______ einen Brief an Bundesrat Christoph Blocher. Darin ersuchte er den Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements u.a. darum, das Bundesamt für Migration (BFM) anzuweisen, persönliche Dokumente an die Familie X._______ zurückzugeben, ihr Akteneinsicht zu gewähren, ihre persönlichen Daten zu berichtigen sowie ihm Auskunft über die Personennummer 12347355 zu geben.
C. Daraufhin antwortete das BFM, als zuständiges Amt, mit Schreiben vom 29. Juni 2006, dass in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nur Akteneinsicht gewährt werde, wenn ein Rechtsschutzinteresse bestehe, ausserdem sei dies grundsätzlich kostenpflichtig. Über die Personennummer 12347355 könne auch im Rahmen der Akteneinsicht keine Auskunft erteilt werden, da es sich bei deren Erfassung um einen rein internen administrativen Vorgang handle. Sie sei jedoch überhaupt nicht vergeben. Die Daten betreffend Staatsangehörigkeit könnten aufgrund fehlender formeller Anerkennung als Staatenloser nicht geändert werden.
D. Auf ein Schreiben von A._______ an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, worin er geltend machte, dass das BFF bzw. das heutige BFM die Daten von seiner Familie und ihm verfälscht habe, antwortete dieser am 14. Juli 2005 wie folgt: A._______ und seiner Frau stünde die Möglichkeit offen, beim BFM Auskunft über ihre Daten zu verlangen. Die Auskunft werde in der Regel schriftlich, in Form einer Fotokopie sowie grundsätzlich kostenlos erteilt. Bei Verweigerung der Auskunft müsse das BFM dies in Form einer Verfügung begründen. Er könne auch verlangen, dass die Daten berichtigt bzw. unrichtige gelöscht würden. Die Verfügung des BFM könne sodann grundsätzlich mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK) angefochten werden.
E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 führte A._______ (Beschwerdeführer), als Reaktion auf dieses Schreiben und dasjenige des BFM, bei der EDÖK Beschwerde. Darin brachte er vor, das BFM sei anzuweisen, ihm und seiner Familie Akteneinsicht zu gewähren. Ausserdem seien ihre Daten in dem Sinne zu berichtigen, dass die ganze Familie die Nationalität der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) besitze. Das BFM habe Auskunft über die Personennummer 12347355 zu geben. Für die erlittenen Nachteile seien seiner Familie und ihm angemessener Schadenersatz sowie Genugtuung zuzusprechen. Für das vorliegende Verfahren sei ihnen ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darüberhinaus sollen dem Beschwerdeführer und seiner Familie alle persönlichen Dokumente, die sich noch beim BFM befinden, zurückgegeben werden. Weiter sei es dem BFM zu untersagen, die persönlichen Daten der Familie an andere Staaten weiterzugeben. Die Weigerung des BFM, ihre Personendaten anzupassen, stelle ausserdem einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar.
F. Mit Verfügung des Kommissionspräsidenten vom 17. August 2006 wurde der Beschwerdeführer praxisgemäss von der Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit.
G. In der Antwort vom 4. September 2006 hielt das BFM (Vorinstanz) fest, dass sein Schreiben vom 29. Juni 2006 lediglich eine Auskunft darstellte und keine Verfügung. Insofern das Schreiben allerdings als Verfügung über die Verweigerung der Datenberichtigung verstanden würde, sei festzuhalten, dass die Staatsangehörigkeit "SFRJ" im System AUPER (automatisiertes Personenregistratursystem, nachfolgend: AUPER) nicht erfasst werde, da dieser Staat nicht (mehr) existiere. Dem Beschwerdeführer werde überdies Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz gewährt, jedoch nicht in die Personennummer 12347355, da diese keine Verbindung zum Beschwerdeführer aufweise.
H. Mit Verfügung vom 21. September 2006 gewährte die EDÖK dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung. Ausserdem wurde das Verfahren Nr. 11/06 bis zur Durchführung der Akteneinsicht bzw. bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung aufgrund allfälliger Einschränkungen sistiert.
I. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29. September 2006 Bezug auf die Verfügung der EDÖK vom 21. September 2006. Er erklärte u.a. dass, obwohl die Beschwerde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet sei, Akteneinsicht und Datenberichtigung für die ganze Familie beantragt werde.
J. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 gab die Vorinstanz bekannt, mit welchen Einschränkungen das Akteneinsichtsrecht in die Unterdossiers Fürsorge, Reisedokumente, Asyl, weitere Korrespondenz sowie Vollzug gewährt werde. Des weiteren beantragte sie die Abschreibung des sistierten Verfahrens.
K. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 erneut eine Beschwerde ein. Darin brachte er vor, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, kostenlos vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich des Unterdossiers Vollzug rügte er explizit, dass die Angaben der Vorinstanz der erforderlichen Begründungspflicht nicht genügten. Er verlangte weiter Auskunft über die Personennummer 12347355. Die Vorinstanz habe ausserdem das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bezüglich dieses Punktes nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Weiter seien ihnen alle übrigen, sich noch bei der Vorinstanz befindlichen Akten zur Einsicht zuzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, alle sich widerrechtlich in ihrem Besitz befindlichen Akten über die Familie (...) zu löschen bzw. zu vernichten. Der Vorinstanz sei zu untersagen, die persönlichen Daten der Familie irgend jemandem weiterzugeben. Für die geschilderten Persönlichkeitsverletzungen sei seiner Familie und ihm ausserdem eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen. Schliesslich sei ihnen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
L. Mit Verfügung vom 21. November 2006 stellte die EDÖK fest, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2006 durch die Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2006 werde unter der bereits bestehenden Geschäftsnummer weitergeführt (Nr. 11/06).
M. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 präzisierte die EDÖK, aufgrund eines Gesuches um Erläuterung bzw. Begründung des Beschwerdeführers, ihre Verfügung vom 21. November 2006. Sie stellte fest, dass lediglich Ziff. 2 (betreffend Auskunftsrecht) der Beschwerde vom 17. Juli 2006 gegenstandslos geworden sei. Da die Beschwerde nur von A._______ unterzeichnet war, im Absender aber "Familie X._______" stehe, hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer für sich und seine minderjährige Tochter zu handeln berechtigt sei. C._______ müsse allerdings für das laufende Beschwerdeverfahren mindestens eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten ihres Mannes einreichen. Dieser Aufforderung kam sie in der Folge nach.
N. Die auf Ende 2006 aufgelöste EDÖK hat das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben.
O. Die Vorinstanz erliess am 23. Januar 2007 eine Wiedererwägungsverfügung bezüglich einzelner Akten aus dem Vollzugsdossier.
P. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2007 führt die Vorinstanz aus, dass vorgängig verschiedene Aktenstücke des Unterdossiers Vollzug zu pauschal aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen als nicht dem Einsichtsrecht unterstehend beurteilt wurden. Deshalb würden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verschiedene Aktenstücke wiedererwägungsweise zugänglich gemacht. In dieser Hinsicht werde deshalb die Abschreibung der Beschwerde beantragt. Den weitergehenden Vorbringen, insbesondere den Vorwürfen der unvollständigen Aktenführung und dem angeblichen Bestehen von Geheimakten, könne nicht gefolgt werden. Daher werde bezüglich dieser Vorbringen die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Q. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin erklärt die Familie X._______ (Beschwerdeführende), dass sie vollumfänglich an den in den Beschwerden vom 17. Juli und 30. Oktober 2006 gestellten Begehren festhalte; mit Ausnahme von Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006, welche für gegenstandslos erklärt wurde.
R. Ebenfalls auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reicht die Vorinstanz einen Auszug aus dem AUPER betreffend die Personennummer 12347355 ein.
S. Auf erneute Anfrage des Instruktionsrichters hin, in welche Aktenstücke des Unterdossiers "Vollzug" den Beschwerdeführenden nun genau Einsicht gewährt wurde und ob diese Einsicht mit Einschränkungen belegt worden war, äussert sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Mai 2007 wie folgt: "Am 23. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise Einsicht in sämtliche Aktenstücke des Vollzugsdossiers - mit Ausnahme der kantonalen Akten (V1/V2/V5/V7/ V8/V9/V29) - gewährt. Die Erteilung des Auskunftsrechts sei dabei ohne Einschränkungen erfolgt."
T. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2. Das BFM hat in seiner Stellungnahme vom 4. September 2006 dargelegt, dass es sein Schreiben vom 29. Juni 2006 als Auskunft und nicht als Verfügung i.S. von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG verstanden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 17; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2040/2006 vom 17. April 2007, E. 2.2.3).
Das Schreiben des BFM vom 29. Juni 2006 ist weder als Verfügung bezeichnet noch beinhaltet es eine Rechtsmittelbelehrung. Es erfüllt aber die materiellen Voraussetzungen einer Verfügung. So bezieht sich das Schreiben auf einen konkreten Einzelfall und weist ein Begehren auf Begründung von Rechten der Beschwerdeführenden ab. Es regelt mithin ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich. Dabei stütz sich das BFM auf öffentliches Recht des Bundes.
1.3. Mit den Beschwerden vom 17. Juli 2006 und 30. Oktober 2006 werden demnach Verfügungen des BFM angefochten, mit welchen das Auskunftsrecht eingeschränkt sowie eine von den Beschwerdeführenden verlangte Berichtigung ihrer Personendaten abgelehnt wurden. Diese Verfügungen ergingen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Im hier interessierenden Rechtsgebiet besteht sodann keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.4. Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass die Vorinstanz ihre Aktenführung nicht korrekt bzw. ungenügend handhabe. Betreffend dieser Rüge gilt es festzuhalten, dass diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, und nicht im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens behandelt werden kann. Deshalb ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.
1.5. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.6. Da die Eingabeform und -frist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1. Gemäss Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Bezüglich der Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt (Art. 25 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG).
2.2. Zu prüfen ist als erstes, ob die Beschwerdeführenden, denen ohne weiteren Nachweis ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer Personendaten zuzugestehen ist (vgl. Jan Bangert in: Baslerkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, hiernach: BSK DSG, Art. 25 N. 48), genügend dargelegt haben, dass die im AUPER eingetragenen Staatsangehörigkeiten zu berichtigen sind.
Wird die Richtigkeit der bearbeiteten Daten bestritten, so hat die Bundesbehörde, welche die Personendaten bearbeitet, grundsätzlich deren Richtigkeit zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Unrichtigkeit bzw. der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 7. April 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.73 E. 4c und d; vgl. zum Ganzen Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 52).
2.2.1. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2006 die Berichtigung ihrer im AUPER eingetragenen Staatsangehörigkeiten. Sie begründen dies damit, dass sie als Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) in die Schweiz einreisten und gemäss ihren damaligen Pässen jugoslawische Staatsangehörige seien. Heute seien sie de facto Staatenlose, weil die SFRJ nicht mehr existiere. Zum Beweis führen sie u.a. an, das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Y._______ habe ihnen bestätigt, dass die Familie als staatenlos geführt werde. Im Entlassungsdokument der Ausschaffungshaft stehe bei der Rubrik Heimatort, YU/Ex-Yugoslawien. Das Bundesgericht habe die Eheleute (...) in seinem Urteil aus dem Jahr 1996 ebenfalls als ex-jugoslawische Staatsangehörige bezeichnet.
2.2.2. Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass die Staatsangehörigkeit SFRJ im AUPER nicht erfasst werden könne, da dieser Staat nicht (mehr) existiere. Bei solchen Konstellationen würde die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates erfasst. Im konkreten Fall lägen Dokumente vor, welche die Herkunft des Beschwerdeführers aus Zagreb, Kroatien belegten. Im System werde er folglich als kroatischer Staatsbürger geführt, mit einem Alias der Staatsangehörigkeit: "unbekannt". Denn obschon nach der Abspaltung Kroatiens vom ehemaligen Jugoslawien die ethnischen Kroaten generell die Möglichkeit erhalten hatten, die kroatische Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe der Beschwerdeführer bis heute nie einen solchen Antrag gestellt. Aus diesem Grund werde zusätzlich der genannte Alias "unbekannt" im System aufgeführt. Wie den beiliegenden Akten entnommen werden könne, seien auch die Staatsangehörigkeiten der Ehefrau und der Tochter abgeklärt worden. Daraus habe sich ergeben, dass die Ehefrau an sich bosnische Staatsangehörige sei und die Tochter die kroatische Staatsbürgerschaft besitze.
2.2.3. Die Prüfung der Akten hat ergeben, dass die Vorinstanz glaubhaft dargelegt hat, dass eine Eintragung der SFRJ Staatsbürgerschaft im AUPER nicht möglich ist, da der Staat heute nicht mehr existiert. Die Vorinstanz trägt des Weiteren nicht nur die an sich mögliche (zu beantragende) Staatsbürgerschaft ein, sondern trägt zugleich auch dem Umstand Rechnung, dass keine (z.B. kroatische) Staatsbürgerschaft beantragt wurde, indem dem Eintrag der Alias "unbekannt" beigefügt wird. Es kann damit festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Richtigkeit der von ihnen verlangten Berichtigungen zu beweisen. Vielmehr hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb kein Anspruch auf Berichtigung besteht.
2.2.4. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Weigerung der Vorinstanz, ihre Daten zu berichtigen sei willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Staatliche Akte sind willkürlich, wenn sie nicht sachlich begründbar sind, sinn- und zwecklos erscheinen, höherrangiges Recht krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 467 f.). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Eintragung der SFRJ-Staatsbürgerschaft im AUPER nicht möglich sei, da der Staat nicht mehr existiere. Damit hat sie sachliche Gründe genannt, weshalb die Daten nicht im Sinne der Beschwerdeführenden berichtigt werden können. Auch die weiteren Merkmale eines Verstosses gegen das Willkürverbot sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
2.2.5. Dem Antrag auf Änderung der Personendaten, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, ist demnach nicht stattzugeben.
2.3. Die Beschwerdeführenden fordern weiter, alle ihre Akten, welche sich widerrechtlich beim BFM befänden, zu löschen bzw. zu vernichten.
2.3.1. Voraussetzung für die Vernichtung von Personendaten ist, dass diese vom verantwortlichen Bundesorgan überhaupt nicht - oder nicht mehr - bearbeitet werden dürfen. Es geht einmal um jene Fälle, in denen die Widerrechtlichkeit dadurch begründet ist, dass die Daten überhaupt bearbeitet werden. Das ist namentlich der Fall, wenn die Daten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gemäss Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG bearbeitet werden. Aber auch, wenn die Bearbeitung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des verantwortlichen Bundesorgans nicht erforderlich ist oder einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt. Stellen sich die Daten als unrichtig heraus oder sind sie auf widerrechtliche Art und Weise beschafft worden, kann dies ebenfalls die Widerrechtlichkeit nach sich ziehen (vgl. Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 58).
2.3.2. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das BFM die Daten betreffend die Beschwerdeführenden widerrechtlich erlangt hat. Die Daten wurden im Zusammenhang mit dem Asylverfahren bzw. mit der sich über Jahre hinziehenden Wegweisung gesammelt. Demzufolge wurden die Daten nicht ohne genügende gesetzliche Grundlage bearbeitet und die Bundesorgane benötigten diese zweifellos für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Wie weiter oben festgehalten, haben sich die Daten auch nicht als unrichtig herausgestellt. Es ist aufgrund der Akten ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diese auf widerrechtliche Art und Weise hätte beschafft haben sollen. Die Bundesbehörden haben vielmehr mit der üblichen diplomatischen Unterstützung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Personendaten der Beschwerdeführenden beschafft. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.4. Ferner verlangen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihre persönlichen Daten nicht an Drittstaaten bzw. irgend jemanden sonst weitergebe. Sie begründen dies damit, dass sie die Datenherren bezüglich ihrer persönlichen Daten seien und somit selbst über die Verwendung derselben bestimmen könnten.
2.4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG kann ein Gesuchsteller verlangen, dass das Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte sperrt. Ein derartiges Gesuch muss stets darlegen, welche bestimmten Bearbeitungsvorgänge allenfalls im Sinne von Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG widerrechtlich sind und worin die widerrechtliche Datenbearbeitung besteht (vgl. Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 43). Dieser in Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG vorgesehene Anspruch auf Sperrung ist allerdings nach Meinung der Lehre ein Versehen des Gesetzgebers. Die Sperrung ist danach abschliessend in Art. 20
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1    Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
b  Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
c  Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
d  Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2    Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die Information ist nicht möglich.
b  Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3    Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a  Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
b  Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
c  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
c1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
c2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
d  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
d1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
d2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
4    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
DSG geregelt und setzt damit auch keine Widerrechtlichkeit voraus (vgl. hierzu Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 62).
Die Möglichkeit der Sperrung ist vor allem bei Datenweitergabe ins Ausland von Bedeutung. Das Sperrrecht kann allerdings nicht in pauschaler Weise geltend gemacht werden; die betroffene Person muss sich vielmehr an die zuständigen Organe wenden und die Daten, welche der Sperrung unterliegen sollen, genau bezeichnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 472). Das Sperrrecht bezieht sich lediglich auf die Bekanntgabe bestimmter Daten, nicht aber auf andere Bearbeitungsvorgänge; solche sind im Rahmen von Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG geltend zu machen (vgl. Yvonne Jöhri / Marcel Studer, BSK DSG, Art. 20 N. 7). Unter dem Begriff der Bekanntgabe wird das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen verstanden (Art. 3 Bst. f
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Dem Gesuchsteller bleibt es dennoch unbenommen, nach Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG die Unterlassung einer ernsthaft zu befürchtenden, widerrechtlichen Weitergabe bestimmter Daten an bestimmte Empfänger zu verlangen (vgl. Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 63).
2.4.2. Die Beschwerdeführenden geben in ihren Eingaben lediglich an, dass ihre persönlichen Daten nicht an Drittstaaten bzw. sonst irgend jemanden weitergegeben werden dürfen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführenden direkt beim jeweils zuständigen Organ die Sperrung der Datenweitergabe erwirken müssten. Ausserdem müssten sie die zu sperrenden Daten genau bestimmen. Soweit sie also im vorliegenden Verfahren eine Sperrung der Personendaten geltend machen, müssten sie darlegen, inwiefern eine Weitergabe der Daten widerrechtlich wäre. Auch der Kreis von Empfängern muss genügend bestimmt sein (vgl. Bangert, BSK DSG, Art. 25 N. 43). Damit kann Gegenstand des Unterlassungsbegehrens nur die Weitergabe bestimmter Daten an einen bestimmten Kreis von Empfängern sein. Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf generelle Unterlassung nicht nachgekommen, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
2.4.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien selbst Datenherren, gilt es Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 3 Bst. j
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG ist Inhaber einer Datensammlung, wer über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheidet. Dies können private Personen oder Bundesorgane sein. Wer Inhaber einer Datensammlung ist, beurteilt sich nicht nach formellen Kriterien, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Urs Belser, BSK DSG, Art. 3 N. 38). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz Inhaberin der Datensammlung und nicht die Beschwerdeführenden. Sie kann damit auch über die Existenz und die wesentliche Ausgestaltung einer Datensammlung entscheiden (vgl. Belser, BSK DSG, Art. 3 N. 38). Auch in diesem Punkt erweist sich die Rüge somit als unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren mehrmals Auskunft über die Personennummer 12347355 verlangt. Solche Personen-Nummern werden im Rahmen von Asylverfahren den Antragstellenden zugeteilt. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag damit, dass die besagte Nummer zwischen den Nummern des Ehepaares (...) (12347353, 12347354) und ihrer Tochter (12347356) liegt. Ihrer Meinung nach gebe es keinen plausiblen Grund für den Bestand dieser Nummer, welche zwischen jener der Eltern und der Tochter liegt. Sie äussern deshalb den Verdacht, unter dieser Nummer würden Geheimakten, welche sie selbst beträfen, geführt.
3.2. Während des Verfahrens führte die Vorinstanz einmal aus, dass die Personennummer 12347355 nicht vergeben worden sei und damit auch nicht verwendet werde. Ein anderes mal hielt sie fest, nicht bereit zu sein, über diese Nummer zu informieren, da diese keine Verbindung zu den Beschwerdeführenden aufweise.
3.3. Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Begründungen auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Auszug/Beleg betreffend diese Personennummer einzureichen. Die Vorinstanz reichte darauf einen Auszug aus dem AUPER ein. Aus dem Suchverlauf geht klar hervor, dass die Personennummer 12347355 nicht vergeben ist, da die Suche im System ergebnislos verlief. Die Vorinstanz hat somit den Beweis erbracht, dass die erwähnte Nummer im AUPER nicht in Gebrauch ist.
3.4. Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang ausserdem vor, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen ihrerseits eingegangen sei. Auch diesem Vorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Die Vorinstanz hat mehrmals Auskunft über die besagte Nummer gegeben, wenn auch nicht immer die genau gleiche bzw. gleich befriedigende. Die Beschwerdeführenden scheinen jedoch viel eher mit der Begründung der Vorinstanz an sich nicht einverstanden zu sein. Dies, weil sie davon überzeugt sind, dass sich dahinter etwas verbirgt, das mit ihren eigenen Personen-Nummern zusammenhängt. Dieser von den Beschwerdeführenden geäusserte Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden fordern von der Vorinstanz und Inhaberin der Datensammlung ausserdem die vollständige Einsicht in alle verwehrten Akten.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren Anträgen bezüglich Einsicht in ihre Akten, nie explizit den Begriff "Auskunft" verwenden. Allerdings haben sie ihre Beschwerde vom 30. Oktober 2006 mit "Beschwerde gegen die beiliegende Verfügung des BFM betreffend Akteineinsicht nach DSG vom 18. Oktober 2006" überschrieben. Ausserdem haben sie die erste Beschwerde vom 17. Juli 2006 unmittelbar im Anschluss an das Schreiben des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, worin er sie auf ihre Rechte gemäss DSG hingewiesen hat, eingereicht. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden ohne weiteres die richtige Terminologie verwenden, ist jedoch aufgrund des Kontextes anzunehmen, dass sie sinngemäss das Auskunftsrecht gemäss DSG angerufen haben.
4.2. Dem Grundsatz nach unterliegen alle Daten in einer Datensammlung über eine Person dem Auskunftsrecht (Ralph Gramigna / Urs Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N. 21). Dieses erstreckt sich auf alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG) und ihr zugeordnet werden können (Art. 3 Bst. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Absatz 2 zufolge muss der Inhaber der Datensammlung ihr alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mitteilen (Bst. a), ebenso den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (Bst. b).
4.3. Wie bereits erwähnt verlangen die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz uneingeschränkte Einsicht in ihre Akten. Dies wurde ihnen zu einem grossen Teil gewährt. Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006 wurde überdies insoweit für gegenstandslos erklärt, was von den Beschwerdeführenden im Folgenden nicht bestritten wurde. Somit bezieht sich das Gesuch bezüglich dieses Antrags ausschliesslich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2006, worin sie dargelegt hat, bei welchen Aktenstücken sie die Auskunft verweigerte oder einschränkte. Nur die von der Vorinstanz nicht gewährte Auskunft betreffend diese Akten bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Überdies gilt es zu beachten, dass sodann ein Teil davon mit Verfügung vom 23. Januar 2007 von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen wurde.
Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang wiederholt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht mehrfach verletzt habe, indem sie nicht ausführte, weshalb sie jeweils das Auskunftsrecht verweigerte. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2006 jeweils die Gründe dargelegt, weshalb sie keine Auskunft in einzelne Aktenstücke gewährte. So führte sie beispielsweise bei den Akten, wo überwiegende Interessen Dritter entgegen standen aus, dass die Namen von Drittpersonen in den Akten vorkämen und sie deshalb nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gewährte. Auch in der Vefügung vom 23. Januar 2007 hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie nicht über alle Akten des V-Dossiers Auskunft erteilte, weil es sich nämlich um Akten einer anderen (kantonalen) Behörde handelte. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungpflicht verletzt, als unbegründet erweist.
4.4. Nach Art. 9
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG kann der Inhaber der Datensammlung u.a. die Auskunft verweigern oder einschränken, soweit überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, ebenso, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 23). Der Grund der Einschränkung des Auskunftsrechts muss vom Inhaber der Datensammlung angegeben werden (Art. 9 Abs. 4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG). Mit Ausnahme, wo ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG), ist bei der Bemessung der Einschränkung in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den entgegengesetzten, berechtigten Interessen des Inhabers der Datensammlung vorzunehmen (Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 8).
4.4.1. Die Vorinstanz gewährte betreffend die Aktenstücke A39/1 und W7/4 (aus den Unterdossiers Asyl und Weitere Korrespondenz) Auskunft. Diese wurde allerdings wegen überwiegender Interessen Dritter dahingehend eingeschränkt, dass die darin erwähnten Namen anderer Personen abgedeckt wurden. Solche Einschränkungen sind dann zulässig, wenn befürchtet werden muss, dass ein Gesuchsteller beim Einblick in seine Akten zugleich Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch deren Interessen verletzt würden. Diesem Umstand kann Genüge getan werden, indem diese Namen abgedeckt werden. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 21). Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass Daten Dritter in den Akten der Beschwerdeführenden vorkommen, in dem Sinne Rechnung getragen, dass sie diese abgedeckt hat und dann entsprechend Einsicht in die Akten gewährte. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführenden in diesem Punkt unbegründet.
4.4.2. Ein weiterer Grund für eine Einschränkung des Auskunftsrechts können, wie bereits erwähnt, überwiegende öffentliche Interessen darstellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
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DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG). Bei der richterlichen Prüfung der für und gegen die Einsicht sprechenden Gründe ist den verantwortlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen (BGE 125 II 225 E. 4a). Die Auskunftseinschränkung wegen überwiegender öffentlicher Interessen rechtfertigt sich namentlich im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit. Der Begriff äussere Sicherheit schliesst u.a. die Pflege guter Beziehungen zum Ausland ein (Botschaft DSG, BBl 1988 II 455). Es gehört auch zu den überwiegenden öffentlichen Interessen, das Funktionieren diplomatischer Kontakte (formeller und informeller Natur) sicherzustellen und den diplomatischen Handlungsspielraum in Krisensituationen aufrechtzuerhalten. Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, kann nicht pauschal, sondern muss im Einzelfall bezüglich der Aktenstücke, bei welchen die Einsicht verweigert werden soll, konkret geprüft werden (Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in VPB 64.69 E. 6). Ebenso stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten öffentlichen Interessen im gegebenen Zeitpunkt das Auskunftsrecht tatsächlich überwiegen (Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 24).
Die Vorinstanz verweigerte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 hinsichtlich des Unterdossiers Vollzug (nachfolgend V-Dossier) die Einsicht in eine ganze Reihe von Aktenstücken mit der pauschalen Begründung, dem Auskunftsrecht stünden überwiegende öffentliche Interessen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a
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DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG entgegen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 eröffnete sie den Beschwerdeführenden allerdings, dass ihnen nun doch wiedererwägungsweise, mit einigen Ausnahmen, Akteneinsicht in die bisher verweigerten Aktenstücke des V-Dossiers gewährt würde. Aus dieser Verfügung ging jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig hervor, in welche Aktenstücke den Beschwerdeführenden nun Einsicht gewährt wurde. Deshalb forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2007 auf, genau anzugeben, in welche Aktenstücke des V-Dossiers die Beschwerdeführenden nun wiedererwägungsweise Einsicht erhalten hatten. Darüberhinaus wurde sie aufgefordert, allfällige Einschränkungen oder Verweigerungen angemessen zu begründen (Art. 9 Abs. 4
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DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG; vgl. zur Begründungspflicht: Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 12. Oktober 1998, Nr. 9 und 10/96, S. 9; Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 24). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Vorinstanz mit, dass sie den Beschwerdeführenden Auskunft über sämtliche Akten des V-Dossiers, und zwar ohne Einschränkungen erteilt habe - mit Ausnahme der Aktenstücke kantonaler Behörden (V1/V2/V5/V7/V8/V9/V29).
Damit bleibt an dieser Stelle noch zu prüfen, ob die Vorinstanz tatsächlich die Einsicht in die Akten kantonaler Behörden verweigern kann. Gemäss Art. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG umfasst der Geltungsbereich des Gesetzes Bundesorgane, nicht aber kantonale Behörden. Damit kann sich ein Gesuchsteller, um Auskunft über Akten kantonaler Behörden zu erhalten, nicht auf das Bundesgesetz stützen, sondern muss sich direkt mit einem Gesuch an die zuständige kantonale Stelle wenden. Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz richtigerweise auf den Standpunkt stellen kann, dass das Auskunftsrecht betreffend kantonale Akten bei den jeweiligen kantonalen Behörden direkt verlangt werden muss. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass aus der Beschwerde vom 30. Oktober 2006 hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden bereits früher an den kantonalen Datenschützer gelangten und dieser ihnen uneingeschränkt Auskunft erteilte (vgl. S. 1 der Beschwerde). Deshalb ist es auch nicht genau nachvollziehbar, weshalb sie erneut Einsicht in diese Akten verlangen.
Da den Beschwerdeführenden mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Januar 2007 in alle anderen Aktenstücke des V-Dossiers uneingeschränkt Einsicht gewährt wurde, wird die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos.
Die Vorinstanz verweigert die Einsicht mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 in weitere Akten kantonaler Behörden (A40/1 (bzw. W7/4), W10/2, W12/1, W11/8, W15/1, W30/4, W36/2, W40/3, W13/1,W28/2, W32/4, W37/1, W45/1, W41/8, W43/11). Hierzu kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, womit sich die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Aktenstücke als unbegründet erweist.
5.
Im Weiteren verweigerte die Vorinstanz das Auskunftsrecht auch bei Akten, die von einer anderen Bundesbehörde erstellt wurden. Es handelt sich um die Aktenstücke R9/22, R11/1, A15/21, A22/4, A23/1, A25/6, A38/13, A38/4, W20/1, W25/1, W44/19. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die jeweilige Behörde Inhaberin der Datensammlung sei und somit selbst über die Gewährung des Auskunftsrechts zu entscheiden habe. Inhaber einer Datensammlung ist nach Art. 2 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
i.V.m. Art. 3 Bst. j
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG entweder eine natürliche oder juristische Person oder ein Bundesorgan (vgl. Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N. 11). Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Vorinstanz hinsichtlich Akten anderer Bundesbehörden von den Beschwerdeführenden verlangen kann, direkt bei diesen um Auskunft zu ersuchen. Gemäss Art. 3 Bst. j
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG ist ein Bundesorgan dann Inhaber einer Datensammlung, wenn es über den Zweck und den Inhalt einer solchen entscheiden kann, mithin also über deren Existenz und wesentliche Ausgestaltung. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Datensammlung i.S. von Art. 1 Abs. 5
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11) von mehreren gemeinsamen Inhabern geführt würde. Wäre dem so, bestünde die Möglichkeit, nur eine Stelle als für die Behandlung der Auskunftsbegehren verantwortlich zu bezeichnen (vgl. Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N. 14). Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf den Standpunkt stellen kann, dass bei den jeweiligen Stellen um Auskunft nachgesucht werden muss, da jeweils jede einzelne Behörde Inhaberin einer Datensammlung und damit hinsichtlich ihrer Datensammlung i.S. von Art. 3 Bst. j
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG entscheidungsbefugt ist.

6.
6.1. Die Vorinstanz hat sodann in einzelne Akten (R2/2, R6/2, R7/1, W23/1) das Auskunftsrecht verweigert, weil es sich ihrer Aussage zufolge um Akten handle, die keine Personendaten enthielten und damit gar nicht unter das Datenschutzgesetz fielen. Als Personendaten gelten Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Belser, BSK DSG, Art. 3 N. 4). Unter Angaben ist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt (vgl. Belser, BSK DSG, Art. 3 N. 5). Bestimmt ist eine Person dann, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt. Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist jedoch ohne Bedeutung. Die Zuordnung kann auf verschiedene Arten erfolgen, beispielsweise indem ein Schlüssel (oder AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundenummer) verwendet wird (vgl. Belser, BSK DSG, Art. 3 N. 6).
6.2. Keine Personendaten stellen demnach Aktenstücke dar, welche generelle Behördeninformationen enthalten. Nach Einsicht in die erwähnten Aktenstücke konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich R7/1 und W23/1 davon überzeugen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz ausgeführt, um Akten handelt, die keine Personendaten enthalten und damit nicht vom Auskunftsrecht gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG erfasst werden. Hinsichtlich der Aktenstücke R2/2 und R6/2 ist zu bemerken, dass es sich dabei um Briefe aus dem Jahre 1996 der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) handelt. Ob hinsichtlich dieser beiden Aktenstücke der Auffassung des Vorinstanz zu folgen ist, kann offen gelassen werden, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wissen, mit welchem Anliegen sie damals in ihren beiden Briefen an die Vorinstanz gelangt sind. Deshalb ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2006 ausserdem, dass ihnen alle restlichen persönlichen Dokumente, die sich noch beim BFM befinden, zurückzugeben sind. Sie begründen dies wiederum damit, dass sie selbst über die Verwendung ihrer Daten bestimmen können und es sich um ihre Akten handelt.
Das DSG sieht keinen Anspruch auf Herausgabe von Akten vor, die sich bei einer Bundesbehörde befinden. Möglich sind lediglich Anträge, wie sie von den Beschwerdeführenden weiter oben vorgebrachten wurden, nämlich die Berichtigung, Vernichtung oder Sperrung der Bekanntgabe der Daten. Deshalb ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Sie verlangen deshalb Entschädigung und Genugtuung dafür. U.a. werfen sie der Vorinstanz vor, dass sie ihre Akten nach Belieben an andere Behörden weitergegeben habe. Auch habe sie Fotos der Tochter, die für die Ausstellung von Schweizer Ersatzpapieren vorgesehen waren, für das Antragsformular betreffend Repatriierung missbraucht. Dasselbe sei auch mit den Fotos der Eltern aus den Asylbescheinigungen geschehen.
8.2. Schadenersatz ist dann geschuldet, wenn eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung stattgefunden hat (vgl. Corrado Rampini, BSK DSG, Art. 15 N. 21). Eine Genugtuung bezweckt sodann die Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz. Der Genugtuungsanspruch setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die objektiv schwer wiegt (vgl. Rampini, BSK DSG, Art. 15 N. 22). Wie in den vorhergehenden Erwägungen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall keine solche Persönlichkeitsverletzung bei der Datenbearbeitung ersichtlich, weshalb weder ein Schadenersatz- noch ein Genugtuungsanspruch besteht.
9.
Was die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, so wurden die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 21. September 2006 der EDÖK von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da die Beschwerde danach unter derselben Nummer (11/06) weitergeführt wurde und das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren übernommen hat, hat diese Verfügung weiterhin Bestand. Darüber hinaus gilt generell der Grundsatz, dass die Auskunftserteilung kostenlos zu erfolgen hat (Gramigna / Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N. 58). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006 wird für teilweise gegenstandslos erklärt. Ebenso wird die Beschwerde betreffend Aktenstücke des V-Dossiers (mit Ausnahme von V1/V2/V5/V7/V8/V9/V29) für gegenstandslos erklärt.
2. Soweit weitergehend werden die Beschwerden vom 17. Juli 2006 und 30. Oktober 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird ferner mitgeteilt:
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) (gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VDSG).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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