Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1853/2008/mes/wam
{T 0/2}

Urteil vom 10. Februar 2010

Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
AHV, Erziehungsgutschriften, Verfügung vom 22. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am _______1942 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürger X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) zum Bezug einer Altersrente an (act. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'171.- pro Monat zugesprochen. Ihrer Rentenberechnung legte die SAK ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 10 Monaten zugrunde und wandte die Rentenskala 37 an (act. 14).

B.
Am 15. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der SAK Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2007 sowie die Zusprache einer höheren Rente, da ihm im Rahmen der Rentenberechnung sowohl für seinen am _______1973 geborenen Sohn A._______ als auch für seine am _______1985 geborene Tochter B._______ volle Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (act. 15).

C.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die am 13. November 1943 geborene Schweizer Bürgerin D._______, mit welcher der Beschwerdeführer vom _______1972 bis _______1982 verheiratet gewesen und der mit Scheidungsurteil vom 22. September 1982 des Amtsgerichtes Düsseldorf die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A._______ übertragen worden sei (act. 2 S. 2 und 7), habe für die Jahre 1979 bis 1982 einen eigenen Rentenanspruch erworben. Diesem Umstand sei im Rahmen der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers (act. 13) durch Einkommenssplitting und hälftiger Anrechnung der Erziehungsgutschriften Rechnung getragen worden. Indessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte, am 23. Mai 1955 geborene Mutter seiner Tochter B._______, C._______, Anspruch auf Erziehungsgutschriften für ihre gemeinsame aussereheliche Tochter B._______ (act. 8 und 19 S. 1). Zum einen weise C._______ keine Versicherungszeiten der schweizerischen AHV auf; zum anderen habe nur diejenige Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften, welcher die elterliche Sorge für B._______ zugestanden habe (act. 21 S. 2 und 19 S. 2; vgl. auch act. 16).

D.
In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer B._______ betreffenden Geburtseintragsabschrift vom 25. Oktober 2007 des Standesamtes Düsseldorf sowie einer C._______ betreffenden Aufenthaltsbescheinigung vom 29. Oktober 2007 des Einwohneramtes Düsseldorf sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Altersrente auszurichten. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, er und C._______ hätten ihre gemeinsame Tochter B._______ seit ihrer Geburt am 19. Dezember 1985 bis im Jahre 2003 im gemeinsamen Haushalt in Deutschland aufgezogen. Deshalb habe er Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B._______.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe bei unverheirateten Eltern nur jener Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind zugestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter von B._______ nie verheiratet gewesen. Es existierten keine Belege dafür, dass dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge über B._______ zustand und wo sich der gemeinsame Wohnsitz in den Jahren 1985 bis 2003 befunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B._______ habe.

F.
Mit Replik vom 3. Juni 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bisherigen Begründung fest. Unter Beilage einer B._______ betreffenden Meldebescheinigung vom 2. Mai 1997 der Stadtverwaltung Düsseldorf führte er ergänzend aus, das Sorgerecht habe, wie in Deutschland bei unverheirateten Eltern üblich, der Mutter von B._______ zugestanden. Der Zivilstand von Eltern (verheiratet oder unverheiratet) könne aber bei der Beurteilung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, nicht massgebend sein, da mit deren Anrechnung erreicht werden solle, den beim Zusammenleben mit eigenen Kindern anfallenden finanziellen Belastungen Rechnung zu tragen.

G.
In ihrer Duplik vom 13. Juni 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in ihrer Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest.

H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008, mit welchem die Verfügung vom 18. Dezember 2007 der SAK bestätigt wurde, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'171.- zugesprochen hatte.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK (im Folgenden: Vorinstanz). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Sein Anspruch auf eine Rente der AHV bestimmt sich daher nach dem schweizerischen Recht.

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind somit die bis am 22. Februar 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) anwendbar.

3.
Der am _______1942 geborene und versicherte Beschwerdeführer hat am _______2007 das 65. Altersjahr vollendet, so dass sein Anspruch auf eine Altersrente (vorbehältlich eines Vorbezugs) ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
und b AHVG, Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
AHVG i.V.m. den Ziff. 1 und 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2680]). Ferner ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer für insgesamt mehr als ein Jahr Einkommen und Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (act. 13 und 14). Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente zugesprochen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
und Abs. 2 AHVG sowie Art. 29 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG). Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Allerdings ist aufgrund seiner Beschwerdebegehren noch streitig und im Folgenden unter Heranziehung der massgebenden Bestimmungen zu prüfen, ob bei der Berechnung seiner Altersrente Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ anzurechnen gewesen wären.

3.1 Ordentliche Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Einkommen, welche versicherte Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Eine Einkommensteilung bzw. ein Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 50b - 1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.198
AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 50b - 1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.198
AHVV).

Gemäss Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG wird sodann Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht kumulativ zwei Gutschriften gewährt. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

3.2 Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ hat, hängt somit nebst seiner - unbestrittenen - Versicherteneigenschaft grundsätzlich auch davon ab, ob ihm bis zum Erreichens ihres 16. Altersjahres die elterliche Sorge für B._______ zustand.
3.2.1 Der Begriff der elterlichen Sorge ist im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verstehen; im innerstaatlichen Bereich also grundsätzlich im Sinne der Art. 296 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. BGE 130 V 241 E. 2.2). Aufgrund der Akten kann allerdings als erstellt gelten (vgl. zum vorliegend massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 126 V 193 E. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer und C._______ seit Jahren in Deutschland wohnen, und dass ihre Tochter B._______ von Geburt an bis zum Erreichen ihres 16. Altersjahres bei ihnen in Deutschland aufwuchs (vgl. act. 8, 9, 17, 19 und 20 sowie die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Dokumente [vgl. lit. D und F hiervor]). In dieser Hinsicht liegt somit ein internationaler Sachverhalt zur Beurteilung vor, weshalb zur Bestimmung des anzuwenden Rechts das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) heranzuziehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG).

Gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 82 - 1 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37-40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 90-95) sind vorbehalten.
IPRG bestimmt sich das Verhältnis zwischen Eltern und Kind - insbesondere auch bezüglich der elterlichen Sorge - nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wobei gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 84 - 1 Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 39), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vorbehalten.
IPRG diesbezügliche Entscheidungen des Aufenthaltsstaates in der Schweiz anerkannt werden (vgl. zum Begriff des Aufenthalts Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches23 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
IPRG). Da es sich beim Sorgerecht nicht um eine Statusfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 14 - 1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht.
1    Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht.
2    In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten.
IPRG handelt, ist ferner eine im Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes statuierte Rückweisung auf schweizerisches oder Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht unbeachtlich (vgl. zum Ganzen etwa Catherine Christen-Westenberg, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 19 ff. zu Art. 20; Ivo Schwander, a.a.O., Rz. 12 ff. und insb. Rz. 18 zu Art. 82). Da B._______ von Geburt an bis zu ihrem 16. Altersjahr in Deutschland aufwuchs bzw. sich für gewöhnlich in Deutschland aufhielt, sind vorliegend die das Sorgerecht normierenden §1626 bis §1698b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar (vgl. www.gesetze-im-internet.de/bgb, zuletzt besucht am 26. Januar 2010).
3.2.2 Gemäss § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 BGB steht die elterliche Sorge, welche die Personen- und Vermögenssorge (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1638 ff. BGB) sowie die Vertretung des Kindes (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1629 Abs. 1 i.V.m. § 164 ff. BGB) beinhaltet, den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind oder einander nachher heiraten. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so können die Eltern in einer öffentlich zu beurkundenden Sorgeerklärung bestimmen, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen (vgl. § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 und §1626d Abs. 1 BGB). Ohne öffentlich beurkundete Sorgeerklärung steht alleine der unverheirateten Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu (vgl. § 1626a Abs. 2 BGB), es sei denn, sie sei gestorben oder ihr sei die elterliche Sorge entzogen worden. Diesfalls kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen (vgl. § 1680 Abs. 2 und 3 BGB).
Es sei nur am Rande vermerkt, dass auch nach Massgabe des vorliegend nicht anwendbaren ZGB bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ebenfalls alleine der Mutter zusteht (vgl. Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.388
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.389
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB) und, sofern sie ihr entzogen wurde oder sie unmündig, entmündigt oder gestorben ist, von der Vormundschaftsbehörde auf den Kindsvater übertragen werden kann (vgl. Art. 298 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.388
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.389
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB). Seit dem Inkrafttreten der Revision des ZGB per 1. Januar 2000 besteht sodann die Möglichkeit, dass die Vormundschaftsbehörde unverheirateten Eltern auf ihren Antrag hin die gemeinsame elterliche Sorge überträgt (vgl. Art. 298a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
ZGB). Die schweizerische Ordnung stimmt damit in einem vorliegend entscheidenden Punkt mit der jenigen in Deutschland überein: Der unverheiratete Vater erwirbt das Sorgerecht nicht "automatisch" aufgrund seiner Vaterschaft und auch nicht aufgrund tatsächlich gewährter Obhut und Sorge.
3.2.3 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen nie mit C._______, der Mutter der gemeinsamen Tochter B._______, verheiratet. Weder macht er geltend noch wäre aktenkundig, dass ihm aufgrund einer gemeinsam mit C._______ anbegehrten, in Deutschland öffentlich beurkundeten Sorgerechtserklärung oder aber aufgrund eines Urteils eines deutschen Familiengerichts das (gemeinsame) Sorgerecht für B._______ zugekommen wäre. Auch liegt kein Nachweis für ein allenfalls nach schweizerischem Recht erworbenes Sorgerecht vor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das Sorgerecht für B._______ zustand. Die elterliche Sorge hatte vielmehr alleine die Mutter von B._______ inne - also C._______.

3.3 Da der Beschwerdeführer das Sorgerecht für B._______ nie zustand, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine Tochter (vgl. Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
Satz 1 AHVG). Er weist allerdings darauf hin, B._______ sei unter seiner Obhut aufgewachsen, und macht sinngemäss geltend, Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG sehe vor, dass der Bundesrat die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln habe, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht.
Der gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG erlassene Art. 52e
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften - Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Bestimmung setzt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anrechnungsvoraussetzung nicht nur die Versicherteneigenschaft der Eltern voraus, sondern auch, dass die Eltern das Sorgerecht während einer gewissen Zeit inne hatten. Mit Art. 52e
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften - Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
AHVV wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften eingeräumt, denen - wie dem Beschwerdeführer - von Gesetzes wegen nie die elterliche Sorge zustand. Vielmehr regelt diese Verordnungsbestimmung lediglich diejenigen Fälle, in welchen den versicherten leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch zumindest einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 241 E. 2.2 und E. 3.2, mit Hinweisen). Daher vermag der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Umstand, dass B._______ unter seiner väterlichen Obhut aufwuchs, keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für diese Tochter zu begründen.

3.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass von Gesetzes wegen C._______ das Sorgerecht für B._______ zustand, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten vermag. Dabei ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten davon auszugehen, dass C._______ nie obligatorisch oder freiwillig bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
und Art. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
AHVG).
3.4.1 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG hat der Bundesrat die Einzelheiten über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV erlassen und festgehalten, dass dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war. Diese Verordnungsbestimmung sieht einzig die Anrechnung unter Ehegatten vor und stellt eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung von Erziehungsgutschriften Verheirateter abweichende Teilungsbestimmung dar (vgl. Art. 29sexies Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes H 64/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3b). Für eine abweichende Auslegung, die unverheiratete und verheirateten Paare gleichstellen würde, besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV kein Raum. Da der Beschwerdeführer mit der nicht versicherten Mutter von B._______ nie verheiratet war, hat er auch gestützt auf Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV keinen Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, bei der Beurteilung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen sind oder nicht, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob Eltern verheiratet oder unverheiratet (gewesen) seien. Damit rügt er sinngemäss, Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV verletzte das dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zuzuordnende verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3.4.3 Gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst eine Bestimmung, welche rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder die Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 497 und 528). Das Diskriminierungsverbot ist dann verletzt, wenn die Norm eine Person wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benachteiligt und damit Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen den verfassungsmässig vorgegebenen spezifischen Schutz verweigert (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a).
Zu beachten ist allerdings, dass unselbständigen Verordnungsbestimmungen, welche sich auf eine bundesgesetzliche Delegationsnorm stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
BV), nur dann wegen einer Verletzung der Bundesverfassung die Anwendung zu versagen ist, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht bereits im Gesetz selbst vorgegeben ist, sind doch Bestimmungen in Bundesgesetzen - wie etwa dem AHVG - für rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung). Bei Verordnungsbestimmungen die sich - wie Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV - auf eine gesetzliche Delegationsnorm stützen, welche dem Bundesrat einen relativ weiten Regelungsspielraum einräumt (so insbesondere auch Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
und b AHVG), beschränkt sich daher das Bundesverwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 3.1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 83 Rz. 2.177).
3.4.4 Die Versicherteneigenschaft, die Ehe und die elterliche Sorge werden bereits auf Gesetzesstufe als Anspruchsvoraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften statuiert (vgl. Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG). An diese gesetzliche Vorgabe hatte sich der Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungsgebung zu halten. Er war insbesondere verpflichtet, diese Anspruchsvoraussetzungen auch in Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV umzusetzen, andernfalls er die ihm zustehende Regelungskompetenz überschritten hätte. Die ungleiche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare bei der Anrechung von Erziehungsgutschriften ist damit vom Gesetzgeber gewollt und in klarer Weise im AHVG vorgegeben. Allein schon aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer aus Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV nichts für sich ableiten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV nicht dazu führt, dass unverheiratete leibliche Eltern von der Anrechnung von Erziehungsgutschriften generell ausgeschlossen wären. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erwirken und anschliessend zu vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Bst. d
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
AHVG i.V.m. Art. 52fbis AHVV). Im Vergleich zu verheirateten Eltern sind daher unverheiratete Eltern keineswegs schlechter gestellt, erscheint doch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts im Vergleich zur Eheschliessung keineswegs als unangemessene formelle Voraussetzung zum Erwerb des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften. Das gesetzlich vorgesehene System, wonach ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften nur einer sorgeberechtigten Person zusteht (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.1), wird durch die Regelung von Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV zivilstandsunabhängig durchgesetzt.
3.4.5 Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass Art. 52f Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
AHVV rechtliche Unterscheidungen träfe, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Vielmehr erscheint ein Abstellen auf das Sorgerecht und nicht den Zivilstand der Eltern als durchaus sachgerecht, und ist die daraus folgende Ungleichbehandlung unverheirateter und verheirateter Eltern im Lichte von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV nicht zu beanstanden.

3.5 Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer weder gerügt noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung seiner Altersrente aus anderen Gründen unzutreffend wäre bzw. nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV übereinstimmen würde. Insbesondere hat die Vorinstanz die massgebenden Einkommen und Erziehungsgutschriften unter Vornahme eines Splittings korrekt festgelegt (vgl. Act. 7 und 13), und es liegt keineswegs eine willkürliche Rechtsanwendung bzw. bundesrätliche Verordnungsgebung vor.

4.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 als rechtens. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: