Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 177/2013

Urteil vom 9. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.

Am 2. Dezember 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zulasten des Motorfahrzeuglenkers X.________ den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Ausweises machte es von der Beibringung eines die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich abhängig. Eine vom Lenker dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. April 2012 gut. Das Verwaltungsgericht hob die Sicherungsentzugsverfügung auf und wies die Sache zur verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung (im Sinne seiner Erwägungen) an das Strassenverkehrsamt zurück.

B.

Am 18. Mai 2012 ordnete das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises an bis zur hängigen Abklärung der Fahreignung des Lenkers; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

C.

Gegen den am 18. Mai 2012 vorsorglich verfügten Führerausweisentzug erhob der Lenker Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung. Dieses verweigerte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies sie am 21. Dezember 2012 ab.

D.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 11. Februar 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das kantonale Strassenverkehrsamt, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um einen Zwischenentscheid mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (Urteile des Bundesgerichts 1C 108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 1.1; 1C 459/2009 vom 22. März 2010 E. 1.2; 1C 420/2007 vom 18. März 2008 E. 1; 1C 233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen die vorsorgliche Massnahme kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Diesbezüglich ist die Beschwerde zu begründen und ausreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG; genannte Urteile 1C 459/2009 E. 1.2; 1C 420/2007 E. 2; 1C 233/2007 E. 1.2).

2.

Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Die im Administrativverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend gefährliches Verhalten im Strassenverkehr seien falsch. Gegen eine Person, die (im Mai 2011) gegen ihn eine entsprechende Anzeige erstattete, habe er Strafantrag wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung erhoben. Aufgrund einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 29. Juni 2011 habe er sich fristgerecht beim genannten Amtsarzt angemeldet. Dieser sei jedoch in den Ausstand getreten. Zwar sei er, der Beschwerdeführer, vom Strassenverkehrsamt aufgefordert (und am 20. Oktober 2011 ein letztes Mal angemahnt) worden, sich bei einem anderen Amtsarzt einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Statt dessen habe er jedoch (mit Hinweis auf seinen Strafantrag gegen die ihn anzeigende Person) beantragt, das Administrativerfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens (gegen die anzeigende Person) zu sistieren. Das Verwaltungsgericht habe den am 2. Dezember 2011 angeordneten Sicherungsentzug des Führerausweises am 17. April 2012 aufgehoben. Dennoch habe es den am 18. Mai 2012 gegen ihn verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug im angefochtenen Entscheid "nun plötzlich" geschützt.
Er sei wegen eines Parkplatzstreites bei der Polizei falsch denunziert worden; die Anzeige gegen ihn sei "äusserst zweifelhaft". Sein Verhalten während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei dadurch zu erklären, dass er sich von den Behörden ungerecht behandelt (und diesen ausgeliefert) gefühlt habe. Es sei aber unhaltbar, daraus Indizien auf eine fehlende Fahrtauglichkeit abzuleiten und deswegen sogar eine psychologische Begutachtung anzuordnen. Zwar treffe es zu, dass er "dreimal trotz Entzugs des Führerausweises mit dem Auto unterwegs" gewesen sei. Die kantonalen Instanzen zögen daraus jedoch unzulässige Schlüsse. Bei der ersten Verkehrskontrolle habe die Polizistin an seiner Fahrweise nichts auszusetzen gehabt, bis sie herausgefunden habe, dass er "ohne Führerausweis" unterwegs gewesen sei. Beim zweiten Mal sei er offenbar von einem Polizeibeamten erkannt worden. Dieser sei ihm über mehrere hundert Meter bis zum Wohnort des Beschwerdeführers nachgefahren, woraus nur geschlossen werden könne, dass sein Fahrstil in keiner Weise zu Beanstandungen Anlass gegeben habe. Die dritte Fahrt sei am 11. Juni 2012 erfolgt. Angesichts der am 17. April 2012 erfolgten Aufhebung des Sicherungsentzuges durch das
Verwaltungsgericht (und der kurz bevorstehenden Einlegung eines Rechtsmittels gegen den am 18. Mai 2012 verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug) sei er am 11. Juni 2012 "fälschlicherweise" davon ausgegangen, dass er befugt sei, ein Fahrzeug zu lenken. Dabei habe er sich in einem Verbotsirrtum befunden. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug seien nicht erfüllt. Die anderslautenden Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich. Ausserdem verstosse der angefochtene Entscheid gegen das Verhältnismässigkeitsgebot und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.

Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
und lit. c SVG). Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG). Bestehen Bedenken über die Fahreignung des Führers, ist er einer neuen amtlichen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV; SR 741.51).

Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359 E. 3a S. 364 mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401).

4.

Nach der Sachdarstellung der Vorinstanz sei am 18. Mai 2011 bei der Luzerner Kantonspolizei in Weggis eine telefonische Meldung eingegangen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen Richtung Weggis-Dorf gefahren sei und dabei mehrmals das Gas- mit dem Bremspedal verwechselt habe. Ähnliche Beobachtungen hätten (nach einem Bericht der Kantonspolizei) in den Wochen zuvor weitere Personen gemacht. Das kantonale Strassenverkehrsamt habe am 29. Juni 2011 eine Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers verfügt und ihn am 12. Juli 2011 aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem innert der angesetzten Frist kein ärztlicher Bericht eingegangen sei, habe das Strassenverkehrsamt den Lenker am 20. Oktober 2011 angemahnt, innert 30 Tagen die angeordnete amtsärztliche Begutachtung vornehmen zu lassen; andernfalls müsse wegen Bedenken an der Fahreignung eine Sicherungsmassnahme auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Da der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe das Strassenverkehrsamt am 2. Dezember 2011 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Wiedererteilung des Ausweises habe es von der Beibringung eines (die Fahreignung bejahenden)
verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich abhängig gemacht. Gemäss Rapporten der Kantonspolizei habe der Beschwerdeführer am 19. Januar, 6. Februar und 11. Juni 2012 ein Motorfahrzeug geführt. In seinem den Sicherungsentzug betreffenden Rückweisungsentscheid vom 17. April 2012 habe das kantonale Verwaltungsgericht es dem Strassenverkehrsamt frei gestellt, ob es den Führerausweisentzug bis zur Abklärung von Ausschlussgründen bereits vorsorglich entziehen wolle. Im Beschwerdeverfahren gegen den am 18. Mai 2012 verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug hätten sich (insbesondere aus zahlreichen wirren E-Mails des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht) zusätzliche Hinweise ergeben, die auf einen allfälligen Alkoholmissbrauch bzw. auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hinwiesen. Der am 18. Mai 2012 verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Würdigung sämtlicher Umstände rechtens.

5.

Der streitige vorsorgliche Führerausweisentzug erweist sich als verfassungskonform. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers drängen sich ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung im Sinne der dargelegten Praxis auf. Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, soweit solche in der Beschwerdeschrift überhaupt rechtsgenüglich substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG).

5.1. Die bei der Kantonspolizei protokollierten Meldungen über gefährliches Fahrverhalten des Beschwerdeführers (insbesondere mehrfaches Verwechseln von Gas- und Bremspedal) sowie seine anschliessende Missachtung von Verfügungen und Anmahnungen des Strassenverkehrsamtes, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und vorläufig kein Motorfahrzeug zu lenken, lassen konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Fahreignung erkennen. Entgegen seiner Auffassung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzog, nicht den kantonalen Behörden anzulasten. Mitberücksichtigen durfte das Verwaltungsgericht auch das psychisch auffällige Verhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie den Umstand, dass er den am 18. Mai 2012 verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug missachtete, indem er am 11. Juni 2012 ein Motorfahrzeug führte (zur Verbindlichkeit solcher Fahrverbote im hängigen Verfahren betreffend Sicherungsentzug vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C 526/2012 vom 24. Mai 2013 E. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung vom 18. Mai 2012 vor dem 11. Juni 2012 zugestellt worden war. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwägt, kann er sich diesbezüglich auch nicht auf einen "Verbotsirrtum" (wegen des Rückweisungsentscheides vom 17. April 2012 im hängigen Hauptverfahren) berufen. Zum einen ist die Verfügung vom 18. Mai 2012 betreffend vorläufiges Fahrverbot unmissverständlich abgefasst. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer weder, sich nach Eingang der Verfügung vom 18. Mai 2012 beim Strassenverkehrsamt juristisch erkundigt zu haben, noch, dass die zuständige Behörde ihm die Auskunft erteilt hätte, er unterliege keinem Fahrverbot.

5.2. Als provisorische Massnahme zur Gefahrenabwehr erscheint der streitige vorsorgliche Ausweisentzug im vorliegenden Fall auch verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV; vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359 E. 3a S. 364; je mit Hinweisen). Die materiellrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges (gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
bzw. lit. c SVG) erfüllt seien oder nicht, wird im hängigen Hauptverfahren zu prüfen sein. Sie bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits am 19. Januar und 6. Februar 2012 ein rechtsverbindliches Fahrverbot missachtet hat.

5.3. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erweist sich als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen eines vorsorglichen Ausweisentzuges als erfüllt erachtete. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidbegründung es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 123 I 31 E. 2c S. 34; je mit Hinweisen).

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster