Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2G_6/2014

Urteil vom 9. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,
Gesuchsteller,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Gesuchsgegnerinnen,

Kantonale Behörde für Grundstückverkehr,
Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.

Gegenstand
Erläuterungsgesuch/Revisionsgesuch zum Bundesgerichtsurteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014
betr. bäuerliches Bodenrecht.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Freiburg (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. Juni 2013 eine Beschwerde von A.________ und B.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung des kantonalen Amtes für Grundstückverkehr vom 28. November 2011, teilweise ersetzt durch die Verfügung vom 14. März 2012, abwies, soweit es darauf eintrat, und die Gesuchsteller für das kantonale Beschwerdeverfahren zur Leistung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtete;
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 eine Beschwerde auf Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg (als Verwaltungsgericht) vom 11. Juni 2013 guthiess, soweit es darauf eintrat, und antragsgemäss das angefochtene Urteil aufhob;
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG);
dass die Erläuterung indes einzig die Hervorhebung des eigentlichen Sinns der betreffenden Entscheidung bezweckt, nicht aber zu deren Änderung dienen darf, weshalb auf sämtliche Gesuche nicht einzutreten ist, welche auf eine Abänderung des Urteils oder auf eine erneute Überprüfung der rechtskräftig erledigten Streitsache abzielen (Urteil 2G_2/2014 vom 7. Juli 2014);
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch deshalb insoweit nicht eingetreten werden kann, als damit eine vom Dispositiv des Urteils 2C_747/2013 vom 8. September 2014 abweichende vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt wird;
dass das Bundesgericht auch im Falle eines Obsiegens einer beschwerdeführenden Partei nicht verpflichtet ist, die finanziellen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids neu zu regeln, dazu jedoch auch von Amtes wegen befugt ist (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 f. zu Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG und N. 24 f. zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

dass eine Neuverteilung der Kosten dann vorgenommen wird, wenn und soweit die Änderungen in der Sache dies rechtfertigen und das Bundesgericht somit lediglich zu beurteilen hat, welche Auswirkungen sich aus der von ihm vorgenommenen Korrektur in der Sache selbst für die Kostenfrage ergeben können (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152);
dass das Bundesgericht den Entscheid 2C_747/2013 vom 8. September 2014 im Wesentlichen damit begründete, die inhaltlich (im Umfang des Streitgegenstandes) mitangefochtene Verfügung (E. 2.2) des kantonalen Amtes für Grundstückverkehr vom 28. November 2011, teilweise ersetzt durch die Verfügung vom 14. März 2012, weise wegen der fehlenden Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft einen schweren Mangel auf und hätte durch die Vorinstanz beanstandet werden müssen (E. 3.3);
dass die Gesuchsteller somit für das vorinstanzliche Verfahren formell als obsiegend gelten;
dass jedoch einer im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Gegenpartei für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt werden, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid unter Verletzung prozessualer Grundsätze, insbesondere durch Bestätigung einer wegen einer Gehörsverletzung formell mangelhaften Verfügung, getroffen hat (Art. 129 lit. c und Art. 137 ff. des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege; zum Grundsatz des Kostenerlasses bei formell mangelhaften Verfügungen ausdrücklich KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 106/2005 S. 466);
dass aus Dispositivziffer 1 des Urteils 2C_747/2013 vom 8. September 2014 klar hervorgeht, dass auch die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils aufgehoben, nicht neu festgesetzt und die Sache in diesem Punkt auch nicht zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, womit die Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu tragen haben, ihnen jedoch auch keine Entschädigung auszurichten ist;
dass die Gesuchsteller dieses Urteil in guten Treuen auch nicht anders verstehen durften;
dass das Erläuterungsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das Bundesgericht entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller keine Beschwerdeanträge unbeurteilt gelassen hat;
dass auf das so begründete eventuell erhobene Revisionsgesuch (Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Gesuchsverfahren bei diesem Verfahrensausgang den Gesuchstellern aufzuerlegen sind,

Das Bundesgericht erkennt:

1.

Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die im vorliegenden Gesuchsverfahren angefallenen bundesgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall