Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4992/2006

luc/thc/dis

Urteil vom 10. Mai 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______, geboren am (....),

Pakistan,
Parteien
vertreten durch Maître Christelle Boil, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis aus B._______ im Distrikt C._______/Punjab - reichte erstmals am 30. August 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK), erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2004 abgewiesen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 wies die ARK das als Revisionsgesuch entgegengenommene Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2004 ab.

B.
Am 21. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 9. Januar 2006 wurde er im [EVZ] summarisch befragt und am 24. Januar 2006 von der Vorinstanz direkt zu seinen Asylgründen angehört.

Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er im Mai beziehungsweise Juni 2005 nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo er im Juli 2005 einen Laden in D._______, in der Nähe von B._______, eröffnet habe. Am (...) 2005 sei auf seine Moschee in D._______, beim Morgengebet, ein Anschlag verübt worden, wobei (...) Personen getötet und viele verletzt worden seien. Er sei einer der wenigen gewesen, die unverletzt geblieben seien. Er sei ohnmächtig geworden und ins Spital gebracht worden. Der religiöse Anführer der Ahmadi habe den Beschwerdeführer bei der Polizei als Zeugen genannt; er habe sich aber nicht bei der Polizei gemeldet, beziehungsweise er habe den religiösen Anführer gebeten, seinen Namen den Behörden nicht zu nennen. Nach diesem Vorfall hätten viele Moscheen die Ahmadis dazu aufgerufen, zum Islam zu konvertieren. Kurz darauf sei ein Aufruf ergangen, dass alle Ahmadis innerhalb von drei Tagen konvertieren müssten, andernfalls sie getötet würden. Am (...) 2005 habe er Bedrohungen erhalten, woraufhin er sofort seinen Laden geschlossen habe und zu seinem Onkel gegangen sei, wo er sich drei Wochen versteckt habe. Sein Anwalt habe ihm geraten auszureisen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er sodann in die Schweiz gereist, wo er am 9. Dezember 2005 angekommen sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen ein:

· Ärztlichen Bericht/Rezept des (...) Hospital vom 15. August 2005

· Ärztliches Rezept des (...) Hospital vom 2. September 2005

· Schreiben seines ehemaligen Rechtsvertreters in der Schweiz, Rechtsanwalt (...), vom 25. Mai 2005

· Kopien diverser Zeitungsberichte zum Attentat auf die Moschee in D._______

· Kopie des Strafgesetzartikels bezüglich Ahmadis vom 26. April 1984

· Bestätigungsschreiben seines Anwaltes in Pakistan, (...), vom 9. Dezember 2005

· Videokassette zum Attentat in D._______ vom (...) 2005

C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers massiv unglaubhaft seien. Insbesondere könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt sei. Aus diesen Gründen müsse die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft werden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis begründe kein Wegweisungsvollzugshindernis, wie dies bereits im Urteil der ARK vom 18. August 2004 ausgeführt worden sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.

D.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde bei der ARK und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Arztzeugnisses ein, das seinen Spitalaufenthalt am (...) 2005 belegt.

E.
Mit Verfügung vom 20. März 2006 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Registrierungsbestätigung des Ladens "(...), D._______" 1. Juni 2005 sowie drei Bestätigungen der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Attentat in der Moschee von D._______ (von verschiedenen Personen ausgestellt), alle datiert vom 7. April 2006, zu den Akten. Zudem wurden Faxkopien des Urteils gegen seine vier Freunde vom (...) 2003 eingereicht. Mit dieser Eingabe beantragte die Rechtsvertreterin, wie schon in der Beschwerdeeingabe, dass das BFM eine Botschaftsabklärung zu den Angaben des Beschwerdeführers durchführe.

G.
Am 11. Mai 2006 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die neu eingereichten Unterlagen keinen Beweiswert hätten, da in Pakistan solche Dokumente leicht erworben werden könnten. Das BFM sei weiterhin der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei und demnach die vorgebrachten Ereignisse auch nicht erlebt haben könne. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden sich mit Sicherheit keine Abklärungen vor Ort rechtfertigen.

H.
In der Replikeingabe vom 31. Mai 2006 führte die Rechtsvertreterin aus, dass ihr nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer seine Rückreise nach Pakistan mit anderen Beweismitteln nachweisen könne. Die Ansicht des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers keine Beweiskraft hätten, beruhe einzig darauf, dass das BFM seine ursprüngliche Einschätzung bestätigen könne. Dadurch, dass keine weiteren Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers gemacht würden, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.

I.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008, teilte [die kantonale Behörde] mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2007 unbekannten Aufenthaltes sei.

J.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der ARK, dem BFM und [der kantonalen Behörde] mit, dass dieser vom (...) 2007 in E._______ hospitalisiert gewesen sei und sich danach zur Erholung bei einem Freund in F._______ aufgehalten habe. Er habe die Schweiz nicht verlassen.

K.
Am 7. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM begründete seine Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt: Erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts würden dadurch aufkommen, dass er in der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, dass vier Personen, welche im Rahmen der Vorkommnisse aus dem ersten Asylverfahren festgenommen worden seien, zu schweren Strafen verurteilt worden seien. Weiter habe er an der direkten Anhörung ausgeführt, dass das Haus eines Mitarbeiters von Leuten der sunnitischen Organisation NTS angegriffen worden sei, als er sich dort im Juni 2005 aufgehalten habe. Beide Vorbringen habe er an der Erstbefragung nicht erwähnt. Seine Erklärung, wonach er aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, könne diese Unterlassung jedoch nicht erklären. Diese Vorbringen könnten ihm demnach nicht geglaubt werden.

Weiter sei seine Darstellung des Überfalls auf die Moschee in D._______ stereotyp und oberflächlich. Er habe bei seiner Schilderung der Vorfälle nie die Ebene eines Berichts, der genauso gut von einem Aussenstehenden stammen könne, verlassen. Insbesondere habe er jeden subjektiven Eindruck vermissen lassen. Von einer Person, die ein solch dramatisches Ereignis tatsächlich selber erlebt habe, sei zu erwarten, dass sie auch zutiefst eindrückliche Bilder davon liefern würde. Solche fehlten aber grundsätzlich und erstaunlicherweise in den Schilderungen des Beschwerdeführers. Das angeblich Erlebte sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, welche nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, der Beschwerdeführer hätte es auch tatsächlich selber erlebt. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes würden dadurch verstärkt.

Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine Vorbringen widersprüchlich seien. So habe er in der Erstbefragung ausgeführt, dass die Polizei seinen Namen vom Führer der Ahmadis erhalten habe. An der direkten Anhörung habe er jedoch gesagt, dass der Führer der Ahmadis zwar seinen Namen auf einer Liste gehabt habe, er ihn aber davon habe überzeugen können, dass er seinen Namen nicht bei der Polizei erwähne. Seine Erklärungsversuche, er sei falsch verstanden worden, könnten nicht gehört werden, da seine Aussagen in der Erstbefragung zu eindeutig seien (S. 5 und 6 des Protokolls).

Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Schilderung des Attentats vom (...) 2005 erwähnt, dass er unverletzt geblieben sei, da er hinter einer Säule gewesen sei. Erstaunlicherweise habe er jedoch auch gesagt, dass die Attentäter von hinten geschossen hätten. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie ihn eine (vor ihm befindliche) Säule hätte schützen können. Da könne auch die Korrektur des Beschwerdeführers während der Rückübersetzung (die Säule sei nicht vor ihm, sondern hinter ihm gewesen) nicht mehr weiterhelfen. Dieses Element stelle ein weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.

Ausserdem beinhalte der Bericht des Beschwerdeführers über seine Reise nach und von Pakistan massive Ungereimtheiten: So habe er vorgebracht, die Schweiz im Mai / Juni 2005 verlassen zu haben und per Auto über Italien nach Polen, Russland und Kasachstan gefahren und von dort per Flugzeug nach Lahore geflogen zu sein. Die Reise bis nach Kasachstan habe er ohne Dokumente vollzogen, später habe der Schlepper - dies im Übrigen im Widerspruch zu seinen eindeutigen Aussagen an der Erstbefragung - einen Pass für ihn vorgewiesen. Er habe den Pass jedoch nie selber in den Händen gehalten und wisse auch nicht, auf wessen Namen er laute. Für die Rückreise aus Pakistan in die Schweiz sei er per Flugzeug über Dubai nach Zürich gekommen, wobei er von einem Schlepper begleitet gewesen sei, welcher für ihn die Dokumente vorgewiesen habe. Diese Dokumente habe er auch nicht zu Gesicht bekommen und er wisse deshalb nicht, auf welchen Namen sie gelautet hätten.

Beide Schilderungen seien schlicht nicht möglich, da eine Person auf keinen Fall in ein Flugzeug einsteigen könne, ohne dass sie vorgängig genau und persönlich auf ihre Identität überprüft worden sei. Dies wäre aber nach den Schilderungen des Beschwerdeführers gerade passiert. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er halb Osteuropa ohne Dokumente habe durchqueren können, dies zudem im Zug.

Aufgrund dieser massiven Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer seine gesamten Vorbringen und insbesondere die geltend gemachte Heimreise nach dem ersten Asylverfahren nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.

Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, dass die diversen Medienberichte zum Attentat vom (...) 2005 den Beschwerdeführer allesamt nicht erwähnen würden, weshalb ihnen für das vorliegende Verfahren kein Beweiswert zukomme. Im Weiteren sei es, hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Berichte und des Affidavits, in Pakistan ein Leichtes, solche Dokumente gegen Bezahlung zu erhalten. Dies sei auch im Urteil der ARK vom 18. August 2004 bereits festgehalten worden. Aus diesen Gründen und insbesondere auch wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Heimreise hätten diese Dokumente keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen.

Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2. Auf Beschwerdeebene wird dagegen ganz grundsätzlich geltend gemacht, dass die Vorinstanz einfach die Unglaubhaftigkeit der Vor-bringen behauptet habe, obwohl sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Sach-verhaltsabklärung gehalten gewesen wäre, Abklärungen durchzuführen. Diese hätten sodann aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe.

Dass der Beschwerdeführer gewisse Vorbringen erst an der direkten Anhörung und nicht schon an der Erstanhörung vorgebracht habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn einerseits sei er bei der Erstanhörung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, und andrerseits müssten verspätete, aber entscheidrelevante Vorbringen gemäss Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ihre Berücksichtigung finden. Des weiteren sei das fragliche Vorbringen (die Verurteilung der vier Kameraden) nicht der Hauptgrund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer wieder ausgereist sei, und an der Empfangsstelle habe man ihn explizit nach den Gründen für seine Ausreise gefragt. Dies seien insbesondere der Überfall auf die Moschee und seine Bedrohung danach.

Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, seien eine rein subjektive Einschätzung, welche aber den Anforderungen an Methodik und Seriosität nicht gerecht würden. Gerade die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Cousins beim Überfall auf die Moschee sowie die Aussagen, dass der ehemalige Asylbewerber in der Schweiz, Herr (...), verletzt worden sei und immer noch im Spital von (...) liege, hätten von der Vorinstanz einfach überprüft werden können. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Arztzeugnisses ein, welches seine Hospitalisierung am (...) 2005 belege.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unglaubhaftigkeit der Rückreise des Beschwerdeführers nach Pakistan führt die Rechtsvertreterin einerseits aus, dass sich die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerde-führers bei genauerem Durchlesen seiner Aussagen auflöse und andrerseits, dass es bekanntermassen durchaus möglich sei, ohne Kontrollen eine solche Reise zu unternehmen. In Europa seien die Grenzübertritte aufgrund des Schengenraums viel weniger kontrolliert, und im asiatischen Raum könnten Schlepper mit Bestechung viel erreichen.

Weiter führe die Vorinstanz unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit nichts zu den Vorbringen aus, dass die vier Kameraden des Beschwerdeführers verurteilt worden seien, dass sein Cousin beim Attentat in D._______ ums Leben gekommen sei und dass ein ehemaliger Asylbewerber aus der Schweiz nach dem Attentat immer noch hospitalisiert sei. Auch diesbezüglich hätte die Vorinstanz jedoch eine Botschaftsabklärung machen und so die Wahrheit feststellen können. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Affidavits ein, in welchen diverse Personen bezeugten, dass er beim Attentat in D._______ dabei gewesen sei; ausserdem wurden Faxkopien des Urteils gegen die vier Freunde des Beschwerdeführers vom (...) 2003 eingereicht.

4.3. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde und führte zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln aus, diese seien nicht geeignet, die Überzeugung des BFM, wonach der Beschwerdeführer 2005 nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei, umzustossen. Den Beweismitteln sei kein Beweiswert zuzusprechen, und Affidavits seien gegen Bezahlung leicht zu erhalten, wie dies bereits im Urteil der ARK vom 18. August 2004 ebenfalls festgestellt worden sei. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen rechtfertige sich eine Abklärung vor Ort nicht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, wie dies im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowohl von der Vorinstanz wie von der damaligen ARK in ihrem Urteil vom 18. August 2004 festgestellt wurde. Dass diese Religionszugehörigkeit allein noch keinen (Kollektiv-) Verfolgungstatbestand bildet, wurde in diesem Urteil ebenso rechtskräftig entschieden; die entsprechende Praxis der vormaligen ARK gemäss EMARK 2002 Nr. 3 hat auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit. Eine in der Zwischenzeit eingetretene gewisse Verschärfung der Situation der Ahmadis vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; inwieweit sich diese Entwicklung auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auswirken kann, ist unter nachstehender E. 7.5 zu prüfen.

5.2. Nicht mehr einzugehen ist vorliegend auf die Asylgründe, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend gemacht hatte, und die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden waren. Soweit daher in diesem Zusammenhang - wiederum lediglich in Fotokopie, was jegliche Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschliesst - ein Urteil betreffend Freunde des Beschwerdeführers vorgelegt wird (vgl. Beschwerde act. 6), ist hierauf nicht weiter einzugehen.

5.3. Die Vorinstanz hat es als unglaubhaft gewürdigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 überhaupt nach Pakistan zurückgekehrt sei; in der Tat bestehen in seinen Darstellungen in dieser Beziehung etliche Ungereimtheiten (vgl. die oben in E. 4.1 zitierten vorinstanzlichen Erwägungen). Letztlich kann dieser Aspekt indessen offenbleiben, und es erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen; wie im Folgenden aufgezeigt wird, müssen jedenfalls die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich in Pakistan erlebten Vorkommnisse - selbst wenn seine Rückkehr nicht bezweifelt würde - insgesamt als nicht glaubhaft gemacht erachtet werden.

5.4. Das Gericht erachtet wie die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers - abgesehen von der Ahmadiyya-Zugehörigkeit - als unglaubhaft. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird vorliegend darauf verzichtet, die bereits von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche aufzuführen, zumal diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegengehalten wurde und in den Vorbringen des Beschwerdeführer zur Genüge weitere Merkmale der Unglaubhaftigkeit zu finden sind:

So führte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung aus, dass er sich nach dem Attentat bei seinem Onkel versteckt habe, da sein Name als Zeuge der Polizei gemeldet worden sei, welche drei Leute angehört und 20 verhaftet habe (B1, S. 5). Demgegenüber führte er an der Direktanhörung aus, dass er nach dem Attentat vom (...) 2005 während zwei oder drei Tagen im Spital geholfen habe, die Verletzten zu versorgen. Nachdem er sodann später, ca. am (...) 2005, bedroht worden sei, sei er zu seinem Onkel gegangen und dort für drei Tage untergetaucht (B18, S.5). Nebst dem bereits von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch seiner Aussagen bezüglich der Angabe seines Namens als Zeuge bei der Polizei, verstrickt sich der Beschwerdeführer hier in nicht auflösbare Widersprüche bezüglich seiner angeblichen Handlungen nach dem Attentat. Zudem erscheint es inkonsequent, wenn er mehrfach betont, dass die Polizei ihn gesucht habe (aufgrund von Gründen, welche im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft betrachtet wurden) und er sich deswegen habe verstecken müssen und seinen Namen nicht auf die Zeugenliste habe setzen wollen, während er demgegenüber angeblich nach dem Attentat während drei Tagen im Spital ausgeholfen habe, wo die Polizei mit Sicherheit verkehrte und die Menschen befragte. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe erst geholfen, nachdem die Polizei mit allen gesprochen habe (B18, S.8), vermag nicht zu überzeugen.

Die Schilderungen des Attentats hat die Vorinstanz sodann zu Recht als unsubstanziiert gewürdigt; auch das Gericht gewinnt aus den Darstellungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Eindruck, hier werde Selbsterlebtes erzählt (vgl. B18 S. 7). Wenig plausibel erscheint sodann der angebliche Ablauf der Dinge, dass man nach dem Attentat den Beschwerdeführer - der als einer der Wenigen keine Schussverletzungen erlitten habe, sondern einfach ohnmächtig geworden sei - in ein Spital in D._______ verbracht habe, während aber gleichzeitig die Schwerverletzten nicht sofort ins Spital gebracht wurden, sondern der Beschwerdeführer sie, als er nach ca. einer Stunde aus dem Spital wieder zur Moschee gekommen sei, weiterhin noch ohne medizinische Versorgung vorgefunden habe (vgl. B1 S. 5 f.; B18 S. 5, 10). Der Vorinstanz gegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, einen Beleg betreffend seinen angeblichen Spitalaufenthalt am (...) 2005 könne er nicht beibringen, da die Arztzeugnisse betreffend das Attentat vom Ahmadi-Präsidenten unterschrieben werden müssten, der aber in Haft sei (vgl. B1 S. 6); diese Erklärung wird nicht nachvollziehbar. Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr ein entsprechendes Arztzeugnis in Fotokopie vorgelegt, ohne dass das in Aussicht gestellte Original nachgereicht worden wäre (vgl. Beschwerde S. 13); festzuhalten bleibt, dass - in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, er sei in D._______ in einem Spital gewesen (vgl. B1 S. 5; B18 S. 5) - im vorgelegten Beweismittel ein Spitalaufenthalt in einer Klinik in G._______ bestätigt wird.

Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel vermögen den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ und seine Anwesenheit während des Attentats in der Moschee nicht überzeugend zu belegen. Zum einen wird diesbezüglich eine Firmenregistrierung vom 1. Juni 2005 für einen "(...) D._______" eingereicht (Beschwerde act. 6), welche indessen den Namen des Beschwerdeführers nicht beinhaltet und daher keine Beweiskraft entfaltet. Zum anderen werden drei praktisch wörtlich identische Affidavits eingereicht (Beschwerde act. 6), die alle unter dem Datum des 7. April 2006 - mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhielt - bestätigen, der Beschwerdeführer lebe derzeit in D._______; alle drei Affidavits enthalten sodann den identischen Fehler, was das Datum des Attentats betrifft ([...] 2005, handschriftlich korrigiert in [...] 2005); dies ist umso auffälliger, als zwei der drei Aussteller der Bestätigungen angeblich selber ebenfalls Ahmadi seien, weshalb ein Irrtum über dieses Datum schwer nachvollziehbar ist.

Ganz grundsätzlich ist des weiteren bezüglich der geltend gemachten Rück- bzw. Wiedereinreise des Beschwerdeführers anzuführen, dass auch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon ausgeht, dass bei Reisen per Flugzeug (auch mit Schlepper) eine Person die Passkontrolle selbst passieren muss, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers auch diesbezüglich unglaubhaft sind.

5.5. Die wiederholt vorgebrachte Argumentation der Rechtsvertretung, es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zum Tode seines Cousins und zur Verletzung des ehemaligen Asylsuchenden durchzuführen, vermag angesichts der augenfälligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen. Ohnehin ist festzuhalten, dass der Nachweis dieser Vorbringen nicht belegen könnte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls das Attentat persönlich miterlebt habe. Dass das Attentat von D._______ stattgefunden hat, ist aktenkundig und wird auch in keiner Weise bestritten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen habe, kann entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift nicht die Rede sein.

5.6. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nicht über eine allfällige Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers befunden und zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.

7.1. Die Vorinstanz verwies in ihrer abweisenden Verfügung vom 31. Januar 2006 hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadis auf die Ausführungen im Urteil der ARK vom 18. August 2004, wo eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan beziehungsweise eine generelle konkrete Gefährdung verneint wurde. Die Lage habe sich zwischenzeitlich nicht geändert, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und über berufliche Erfahrungen als Verkäufer, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen.

7.2. Auf Beschwerdeebene wurde dieser Argumentation entgegen-gehalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Situation neu zu prüfen. Seit dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers und dem abweisenden Entscheid des BFM wie auch der ARK vom 18. August 2004, habe sich die Lage der Ahmadis in Pakistan verschlimmert, was nicht zuletzt durch das Attentat von D._______ im (...) 2005 verdeutlicht werde.

7.3. Ahmadis sind in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere auch gegen die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadis ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25). Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).

7.4. Ob diese Praxis heute weiterhin als zutreffend geltend kann oder inwieweit sie in grundsätzlicher Weise angepasst werden müsste, kann vorliegend angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

Immerhin muss festgehalten werden, dass sich die Lage für religiöse Minderheiten in Pakistan verschlechtert hat und dass Radikalisierung und religiöser Fanatismus offenbar zugenommen haben; entsprechende Tendenzen sind in jüngster Zeit anlässlich der (von Teilen der Bevölkerung applaudierten) Morde am Minister für religiöse Minderheiten, Shabhaz Bhatti, am 2. März 2011 und an Gouverneur Salman Taseer, der sich kritisch gegen das Blasphemiegesetz geäussert hatte, anfangs Januar 2011 deutlich geworden (vgl. Religiöser Fanatismus bestimmt Pakistans Alltag, NZZ am Sonntag vom 6. März 2011; Von der Vision des Staatsgründers Jinnah weit entfernt. Der unter dem Militärdiktator Zia ul-Haq gross gewordenen jungen Generation in Pakistan ist religiöse Toleranz fremd, NZZ vom 3. März 2011).

7.5. Die Lage der Ahmadis hat sich in den letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisierung in Pakistan massiv verschärft. Gemäss diversen Berichten stieg die Zahl der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadis in den letzten Jahren kontinuierlich an. Am 28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen auf Ahmadis in Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums Leben kamen und 124 verletzt wurden (United States Department of State, International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1 und 8 ff.; Amnesty International Report 20101, Pakistan, S. 250 und 252 f.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, der Gegend also, wo die Übergriffe auf Ahmadis vermehrt und gehäuft vorkommen. Er stammt zudem aus der Ahmadiyya-Gemeinde um B._______. Mit dem Attentat vom (...) 2005 in D._______ wurde klar, dass die Ahmadis aus dieser Gemeinde mit Sicherheit im Visier der Extremisten sind, weshalb beim Beschwerdeführer in diesem Sinne von einer exponierten Stellung in der pakistanischen Ahmadiyya-Gemeinschaft ausgegangen werden muss. Insofern liegt bei ihm eine individuell-konkrete Situation vor, welche über das allgemeine Indiz der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensge-meinschaft in Pakistan hinausgeht und aufgrund derer eine Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG angenommen werden muss. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im rechtskräftigen Urteil der ARK vom 18. April 2004 ist daher im Lichte der neueren Entwicklung als überholt zu erachten und kann insofern nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unzumutbar.

7.6. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Da wie oben ausgeführt eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar ist, ist die Zulässigkeit sowie die Möglichkeit einer Wegweisung nicht mehr zu prüfen.

7.7. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

8.

8.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegt, sind ihm die reduzierten Kosten von Fr. 300.- für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in der Kostennote vom 7. April 2011 für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 240.-) sowie Auslagen von Fr. 20.- aus, was als angemessen erscheint. Nicht zu vergüten ist im Beschwerdeverfahren jener Aufwand, der für die Zeit zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 27. Januar 2006, mithin noch vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung, ausgewiesen wird. Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren, und das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'560.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-führer vorläufig aufzunehmen.

3.
Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von Fr.1'560.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

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