Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2728/2015

Urteil vom 10. Mai 2017

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

A._______, geboren am (...),

Parteien Eritrea,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der eritreische Staatsangehörige A._______ verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 und verblieb danach während zwei Jahren im Sudan, ehe er diesen via Libyen verliess und nach einer Bootsüberfahrt Italien erreichte, von wo aus er am 19. November 2012 in die Schweiz einreiste, um am 21. November 2012 um Asyl nachzusuchen.

Am 28. November 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 15. Januar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, ab März 1997 in Eritrea die militärische Ausbildung absolviert und bis 2005 aktiven Militärdienst geleistet zu haben, dann jedoch aus diesem desertiert und untergetaucht zu sein. Nachdem er in der Folge während einiger Zeit in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, sei er während einer Razzia von den Behörden aufgegriffen und für ein Jahr inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei er zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt, habe dort ein zweites Mal die Flucht ergriffen und sich im Jahr 2010 in den Sudan abgesetzt.

Für die detaillierten Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten verwiesen und soweit notwendig in den Erwägungen darauf zurück gekommen.

Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte sowie eine "Militärdienst-Bestätigungskarte" zu den Akten.

B.
Mit Entscheid vom 31. März 2015 - eröffnet am 1. April 2015 - verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte in Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.

Zur Feststellung der Bedürftigkeit wurde eine Bestätigung der Wohngemeinde zu den Akten gereicht.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. Iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und stellte ergänzend fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten.

F.
In seiner Replik vom 11. Juni 2015 monierte der Beschwerdeführer in erster Linie, die vorinstanzliche Stellungnahme nehme keinen Bezug auf die Argumentationen in der Beschwerdeschrift, anhand welcher - bis auf eine Ausnahme im Anhörungsprotokoll - aufgezeigt worden sei, dass die Aussagen als widerspruchsfrei, genügend detailliert und substantiiert zu qualifizieren seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.4 Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-tel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 m.w.H.).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen und die diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, so dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Verbleib ab dem Jahr 2005 erscheine es nicht glaubhaft, dass sich dieser nach seinem unerlaubten Entfernen aus dem Militärdienst im Jahr 2005 noch einmal zu seiner Einheit begeben habe. Zudem seien die Angaben zur illegalen Ausreise dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen bestünden. Eine Abweichung in den Aussagen bestehe darin, dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, die Schule abgebrochen und daraufhin ein Jahr einer Erwerbstätigkeit als Busschaffner nachgegangen zu sein, ehe er 1997 zwangsrekrutiert worden sei und die militärische Ausbildung in Sawa begonnen habe, bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, vor dem Einzug nach Sawa ein Schuljahr wiederholt zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP geschildert, er sei nach seiner Flucht im Jahre 2005 drei Jahre in C._______ in der Landwirtschaft tätig und danach ein Jahr inhaftiert gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, nach dem Verlassen der Einheit 2005 für ein Jahr untergetaucht und schliesslich ausserhalb von D._______ auf einer Plantage festgenommen worden zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer den nicht zu überzeugenden Erklärungsversuch gestartet, die richtige und ausführliche Geschichte sei erst in der Anhörung geschildert worden, da die Zeit anlässlich der BzP hierfür nicht ausgereicht habe. Auch der Stationierungsort der Einheit, aus welcher er 2010 geflohen sei, sei mit der Nennung der Ortschaften E._______ und F._______ nicht übereinstimmend geschildert worden. In Widersprüche habe er sich ferner betreffend des Gefängnisortes verwickelt und anfangs lediglich das Gefängnis G._______ erwähnt, später hingegen hinzugefügt, auch in D._______, H._______, G._______ im Trakt-B-Gefängnis in I._______ und in J._______ inhaftiert gewesen zu sein. Weiter seien seine Darstellungen zur Haftentlassung hinsichtlich der Umstände und Datumsangaben unstimmig, zumal er bei der BzP geschildert habe, aufgrund einer Amnestie freigekommen und zur Einheit zurückgekehrt zu sein, bei der Anhörung aber protokollieren liess, die Freilassung sei aufgrund des Nationalfeiertags erfolgt. Hierbei sei hinsichtlich der Freilassung erst das Datum des 24. Mai und später jenes des 22. Mai 2006 angegeben worden. Inkohärent seien sodann die Aussagen zum Aufenthaltsort nach der Flucht aus dem Militärdienst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea. So habe er sich der Erstaussage zufolge bei seinem Onkel in K._______ bei D._______ versteckt gehalten, an der Anhörung hingegen geschildert, zwei Monate auf der Plantage, auf welcher er gearbeitet habe, übernachtet und
tagsüber manchmal seine Mutter in D._______ besucht zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen habe er relativiert, ab und zu beim Onkel übernachtet zu haben. Er habe zwar sowohl in der BzP als auch in der Anhörung deckungsgleich angegeben, Eritrea 2010 verlassen zu haben, jedoch würden die widersprüchlichen Angaben darüber, wo und wie der Beschwerdeführer die Jahre zwischen 2005 und 2010 in Eritrea verbracht habe, erstaunen. So sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, einen genauen Zeitpunkt im Jahr 2010 anzugeben, zu welchem er konkret das Land verlassen habe, zu anderen Ereignissen hingegen habe er exakte Daten habe nennen können, beispielsweise der 22. Mai 2006, an welchem er aus der Haft abgeholt worden sein soll. Der Beschwerdeführer habe nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, wo er sich zwischen 2005 und 2010 aufgehalten habe. Überdies seien die Schilderungen zur illegalen Ausreise dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass grosse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden.

4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, diese halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Er habe in beiden Anhörungen übereinstimmend ausgesagt, die Schule bis zum 10. Jahr besucht und im Jahr 1997 nach Sawa gebracht worden zu sein. Dass er in der Bundesanhörung lediglich ausgesagt habe, nach dem 10. Schuljahr nach Sawa gebracht worden zu sein, nicht aber erwähnte, dass er zwischenzeitlich ein Jahr als Bus-Schaffner gearbeitet habe, liessen seine Aussagen nicht widersprüchlich erscheinen. Dies umso mehr, als dass es sich hierbei nicht um die eigentlichen Asylgründe, sondern um deren Vorgeschichte und das Leben in Eritrea gehandelt habe. Dem angeblichen Widerspruch, wonach unklar sei, wie lange er nach seinem unerlaubten Entfernen aus dem Militär im Jahr 2005 untergetaucht und wie lange er hernach in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass er nicht ausgesagt habe, während einem Jahr untergetaucht zu sein, sondern während dieser Zeitspanne keinen Sold erhalten zu haben. Zwar treffe zu, dass er bei der Anhörung angegeben habe, im gleichen Jahr untergetaucht und verhaftet worden zu sein, doch sei er sich offenbar in der Zeitangabe sehr unsicher gewesen. Tatsächlich sei er nach seiner ersten Flucht drei Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen, habe danach ein Jahr in Haft verbracht und sei nach dem Erlass einer Amnestie wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt und von dort im Jahr 2010 in den Sudan ausgereist. Er habe erklärt, er hätte in der Anhörung seine richtige Geschichte erzählt, welche während der BzP aus Zeitgründen keinen Platz gefunden habe. Tatsächlich falle auf, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen in der BzP sehr knapp ausgefallen und der Beschwerdeführer nur gefragt worden sei, ob es weitere Gründe gebe. Dies, obwohl die bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Ausführungen bloss punktuell gewesen seien und noch viele Lücken bestanden hätten. Was den Ort der Verhaftung angehe, liege C._______ nur gut 10 km von D._______ entfernt, so dass er sich nicht widersprochen habe, wenn er von C._______ respektive von der Nähe von D._______ gesprochen habe. Bezüglich des Stationierungsortes seiner Einheit habe er konkretisiert, mit E._______ angefangen zu haben, wo seine Einheit zuerst stationiert gewesen sei, und als er habe erklären wollen, auch an andern Orten stationiert gewesen zu sein, habe die Zeit hierfür nicht gereicht. Dem angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Gefängnisorte sei zu entgegnen, dass die Ungereimtheit lediglich darin liege, dass er in der BzP nur das erste Gefängnis und die Haftdauer nicht jedoch die verschiedenen Gefängnisverlegungen genannt habe.
Dies sei angesichts der kurzen Befragungsdauer und der Aufforderung, sich kurz zu halten, nicht als Widerspruch anzusehen, der ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu wecken vermöchte. Vielmehr sei auf die zahlreichen Details über seinen Gefängnisaufenthalt hinzuweisen, beispielsweise die Schilderungen darüber, dass er barfuss gewesen sei oder dass die Häftlinge aneinander gekettet worden seien, um nicht von einem Auto herunterspringen zu können, oder aber, dass der Beschwerdeführer versucht habe zu fliehen und die Konsequenzen hiervon aufgezeigt habe. Auch habe er die Zellen im Gefängnis in J._______ sehr genau beschreiben können. Sodann liege kein Widerspruch in den geschilderten Ereignissen hinsichtlich der Amnestie beziehungsweise der Haftentlassung am eritreischen Nationalfeiertag vor, sondern seien die Schilderungen identisch. Die Amnestie sei am Nationalfeiertag erlassen worden und entsprechend hätten die Häftlinge die Ziegen schlachten dürfen, bevor sie freigelassen worden seien. Einzig das Datum, an welchem er von seiner Einheit aus dem Gefängnis abgeholt worden sei, sei unstimmig, wobei es sich hier nicht um den Mai 2006, sondern viel später, ca. im Jahr 2010 gehandelt habe. Er habe abgesehen von einer einzigen Ausnahme nie eine Jahreszahl, sondern stets den 21. beziehungsweise 24. Mai als Datum seiner Freilassung genannt. Die Ungereimtheit bezüglich der Jahreszahl sei jedoch erklärbar: Die Befragerin habe eine Rückblende gemacht und sei auf die Zeit vor der Inhaftierung zurückgekommen, was ihn offenbar verwirrt habe, da er auf die darauffolgenden Fragen nur sehr unsicher geantwortet und immer wieder nachgefragt habe. Direkt danach sei die Frage nach dem genauen Datum seiner Abholung aus dem Gefängnis gefolgt, woraufhin er aus der Verwirrung die Jahreszahl 2006 genannt habe. Sodann habe er die angeblich widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise bereits selbst auflösen können, indem er ergänzt habe, sein Onkel wohne direkt neben seiner Familie und er habe diesen, wenn er seine Familie besucht habe, ebenfalls besucht und bei ihm übernachtet. Es liege somit kein Widerspruch vor, da er sich sowohl bei seiner Mutter aufgehalten und ab und zu bei seinem Onkel übernachtet habe. Ansonsten habe er aber auf der Plantage, auf der er zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe, übernachtet.

Er habe verhältnismässig wenig Jahreszahlen genannt, doch hätten die restlichen Zeitangaben jeweils gut mit den Jahreszahlen übereingestimmt. Nach seiner Flucht im Jahr 2005 habe er drei Jahre als Landwirt in der Umgebung von D._______ gearbeitet, sei anschliessend verhaftet worden und habe ein Jahr in Haft verbracht. Obwohl das Urteil auf drei Jahre gelautet habe, sei er nach einem Jahr aufgrund einer Amnestie vorzeitig entlassen worden und daraufhin zu seiner Einheit zurückgekehrt, von wo aus er nach D._______ und 2010 in den Sudan geflüchtet sei. Insgesamt habe er seine Vorbringen im Wesentlichen widerspruchsfrei darlegen können. Die verwirrenden Aussagen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis beziehungsweise seiner Abholung im Gefängnis seien ihm zwar anzulasten, doch sei die kurze Verwirrung aufgrund der Rückblende während der Befragung verständlich und insofern nachvollziehbar. Ansonsten habe er detaillierte und substantiierte Aussagen machen und an zahlreichen Stellen genau und realitätsnah schildern können, was jeweils vorgefallen sei. So habe er beispielsweise seine Arbeit mit dem Radiogerät RUP, seine Verhaftung und seinen Gefängnisaufenthalt genau zu beschreiben vermocht, womit diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in seiner Freiheit und an Leib und Leben gefährdet sei. Im Falle einer Rückkehr würden ihm wegen der Desertation aus dem Militär lange Haftstrafen sowie Folter drohen.

Zur Ausreise aus seinem Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, eine legale Ausreise aus Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und es lägen keine spezifischen Umstände vor, welche für eine legale Ausreise sprechen würden. Er sei bei seiner Flucht (...) Jahre alt gewesen und hätte keinen Pass besessen, so dass ihm unter keinen Umständen ein Ausreisevisum ausgestellt worden wäre. Seine illegale Ausreise habe er in der Bundesanhörung ausserdem detailliert beschrieben.

4.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu den genauen Umständen der Ausreise aus Eritrea respektive des Aufenthalts vor der Ausreise, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Dies würde darauf schliessen lassen, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht habe. Weiter bemerkte das SEM, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne, es indes genauso wenig genügen könne, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzulegen. Den Beschwerdeführer treffe auch im länderspezifischen Kontext die Beweis- und Substantiierungslast, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sei, was ihm vorliegend nicht gelungen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.

4.4 In der Replik wurde entgegnet, in der Beschwerdeschrift habe dargelegt werden können, dass die Aussagen mit einer Ausnahme im Anhörungsprotokoll widerspruchsfrei und an zahlreichen Stellen detailliert und substantiiert ausgefallen seien. Die äussere Indizienlage spräche weiter für als eine illegale Ausreise aus Eritrea. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nach den vorhandenen Erkenntnissen sehr schwierig und wohl nur unter grossem finanziellen Aufwand beziehungsweise für gewisse Personen gar grundsätzlich unmöglich sei, bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vollständig ausgeblendet werden müsste. Im Übrigen sei - mit Verweis auf den "Report oft he commission of inquiry on human rights in Eritrea" vom 4. Juni 2015 - zu ergänzen, dass sich die Situation in Eritrea betreffend die (fehlenden) Möglichkeiten einer legalen Ausreise für Personen im dienstpflichtigen Alter in keiner Weise verbessert hätte.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gemäss Bescheinigung des Verteidigungsministers vom (...) 1997 bis (...) 1998 Militärdienst - beziehungsweise gemäss seinen Aussagen - eine militärische Ausbildung absolvierte. Dass er sodann als Funker in der Luftwaffe diente, was zwar nicht belegt ist, erscheint glaubhaft. Angesichts des Detailreichtums, mit welchem er die Haft und Haftorte beschrieb, ist sodann nicht in Frage zu stellen, dass er einmal in Haft war, wobei nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass er im beschriebenen Kontext inhaftiert war. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass die Ausführungen zum Schulbesuch und der anschliessenden Erwerbstätigkeit bis zum Einzug nach Sawa im Jahre 1997 für die Frage der Asylrelevanz unbeachtlich und auf die vom SEM erwähnten Widersprüche daher grundsätzlich nicht einzugehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen mit der Vorinstanz übereinstimmend zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen im Zeitraum von 2005 bis zur angeblichen Ausreise im Jahr 2010, insbesondere zur Rückkehr in die militärische Einheit nach dessen angeblichen Inhaftierung und die erneute Flucht aus dem Militär den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermögen. Weder der Inhalt der Beschwerde noch jener der Replik vermögen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen.

5.2 Aus dem Protokoll der BzP (A6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 unerlaubt dem Militärdienst entwichen, sodann drei Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (also etwa bis 2008), bevor er aufgegriffen und ein Jahr (also etwa bis 2009) bei seiner Einheit, im Gefängnis G._______ bei L._______, inhaftiert gewesen sei. Dank einer Amnestie sei er aus der Haft frei gekommen und sodann zu seiner Einheit, die damals in E._______ stationiert gewesen sei, zurückgekehrt, bevor er sich von dort nach D._______ und im Jahr 2010 in den Sudan begeben habe (S. 5). Dabei habe er sich in D._______ nicht zuhause aufgehalten, sondern etwa zwei Monate am Rande von D._______ in K._______ bei einem Onkel mütterlicherseits (S. 6 und 9). Daraus ergibt sich, dass er ca. 1 Jahr in den Dienst zurückgekehrt wäre.

Den Aussagen anlässlich der Anhörung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Im Jahr 2005 (A21 F59: voraussichtlich im Januar 2005) habe er sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt, sodann in der Landwirtschaft gearbeitet, bevor er auf der Strasse aufgegriffen und im selben Jahr (A21 F59) ein Jahr ins Gefängnis namens M._______ bei J._______ beziehungsweise zuvor in G._______ gesteckt worden sei. Am Nationalfeiertag (am 24. Mai) des Folgejahres (A21 F62: am 22. Mai 2006) sei er freigelassen und zu seiner Einheit zurückgeschickt worden (A21 F41). Er sei nicht lange (A21 F 64) bzw. drei bis vier Jahre (A12 F 66, F69) in seiner Einheit in J._______, sodann in F._______ geblieben, von wo er wieder entwichen sei (A21 F70). Im Jahr 2010 habe er Eritrea verlassen (A21 F 63), wobei er sich vor der Ausreise zwei Monate zuhause aufgehalten und immer auf einer Plantage (A21 F 67), bzw. (auf Vorhalt) ab und zu bei seinem Onkel etwa 300 bis 400 Meter vom Haus seiner Familie entfernt (A21 F90), geschlafen habe.

5.3 Hinsichtlich der Bemerkungen in der Beschwerdeschrift, wonach die BzP sehr knapp ausgefallen sei (S.4) und die Zeit nicht für weitere Erklärungen ausgereicht habe (S.5 unten) oder der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten (S.6), ist vorab Folgendes festzuhalten: Den Aussagen im Erstprotokoll ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit - angesichts ihres summarischen Charakters - nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder gewisse Elemente nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und der später folgenden Anhörung genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, beispielsweise E-4558/2013 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014). Den Befragungsprotokollen sind keine Verbalisierungen oder Hinweise zu entnehmen, welche darauf hindeuteten, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der Befrager zu ausführlich und daher aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Im Gegenteil wurde beispielsweise anlässlich der Fragen zur letzten ausgeübten Tätigkeit Raum für weitergehende Schilderungen gelassen (vgl. A6, Ziffer 1.17.05) und am Ende der Befragungen nachgefragt, ob der Beschwerdeführer Ergänzungen oder Bemerkungen anzubringen habe, was er verneinte (vgl. A6, S9). Deshalb ist die diesbezügliche Rüge zurückzuweisen.

5.4 Die Argumentationen in der Beschwerde in Bezug auf die erhebliche Diskrepanz zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seinem Entfernen aus dem Militärdienst im Jahre 2005 bis zur Ausreise im Jahr 2010 überzeugen nicht und vermögen die Widersprüche nicht zu beseitigen.

Der Einwand, er habe lediglich ausgesagt, während eines Jahres keinen Sold erhalten zu haben, nicht aber für diese Zeitspanne untergetaucht zu sein, entspricht weder seinen Aussagen an der Anhörung (A21 F40, F59) noch sind diese kohärent mit den Angaben an der BzP (A6 S.5). Weder der Hinweis, aus den Befragungsprotokollen sei ersichtlich, wie unsicher er sich offenbar bei der Zeitangabe war, noch die Klarstellung, tatsächlich sei er nach seiner Flucht während drei Jahren erwerbstätig und danach ein Jahr inhaftiert gewesen, vermag diese erhebliche Unstimmigkeit in den Aussagen zu beseitigen noch sind sie mit weiteren zeitlichen Angaben in Einklang zu bringen. Würden die drei Jahre als richtig erachtet, wäre der Beschwerdeführer etwa im Jahr 2008 inhaftiert und im Jahr 2009 entlassen worden, was wiederum mit der wiederholt erwähnten Jahresangabe 2006 nicht übereinstimmt (A21 F64/F66/F67). Vom Beschwerdeführer wäre spätestens hier eine Reaktion zur angeblich falschen Jahreszahl zu erwarten gewesen. Es erstaunt zudem, dass ein genaues Fluchtjahr genannt, nicht aber eine exakte Angabe seiner Inhaftnahme oder darüber, wie lange er einer Arbeit nachging, erfolgen konnte. Der Widerspruch hinsichtlich der erheblichen Zeitspanne von drei Jahren ist weder mit dem Argument der unsicheren Zeitangabe noch mit dem Verweis auf die bisher verstrichene Zeit auszuräumen. Ferner wurde anlässlich der Bundesanhörung ganz konkret die Frage gestellt, wie lange der Beschwerdeführer untergetaucht war, worauf dieser die Zeitangabe eines Jahres machte und dies mit Nachdruck, indem er nachschob, "Das war sicher ein Jahr" (A21 F60).

Was die geltend gemachte Inhaftierung und die unterschiedlichen Schilderungen zu den Gefängnissen anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, ein Jahr lang in Haft gewesen zu sein (A6 S.5; A21 F41), doch vermögen die Erklärungen, anlässlich der Kurzbefragung sei nur das Erstgefängnis in G._______ genannt worden, für ergänzende Ausführungen zum Gefängnis in M._______, wo er den Grossteil der Haft verbracht habe, habe hingegen auch hier die Zeit gefehlt, nicht zu überzeugen. Selbst wenn an der BzP nicht alle Verlegungen genannt werden müssen, wäre plausibel gewesen, wenn primär das Gefängnis des längsten Aufenthalts genannt worden wäre. Den Befragungsprotokollen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass von weiteren Gefängnissen gesprochen worden wäre, beschränkte sich der Beschwerdeführer doch im Gegenteil auf das eine Gefängnis in G._______ (A6 S.5).

Weiter erweisen sich auch die Vorbringen zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft als unglaubhaft, wie dies vom SEM zutreffend begründet wurde. Der Beschwerdeführer verkennt hinsichtlich der geltend gemachten Verwirrtheit - aufgrund der nicht zu erwartenden Rückblende während der Anhörung - dass Aussagen, gerade wenn sie nicht linear, sondern ausserhalb eines Kontextes gemacht werden, einen höheren Glaubhaftig-keitswert erhalten, weshalb solche Befragungstaktiken nicht zu beanstan-den sind. Der Einwand, die Frage hätte ihn derart durcheinandergebracht, dass sich dieser um eine Zeitspanne von mehreren Jahren vertan haben soll, spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit. Daran ändert auch die Anmerkung nichts, der Beschwerdeführer habe jeweils ohne die Angabe einer Jahreszahl nur vom 21. beziehungsweise vom 24. Mai oder vom Nationalfeiertag des Landes gesprochen und das Jahr 2006 nur aus Verwirrung hinaus genannt. Dies erstaunt umso mehr, als er den Zeitpunkt seines angeblichen Untertauchens stets mit der exakten Angabe des Jahres 2005 angeben konnte (A6 S.5, A21 F59) und übereinstimmend das Jahr 2010 als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nannte (A6 S.4/5, A21 F63), er sich also in gewissen Jahresangaben sehr sicher schien.

Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen des SEM, die Schilderungen zum Stationierungsort beziehungsweise zur Rückkehr in die militärische Einheit seien widersprüchlich ausgefallen. Wie bereits oben zum summarischen Charakter der EVZ-Befragung ausgeführt, geht der Erklärungsversuch, die gegensätzlichen Aussagen resultierten daraus, der Beschwerdeführer habe mit Erzählungen zum Erststationierungsort in E._______ angefangen, für die Ergänzung, auch andernorts stationiert gewesen zu sein, jedoch keine Zeit gehabt, fehl. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich eine Einheit örtlich (mehrmals) verschiebt, führte der Beschwerdeführer auf eine Ergänzungsfrage hin explizit aus: "Meine Einheit war in der Umgebung von L._______ und D._______ in E._______ stationiert. Von dort aus konnte ich nach D._______ fliehen, weil der Ort nicht weit entfernt war." (A6 S.5). Angesichts der widersprüchlichen Angaben er sei in E._______ (A6 S.5) beziehungsweise in F._______ (A21 F71) stationiert gewesen und der ausweichenden Antwort, er sei nach seiner Freilassung mal da, mal da gewesen (A21 F65) kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei tatsächlich von einem der besagten Orte aus seiner militärischen Einheit entwichen. Übereinstimmend nannte er im Übrigen lediglich die Stadt D._______ als letzten Aufenthaltsort vor seiner Ausreise in den Sudan (u.a. A6 S5; A21 F67/F74).

Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Militärzeit zwischen 1997 und 2005 frei und relativ ausführlich geschildert hatte, wo er während dieser Zeit stationiert gewesen war und welche Tätigkeiten er dort ausgeführt hatte (A6 S.5; A21 F41, F77/78, F80). Für die Zeit nach der angeblichen Haftentlassung hingegen folgten ausweichende und äusserst oberflächliche Schilderungen, und selbst auf besondere Vorkommnisse während dieser Zeitspanne angesprochen, folgten keine detaillierten Erzählungen, sondern Pauschalausführungen wie beispielsweise "Ich wurde ja zu meiner Einheit zurückgebracht. Ich habe mich nicht lange bei der Einheit aufgehalten" (A21, F64), oder "nachdem ich vom Gefängnis durch meine Einheit abgeholt worden war, wurde ich meiner Einheit ausgeliefert" (A21 F66).

Unglaubhaft erweisen sich darüber hinaus die Schilderungen dazu, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblich zweiten Flucht aus der militärischen Einheit bis zur Ausreise aus Eritrea aufgehalten haben will. Die Beschwerdeschrift, wonach kein Widerspruch vorliege respektive die Ungereimtheit vom Beschwerdeführer selbst habe aufgelöst werden können, indem er zu Protokoll gegeben habe, er sei bei seinem Onkel und bei seiner Mutter gewesen, habe ab und zu beim Onkel, ansonsten auf der Plantage übernachtet, vermag in diesem Punkt ebenfalls nicht zu überzeugen. Bei der BzP gab er an, am Rande von D._______ in K._______ gewesen zu sein, wo ein Onkel von ihm wohne und er sich versteckt gehalten habe (A6 S.6). Bei der späteren Anhörung gab er hingegen an, immer auf der Plantage geschlafen (A21 F67) und seine Mutter ab und zu tagsüber besucht zu haben, und erwähnt den Onkel erst auf Vorhalt (A21 F90).

5.5 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Die Vorbringen sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich, oberflächlich, inkohärent und eine überzeugende Chronologie lässt sich nicht herstellen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 2005 und 2010 bleibt unklar, die einjährige Haftstrafe und die angebliche Rückkehr zur militärischen Einheit nach der Entlassung sowie die zweite Flucht erscheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass diverse Aussagen des Beschwerdeführers auf einen anderen Ausreisegrund hindeuten als die geltend gemachten: "Das Militär dort nimmt kein Ende, ich konnte das nicht ertragen" (...) "man kann nicht mal arbeiten, um seine Familie zu unterstützen" (A6 S.9). "Weil das Militär kein absehbares Ende hat (...) kann man weder einer Arbeit nachgehen noch eine Familie gründen (...) ich habe mein ganzes Leben im Militärdienst verbracht. Es ist ja bekannt, es ist klar (...) Ich konnte diese Umstände nicht mehr aushalten. Es hat mich so weit gebracht, dass ich Eritrea hasse. Ich will nichts mehr von Eritrea wissen. Ich will im Ausland leben" (A21, F38-F39).

5.6 Erscheinen die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, braucht deren Asylrelevanz nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er zum Ausreisezeitpunkt im aktiven Dienst stand und desertierte, so dass es am fehlenden konkreten Kontakt zu den Militärbehörden fehlt und vorliegend keine begründete Furcht besteht, einer unverhältnismässig hohen Bestrafung wegen Desertion ausgesetzt zu sein (vgl. BVGE 2015/3; Weiterführung der Rechtsprechung aus EMARK 2006 Nr. 3)

5.7 Die Frage bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren kürzlich geklärt worden. So wurde die bisherige Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil
D-7898/2015 aufgegeben. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]).

Selbst wenn der Beschwerdeführer einmal im Militärdienst gestanden sein sollte, hat er diesen nicht in der geschilderten Weise quittiert, weshalb von einer - allenfalls ordentlichen - Entlassung auszugehen ist. Auch bei Annahme einer illegalen Ausreise sind in vorliegendem Verfahren somit keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche für eine Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass dieser keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darzutun vermochte. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden.

5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme bleibt vom vorliegenden Entscheid unberührt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Prinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 12. April 2017 bestätigte dieser die Erwerbstätigkeit seit dem 1. Juni 2016 und stellte einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'958.91 Auslagen von Fr. 1'287.85 gegenüber.

Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Von ihm belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten und Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 652.45.-. Weiter werden Auslagen für die Quellensteuer sowie ein Betrag von monatlich Fr. 500.- für sonstige Auslagen geltend gemacht. Hierbei ist anzumerken, dass bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, vom tatsächlich ausbezahlten Lohn auszugehen ist und der Steuerbetrag von Fr. 135.40 gemäss Lohnausweis direkt in Abzug gebracht wird, so dass dieser nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus erscheinen Fr. 500.- für sonstige Auslagen als überhöht, zumal diese in keiner Weise belegt sind. Als ausserordentliche Auslagen, denen Rechnung zu tragen ist und (zur zeitweisen) Erhöhung des Existenzminimums führen, sind jene zu betrachten, welche unmittelbar bevorstehen, was in vorliegendem Fall nicht ersichtlich ist. Zu berücksichtigen sind in dieser Rubrik ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG, so dass eine Kürzung des geltend gemachten Betrags auf Fr. 266.65 gerechtfertigt ist. Die monatlichen Auslagen entsprechen daher einem Betrag von Fr. 920.-. Unter Berücksichtigung der erwähnten Korrekturen liegt der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers somit bei Fr. 2360.-, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 2'958.91 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 598.91.

Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eingereichten Unterlagen, und entgegen den Angaben auf dem Formular, zudem über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 2'009.50.

Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt ist, sind in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Mai 2015 die Kosten für das vorliegende Verfahren aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE).

9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Diese Zwischenverfügung ist indessen - aufgrund Wegfallens der Voraussetzungen - auch in Bezug auf die Einsetzung des Rechtsbeistandes zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet.

In seiner Kostennote vom 11. Juni 2015 weist der amtliche Rechtsbeistand einen Aufwand von 9,90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie zusätzliche Auslagen von Fr. 15.60, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'224.45, aus. Bei amtlicher Vertretung wird praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Urteil des BVGer E-2879/2014 vom 16. November 2015). Zudem erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und ist auf 7,5 Stunden zu reduzieren. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar beläuft sich damit auf einen Betrag von Fr. 1'140.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Gemäss Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Juni 2016 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er demnach zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welcher auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils fällt, entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 1'140.60 zu verpflichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Tarig Hassan wird ein Honorar von Fr. 1'141.-- zugesprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.

5.
Der Beschwerdeführer wird zur Rückerstattung der Kosten für den amtlichen Rechtsbeistand im Umfang von Fr. 1'141.-- verpflichtet, zahlbar an das Bundesverwaltungsgericht.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler