Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2140/2016

law/joc

Urteil vom 10. Mai 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Barbara Balmelli,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren;
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien weg, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

B.
Die vom rubrizierten Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wurde vom BVGer mit Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 abgewiesen.

C.
Mit Gesuch vom 4. Dezember 2015 beantragte rubrizierter Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers, das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften in Revision zu ziehen. Auf dieses Gesuch trat das BVGer mit Urteil D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 nicht ein.

D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt um Revision des Urteils D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften. Auf dieses Revisionsgesuch trat das BVGer mit Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 nicht ein.

E.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss um Gewährung von Asyl. Begründet wurde dieses Gesuch hauptsächlich damit, dass sich seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Oktober 2015 sowie des Urteils D- 6924/2015 vom 2. November 2015 die Sachlage verändert habe. Der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2016 - im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zwecks seiner Ausschaffung nach Italien - einen Suizidversuch unternommen und befinde sich nun in Spitalpflege. Seit dem Nichteintretensentscheid des SEM werde er psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Diese Behandlung sei zwingend notwendig. Es liege damit ein neuer Sachverhalt vor. Eine Überstellung nach Italien würde eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Von Vollzugshandlungen sei daher abzusehen. Dem Gesuch lag ein Foto des Beschwerdeführers bei, welches ihn mit einer Armbandage in einem Spitalbett liegend zeigt.

F.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 befand das SEM, es liege kein neues Asylgesuch vor. Neue Sachverhaltselemente könnten allenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geltend gemacht werden.

G.
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 auf den Standpunkt, dass ein neuer rechtserheblicher und asylrelevanter Sachverhalt vorliege, welcher zudem die Zuständigkeit des SEM zur Behandlung des Asylgesuchs begründe. Ein Wegweisungsvollzug während hängigem Asylgesuch sei unzulässig. Ergänzend zum Gesuch vom 7. Februar 2016 wurde festgehalten, ein Polizeibeamter habe sich während der Festnahme vom 5. Februar 2016 auf den Beschwerdeführer gesetzt und ihm Schmerzen am Beinstumpf zugefügt. Diese Handlung habe bei ihm ein Flashback ausgelöst.

H.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hielt das SEM fest, das Gesuch vom 7. Februar 2016 werde unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft. Den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung wies es ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss, zahlbar bis zum 11. März 2016. Zur Begründung führte es aus, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht worden. Das eingereichte Foto stelle kein Beweismittel für eine neue erhebliche Tatsache dar.

I.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen (...) vom 8. März 2016 übermittelt. Demnach war der Beschwerdeführer vom 7. Februar bis am 8. März 2016 in stationärer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Insbesondere letztere Diagnose sei - so wurde in der Eingabe geltend gemacht - sowohl vom SEM als auch vom BVGer stets negiert worden. Gemäss der Praxis des BVGer und dem EGMR dürfe - wie bereits mehrmals zuvor geltend gemacht - in einem solchen Fall keine Überstellung nach Italien erfolgen. Es handle sich nicht um ein Wiedererwägungsverfahren sondern um ein neues Asylgesuch. Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2016 seien rechtlich unzutreffend.

J.
Nachdem der vom SEM verlangte Kostenvorschuss bezahlt wurde, hielt dieses mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 1. April 2016 - daran fest, dass die Eingabe vom 7. Februar 2016 nicht als Asylgesuch entgegengenommen werde. Sinngemäss werde darin die Anpassung einer im Wegweisungspunkt ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine veränderte Sachlage und damit deren Wiedererwägung geltend gemacht. Es wies das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

K.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Eingang SEM 23. März 2016) reichte der Rechtsvertreter beim SEM zwei medizinische Sprechstundenberichte datierend vom 8. Februar 2016 und vom 8. März 2016 zu den vorinstanzlichen Akten. Diese bezogen sich auf (...)beschwerden (infolge eines [...]) des Beschwerdeführers, die nach einem operativen Eingriff verlangten.

L.
Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde durch den Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beantragt, das BVGer habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden; gleichzeitig habe das BVGer mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wurden. Die Verfügung des SEM vom 23. März 2016 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuches festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 23. März 2016 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen; eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichnenden Anwalt zuzustellen.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 6. April 2016 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 wurde vom Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- bis zum 2. Mai 2016 gefordert. Antragsgemäss wurde ihm der Spruchkörper mitgeteilt.

O.
Der Kostenvorschuss ging am 2. Mai 2016 beim Gericht ein.

P.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 wurde durch den Rechtsanwalt insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 am (...) operiert worden sei, wobei die Rehabilitationszeit, welche in der Schweiz durchgeführt werden müsse, bis zu neun Monate betrage. Ergänzend wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Die Verfügung des SEM vom 23. März 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf die Erteilung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Eingabe lagen eine Vorladung der (...) vom 12. April 2016 (zwecks Klinikeintritt am 25. April 2016), ein Austrittsbericht des (...) vom 16. Februar 2016 (Bestätigung von Schnittverletzungen an Unterarm und Handgelenk nach Suizidversuch), ein Operationsbericht (Handgelenk und Unterarm) derselben Klinik vom 10. Februar 2016, ein Bericht von aida, Asylum Information Database (Country Report: Italy) vom Dezember 2015, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden nach Italien vom Oktober 2013, eine Antwort der SFH vom 23. April 2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin, ein Bericht der NZZ vom 1. April 2016 über Bootsflüchtlinge und ein Bericht zu einer Medienkonferenz der SFH und anderer Organisationen zum Dublin-Verfahren vom 27. Oktober 2015, bei.

Q.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 wurde ein ärztlicher Bericht des (...) vom 13. September 2016 zu den Akten gereicht. Als Diagnosen wurden eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das SEM trat in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG nicht ein, da Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In den Eingaben an das SEM vom 7. beziehungsweise 12. Februar 2016 wird eine nachträglich veränderte Sachlage (Suizidversuch des Beschwerdeführers am 5. Februar 2016 im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zwecks seiner Überstellung nach Italien und daraufhin folgende Hospitalisierung; psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung seit dem Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2015) behauptet und geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei vor diesem Hintergrund rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer dort eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe.

Der Beschwerdeführer ersucht mit der auf diese Weise begründeten Eingabe nicht um Schutz vor Verfolgung (im Heimatstaat Sri Lanka), sondern er zielt darauf ab, Gründe darzulegen, welche das SEM dazu verpflichten, die Verfügung vom 9. Oktober 2015 aufzuheben und die Schweiz in der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch vom 29. Juni 2015 einzutreten. Entgegen der in der Beschwerde vom 7. April 2016 (S. 4) vertretenen Ansicht hat das SEM das Gesuch vom 7. Februar 2016 daher zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien sowohl ihm als auch dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen bereits bekannt gewesen und in den vorangegangen Verfahren gewürdigt worden. Der Arztbericht vom 8. März 2016 enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei nicht der Fall. Gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie habe Italien bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei in Italien behandelbar. Hinweise darauf, dass Italien die medizinische Versorgung verweigern würde, lägen nicht vor. Die italienischen Behörden würden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert werden. Die Reisefähigkeit, die derzeit gegeben sei, werde in jenem Zeitpunkt durch die kantonalen Behörden (nochmals) beurteilt. Der Selbstmordversuch, der ebenso wie eine allfällige Suizidgefahr im ärztlichen Bericht nicht explizit erwähnt würden, stünde einer Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Sowohl der EGMR als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen im Übrigen von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus.

5.2 In der Beschwerde vom 7. April 2016 und deren Ergänzung vom 2. Mai 2016 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, das SEM habe die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Es habe das Schreiben vom 22. März 2016 bei seiner Beurteilung nicht miteinbezogen. Der Beschwerdeführer sei psychisch und körperlich schwer krank. Er sei suizidal und derzeit vollständig gehbehindert. Es handle sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person und er habe daher im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Tharakel vs. Switzerland) eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu befürchten. Er befinde sich in einem fortgeschrittenen, terminalen Stadium und in Todesnähe respektive es bestehe das Risiko eines tödlichen Verlaufs seiner psychischen Erkrankung. Die Ärzte würden bei einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Italien von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgehen. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel und Vorbringen nicht korrekt gewürdigt und auch die aktuell verfügbaren Länderinformationen zu den in Italien herrschenden Zuständen bei der Unterbringung von (besonders verletzlichen) Personen nicht beigezogen. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer die Einreichung ärztlicher Berichte verwehrt worden. Das SEM habe daher auf das Asylgesuch einzutreten. Sollte das Gericht der Ansicht des SEM folgen, so habe es ein Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Betreuungssituation in Italien einzuholen und Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen.

6.

6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

6.2 Einer Person, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, obliegt es aufgrund der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere hat sie Beweismittel zur Verfügung zu stellen respektive zu beschaffen. Die Beibringung ärztlicher Zeugnisse zwecks Untermauerung eines behaupteten gesundheitlichen Leidens obliegt somit in erster Linie der asylsuchenden Person. Dem Beschwerdeführer hätte es unter diesem Aspekt jederzeit frei gestanden, die in seinen Eingaben an das SEM vom 7. und 12. Februar 2016 geschilderten Erkrankungen mittels Einreichung ärztlicher Berichte zu untermauern. Es kann demzufolge - entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 7. April 2016 (S. 7) - nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei die Einreichung ärztlicher Berichte verwehrt worden.

6.3 Der mit Schreiben vom 10. März 2016 an das SEM übermittelte medizinische Bericht vom 8. März 2016 enthält die Diagnose, eine Prognose und er äussert sich auch über die notwendige Weiterbehandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Er vermittelt ein klares Bild hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und er wurde in der angefochtenen Verfügung auch gewürdigt. Die Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts, wie im Schreiben an das SEM vom 10. März 2016 gefordert, war somit nicht erforderlich. Eine Gehörsverletzung oder eine unvollständige Sachverhaltserhebung durch das SEM lässt sich insofern nicht feststellen.

6.4 Hinsichtlich des geltend gemachten Suizidversuchs des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde. Es wäre jedoch stossend, wenn die Behörde unter Berufung auf eine Selbstmordgefahr zum Einlenken gezwungen würde. Das SEM würdigte - auch ohne eines damals diesbezüglich vorhandenen Nachweises - den geltend gemachten Sachverhalt im Sinne einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2), indem es im behaupteten Suizidversuch - zu Recht (vgl. dazu auch E. 7) - kein Überstellungshindernis nach Italien sah. Die Begründung des SEM, wonach ein Suizidversuch in Zusammenhang mit einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug nachvollziehbar erscheine, es jedoch stossend wäre, wenn die Behörde mit einem solchen Vorgehen zum Einlenken gezwungen würde, ist hinreichend klar. Das SEM verweist zudem - wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 - auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13). Dort wird unter § 34 f. mit Bezug auf die Überstellung eines Syrers von der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ausdrücklich festgehalten, dass ein vorangegangener Suizidversuch kein Überstellungshindernis darstelle. Dies entspricht im Übrigen der Praxis des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Einer im Zeitpunkt der Überstellung allenfalls vorhandenen Suizidalität kann mittels Medikation und - wo nötig - durch Begleitung bei der Ausreise respektive entsprechender Regelung der Überstellungsmodalitäten begegnet werden. Auch wenn sich die vom SEM erwähnten Gründe des Suizidversuchs nicht mit jenen decken, die in der Beschwerde als Ursache genannt werden (Retraumatisierung infolge Polizeigewalt nach Ausschaffungsversuch), sind die Hintergründe dieser Handlung für die Prüfung, ob darin ein Wegweisungshindernis zu erkennen ist, nicht ausschlaggebend, da der - auf Beschwerdeebene inzwischen belegte - Suizidversuch des Beschwerdeführers als solcher an sich kein Überstellungshindernis bildet.

6.5 Das Schreiben vom 22. März 2016 ging gemäss Eingangsstempel des SEM am 23. März 2016 um 07.49 Uhr bei der Vorinstanz ein. Die Verfügung datiert ebenfalls vom 23. März 2016 und wurde laut Stempel des SEM am 24. März 2016 versandt. Es wäre daher anzunehmen, dass das erwähnte Schriftstück noch vor dem Versand der Verfügung vom SEM hätte zur Kenntnis genommen und in der Verfügung berücksichtigt werden können. Auf eine nähere Klärung dieser Frage kann indes verzichtet werden. Die in den beigelegten ärztlichen Berichten vom 8. Februar 2016 und 8. März 2016 beschriebenen Probleme im (...) des Beschwerdeführers in Form eines (...) bestanden schon jahrelang und wurden im Wesentlichen bereits mit Beschwerde vom 27. Oktober 2015 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. Oktober 2015 geltend gemacht. Dort wurde auf einen in Sri Lanka konstatierten (...) oder (...) im (...) hingewiesen (vgl. Beschwerde vom 27. Oktober 2015 S. 10). Die (...)beschwerden waren somit bereits aktenkundig und bildeten Gegenstand des Urteils des BVGer D-6924/2015 vom 2. November 2015 (vgl. dazu auch E. 7). Die in der Eingabe vom 22. März 2016 enthaltenen ärztlichen Sprechstundenberichte belegen somit nichts weiter als einen auch dem SEM aufgrund der Aktenlage bereits bekannten und durch das Gericht beurteilten Sachverhalt. Eine Operation in der Schweiz stand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ausserdem noch nicht bevor, sondern wurde gemäss dem Arztbericht vom 8. März 2016 von der Zusage der zuständigen Behörden abhängig gemacht. Vorübergehend respektive alternativ wurde eine Physiotherapie als Massnahme angegeben. In der Eingabe vom 22. März 2016 wurde denn auch betont, eine Operation in der Schweiz hänge vom Status des Beschwerdeführers ab. Im Beurteilungszeitpunkt wäre das SEM somit nicht gehalten gewesen, diese nicht massgebenden ärztlichen Unterlagen explizit anzuführen und zu würdigen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden medizinischen Infrastruktur in Italien die zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgte (...)operation sowie eine Nachbehandlung auch in Italien hätten durchgeführt werden können. Wie schon im Urteil des BVGer D-6924/2015 vom 2. November 2015 (S. 7) erwähnt, verfügt Italien - ebenso wie die Schweiz - über orthopädische Spezialisten.

6.6 Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erweisen sich demzufolge als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

7.

7.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2015 erachtete das SEM die in Italien vorhandenen medizinischen Strukturen als ausreichend zwecks Behandlung der vom Beschwerdeführer damals dargelegten gesundheitlichen Probleme. Auch in der allgemeinen Lage in Italien sah das SEM kein Überstellungshindernis. Im Urteil D-6924/2016 vom 2. November 2015 stützte das BVGer den Entscheid des SEM vollumfänglich. Sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Beinprothese trägt, als auch die von ihm erstmals mit Beschwerde vom 27. Oktober 2015 behauptete PTBS sowie ein (...) respektive eine (...) im (...) (vgl. Beschwerde vom 27. Oktober 2015 S. 8 ff.) wurden in den Erwägungen des Urteils D-6924/2016 vom 2. November 2015 (vgl. S. 7 f.) unter Hinweis darauf, dass sowohl das BVGer als auch der EGMR von einer in Italien genügend vorhandenen medizinischen Infrastruktur ausgingen, gewürdigt. Obschon - wie mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2016 dargelegt wird - der Beschwerdeführer angeblich bereits seit Einreichung der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei, erfolgte diesbezüglich ein medizinischer Nachweis erst mit Eingabe an das SEM vom 10. März 2016. Die erwähnten, zuvor bloss behaupteten psychischen Probleme werden nun mit fachärztlichen Berichten vom 8. März 2016 (vgl. Eingabe an das SEM vom 10. März 2016 S. 5) und vom 13. September 2016 (vgl. Eingabe an das BVGer vom 3. November 2016 S. 3) belegt und konkretisiert. Eine für die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann darin allerdings nicht erkannt werden. So werden im Bericht vom 8. März 2016 als Diagnose eine PTBS sowie eine akute Belastungsreaktion und im Bericht vom 13. September 2016 nebst einer PTBS eine mittelgradige Depressive Episode genannt. Wie das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid zutreffend festhielt, stehen diese psychischen Erkrankungen indes einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nach wie vor nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befindet sich auch nicht - wie behauptet - in einem nunmehr fortgeschrittenen respektive terminalen Krankheitsstadium (vgl. BVGE 2011/9) oder wie der EGMR in seinem Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 festhält, in einem besonders kritischen Krankheitszustand. In diesem Entscheid des EGMR - auf den bereits im Urteil D-6924/2016 vom 2. November 2015 verwiesen wurde - wurde die Wegweisung eines kriegstraumatisierten Syrers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien als mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vereinbar erachtet. Dies obschon der Betroffene an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
litt, auf medikamentöse und psychologische Behandlung angewiesen und ausserdem suizidgefährdet war. Der EGMR hielt unter Bezugnahmen des - in der Beschwerde wiederholt erwähnten - Tarakhel-Urteils auch ausdrücklich fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die erforderliche psychologische Betreuung in Italien nicht gewährleistet sei (vgl. a.a.O. § 33 ff.). Die Überstellung wurde im Übrigen auch nicht - wie vorliegend gefordert - vom Einholen expliziter Garantien respektive einer vorgängigen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht. Eine wiedererwägungsrechtliche bedeutsame Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die infolge einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK einer Überstellung nach Italien entgegensteht, kann demnach auch nicht - wie schon unter E. 6.4 erörtert - in einer vorhandenen Suizidalität gesehen werden. Dieser kann mittels Medikation und/oder weiterer geeigneter Massnahmen bei der Überstellung Rechnung getragen werden. Die zwischenzeitlich am 25. April 2016 erfolgte Operation am (...) in der Schweiz und die damit verbundene Nachbehandlung steht einer Rückführung nach Italien im Übrigen ebenfalls nicht entgegen. Allfällige fortzuführende medizinische Massnahmen (wie eine Physiotherapie) sind aufgrund der dort gegebenen medizinischen Strukturen auch in Italien möglich. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind die italienischen Behörden zudem vor einer Überstellung über die psychischen Probleme - insbesondere auch über die bestehende Suizidalität - sowie auf die körperliche Eingeschränktheit des Beschwerdeführers hinzuweisen.

7.2 Den mit Eingabe vom 2. Mai 2016 eingereichten Berichten lassen sich ebenfalls keine Gründe entnehmen, welche auf eine nunmehr wesentlich veränderte Versorgungs- oder Unterbringungslage für Dublin-Rückkehrende in Italien hindeuten. Die Anfrage der SFH datiert vom 23. April 2015 und der SFH-Bericht hinsichtlich Dublin-Rückkehrende vom Oktober 2013. Diese Dokumente beziehen sich auf die Situation, wie sie vor Ergehen des Urteils D-6924/2016 vom 2. November 2015 bestand. Sie sind damit wiedererwägungsrechtlich nicht massgebend. Der Auffassung der SFH und weiterer Organisationen anlässlich einer Medienkonferenz vom 27. Oktober 2015 lässt sich nichts Substantiiertes entnehmen, wird darin doch im Wesentlichen der allgemeine Standpunkt vertreten, die Schweiz solle keine Personen mehr im Rahmen von Dublin-Verfahren in EU-Grenz- oder Balkanstaaten zurückschaffen respektive diese Verfahren sistieren. Auch die - gegenüber dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren - nunmehr aktualisiert eingereichte Version des Situationsberichts von AIDA (vom Dezember 2015) oder auch der neuste Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), vermögen die Vermutung, wonach Italien grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht zu widerlegen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-130/2017 vom 21. März 2017 E. 6.1; F-1234/2017 vom 9. März 2017 E. 4.2).

7.3 Es sind somit - trotz der mittels ärztlichen Berichten belegten und als solche unbestrittenen psychisch akzentuierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - keine Gründe ersichtlich, die auf eine massgeblich veränderte, die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nunmehr begründende Situation schliessen liessen. Auf die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Bestehen einer Betreuungsstruktur für den schwer erkrankten und massiv an seinem Leben gefährdeten Beschwerdeführer in Italien (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2016 S. 9 f.) beziehungsweise Ansetzung einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts zur psychischen Störung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2016 S. 5) sowie zur Reisefähigkeit und zu möglichen Behandlungsprognosen im Rückkehrstaat (vgl. Eingabe vom 3. November 2016 S. 2) ist abzusehen, da die beantragten Massnahmen angesichts des vorstehend in den Erwägungen 7.1 und 7.2 Gesagten zu keiner anderen Beurteilung führen können.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden dem am 2. Mai 2016 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 2. Mai 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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