Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 832/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren 1975) bezog wegen der Folgen eines schweren Verkehrsunfalles vom 14. April 1998 eine ganze Invalidenrente ab Mai 1999 (Verfügung vom 26. April 2002), was durch Mitteilung vom 3. September 2007 revisionsweise bestätigt wurde. Im Zuge eines weiteren, 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle Bern am 22. März 2011 eine Untersuchung durch die MEDAS an, welcher der Versicherte sich vorerst nicht unterziehen wollte. Nachdem die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2012 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte, konnte die Begutachtung in der Gutachterstelle B.________ vom 30. Oktober bis 2. November 2012 (stationär) und am 30. Januar 2013 stattfinden. Gestützt auf die Expertise der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 kündigte die IV-Stelle in der Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes die Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 5. November 2013), wogegen der Versicherte opponierte (Einwand vom 4. Dezember 2013). Nach Erhalt eines Untersuchungsberichtes des SUVA-Kreisarztes vom 10. Januar 2014 und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Antwort vom 17. Februar 2014) verfügte die IV-Stelle am 11. März 2014 die revisionsweise Aufhebung der Rente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab.

C.
A.________ zieht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter und beantragt, es seien ihm, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, "die gesetzlichen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten, namentlich die Weiterführung der ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2014"; eventualiter sei die Sache "zu neuer Bestimmung des IV-Grades des Beschwerdeführers und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Erwägungen:

1.
Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 bildet einzig die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Darauf hat das kantonale Gericht seine materielle Prüfung zu Recht beschränkt. Dass es den überschiessenden Antrag bezüglich anderer gesetzlicher Leistungen nicht formell durch Nichteintreten erledigt hat, ruft keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs. Soweit jedoch der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Zusprechung anderer gesetzlicher Leistungen als die Ausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2014 hinaus verlangt, ist das Rechtsmittel mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes (Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG) unzulässig.

2.
Das kantonale Gericht hat die materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird auf Erwägungen 2 und 4 des angefochtenen Entscheides verwiesen.

3.
Die Vorinstanz ist nach beweiswürdigender Prüfung der medizinischen Aktenlagen im Rentenzusprechungs- und -aufhebungszeitpunkt gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 zum Ergebnis gelangt, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, und hat auf dieser Grundlage die Invaliditätsbemessung vorgenommen, was einen rentenbeendenden Invaliditätsgrad von neu 10 % ergab.

3.1. Wie schon im kantonalen Verfahren bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten der Gutachterstelle B.________ als unverwertbar, weil bei dessen Einholung die Verfahrensgarantien gemäss BGE 137 V 210 nicht beachtet worden seien. Der Einwand ist nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt Treu und Glauben im Verfahren: Der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer, seit Ende März 2011 mit der angeordneten Untersuchung der Gutachterstelle B.________ konfrontiert, verfügte über mehr als ein Jahr Zeit, auf die Anwendung der neuen, am 28. Juni 2011 ergangenen und umgehend bekannt gewordenen Rechtsprechung zu dringen, wenn er damals dazu einen personellen oder sachlichen Anlass gehabt hätte. Davon ist jedoch in den diversen Eingaben des damaligen Rechtsvertreters nicht die Rede. Erst als das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 nicht so ausfiel, wie es sich der Beschwerdeführer erhoffte, erklärte der neue Rechtsvertreter die Expertise kurzerhand für unverwertbar (Einwand vom 4. Dezember 2013 gegen den Vorbescheid vom 5. November 2013). Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer nachher in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Einwendungen im Sinne von BGE 137 V 210
erhoben, z.B. Befangenheit (Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG) oder fehlende Eignung (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG) der an der Begutachtung der Gutachterstelle B.________ mitwirkenden Ärzte. Es ist nichts ersichtlich, was gegen die Verwertbarkeit der Expertise der Gutachterstelle B.________ spricht.

3.2. Der weitere Einwand, die Expertise der Gutachterstelle B.________ beantworte gar keine konkreten Fragen, da seitens der Beschwerdegegnerin vorgängig keine solchen gestellt worden seien, verkennt, dass sich für die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - auf der medizinischen Seite der Anspruchsüberprüfung - (von hier nicht zutreffenden speziellen Konstellationen abgesehen) immer nur die eine und einzige Frage stellt: Wie präsentiert sich der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt im Vergleich zur Zeit der Rentenzusprechung? Weiterer Fragen an die Ärzte und Ärztinnen bedarf es nicht. Diesem Prozessthema wird das 46-seitige, auf zahlreichen Untersuchungen aus vier beteiligten Fachrichtungen (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie) und sogar stationärem Abklärungsaufenthalt beruhende Gutachten der Gutachterstelle B.________ vollauf gerecht, auch im Lichte des in der Beschwerde auf S. 8 angerufenen BGE 141 V 281. Was die Beschwerde auf S. 7 sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, ist appellatorische Tatsachenkritik, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht genügt. Von einer "Mangelhaftigkeit des MEDAS-Gutachtens" kann nicht die Rede
sein; gegenteils bildet es das Optimum der Sachverhaltsabklärung, und es ist nicht ersichtlich, was eine Gerichtsexpertise oder sonstige beweismässige Weiterungen noch ergeben könnten, weshalb darauf zu verzichten ist. Bleibt es somit bei der Verbindlichkeit (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) der vorinstanzlichen Feststellung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (angefochtener Entscheid, Erwägungen 3.5 und 3.6 ), ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "gar keine Verbesserung in seiner gesundheitlichen Situation eingetreten", womit es an einem Revisionsgrund fehle, angesichts der eindeutigen Expertise der Gutachterstelle B.________ haltlos.

3.3. Die weiteren Einwände in der Beschwerde betreffend die Invaliditätsbemessung und die Eingliederungsfrage nach langjährigem Rentenbezug sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Erwägungen 4.2 und 4.3 der Vorinstanz als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) erscheinen zu lassen.

4.
Da die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann