Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_584/2016, 2C_585/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
Jahressteuer 2000 (2001 A) / Rechtsverweigerung (direkte Bundessteuer; Staats- und Gemeindesteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 25. April 2016.

Nach Einsicht in
die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 22. Juni 2016 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2016,
die Vernehmlassungen des Steuergerichts, des kantonalen Steueramts und der eidgenössischen Steuerverwaltung sowie in die Replik der Beschwerdeführer,

In Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, weshalb das Bundesgericht praxisgemäss zwei Dossiers eröffnet hat, die beiden Verfahren aber zu vereinigen sind (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP),
dass die Beschwerde gegen den am 23. Mai 2016 zugestellten Entscheid rechtzeitig erhoben worden ist,
dass Eintretensvoraussetzung für eine Beschwerde unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), welches grundsätzlich aktuell und praktisch sein muss, vorbehältlich bestimmter Umstände, die trotz Wegfalls eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, mit Hinweisen),
dass für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2000 offensichtlich und unbestritten die absolute Veranlagungsverjährung schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetreten war (Art. 120 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 120 Veranlagungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3    Die Verjährung beginnt neu mit:
a  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c  der Einreichung eines Erlassgesuches;
d  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
DBG; Art. 47 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
StHG; § 138 Abs. 4 StG/SO),
dass somit, sofern ein Einspracheentscheid noch gar nicht ergangen ist, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, ein solcher nicht mehr ergehen könnte,
dass umgekehrt, sofern am 15. Dezember 2004 ein Einspracheentscheid ergangen ist, wie die Vorinstanz in in ihrem Entscheid ausführt, auch die Bezugsverjährung seit langem eingetreten ist, sofern überhaupt eine Steuer zu beziehen wäre und diese noch nicht bezahlt wurde (Art. 121
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 121 Bezugsverjährung - 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
1    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2    Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.
3    Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
DBG; Art. 47 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
StHG; § 139 Abs. 3 StG/SO),
dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
BGG) darlegen, worin ein solches Interesse bestehen könnte und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb trotz Wegfall eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung angezeigt wäre,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_584/2016 und 2C_585/2016 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein