Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6051/2017

Urteil vom 10. April 2019

Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1971, ist Staatsangehöriger des Iran. Am 11. Juni 2017 beantragte er bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 20 Tagen, um Freunde in der Schweiz besuchen zu können. Dabei benannte er A._______ und B._______, beide im Kanton Zürich lebend, als seine Gastgeber. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 8 f. und S. 24 - 27).

B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 23. Juli 2017 erhob A._______ Einsprache, welche vom SEM - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 12. September 2017 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz legte dazu dar, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt hätten. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich in den westeuropäischen Staaten eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Existiere dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der seinen Freund B._______ in der Schweiz besuchen und hier Land und Leute kennenlernen wolle. Die Notwendigkeit seines Besuchs sei jedoch nicht ersichtlich. Anscheinend gebe es auch keine besonderen familiären oder beruflichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise genügend gering erscheinen liessen. Dass der Gesuchsteller in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, sei angesichts der schlechten sozialen Absicherung im Iran kein Grund, der ihn von einer Emigration abhalten könnte.

C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, sein Gast arbeite im Iran seit 18 Jahren bei derselben Firma, wo er rund das Doppelte eines iranischen Durchschnittslohns verdiene. Auch sonst sei seine finanzielle Situation überdurchschnittlich, verfüge er doch über ein Sparguthaben von ungefähr 40'000 Franken und ein Grundstück am Kaspischen Meer. Zu seinen ebenfalls im Iran lebenden Geschwistern und seiner Mutter pflege er guten Kontakt. Demgegenüber, so der Beschwerdeführer weiter, sei B._______, sein eigener Lebenspartner, die einzige Person, welche der Gesuchsteller in der Schweiz kenne. Daher und mangels Kenntnis der hiesigen Landesprachen hätte dieser kaum Zukunftsperspektiven in der Schweiz. Sie, die Gastgeber, verstünden nicht, warum dem Gesuchsteller nicht die Einreise erlaubt worden sei, obwohl eine von ihnen vormals eingeladene Person problemlos ein Visum erhalten habe. An der Wiederausreise des jetzigen Gastes hätten sie nicht den geringsten Zweifel. B._______ kenne ihn persönlich seit über zwanzig Jahren und würde für ihn die Hand ins Feuer legen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Selbst wenn im vorliegenden Fall von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, so sei dennoch festzustellen, dass Gastgeber für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste keine Garantien übernehmen können.

E.
In seiner darauffolgenden Replik vom 8. Januar 2018 erläutert der Beschwerdeführer die bereits in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände. Die Visumsverweigerung, so seine Schlussfolgerung, sei willkürlich erfolgt, denn das Argument der nicht garantierten Ausreise sei so gut wie immer verwendbar. Der vorinstanzliche Entscheid entbehre somit jeglicher Grundlage und basiere allein auf der Vermutung, dass der Gesuchsteller nicht freiwillig ausreisen würde.

F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat insoweit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, als er gegen den ablehnenden botschaftlichen Entscheid vom 13. Dezember 2016 Einsprache erhoben hat. Als Gastgeber des Gesuchstellers ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Vor-aussetzungen der Beschwerdelegitimation sind somit erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
- c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines iranischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20], und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
AIG sowie Art. 1 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
1    Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
2    Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3    Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.
4    Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:3
a  Verordnung (EU) Nr. 514/20144;
b  Verordnung (EU) Nr. 515/20145;
bbis  Verordnung (EU) 2017/22267;
bter  Verordnung (EU) 2018/12409;
c  Verordnung (EG) Nr. 810/200911 (Visakodex);
d  Verordnung (EU) 2019/81713;
e  Verordnung (EU) 2019/81815;
f  Verordnung (EG) Nr. 1683/9517;
g  Verordnung (EG) Nr. 1030/200219;
h  Verordnung (EG) Nr. 767/200821;
i  Verordnung (EU) 2021/114823;
j  Verordnung (EU) 2021/106025;
k  Beschluss Nr. 1105/2011/EU27;
l  Verordnung (EG) Nr. 694/200329;
m  Verordnung (EU) 2016/39931;
n  Verordnung (EU) 2024/135633.34
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]). Die Einreisebestimmungen des AIG sind inhaltlich identisch mit denjenigen des im Zeitpunkt des Visumsgesuchs geltenden Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Gleiches gilt für die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen der VEV, welche seinerzeit in der Fassung vom 22. Oktober 2008 Gültigkeit hatte.

4.

Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte - 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
1    Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
2    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3    Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit:
a  Bargeld;
b  Bankguthaben;
c  einer Verpflichtungserklärung; oder
d  einer anderen Sicherheit.
4    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex42) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a  die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b  gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5    Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].

5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

6.

6.1 Die Wirtschaft Irans liegt - trotz Bestrebungen um eine deutliche Erhöhung des privaten Anteils - überwiegend in den Händen des Staates beziehungsweise religiöser Stiftungen. Zu ihren wichtigsten Zweigen gehören die Öl- und Gasindustrie, die petrochemische Industrie, die Kfz-Industrie sowie die Landwirtschaft und die Metallindustrie. Bedeutendstes Exportgut Irans ist das Öl, dessen wichtigste Abnehmer China, Indien, Südkorea, Türkei, Japan und die EU sind. Mit der Aufhebung der Wirtschafts- und Finanzsanktionen durch die Wiener Nuklearvereinbarung vom 16. Januar 2016 erreichte Iran bei der Ölförderung innerhalb von zwei Jahren das frühere Niveau von rund 4 Mio. Fass täglich. Allein der Aussenhandel zwischen Iran und der EU wuchs in diesem Zeitraum im Schnitt jährlich um 53 Prozent.

Positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt blieben dennoch aus, obwohl der Wegfall der Sanktionen zu einem Wirtschaftswachstum von 7 Prozent und zu einem Rückgang der Inflationsrate auf 10 Prozent - beides laut iranischen Angaben - führte. Die Arbeitslosenrate betrug den letzten offiziellen Angaben zufolge 12,1 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 29 Jahre) 25,3 Prozent. Dass jedes Jahr 1 Mio. neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen und Iran im Doing-Business-Index der Weltbank von 2017 unter 190 Nationen den 124. Rang belegt, macht deutlich, dass sich für die arbeitsmarktlichen Probleme Irans bis auf weiteres keine Lösung abzeichnet (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Iran > Wirtschaftspolitik > Wirtschaftsstruktur/Aktuelle Wirtschaftslage [Stand: Juni 2018]. Aufgrund des im Mai 2018 erklärten Ausstiegs der USA aus dem Atomabkommen vom 16. Januar 2016 - einhergehend mit deren Druck auf die europäischen Staaten - steht sogar zu erwarten, dass sich die wirtschaftliche Lage nochmals verdüstert. Offizielle Zahlen für das zweite Halbjahr 2018 sind bisher nicht bekannt.

Mit der Wiederwahl von Hassan Rohani als Staatspräsident im Mai 2017 verband die iranische Bevölkerung die Hoffnung auf Stärkung der Bürgerrechte und Meinungsfreiheit. Ihre Erwartungen nach einer Liberalisierung im Innern, welche Rohani schon für seine vorhergehende Amtszeit versprochen hatte, konnte dieser jedoch bis anhin nicht erfüllen. Die Menschenrechtslage in Iran bleibt somit nach Amtsantritt einer gemässigten Regierung im Juli 2013 trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmässig Opfer staatlicher Repressionen. Ausserordentlich hoch ist die Anzahl an Hinrichtungen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O., Iran > Innenpolitik > Innenpolitische Entwicklung der letzten Jahre [Stand: 15. Februar 2019]). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die 2018 gegenüber dem Vorjahr um 58 Prozent gestiegene Zahl der hiesigen Asylsuchenden aus dem Iran, von denen sich Ende letzten Jahres 1'001 Personen im Verfahrensprozess befanden. Mit 504 Gesuchen im vergangenen Jahr lag Iran damit an elfter Stelle der wichtigsten Herkunftsländer (Quelle: Staatssekretariat für Migration, http://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Asylstatistik 2018 S. 5, 12 und 14).

6.2 Die oben dargelegte Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers macht den dort vielfach bestehenden Wunsch nach Emigration nachvollziehbar, darf jedoch nicht zwingend dazu führen, dass Gesuchstellern aus dem Iran generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. Deren sozialen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen, damit die anstandslose Wiederausreise als wahrscheinlich gelten kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, können diese strengen Anforderungen somit durchaus dazu führen, dass in bestimmten Weltregionen einer Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte Visum zu verweigern ist.

6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer auf das langjährige Arbeitsverhältnis und die überdurchschnittlich gute Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers hingewiesen (vgl. Sachverhalt C). Doch selbst wenn dieser bisher ein materiell sorgenfreies Leben führen konnte, so kommt dem - angesichts der beschriebenen arbeitsmarktlichen Probleme und der dazu fehlenden Lösungen - keine entscheidende Bedeutung zu. Seine Ersparnisse, auf welche auch im Ausland Zugriff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für das erwähnte Grundstück im Heimatland, das mit einer Fläche von 362 Quadratmetern (vgl. Vorakten S. 20) als Vermögenswert gering erscheint und zudem liquidiert werden könnte.

6.2.2 Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen familiären Beziehungen des Gesuchstellers - gute Kontakte zur Mutter und zu den Geschwistern - ist festzustellen, dass diese dem allgemein Üblichen entsprechen. Darüberhinausgehende familiäre Verbindlichkeiten - wie etwa Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Ehefrau und eigenen Kindern - hat der ledige Gesuchsteller (vgl. Vorakten S. 27) jedoch nicht. Von daher kann angesichts der nicht unproblematischen Situation in seinem Heimatland ein Wunsch nach Emigration durchaus vermutet werden. Auch der 1974 geborene B._______, nur wenig jünger als der Gesuchsteller, ist erst im Jahr 2013 aus dem Iran in die Schweiz eingereist, um mit dem Beschwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben. Letzterer behauptet zwar, der Gesuchsteller habe hier mangels Sprachkenntnissen und aufgrund eines fehlenden sozialen Netzes keine Zukunftsperspektiven; dies ist jedoch vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrungen kein überzeugendes Argument, welches für die Rückkehr des eingeladenen Gastes spricht.

6.2.3 Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer von der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers überzeugt ist. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Von daher ist auch nicht ausschlaggebend, dass ein ehemaliger und ebenfalls visumspflichtiger Gast des Beschwerdeführers wieder anstandslos in seine Heimat zurückgekehrt ist. Welche Umstände seinerzeit für die Erteilung des Visums sprachen, kann und braucht an dieser Stelle nicht geklärt werden.

7.
Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten[...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gregor Chatton Barbara Giemsa-Haake

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