Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6845/2013

Urteil vom 10. Januar 2014

Einzelrichter Daniel Willisegger,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,

Beschwerdeführerinen vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 21013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. November 2011, reiste am 7. Februar 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. Februar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Eltern seien Freiheitskämpfer gewesen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie und ihre Familie in B._______ gelebt. 1997 oder 1998 sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Sie sei als C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002 habe sie eine D._______ besucht. 2002 sei sie für zwei Wochen inhaftiert worden. Im April 2009 habe sie geheiratet. Nach einem unbewilligten Urlaub habe sie Eritrea am 26. November 2012 illegal verlassen und sich in den Sudan begeben. Als sie Eritrea verlassen habe, sei ihr Ehemann in Haft gewesen. Später habe sie erfahren, dass er im Sudan sei.

Am 28. Juni 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu zwei Schreiben seitens von Drittpersonen vom 30. November 2012 und 23. April 2013. Gemäss diesen engagiere sich die Beschwerdeführerin für die Regierungspartei Poeple's Front for Democracy and Justice (EFDJ). Die Beschwerdeführerin verneinte dieses Engagement.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 31. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 (Poststempel: 5. Dezember 2013) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht abgefasst (Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 sowie der Bestätigung / Quittung der Post vom 26. November 2013 die fristgerechte Einreichung der Beschwerde dargetan. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG).

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.

Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten.

Die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Sie habe sich widersprüchlich über die Umstände des Verlustes des Duplikats ihrer Identitätskarte geäussert. Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht erklärbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das Duplikat besorgen möchte, um ihre Identität nachzuweisen. Aus dem Hinweis, dies sei mit Bestechung ohne weiteres möglich, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter habe sie ihre Desertion aus dem Militär unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert. Anlässlich der Befragungen habe sie ihre militärische Einheit unterschiedlich bezeichnet. Sodann seien die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise stereotyp sowie zu wenig konkret und detailliert ausgefallen. Die Angaben zur Stadt E._______ seien einerseits tatsachenwidrig, andererseits undifferenziert und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin hätte sich dort aufgehalten. In Anbetracht der nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Militär entlassen worden und legal ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe eine D._______ besucht plausibel, zumal dies während des Militärdienstes kaum möglich gewesen wäre.

Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei in zwei Schreiben von Drittpersonen bezichtigt worden, sich positiv über die PFDJ geäussert beziehungsweise an einer Veranstaltung der PFDJ teilgenommen zu haben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe sie sich unvereinbar darüber geäussert, wann sie von der Kundgebung Kenntnis erhalten habe. Dies und das vehemente Bestreiten liessen darauf schliessen, dass die Denunziationen nicht unberechtigt seien. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrem Freundeskreis etwas Italienische und Französisch erlerne habe, die Eltern ihrer Freunde reich gewesen seien und Machtpositionen inne hatten. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stamme, über Beziehungen zur Regierungspartei verfüge und erleichterte Ausreisemöglichkeiten gehabt habe. Entsprechend sei auch ihre Aussage, durch Bestechung sei alles möglich, zu bewerten. Schliesslich bestätige die Aussage, wonach sie bei einer Rückkehr keine grösseren Probleme bekommen werde, diesen Schluss.

Zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang, mithin sei diese asylrechtlich nicht beachtlich.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es hätten ihr weitergehende Fragen gestellt werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass sie genauere und differenzierte Angaben, namentlich zum Verlust der Identitätskarte, hätte machen können. Indes verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Zur Feststellung des Sachverhalts wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz vorliegend im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Soweit in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, wird nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht, sondern gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

5.2.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Original des Duplikats der Identitätskarte sei verloren gegangen, zusammen mit dem Ehering. Beides habe sie in einer kleinen Handtasche gehabt, wobei sie kurz vorher den Ausweis kopiert habe (Akten BFM A5/12, S. 6). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe die Identitätskarte in der Kopiermaschine vergessen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Beschwerdeführerin, sie habe im Kopierraum auch ihren Ring und das Portemonnaie zurückgelassen (Akten BFM A12/17 S. 2). Die Aussagen betreffend die Identitätskarte weichen somit erheblich voneinander ab. Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe in diesem Punkt willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, auf eine Unstimmigkeit geschlossen. Bei dieser Sachlage ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das angeblich verlorene Duplikat beschaffen will (Akten BFM A5/12 S. 6). Dass die Beschaffung eines neuen Ausweisdokuments in Eritrea gegen Bestechung ohne Weiteres möglich ist, gilt als notorisch. Gerade deshalb vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis in Bezug auf die Beschaffung eines echten Ausweisdokuments nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Betreffend ihre Brigadeeinteilung anerkennt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ihre unterschiedlichen Angaben. Sie erklärt diese mit der mehrstündigen Dauer der Befragung. Dieser Hinweis ist indes nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leistete gemäss ihren Angaben während Jahren Militärdienst und macht geltend, unmittelbar vor der Ausreise aus dem Dienst desertiert zu sein. Es darf von ihr daher ohne Weiteres erwartete werden, dass sie ein so zentrales Element, wie ihre militärische Einheit, jederzeit spontan korrekt und übereinstimmend angeben kann. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 aus dem Militärdienst desertierte. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage, von wann bis wann sie wo stationiert gewesen sei, einzig auf die Jahre 1997 und 1998 bezog und danach pauschal darauf verwies, der Krieg sei ausgebrochen (Akten BFM A12/17 S. 6). Sodann gab sie zu Protokoll, sie habe im Jahre 2000 eine D._______ abgeschlossen. Dies ist indes offensichtlich nicht vereinbar mit der Militärdienstpflicht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Fotos nichts im Hinblick auf die am 26. November 2011 behauptete Desertion abzuleiten. Dem Bild ist kein Hinweis auf den Entstehungszeitpunkt zu entnehmen.

5.2.3 Insgesamt bestehen somit überwiegende Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten ist nicht davon auszugehen, dass sie bis im November 2011 Militärdienst leistete und desertierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits Jahre zuvor aus der Dienstpflicht entlassen wurde.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach insoweit zu Recht abgelehnt.

5.3

5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Alter und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fest, es sei unmöglich, legal aus Eritrea auszureisen. Die Vorinstanz habe willkürlich geschlossen, sie habe über erleichterte Ausreisebedingungen verfügt. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.

5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Gericht zur Situation der Ausreise aus Eritrea geäussert. Es hat festgestellt, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Weiter führt es aus, seit Jahren würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen seien.

5.3.3 Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gegebenenfalls kann allein eine illegale Ausreise aus dem Heimatland zur Anerkennung als Flüchtling führen (subjektive Nachfluchtgründe). Es kann daher generell nicht genügen, die illegale Ausreise bloss zu behaupten und nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. Es müssen zumindest Anhaltspunkte vorhanden sein, aufgrund derer auf eine illegale Ausreise geschlossen werden kann.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, im Jahre (...) geboren zu sein. Sie ist somit (...) Jahre alt. Sie hat kein Identitätspapier eingereicht. Ihre diesbezüglichen Aussagen zum Verlust der Identitätskarte sind nicht glaubhaft. Weiter sind ihre Angaben zur Ausreise stereotyp, vage und besonders ohne jeglichen persönlichen Bezug. Zu den von ihr verwendeten Reisedokument gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Schlepper habe einen sudanesischen Pass besorgt. Sodann war sie nicht in der Lage anzugeben, ob ihr eigenes oder ein anderes Foto in diesem Pass war. Zur Einreise in die Schweiz führte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei mit dem Zug in die Schweiz eingereist (Akten BFM A5/12 S. 6). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung an, als sie gelandet seien, habe ihr der Schlepper gesagt, sie seien in der Schweiz angekommen (Akten BFM A12/17 S. 14). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Art und Weise ihrer Reise in die Schweiz erinnern kann, erscheint ausgeschlossen. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten bestehen ernsthafte Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin.

Weiter legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über erleichterte Ausreisemöglichkeiten verfügt habe. Dieser Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe als willkürlich bezeichnet. Dies trifft nicht zu. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützt sich der vorinstanzliche Schluss nicht einzig auf die beiden Denunziationsschreiben ab. Zu diesen Schreiben ist festzuhalten, dass sie unterschiedlicher Quellen entstammen, indes übereinstimmend darauf hinweisen, die Beschwerdeführerin stehe in Beziehungen zur PFDJ. Weiter begründet die Vorinstanz ihren Schluss damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Denunziationsschreiben seien widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin auch ohne Zuhilfenahme einer Agenda erwartet werden kann, dass sie übereinstimmend angeben kann, ob sie am Tag der Versammlung oder erst Tage danach von diesem Anlass Kenntnis erhalten hat. Im Übrigen stimmen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 7. April 2013 (F._______) nicht mit ihren persönlichen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (G._______) überein.

Sodann stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe - wenn angeblich auch wenig - Sprachkenntnis in Französisch und Italienisch. Gemäss ihren Angaben seien die beiden Sprachen in ihrer Kindheit in ihrer Nachbarschaft gesprochen worden (Akten BFM A5/12 S. 4). Ihre Freunde seien reicher gewesen als sie. Deren Eltern hätten Macht gehabt, seien Vorgesetzte und Generäle gewesen. Sie sei mit den Kindern dieser Familie aufgewachsen (Akten BFM A12/17 S. 7 f.). Weiter führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführerin an, mit Bestechung gehe alles (Akten BFM A5/12 S. 6) sowie ihr Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der US-Botschaft im Sudan (Akten BFM A5/12 S. 8). Aufgrund dieser unterschiedlichen Fakten - Denunziationsschreiben, Sprachkenntnisse, Angaben zum nachbarschaftlichen Umfeld sowie der weiteren Aussagen - schloss die Vorinstanz absolut nachvollziehbar und in keiner Weise willkürlich, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stammen müsse, die Beziehungen zur Regierungspartei habe. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen, namentlich die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts sowie die unzutreffende Behauptung, nahezu jeder Eritreer verstehe und spreche ein wenig Italienisch, nicht zu ändern.

5.3.5 Die Beschwerdeführerin vermochte die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft darzutun. Deshalb und aufgrund ihrer Aussagen, namentlich zu ihrem persönlichen Umfeld ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über Beziehungen zur Regierungspartei verfügt, weshalb sie das Land im Besitze ihres Reisepasses sowie eines Ausreisevisums verlassen haben muss. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ausgegangen. Dieser Schluss wird im Übrigen durch eines der beiden Denunziationsschreiben untermauert, wonach die Beschwerdeführerin über einen Reisepass verfüge. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.

7.1 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK, SR 0.101).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

7.2 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Um bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

7.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand: