SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
|
a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
|
a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
|
1 | Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
1 | zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; |
2 | im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises. |
2 | Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. |
3 | Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.710 |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 22 - 1 Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen: |
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1 | Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen: |
a | selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: |
a1 | auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), |
a2 | auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 191619); |
b | Bergwerke. |
2 | Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts. |
3 | Bei einem Wasserrecht wird auf dem Hauptbuchblatt zudem ein Hinweis auf die betroffene Gewässerstrecke und gegebenenfalls auf die Wasserrechtsverzeichnisse nach Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 angebracht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
|
a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
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a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
|
a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
|
1 | Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
2 | Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. |
3 | Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. |
4 | Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war. |
5 | Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. |
6 | Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
|
1 | Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
1 | zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; |
2 | im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises. |
2 | Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. |
3 | Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.710 |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 22 - 1 Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen: |
|
1 | Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen: |
a | selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: |
a1 | auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), |
a2 | auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 191619); |
b | Bergwerke. |
2 | Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts. |
3 | Bei einem Wasserrecht wird auf dem Hauptbuchblatt zudem ein Hinweis auf die betroffene Gewässerstrecke und gegebenenfalls auf die Wasserrechtsverzeichnisse nach Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 angebracht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
|
1 | Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
1 | zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; |
2 | im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises. |
2 | Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. |
3 | Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.710 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
|
1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: |
|
a | ein Verbot; |
b | eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands; |
c | eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person; |
d | eine Sachleistung; |
e | die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 258 Grundsatz - 1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. |
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1 | Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. |
2 | Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
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1 | Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
1 | zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; |
2 | im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises. |
2 | Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. |
3 | Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.710 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
|
a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:166 |
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a | Personenrecht: |
a1 | Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB168), |
a2 | Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), |
a3 | Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), |
a4 | Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), |
a5 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); |
b | ... |
c | Erbrecht: |
c1 | Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), |
c2 | Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), |
c3 | Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); |
d | Sachenrecht: |
d1 | Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), |
d10 | Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), |
d11 | Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). |
d2 | Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), |
d3 | Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), |
d4 | Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), |
d5 | vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB), |
d6 | Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), |
d7 | Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), |
d8 | Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB), |
d9 | Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: |
|
a | ein Verbot; |
b | eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands; |
c | eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person; |
d | eine Sachleistung; |
e | die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
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1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen - Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem: |
|
a | die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder |
b | die Massnahme vollstreckt werden soll. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 29 Grundstücke - 1 Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig: |
|
1 | Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig: |
a | dingliche Klagen; |
b | Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer; |
c | Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte. |
2 | Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden. |
3 | Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt. |
4 | Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; |
c | die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und |
d | es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt. |
3 | Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23 |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; |
c | Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
c1 | Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. |
c2 | Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. |
c3 | Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. |
c4 | Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
6 | Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25 |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 13 - 1 Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen. |
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1 | Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen. |
2 | Es kann die Daten für diese Register aus anderen Informationssystemen beziehen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |