Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 241/2010

Urteil vom 9. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 16. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Z.________ (beide Jahrgang 1964) heirateten im Jahr 2001. Sie wurden Eltern eines Sohnes (Jahrgang 2001). Auf gemeinsames Begehren der Parteien schied das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. April 2007 die Ehe. Die elterliche Sorge über den Sohn teilte es der Mutter zu und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Es verpflichtete X.________ zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an Z.________ von monatlich Fr. 2810.-- bis Juli 2017 sowie zu einem Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.-- nebst allfälligen Zulagen für den Sohn. Das Scheidungsurteil enthält weiter eine Regelung betreffend die Bonuszahlungen an X.________. Fallen solche an, hat dieser die Hälfte davon bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- pro Jahr an Z.________ zu bezahlen. Das Gerichtspräsidium entschied sodann über die weiteren vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Das Urteil blieb unangefochten.

B.
B.a Am 4. April 2008 klagte X.________ auf Abänderung des Scheidungsurteils. Soweit vorliegend massgebend, verlangte er eine zeitlich abgestufte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie eine Herabsetzung des Anteils seiner geschiedenen Frau an seinen Bonuszahlungen. Er begründete seine Abänderungsanträge damit, dass er seit 11. Juni 2007 wieder verheiratet und aus dieser Ehe eine Tochter (geb. Januar 2008) hervorgegangen ist. Seine zweite Ehefrau (Jahrgang 1974) stammt aus Rumänien und lebt seit dem 19. März 2007 definitiv in der Schweiz.

B.b Mit Urteil vom 10. Juni 2009 hiess das Bezirksgericht Aarau die Abänderungsklage teilweise gut und setzte die nachehelichen Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008 auf monatlich Fr. 1'850.-- und vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 auf Fr. 1'660.-- pro Monat herab. Im Übrigen (Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juli 2017 sowie Regelung betreffend Bonuszahlungen) wies es die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X.________ ab.

C.
Die dagegen von X.________ erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. Februar 2010 sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die bezirksgerichtliche Kostenregelung vollumfänglich ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Es auferlegte ihm die obergerichtlichen Gerichtskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete ihn zum Ersatz der Parteikosten von Z.________ (Ziff. 3 des Dispositivs).

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 31. März 2010 die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009 auf Fr. 1'660.-- und vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2014 auf monatlich Fr. 1'594.--. In Bezug auf seine Bonuszahlungen verlangt er die Herabsetzung des Anteils von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von 50% auf 40%, begrenzt auf den Höchstbetrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ihm zu einem Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, ihm seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Strittig sind vor Bundesgericht einzig die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014, die Regelung betreffend Bonuszahlungen und die obergerichtliche Kostenverlegung. Die Abänderung des nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2009 sowie die Beibehaltung des Unterhaltsbeitrags gemäss Scheidungsurteil vom 1. August 2014 bis Juli 2017 ist damit rechtskräftig (Art. 148 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ZGB).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, dass seine jetzige Ehefrau seit August 2009 mit dem zweiten Kind schwanger und aufgrund von Komplikationen ab dem 14. Oktober 2009 arbeitsunfähig sei, was er mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Er hält dazu fest, gestützt auf kantonales Prozessrecht (§ 321 Abs. 4 des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 [ZPO; SAR 221.100]) sei es ihm vor Obergericht nicht mehr möglich gewesen, diese Tatsachen nach Einreichung seiner Appellationsbegründung einzubringen. Die Schwangerschaft sei nämlich erst danach festgestellt worden.

2.2 Vor Bundesgericht dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Zu neuen Vorbringen kann der angefochtene Entscheid von vornherein nicht Anlass geben, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel darin aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten. Denn eine Erweiterung des Sachverhalts vor Bundesgericht nach dem Zeitpunkt, in dem vor Obergericht letztmals neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden konnten, ist ausgeschlossen. Die neu vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsache der zweiten Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel sind damit unzulässig und bleiben unberücksichtigt.

3.
3.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt werden.

3.2 Der Begriff "Veränderung der Verhältnisse" bezieht sich auf die finanziellen Verhältnisse. Das Obergericht überprüfte daher bei den Parteien die aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse und verglich diese mit den Verhältnissen, die dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Für die Zeiträume, in denen es eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bejahte, setzte es den herabgesetzten Unterhaltsbeitrag mittels der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung fest. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

3.3 Das Obergericht hat festgehalten, dass sich bei der Beschwerdegegnerin (und ihrem Sohn) seit dem Scheidungszeitpunkt sowohl die Einkommensverhältnisse (Fr. 2'450.-- pro Monat) wie auch die Höhe des Bedarfs (Fr. 5'033.-- pro Monat) nicht verändert haben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten.

3.4 Ebensowenig rügt der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Feststellungen zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen (jeweils netto, ohne Kinderzulage und ohne Bonus): Dem Scheidungsurteil lag ein Einkommen von Fr. 9'200.-- pro Monat zugrunde. Dieses erhöhte sich bis und mit Februar 2009 auf monatlich Fr. 9'392.--. Ab 1. März 2009 berücksichtigte das Obergericht Fr. 9'211.55 pro Monat.
Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 zudem ein hypothetisches Einkommen seiner zweiten Ehefrau in der Höhe von netto Fr. 1'400.-- (Pensum von 40%) an.
Der Bedarf des Beschwerdeführers betrug im Scheidungszeitpunkt Fr. 4'000.--. Für seine neue Familie berücksichtigte das Obergericht von April bis Juni 2008 Fr. 4'866.--, von Juli 2008 bis Januar 2009 Fr. 5'339.-- sowie ab Februar 2009 Fr. 5'985.-- (ab diesem Zeitpunkt Berücksichtigung der Berufskosten der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter).

4.
Wie bei der Unterhaltsfestsetzung selbst ist das Gericht bei deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32). Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau ab Februar 2009. Er anerkennt aber grundsätzlich, dass seine Ehefrau, die ihn in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung geheiratet hat, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, damit er seine aus der früheren Ehe resultierende Unterhaltsverpflichtung erfüllen kann. Er bestreitet auch nicht das verlangte Pensum von 40% sowie die Höhe des damit erzielbaren Einkommens. Strittig ist einzig, ab wann seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet und ihr damit die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.).

5.2 Das Obergericht hielt fest, es sei für die Ehefrau unzumutbar, in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt der Tochter (Januar 2008) bereits eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach (somit ab Februar 2009) komme aber eine Drittbetreuung des Kindes in einem Kinderhort in Frage und es sei der Ehefrau die Aufnahme einer Teilzeitarbeit zumutbar, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'400.-- pro Monat angerechnet werden müsse. Diese Übergangsfrist von zwölf Monaten erscheine im Lichte der Rechtsprechung und der heutigen gesellschaftlichen Anschauung als angemessen. Damit werde auch dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen. Überdies werde der Ehefrau mit dieser Übergangsfrist ausreichend Zeit eingeräumt, um sich die erforderlichen Deutschkenntnisse für ihre Erwerbstätigkeit anzueignen.

5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Obergericht verweise zwar auf die Rechtsprechung und die heutige gesellschaftliche Anschauung sowie auf das Kindeswohl. Jedoch nenne es keinen einzigen Gerichtsentscheid noch fänden sich dazu weitere Ausführungen.
Da seine Ehefrau unmittelbar vor der Geburt nicht erwerbstätig gewesen sei, gehe es nicht um die Ausdehnung, sondern um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem fremden Land. Die gemeinsame Tochter sei noch im Kleinkindalter und damit auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei seine Ehefrau mit einer geschiedenen Frau, die Kinder in einem ähnlichen Alter habe, zu vergleichen. Vorliegend sei seiner Ehefrau ab dem sechsten Lebensjahr ihres Kindes (Zeitpunkt der Einschulung), das heisst ab dem 1. August 2014, eine Erwerbstätigkeit von 40% zumutbar. Entsprechend sei auch der Bedarf für seine Familie erst ab August 2014 um die Berufskosten seiner Ehefrau und Fremdbetreuungskosten für das Kind auf Fr. 5'985.-- zu erhöhen. Die vom Obergericht geforderte Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes führe zu einer krassen Ungleichbehandlung zwischen geschiedenen und verheirateten Müttern. Es liege im Ergebnis eine Verletzung von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB vor.
5.4
5.4.1 Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners ist dessen Ehefrau im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und ihn damit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Diese Pflicht ergibt sich beim nachehelichen Unterhalt aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB und beim Kinderunterhalt aus Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB. Unter Umständen kann die Beistandspflicht zur Folge haben, dass der neue Ehegatte im Rahmen des Zumutbaren eine Erwerbstätigkeit aufnimmt beziehungsweise eine bestehende ausweitet (zum Ganzen: BGE 115 III 103 E. 3b S. 106; 79 II 137 E. 3b S. 140 f.).

5.4.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit verlangt der Beschwerdeführer einen Vergleich der Situation seiner Ehefrau mit derjenigen einer geschiedenen Person, die ebenfalls Kinder in einem ähnlichen Alter zu betreuen hat.
5.4.3 Bei einer lebensprägenden Ehe ist das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung, objektiv schutzwürdig (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Bei der Scheidung bestimmt sich diesfalls die Frage der Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den in Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien (BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543). Bestehen Betreuungspflichten gegenüber Kindern, erachtet das Bundesgericht die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nach Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes und die Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nach Vollendung dessen 16. Altersjahres als zumutbar (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auch auf Einzelkinder Anwendung findet, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten muss.
5.4.4 Anders verhält es sich aber im vorliegenden Fall: Der neuen Ehefrau kann gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet hat (BGE 79 II 137 E. 3b S. 140). Ein Schutz des Vertrauens besteht damit - anders als bei einer lebensprägenden Ehe - nicht. Die Situation des neuen Ehegatten bei Wiederverheiratung ist damit nicht mit derjenigen des geschiedenen Ehegatten vergleichbar.
Sind damit die eben erwähnten Richtlinien (vgl. E. 5.4.3 oben) nicht anwendbar, kann auch die vom Obergericht implizit aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob die mit BGE 115 II 6 begründete Rechtsprechung einerseits den heutigen gesellschaftlichen Anschauungen und Verhältnissen und andererseits den Erkenntnissen aus der Entwicklungspsychologie und damit dem Kindeswohl noch angemessen ist.
5.5
5.5.1 Vorliegend ist deshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen.

5.5.2 Dabei kommt dem Kindeswohl eine besondere Bedeutung zu. Nach kinderpsychiatrischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen reagieren Kleinkinder in den ersten Lebensmonaten empfindlich auf jeden Wechsel der Bezugsperson, insbesondere wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden ist. Je jünger ein Kind ist, desto besser muss gesichert sein, dass eine geeignete und voraussichtlich nicht wechselnde Person ganztags zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht (BGE 121 III 441 E. 3b/aa S. 443 f. mit Hinweisen).

5.6 Der Beschwerdeführer ist voll erwerbstätig und kann damit seine Ehefrau in der Kinderbetreuung nicht unterstützen, weshalb seiner Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar ist, bereits ab dem 2. Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitarbeit von 40% aufzunehmen. Weder ist dies aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit dem Kindeswohl vereinbar, noch wird damit berücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst vor Kurzem (2007) aus Rumänien in die Schweiz gekommen ist, hier noch nie erwerbstätig war und auch weiterhin noch die Sprache wird erlernen müssen.

5.7 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist im Übrigen auch die Situation der Beschwerdegegnerin (vergleichsweise) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und seine neue Familie sollen sich nicht mehr einschränken müssen, als die rentenberechtigte Beschwerdegegnerin (BGE 79 II 137 E. 3 S. 140; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 08.23). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Pensum die Beschwerdegegnerin heute neben der Kinderbetreuung erwerbstätig ist und inwiefern sie allenfalls bei einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ihr Pensum wird erhöhen müssen (was sich bei erhöhten Fremdbetreuungskosten ebenfalls auf ihren Bedarf auswirken könnte).

5.8 Das Obergericht hat damit das ihm bei der Abänderung des nachehelichen Unterhalts zukommende Ermessen überschritten, in dem es - ohne Begründung - von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung und Lehre abgewichen ist und rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Scheidungsurteil neben der nachehelichen Unterhaltsrente verpflichtet, die Hälfte allfälliger Bonuszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

6.2 Das Obergericht hielt fest, die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers könnte nichts an der in der Scheidungskonvention gewählten Verteilung der Boni ändern. Zudem berücksichtigte es die Bonuszahlungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei inkonsequent, bei der Berechnung der Abänderung der Unterhaltsrente seine jetzige Ehefrau und die Tochter zu berücksichtigen, diese jedoch bei der Verteilung der Bonuszahlung auszulassen.

6.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Bonuszahlungen bei der Prüfung der veränderten Verhältnisse (und damit auch gegenüber seiner Ehefrau und dem Kind) berücksichtigt wurden (vgl. Ziff. 3.7 des angefochtenen Urteils). Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht nicht auch noch zusätzlich eine separate Aufteilung der Bonuszahlungen vorgenommen hat.
Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Kommt jedoch dem Sachgericht bei der Entscheidung - wie vorliegend - in verschiedener Hinsicht Ermessen zu, entscheidet das Bundesgericht praxisgemäss nicht selber, sondern ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die (abgewiesene) Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 sowie die obergerichtliche Kostenregelung aufzuheben und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 16. Februar 2010 wird in Bezug auf die abgewiesene Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 und der obergerichtlichen Kostenregelung aufgehoben und insoweit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Bettler