Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1278/2006; C-5521/2007
{T 0/2}

Urteil vom 10. Januar 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
K._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 9. März 1938, ist Bürger von Winterthur/ZH und Elgg/ZH. Im Jahre 1997 immatrikulierte er sich bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi als Auslandschweizer, hielt sich jedoch in der Folge zum Teil weiterhin in der Schweiz auf. Seit dem Jahre 2005 lebt er dauernd in Kenia.
B.
Am 8. Juni 2006 erlitt er einen Herzinfarkt und musste deswegen notfallmässig ins Hospital A._______ in Kisumu eingeliefert und dort behandelt werden.
C.
Nachdem die Krankenversicherung X._______ eine Deckungszusage für die Kosten der Spitalbehandlung abgelehnt hatte mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr bei ihr versichert sei, wandte sich jener an die Schweizerische Botschaft in Nairobi und bat um Hilfe.
D.
Am 2. August 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung ein formelles Gesuch um Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). In seinem Unterstützungsbegehren ersuchte er um Übernahme der Kosten der aktuellen Spitalbehandlung, einer geplanten Folgebehandlung in der Schweiz (inkl. Reisekosten für sich, seine kenianische Ehefrau und eine ärztliche Begleitperson) sowie eines anschliessenden Rehabilitationsaufenthalts im Hospital A._______.
E.
Am 26. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten seines Aufenthalts im Hospital A._______ vom 8. Juni bis 26. August 2006 ab und erklärte, sich zu den weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zu äussern. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde festgehalten, dass Unterstützungen grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt und Schulden in der Regel nicht übernommen werden könnten. Vorliegend würden keine besonderen Gründe bestehen, welche eine Ausnahme von dieser Regel zu rechtfertigen vermöchten. Zum einen sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei sich im Klaren darüber gewesen, dass die Spitalkosten nicht durch seine Krankenversicherung gedeckt würden. Er berufe sich darauf, er sei durch eine im Zusammenhang mit einer im Jahre 2005 am Hospital A._______ durchgeführten Behandlung erteilte Kostengutsprache von Medicall vom 26. August 2005 im Glauben gelassen worden, noch versichert zu sein. Laut Auskunft der Krankenversicherung habe er sich jedoch im Jahre 2005 ins Ausland abgemeldet und keine Prämien mehr bezahlt, weshalb er seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr krankenversichert sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Krankenversicherung erlösche, wenn jemand im Ausland Wohnsitz nehme und dass bei keiner Versicherung mit Leistungen gerechnet werden könne, wenn die monatlichen Prämien beinahe ein Jahr nicht mehr bezahlt worden seien. Zum anderen weist die Vorinstanz darauf hin, dass Auslandschweizer, die unverhofft ins Spital eingeliefert würden, unverzüglich ein Unterstützungsgesuch bei der schweizerischen Vertretung stellen müssten, wenn die Finanzierung dieses Aufenthalts prekär sei. Dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre, zeige die Korrespondenz, die er im Zusammenhang mit der geplanten Reise und Spitalbehandlung in der Schweiz geführt habe.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 20. September 2006 Beschwerde. Diese ging am 16. Oktober 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Unterstützungsgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln.
H.
Nachdem sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erneut verschlechtert hatte, erteilte die Vorinstanz am 24. November 2006 eine Kostengutsprache für die anstehende medizinische Behandlung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 26. November 2006 bis 1. Dezember 2006 im Hospital A._______ behandelt.
I.
Auf zwei formelle Gesuche vom 15. und 21. Dezember 2006 hin bewilligte das BJ am 8. bzw. 17. Januar 2007 die Übernahme der Kosten der erwähnten Spitalbehandlung des Beschwerdeführers von insgesamt KES 100'649.-. Dem Gesuch vom 15. Dezember 2006 waren neben der besagten Spitalrechnung ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Fürsorgebudget vom 5. Dezember 2006 sowie verschiedene Belege betreffend seine aktuelle wirtschaftliche Situation beigelegt.
J.
Am 27. Februar 2007 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin führte sie aus, sie habe sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und der nachträglich von der Schweizerischen Botschaft in Nairobi gelieferten Zusammenstellung der Kontakte mit dem Beschwerdeführer ein vollständigeres Bild über den Ablauf der Geschehnisse machen können. Offensichtlich könne die anfängliche zeitliche Verzögerung bei der Behandlung der Kostenabrechnung nicht oder nicht überwiegend dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Voraussetzungen zur nachträglichen Übernahme der fraglichen Kosten wären daher erfüllt. Da es der Beschwerdeführer jedoch bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit an der nötigen Mitwirkung habe fehlen lassen, falle eine solche Kostenübernahme dennoch nicht in Betracht. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Es sei daher letztlich nicht möglich gewesen, zuverlässig abzuklären, in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer lebe, welche Unterhaltspflichten bestünden und wie sich sein Haushalt zusammensetze. Seine Bedürftigkeit bzw. das Ausmass seiner allfälligen Ansprüche hätten unter den gegebenen Umständen nicht zuverlässig beurteilt werden können. Aus diesen Gründen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 17. bzw. 21. April 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz und hielt an seiner Beschwerde fest.
L.
Am 19. April 2007 musste der Beschwerdeführer ein weiteres Mal notfallmässig ins Hospital A._______ eingeliefert werden.
M.
Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung für sich und seine kenianische Ehefrau sowie deren drei minderjährigen Kinder ein auf den 16. April 2007 datiertes Gesuch um periodische finanzielle Unterstützung nach dem ASFG ein.
N.
Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail-Nachricht vom 21. Mai 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er wegen nicht beglichener Medikamentenrechnungen in der Höhe von KES 24'516.- betrieben worden sei.
O.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 sowie der Duplik vom 7. Juni 2006 hielten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer an ihren Begründungen und Anträgen fest.
P.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch vom 16. April 2007 ab, gewährte jedoch unter Bezugnahme auf das Unterstützungsgesuch vom 2. August 2006 bzw. die Verfügung vom 30. August 2006 Kostengutsprache für eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers in Südafrika sowie eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung, soweit diese nicht mit dem Budgetüberschuss und liquidierbarem Vermögen finanziert werden könne. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Budgetüberschuss von KES 32'454 aufweise. Die Differenz zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Budget ergebe sich daraus, dass die Ausgaben für die Ehefrau und die Kinder nicht mitgerechnet werden könnten, da der Bund nur Auslandschweizer/-innen Fürsorgeleistungen gewähre. Im Weiteren könnten die geltend gemachten Schulden sowie die Leistungen für Sicherheitspersonal im Fürsorgebudget nicht berücksichtigt werden.
Q.
Am 5. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2007 und die Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen nach dem ASFG.
R.
In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Beschwerdeverfahren einen - weiteren bzw. ersten - Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz nahm die Gelegenheit zur Vernehmlassung mit Eingaben vom 17. September 2007 und vom 2. November 2007 wahr, während sich der Beschwerdeführer dazu mit Eingaben vom 1. Oktober 2007 und vom 13. November 2007 äusserte. In den erwähnten Eingaben macht er unter anderem geltend, für die Reise nach Südafrika auf den Rollstuhl und die Begleitung durch die Ehefrau angewiesen zu sein, jedoch unter keinen Umständen für diese Kosten aufkommen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ASFG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügungen vom 30. August 2006 und vom 9. Juli 2007 ist K._______ zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
1.4 Auf Grund des engen sachlichen Konnexes der Beschwerden vom 20. September 2006 und vom 5. September 2007 erachtet es das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als angezeigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFG).
2.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFG). Durch die Orientierung an den lokalen Verhältnissen soll eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung vermieden werden. Auf der anderen Seite soll die Hilfe an Auslandschweizer ein nach schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben ermöglichen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 6. September 1972, BBl 1972 II 560).
2.3 Zu den Ausgaben, welche zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind, zählen namentlich die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Die Kosten einer entsprechenden medizinischen Behandlung werden vom Bund in der Regel jedoch nur dann übernommen, wenn vorgängig darum ersucht wird und das BJ eine Kostengutsprache leistet (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Bei erst nachträglich eingereichten Unterstützungsbegehren sind die entsprechenden Ausgaben dagegen als Schulden zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht von der Fürsorge übernommen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFV; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 152 und 164).
2.4 Unterstützungsleistungen nach dem ASFG können hingegen dann rückwirkend ausgerichtet werden, wenn eine Auslandschweizerin bzw. ein Auslandschweizer nachträglich um Erstattung ungedeckter Kosten einer medizinischen Notfallbehandlung ersucht, bei welcher die Einholung einer vorgängigen Kostengutsprache aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. In solchen Fällen wird für eine nachträgliche Übernahme ungedeckter Arzt- und Spitalrechnungen jedoch insbesondere vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person nach dem medizinischen Eingriff unverzüglich an die zuständige schweizerische Vertretung wendet.
3.
3.1 Zwischen der notfallmässigen Einlieferung des Beschwerdeführers in das Hospital A._______ vom 8. Juni 2006 und der Einreichung des formellen Unterstützungsgesuchs vom 2. August 2006 vergingen beinahe zwei Monate. Dieser Umstand veranlasste das BJ - auf Grund der ihm damals bekannten Aktenlage - das Begehren des Beschwerdeführers anfänglich als verspätet eingereicht zu betrachten und eine Übernahme der Kosten der Spitalbehandlung aus diesem Grund zu verweigern. Aus den Angaben in der Beschwerde und den von der Schweizerischen Botschaft in Nairobi auf Rekursebene nachgelieferten Unterlagen geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer, der anscheinend erst anfangs Juli 2006 aus der Intensivstation entlassen wurde, und das Hospital A._______ bereits im Juni 2006 - erstmals offenbar am 16. Juni 2006 - mit der schweizerischen Vertretung in Verbindung gesetzt und in der Folge wiederholt um Unterstützung durch die Schweizer Behörden gebeten hatten.
3.2 Dies legt den Schluss nahe, dass die zeitliche Verzögerung zwischen der notfallmässigen Spitaleinlieferung und der Einreichung des Unterstützungsbegehrens nicht bzw. zumindest nicht massgeblich auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Ob bzw. in welchem Umfang seine offensichtlich falsche Annahme - trotz Abmeldung ins Ausland (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 3 Versicherungspflichtige Personen - 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
1    Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14
3    Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a  in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG16) haben;
b  im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
4    Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18
i.V.m. Art. 5 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) und Einstellung der Prämienzahlungen im Jahre 2005 - noch immer bei seiner früheren schweizerischen Krankenversicherung versichert zu sein, ebenfalls zur zeitlichen Verzögerung der Meldung des Unterstützungsfalles beigetragen hat, lässt sich aus den unvollständig dokumentierten Kontakten der Schweizerischen Botschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zuverlässig eruieren. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 zu Recht angenommen, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Kosten des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006 bis 26. August 2006 um Ausgaben handelt, welche - unter Vorbehalt der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - grundsätzlich von der Auslandschweizerfürsorge zu übernehmen wären. Eine Übernahme dieser Kosten würde im Übrigen auch dazu dienen, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei allfälligen künftigen Notfällen im Hospital A._______ sicherzustellen.

4.
4.1 Gemäss Art. 7 Bst. c
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
ASFG kann die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person sich weigert, den Fürsorgeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen. Diese Informations- und Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person wird insbesondere durch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 107).
4.2 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner zweiten Ehefrau, D._______ (geboren 1. Januar 1984), einer kenianischen Staatsangehörigen, sowie deren drei minderjährigen Kindern, die anscheinend ebenfalls lediglich über das kenianische Bürgerrecht verfügen. Diese Angaben zu seiner persönlichen bzw. familiären Situation hat der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz - trotz wiederholter Aufforderung - nicht hinreichend belegt. Auf Grund der Akten ist diesbezüglich effektiv anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Scheidungsurkunde betreffend seine erste Ehe zu den Akten gereicht hat, obwohl er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei der Botschaft noch immer seine erste Ehefrau eingetragen sei. Auf der anderen Seite scheint der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung verschiedene Dokumente betreffend Zivilstand, Vaterschaftsanerkennung und Nationalitäten übermittelt zu haben.

Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 Bst. c
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
ASFG verletzt hat, kann in casu jedoch letztlich offen bleiben. Die offenbar im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Personen verfügen unbestrittenermassen alle nicht über das Schweizer Bürgerrecht, weshalb sie von vornherein keine Fürsorgeleistungen nach dem ASFG beanspruchen können (vgl. Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFG). Die Berücksichtigung der Ehefrau und deren Kinder wirkt sich daher vorliegend bei der Berechnung des Fürsorgebudgets nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal gemeinsame Ausgaben praxisgemäss nach Kopfquoten verteilt werden.
4.3
4.3.1 Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Ausgabenposten seines Budgets mit konkreten Beweismitteln belegt hat, obwohl er von den zuständigen Behörden wiederholt dazu aufgefordert worden ist. Zu seinen Gunsten müssen diesbezüglich jedoch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt werden. So dürften sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wegen akuter Herzprobleme wiederholt hospitalisiert werden musste, als auch die mit seinem schlechten Gesundheitszustand einhergehenden persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten wesentlich zu der nach wie vor nicht restlos geklärten Budgetsituation beigetragen haben. Zudem ergeben sich aus den Akten trotz teilweise fehlender Belege konkrete Hinweise zur aktuellen wirtschaftlichen Situation, welche es erlauben, ein - zumindest für die Frage der Übernahme der Kosten des Spitalaufenthalts vom 8. Juni 2006 bis 26. August 2006 - hinreichend zuverlässiges Fürsorgebudget zu erstellen.
4.3.2 In der Verfügung vom 9. Juli 2007 hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ein Fürsorgebudget erstellt, gemäss welchem ein Einnahmenüberschuss von monatlich KES 32'454 resultiert. Dieses Budget entspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFG) als auch der gängigen Praxis im Bereich der Auslandschweizerfürsorge.

So hat das BJ mittels Kopfquotenberechnung namentlich dem Umstand korrekt Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in einem 5-Personen-Haushalt lebt, seine Ehefrau und deren minderjährige Kinder jedoch nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen. Die Nicht-Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amortisation von Schulden erweist sich sodann ebenso als gesetzeskonform (vgl. Art. 23 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFV) wie die Streichung des Budgetpostens "Security Guards". Selbst wenn die Anstellung von Sicherheitspersonal in Kenia relativ weit verbreitet sein mag, kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Auslandschweizerfürsorge sein, solche Kosten zu übernehmen. An dieser Einschätzung ist auch im Lichte der aktuellen Situation in Kenia festzuhalten. Sollte sich die Sicherheitslage auf Grund der politischen Unruhen derart verschlechtern, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers als ernsthaft gefährdet betrachtet werden müsste, wäre in erster Linie zu prüfen, ob anstelle einer allfälligen Unterstützung vor Ort nicht eine Heimkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz in dessen wohlverstandenem Interesse läge (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
ASFG). Schliesslich wurden auch die geltend gemachten Mehrkosten im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung der Kinder zu Recht nicht ins Fürsorgebudget eingerechnet, da die Kinder nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen und damit nicht zum unterstützungsberechtigten Personenkreis gehören (vgl. Art. 1 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. ASFG). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2007 zwar die Höhe einzelner weiterer Ausgabeposten. Da er diese Posten jedoch im Rahmen des ihm von der Vorinstanz eingeräumten rechtlichen Gehörs vom 7. Juni 2007 nicht kritisiert hat und es auf Rekursebene zudem unterlässt, entsprechende Belege beizulegen, welche seine abweichenden Angaben bestätigen würden, darf vorliegend von der Richtigkeit der vom BJ eingesetzten Beträge ausgegangen werden.

Auf der anderen Seite ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt kaum noch über namhafte, liquidierbare Vermögenswerte verfügt, die er zur Bezahlung der ausstehenden Spitalbehandlungskosten verwenden könnte. Seit seiner notfallmässigen Hospitalisation im Juni 2006 musste er sich wiederholt in Spitalpflege begeben und war seither offenbar - wenn überhaupt - nur noch in sehr beschränktem Umfang arbeitsfähig. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass es zwischenzeitlich - wohl auch als Folge des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls - zur Pfändung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers gekommen ist und er seinen früheren Wohnsitz hat aufgeben müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte die AHV-Rente des Beschwerdeführers - neben sporadischen Hilfeleistungen von Verwandten und Bekannten in der Schweiz - aktuell seine einzige, anrechenbare Einnahmequelle darstellen.
4.4 Nach dem Gesagten gibt das von der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Juli 2007 erstellte Fürsorgebudget nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers korrekt wieder. Kann die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers demnach im heutigen Zeitpunkt als genügend erstellt betrachtet werden, wäre es in casu unverhältnismässig, ihm eine nach ASFG allenfalls zustehende Unterstützungsleistung mit dem Hinweis auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zu verweigern.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Rahmen der Beschwerdeführer gestützt auf das Fürsorgebudget vom 9. Juli 2007 tatsächlich Unterstützungsleistungen nach dem ASFG beanspruchen kann.
5.1 Wie bereits erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über einen monatlichen Budgetüberschuss von KES 32'454 (ca. CHF 600.-) verfügt. Mit diesem Überschuss sollte er ohne weiteres in der Lage sein, seine laufenden Kosten für Medikamente und Pflege/Haushalthilfe zu decken, selbst wenn diese Ausgaben künftig noch ansteigen sollten, was angesichts des in mehrfacher Hinsicht schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Diabetes, Bluthochdruck, rechtsseitige Lähmungserscheinungen nach Verkehrsunfall, ischämische Herzerkrankung) und seines schon fortgeschrittenen Alters zu befürchten ist.
5.2 Der Überschuss reicht indessen nicht aus, um die offenen Rechnungen aus dem Aufenthalt im Hospital A._______ in Kisumu vom Sommer 2006 über KES 1'314'422.- (ca. CHF 24'000.-) in absehbarer Zeit zu bezahlen (vgl. hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitrahmens im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Übernahme dieser Spitalrechnungen durch die Auslandschweizerfürsorge drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als aktuell bereits eine weitere medizinische Untersuchung und eine allfällige Folgebehandlung (Bypass-Operation) des Beschwerdeführers in Südafrika ansteht, bezüglich welcher die Vorinstanz lediglich eine subsidiäre Kostengutsprache geleistet hat (vgl. Stellungnahme des BJ vom 17. September 2007, S. 2). In welchem Umfang der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, die Kosten dieser neuen medizinische Untersuchung bzw. Behandlung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, zumal die Vorinstanz darüber noch gar nicht entschieden hat. Für die hier interessierende Frage der Übernahme der noch offenen Spitalrechnungen genügt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch für die neu anfallenden Kosten aller Voraussicht nach - zumindest teilweise - auf Unterstützung angewiesen sein wird.
5.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Kosten der Notfallbehandlung im Hospital A._______ in Kisumu vom 8. Juni 2006 bis 26. August 2006 zu übernehmen. Die Verfügung des BJ vom 30. August 2006 ist somit aufzuheben und die Beschwerde vom 20. September 2006 gutzuheissen.
6.
6.1
Soweit der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde vom 5. September 2007 sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe sich in der Verfügung vom 9. Juli 2007 zu Unrecht geweigert, ihm eine periodische Unterstützung nach dem ASFG auszurichten, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
6.2 Wie bereits weiter oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten in der Verfügung vom 9. Juli 2007 ein Fürsorgebudget erstellt, welches seine aktuelle wirtschaftliche Situation korrekt wiedergibt. Gestützt auf dieses Budget darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von KES 32'454.- verfügt und somit ohne weiteres in der Lage sein sollte, seinen ordentlichen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Vorliegen einer Notlage im Sinne von Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ASFG ist diesbezüglich daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Ausrichtung einer regelmässigen Unterstützung nach dem ASFG.
6.3 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich die Vorinstanz bezüglich der in der Verfügung vom 9. Juli 2007 bewilligten Kostengutsprache zu Unrecht weigere, die Reise seiner Ehefrau nach Südafrika als Begleiterin ebenfalls zu finanzieren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, für die geplante ärztliche Untersuchung und allfällige Folgebehandlung in Südafrika die gewünschte Begleitung durch seine Ehefrau von Seiten der Auslandschweizerfürsorge finanzieren zu lassen. Zwar geht aus dem Arztzeugnis von Dr. Y._______ vom 24. Juli 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund von unfallbedingten Lähmungserscheinungen in der rechten Körperhälfte zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen ist ("He uses wheel chair when necessary"). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen für die Reise im Flugzeug und den Transfer vom Flughafen ins Spital zwingend auf die entsprechende Begleitung angewiesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die notwendige Transportunterstützung und allenfalls notwendige Pflege auch auf andere - und bedeutend kostengünstigere - Weise gewährleistet werden kann.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2007 als rechtmässig (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 30. August 2006 aufzuheben und diejenige vom 9. Juli 2007 zu bestätigen ist. Die Beschwerde vom 20. September 2006 ist demnach gutzuheissen und diejenige vom 5. September 2007 abzuweisen.
8.
8.1 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Da nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden wären, ist schliesslich auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. September 2006 (Verfahren C-1278/2006) wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz hat die Kosten des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006 bis 26. August 2006 zu übernehmen.
3.
Die Beschwerde vom 5. September 2007 (Verfahren C-5521/2007) wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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