Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 493/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftspflicht unter Erben (Herabsetzungsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2019 (LB180061-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 1. Februar 2014 starb C.A.________ (geb. 1925). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau B.A.________ (geb. 1931) sowie aus erster Ehe die drei Töchter D.A.________ (geb. 1954), E.A.________ (geb. 1956) und A.A.________ (geb. 1958).

A.b. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten einen Ehe- sowie einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Gatten abgeschlossen und die drei Töchter des Erblassers als Alleinerbinnen des Zweitversterbenden eingesetzt.

A.c. Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit dem Nachlass befassten Personen haben zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.A.________ zum Teil bis vor Bundesgericht austrug (Urteile 5A 209/2015 vom 11. März 2015; 5A 483/2015 vom 24. September 2015; 5A 888/2015 vom 22. Dezember 2015; 5A 889/2015 vom 22. Dezember 2015; 5F 10/2015 vom 4. Februar 2016; 5A 635/2015 vom 21. Juni 2016; 4A 641/2016 vom 12. Dezember 2016; 5A 686/2016 vom 28. März 2017; 5A 701/2016 vom 6. April 2017; 4A 255/2017 vom 27. Juli 2017; 5A 979/2017 vom 21. März 2018).

B.

B.a. Mit Klage vom 11. April 2016 machten D.A.________ und A.A.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf erbrechtliche Auskunfts- und Herabsetzungsansprüche gegen ihre Stiefmutter geltend. Namentlich beantragten sie, es sei ihre Stiefmutter unter Androhung geeigneter Vollstreckungsmittel nach Art. 343 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht bzw. den Klägerinnen vollständige und detaillierte Kontoauszüge aller auf ihren Namen lautenden Bankkonti und Bankdepots herauszugeben sowie eine Bestätigung, dass sie keine weiteren Vermögenswerte und Konten besitze.

B.a.a. Am 27. Februar 2017 legte B.A.________ einen Ordner mit diversen Konto-/Bankauszügen ins Recht.

B.b. Das Bezirksgericht urteilte am 2. Oktober 2018 über die Auskunfts- und Editionsbegehren und hiess die Klage teilweise gut. Unter anderem hinsichtlich der verlangten Herausgabe von Kontoauszügen wies es die Klage ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Mit Beschluss vom selben Datum sistierte es sodann bis zur Erstattung der angeordneten Auskünfte das Verfahren betreffend die Herabsetzungsklage.

C.

C.a. D.A.________ und A.A.________ erhoben gegen das Urteil vom 2. Oktober 2018 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie präzisierten ihr vor Bezirksgericht gestelltes, allgemein formuliertes Rechtsbegehren auf Herausgabe von Kontoauszügen, indem sie zahlreiche Konti und Depots konkret bezeichneten.

C.b. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab, welches den Berufungsklägerinnen je am 20. Mai 2019 zugestellt wurde.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben und der Berufungsantrag gutzuheissen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr und die B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zugesprochene Parteientschädigung herabzusetzen.

D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem diese auf Rechtsmittel hin über die Auskunftspflicht unter Erbinnen urteilte (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Streitwert dieser Zivilsache vermögensrechtlicher Natur kann und muss nicht genau beziffert werden (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5A 994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Dem angefochtenen Entscheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Als Urteil über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren beendet der angefochtene Entscheid den Herabsetzungsprozess nicht. Da er sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist er keine blosse Beweisverfügung, sondern ein Sachentscheid (Urteil 5A 681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis) und unterliegt als Teilentscheid der Beschwerde (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; Urteile 5A 126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; 4A 269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; 5A 137/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

BGG). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; Urteile 5A 681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1; 5A 638/2009 vom 13. September 2010 E. 1.2). Demnach können mit vorliegender Beschwerde Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kritik an der Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Entscheids nicht mit deren Inhalt auseinander, sondern plädiert frei in anderem sachlichem Zusammenhang. Darauf ist nicht einzugehen. Es genügt der Begründungspflicht nicht, eine vorinstanzliche Erwägung bloss pro forma zu nennen.

2.2. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Eingangs erhebt die Beschwerdeführerin diverse Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Diese werden in der Folge indes nicht bzw. nur ungenügend substanziiert, sodass sie nicht zu prüfen sind. Namentlich genügt es nicht, der Vorinstanz bloss allgemein vorzuwerfen, sie verhindere durch übermässige Strenge bei den Formvorschriften die Durchsetzung des materiellen Rechts.

2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), d.h. willkürlich (BGE 137 III 268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

Die Beschwerdeführerin macht einleitend Ausführungen zum Sachverhalt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben bzw. von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen. Dabei beschränkt sie sich darauf, vor dem fraglichen Abschnitt pauschal offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu behaupten. Dies genügt nicht, weshalb ihre Tatsachendarstellung unbeachtlich bleibt.

2.4. Ferner dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346 mit Hinweisen).

Die Beilage 13 zur Beschwerdeschrift stellt ein unechtes Novum dar, doch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG erfüllt sein sollen. Die Beilage 14 wiederum ist als echtes Novum von vornherein unzulässig. Die beiden Beweismittel haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben.

3.
Streitig ist, ob der Editionsanspruch der Beschwerdeführerin durch die von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Belege bereits vollständig gewahrt wurde.

3.1.

3.1.1. Als die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht am 27. Februar 2017 einen Ordner (act. 30) mit diversen Konto-/Bankauszügen einreichte, führte sie dazu aus, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung. Das Bezirksgericht erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin und ihre mitklagende Schwester hätten weder in der Replik noch im Nachgang zur Duplik dazu Stellung genommen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt worden, weshalb die Dokumentation nicht umfassend und davon auszugehen sei, es existierten weitere Bankbeziehungen. Ein fehlendes Verzeichnis zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen verunmögliche nicht, konkrete Behauptungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beschwerdegegnerin aufzustellen. Das Bezirksgericht wies deshalb das Rechtsbegehren betreffend die Edition von Kontoauszügen aller auf die Beschwerdegegnerin lautenden Bankkonti und -depots ab, soweit es nicht bereits durch die eingereichten Unterlagen gegenstandslos geworden war.

3.1.2. Im Berufungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin, dass die eingereichten Urkunden vollständig seien. Die Vorinstanz erwog hierzu, sie tue nicht dar, dass sie diese - vom Bezirksgericht unerwähnte - Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet habe und zu Unrecht nicht darauf abgestellt worden sei. Ebenso wenig begründe sie eine Zulässigkeit von Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Eingabe vom 27. Februar 2017 vor Bezirksgericht mitteilen lassen, sie wolle so weit wie möglich Transparenz schaffen, weshalb sie allen Miterbinnen einen Ordner mit sämtlichen Konto-/Bankauszügen von ihr zustelle. Das Bezirksgericht habe diese Darstellung als unbestritten erachtet. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester bestritten diese Annahme nunmehr ohne darzutun, an welcher Stelle sie bereits vor Bezirksgericht diesen Standpunkt eingenommen hätten. Es sei nicht erkennbar, wie das Bezirksgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben solle.

3.1.3. Die Beschwerdeführerin hält die Annahme für willkürlich, der Ordner act. 30 enthalte sämtliche Konto-/Bankauszüge der Beschwerdegegnerin. Bereits die Klagebegründung zähle Bankkonten auf, die nun nicht bei den eingereichten Bankunterlagen vorlägen (act. 1 S. 41). Sie behauptet allerdings nicht, dieses Argument bereits vor Vorinstanz vorgetragen zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass ihre Kritik allgemein gehalten war. Ebenso wenig macht sie substanziiert geltend, vor Bezirksgericht bestritten zu haben, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen vollständig seien, nachdem diese behauptet hatte, die Aufstellung sei lückenlos. Sie bringt auch nicht vor, dass es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen wäre zu überprüfen, ob für die in der Klagebegründung genannten Konten Auszüge im (ohne Verzeichnis erstellten, 225 Aktenstücke umfassenden) Ordner enthalten waren. Damit vermag sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich auszuweisen.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog ferner, der Willensvollstrecker des Erblassers habe der Bank B.________ und der Bank C.________ seine Mandatsniederlegung mitgeteilt. Das Bezirksgericht habe ausgeführt, daraus könne nicht auf Konti der Beschwerdegegnerin bei diesen Banken geschlossen werden, was in der Berufung kritisiert werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester trügen vor, ein Verdacht des Inventarbetrugs lasse sich nicht ausschliessen und es sei davon auszugehen, dass der Erblasser Konti bei den fraglichen Banken gehabt habe. Das Auskunftsbegehren beschlage indes Konti der Beschwerdegegnerin. Konti des Erblassers seien irrelevant und damit einhergehend sei die Argumentation in der Berufung nicht nachvollziehbar.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin findet Anstoss an diesem letzteren Vorwurf. Sie bringt hiergegen vor, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre unversteuerten Aktienzertifikate der D.________ AG über das Konto des Erblassers verkauft und danach der Veräusserungserlös und die Dividendenauszahlungen in bar vom Konto bezogen worden seien (unmittelbar nachdem sie gutgeschrieben worden seien), zeige ihre Bereitschaft zur Umgehung der Offenlegung aller ihrer Vermögenswerte. Nicht nur stützt sich die Beschwerdeführerin hier auf Tatsachen, welche aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen (vgl. vorne E. 2.3). Auch sind ihre Ausführungen nicht zielführend, denn sie bestreitet nicht, dass ihr Rechtsbegehren bloss auf Herausgabe von Auszügen betreffend Konti und Depots der Beschwerdegegnerin (nicht des Erblassers) lautete. Sie kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf machen, ihr nicht mehr zugesprochen zu haben, als sie verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO).

3.3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zum Editionsbegehren zielen an der Sache vorbei oder stützen sich auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird. Sie vermag den angefochtenen Entscheid damit nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

3.4. Nebst der Herausgabe von Bank-/Kontoauszügen verlangte die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin, dass diese keine weiteren Konten und Vermögenswerte besitze, als die eingereichten Dokumente und Unterlagen belegen. Ist nach der willkürfreien (vgl. vorne E. 3.1.3) Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ordner mit Konto-/Bankauszügen vollständig war, so ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin noch an einer (erneuten) Bestätigung der Beschwerdegegnerin haben soll, sie besitze keine weiteren Konten. Sie tut ein solches nicht dar. Ebenso wenig erläutert sie, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bestätigung darüber verzichtete, keine weiteren Vermögenswerte als die bereits bekannten zu besitzen. Überhaupt ist fraglich, ob die betagte und verbeiständete Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertretung eine solche Erklärung verbindlich abgeben kann, wenn sie sich - worauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist - an nichts mehr erinnern kann.

3.5. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht behandelte. Da ihrem Editionsbegehren nicht stattgegeben wurde, galt es dieses auch nicht zu vollstrecken. Der Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Editionsbegehrens und der damit zusammenhängenden Anträge kein Erfolg beschieden.

4.
Bleibt der angefochtene Entscheid in der Sache unverändert, so besteht kein Anlass dazu, die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu verteilen (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung unabhängig vom Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Sie unterlässt es aber, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, auf welche Höhe sie die Entscheidgebühr und Parteientschädigung bemessen wissen möchte (vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1 S. 107; 137 III 617 E. 4.3 S. 619; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Parteientschädigung fehlt jegliche Begründung. Mit Bezug auf die Entscheidgebühr nennt sie zwar den ihrer Ansicht nach richtigen Streitwert für das Hauptverfahren, legt jedoch nicht dar, welcher Prozentsatz für die Bestimmung des Streitwerts im Hilfsverfahren darauf anzuwenden wäre, sodass anhand der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die gewünschte Entscheidgebühr ermittelt werden könnte. Auf ihren Eventualantrag kann deshalb nicht eingetreten werden.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller