Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 429/2011

Urteil vom 9. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung einer Enterbung (Verfahrensfragen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin) war die Schwester von S.________, die 1986 starb und als gesetzliche Erben ihre Söhne Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) hinterliess. Deren Grossmutter enterbte ihre beiden Enkel mit letztwilliger Verfügung vom 29. März 1999 wegen schwerer Verletzung der ihnen obliegenden familienrechtlichen Pflichten. Sie starb am 24. Dezember 2007. Die Beschwerdegegner fochten die Enterbung gerichtlich an.

B.
Die Beschwerdegegner reichten am 23. April 2008 beim Bezirksgericht T.________ ihre Klage gegen die Beschwerdeführerin ein mit den Begehren, die Enterbung für ungültig zu erklären und ihre Erbteile festzustellen. Die Prozessleitung oblag der Präsidentin II P.________. Nach zweimal erstreckter Antwortfrist schloss die Beschwerdeführerin auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Replik und Duplik erfolgten nach je zweimal erstreckter Frist. Die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung fand am 13. Mai 2009 statt. Der Ablauf der Verhandlung und die Aussagen wurden protokolliert. Das Bezirksgericht tagte unter dem Präsidium von P.________ mit dem Vizepräsidenten A.________, dem Bezirksrichter B.________, der Bezirksrichterin C.________ und dem Bezirksrichter D.________ unter Beizug von Gerichtsschreiber E.________ und Rechtspraktikant F.________. Die Befragung wurde von der Präsidentin geleitet, wobei andere Mitglieder des Bezirksgerichts ebenfalls Fragen stellten. Die Beschwerdegegner und innert einmal erstreckter Frist die Beschwerdeführerin nahmen am 27. Mai bzw. am 17. August 2009 zum Beweisergebnis schriftlich Stellung. Das Bezirksgericht urteilte am 13. Januar 2010 in der Besetzung Präsidentin II Q.________,
Vizepräsident A.________, Bezirksrichter B.________, Bezirksrichterin C.________ und Bezirksrichter D.________ sowie Gerichtsschreiber E.________. Es erklärte die Enterbung für ungültig und stellte die Erbteile der Beschwerdegegner fest. Das Urteilsdispositiv war von der Präsidentin II Q.________ und von Gerichtsschreiber E.________ unterzeichnet und mit einer vierseitigen Kurzbegründung versehen. Das ausgefertigte Urteil wurde den Parteien am 24. September 2010 zugestellt. Neben dem Gerichtsschreiber unterzeichnete in Vertretung der Präsidentin II Q.________ die Präsidentin II P.________.

C.
Die Beschwerdeführerin appellierte am 14. Oktober 2010 mit den Begehren, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Klage abzuweisen. Ihren Hauptantrag begründete sie mit der unzulässigen Auswechslung der Gerichtspräsidentin. Das Obergericht des Kantons Aargau erachtete die Rüge gegen die Besetzung des Bezirksgerichts als unbegründet und bestätigte dessen Urteil, was die Ungültigerklärung der Enterbung angeht. Es hiess die Appellation hingegen gut und trat auf die Klage nicht ein, soweit das Bezirksgericht die Erbteile der Beschwerdegegner festgestellt hatte (Urteil vom 17. Mai 2011).

D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zur Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Anfechtung der Enterbung (Art. 477 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
. ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nach den obergerichtlichen Feststellungen Fr. 31'700.-- beträgt (E. 4 S. 9 ff.) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsrügen gegen das formelle Zustandekommen des Urteils (Besetzung des Gerichts und Beweisabnahme) richtet, genügt ihr Antrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien am 28. Januar 2010 im Dispositiv und am 24. September 2010 in vollständiger Ausfertigung zugestellt. Für das Klage- und das Appellationsverfahren war damit die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/AG) massgebend (vgl. Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass während des bezirksgerichtlichen Verfahrens und dabei nach Abschluss der Beweisabnahme an der Hauptverhandlung die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin ausgewechselt worden sei. Sie macht keinen Ablehnungsgrund gegen die am Urteil mitwirkende Stellvertreterin der Bezirksgerichtspräsidentin geltend, sondern rügt unabhängig von einem solchen eine Verletzung ihres Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift).

3.1 Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Nach den Feststellungen des Obergerichts kennt das aargauische Zivilprozessrecht keine Vorschrift, dass das Gericht bei der Urteilsfällung mit den Richtern zu besetzen ist, die an der Haupt- bzw. Beweisverhandlung teilgenommen haben, oder dass die Mehrzahl der urteilenden Richter an den wesentlichen Prozesshandlungen des vorangegangenen Verfahrens teilgenommen haben muss (E. 2.1.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Feststellung keine Rügen und nennt auch keine kantonale Vorschrift, die eine Veränderung des Spruchkörpers während der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses verbieten und hier verletzt sein könnte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 136 III 23 E. 3.1, nicht veröffentlicht). In rechtlicher Hinsicht kann das Bundesgericht deshalb frei prüfen, ob die Auswechslung der Gerichtspräsidentin während des hängigen Zivilprozesses oder allenfalls ab einem bestimmten Verfahrensstadium die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV; vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210) oder den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 135 I 279 E. 2.2 S. 281) verletzt. Inwieweit der ebenfalls angerufene Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK weitergehende Rechte vermittelt als die Bundesverfassung, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 113 Ia 225 E. 2 S. 230) und ist auch nicht ersichtlich (vgl. für Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV: BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 135 I 14 E. 2 S. 15; für Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV: BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

3.2 Ob eine nachträglich Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper zulässig ist, hat die ältere Rechtsprechung nicht unter dem Blickwinkel der Garantie des verfassungsmässigen Richters geprüft (vgl. BGE 96 I 321 E. 2a S. 323), sondern als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Danach haben die Prozessparteien einen Anspruch darauf, dass kein Gerichtsmitglied urteilt, das nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb verletzt und das Verfahren (ganz oder teilweise) zu wiederholen, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Gerichtsmitglieder an der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme mitgewirkt haben. Er ist umgekehrt gewahrt, soweit dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (vgl. BGE 96 I 321 E. 2b und 2c S. 323 f.; 117 Ia 133 E. 1e S. 134 f.). Nach der neueren Rechtsprechung kann auch der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens
ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, wenn etwa ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (vgl. Urteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2, in: ZBl 108/2007 S. 44), unzulässig hingegen, wenn zum Beispiel ein Gerichtsmitglied, das die Parteien nicht angehört hat und sich über deren Vorbringen nicht durch ein Protokoll hat unterrichten können, am Urteilsspruch beteiligt war (vgl. Urteil 4P.163/2005 vom 6. September 2005 E. 4, in: Pra 95/2006 Nr. 62 S. 445 f. und SZZP 2006 S. 1).

3.3 Das Obergericht hat auf die massgebenden Grundsätze zutreffend hingewiesen (E. 2.1.2 S. 6 f.). Es hat den ausreichenden sachlichen Grund für den Wechsel im Präsidium des Bezirksgerichts während des Klageverfahrens im Mutterschaftsurlaub von sechzehn Wochen erblickt, den die Präsidentin II P.________ in der Zeit der Urteilsberatung und Urteilsfällung bezogen habe. Für die Dauer des Urlaubs habe der kantonale Grosse Rat als Stellvertreterin Q.________ gewählt und Präsidentin II P.________ generell ersetzt. Die Präsidentin II Q.________ habe sich anhand der Akten und der Protokolle über die Beweisverhandlung und die Aussagen von Zeugen und Parteien über den Stand des Verfahrens informieren können. Dass die vollständige Ausfertigung des Urteils rund acht Monate nach dessen Beratung und Ausfällung am 13. Januar 2010 wiederum von der Präsidentin II P.________ unterzeichnet worden sei, liege schlicht darin begründet, dass deren Schwangerschaftsurlaub in der Zwischenzeit beendet und die Präsidentin II Q.________ in diesem Zeitpunkt nicht mehr - bzw. nach ihrer Wahl per 1. Januar 2011 zur Präsidentin III am Bezirksgericht T.________ noch nicht wieder - im Amte gewesen sei (E. 2.1.3 S. 7 f. des angefochtenen Urteils).

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts gemäss dem Urteil 6P.102/2005 nicht gefolgt. Die beiden Fälle sind indessen aus folgenden Gründen nicht vergleichbar:
3.4.1 Das Urteil 6P.102/2005 betraf den Fall, wo die II. Strafkammer des Obergerichts Luzern, bestehend aus Oberrichter Wey (Präsident), Oberrichterin Heer-Hensler (Referentin) und Oberrichter Wiegand, am 14. Februar 2005 zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2005 vorladen liess, obwohl bereits damals bekannt war, dass die referierende Oberrichterin Heer-Hensler nicht würde teilnehmen können. An der Hauptverhandlung wurde Oberrichterin Heer-Hensler durch Oberrichterin Wolfisberg ersetzt, während bei der Urteilsberatung und Urteilsfällung am Tag darauf, d.h. am 18. Mai 2005, wiederum Oberrichterin Heer-Hensler mitwirkte. Für das Bundesgericht ergab sich, dass die ohne zwingenden oder auch nur sachlichen Grund erfolgte Auswechslung von Oberrichterin Wolfisberg, die an der Hauptverhandlung die Beweise abgenommen, die Parteivorträge gehört und sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschafft hatte, unter den dargelegten Umständen die Garantie des gesetzmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt (Urteil 6P.102/2005 E. 4, in: ZBl 108/2007 S. 45). Mit Bezug auf den sachlichen Grund für die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds, unterscheiden sich die beiden Fälle wesentlich: Während dort kein Grund angegeben wurde oder
ersichtlich war, hat das Obergericht hier den sachlichen Grund im Schwangerschaftsurlaub der Präsidentin gesehen und auch anerkennen dürfen mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Mutterschaftsurlaub beimisst (z.B. Art. 329f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329f - 1 Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
1    Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.138
3    Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.139
OR; vgl. für eine Übersicht: JEAN-LOUIS DUC, Congé de maternité de droit cantonal et droit fédéral, AJP 2002 S. 285 ff.).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Gründe für die Ersetzung der Bezirksgerichtspräsidentin als irrelevant (S. 7 Ziff. 16) und wendet ein, der Urlaub habe lediglich sechzehn Wochen betragen und damit weniger als 15 % des Zeitraums ausgemacht, in dem der Prozess beim Bezirksgericht rechtshängig gewesen sei (S. 6 f. Ziff. 14). Sie schliesst daraus, es hätte mit dem Urteil auch bis zur Rückkehr der Bezirksgerichtspräsidentin aus dem Mutterschaftsurlaub zugewartet werden können (S. 12 Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Der Folgerung kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beigepflichtet werden. Denn die Beschwerdegegner als Kläger haben gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vorgeht (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134). Der - auf Grund der beigezogenen Akten ergänzte (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - Sachverhalt in Bst. B und die obergerichtliche Schilderung des Verfahrensablaufs (E. 2 S. 3 f.) zeigen, dass der Schriftenwechsel ab Klageerhebung am 23. April 2008 bis am 12. Januar
2009 dauerte, dass sich das Beweisverfahren auf die Einreichung von Urkunden und auf die Befragung zweier Zeugen und der Parteien an der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2009 beschränkte und dass nach Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis bis Mitte August 2009 der Handel spruchreif war. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot hat es sich deshalb für die Stellvertreterin der prozessleitenden Bezirksgerichtspräsidentin aufgedrängt, die Sache gemeinsam mit den andern vier Gerichtsmitgliedern zu beurteilen, ist sie doch gemäss den Feststellungen des Obergerichts auch dazu von der zuständigen politischen Behörde gewählt worden. Die Wahl hätte andernfalls unterbleiben können, wenn die Meinung vorgeherrscht hätte, während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs von sechzehn Wochen solle die Arbeit der Präsidentin P.________ einfach liegen bleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Meinung offenkundig nicht der Vorstellung der politischen Behörden und dem Zweck der Wahl einer Stellvertreterin entsprochen.
3.4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt (S. 11 Ziff. 20), verlangt das Urteil 6P.102/2005, nach einer mündlichen Hauptverhandlung seien hohe Anforderungen an die Gründe für eine - erneute - Änderung der Zusammensetzung der Richterbank im Hinblick auf die Urteilsfällung zu stellen (E. 3, in: ZBl 108/2007 S. 45). Die Aussage ist im Zusammenhang zu lesen, in dem sie auch steht. In einem Appellationsverfahren, in dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern u.a.m. beurteilt werden sollte, wurde der vorweg bestimmte Spruchkörper ein erstes Mal für die Hauptverhandlung und anschliessend erneut für Urteilsverhandlung geändert. Im Rahmen der Appellation können letztmals im Gerichtsverfahren noch Tatfragen aufgeworfen und frei geprüft werden (§ 182 Abs. 2 i.V.m. § 240 Abs. 1 StPO/LU; vgl. ROLF BRÜNDLER, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1989, S. 80). Insofern und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes ist es richtig, dass eine Änderung des Spruchkörpers nach der Hauptverhandlung mit Beweisabnahmen und Parteivorträgen nur ausnahmsweise und aus gewichtigen Gründen zugelassen wird. Der Fall ist deshalb nicht vergleichbar
mit der hier streitigen Erbschaftssache vor Bezirksgericht, die auf Appellation hin vom Obergericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals frei beurteilt wird (§ 320 ZPO/AG).
3.4.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf (S. 10 Ziff. 20), dass im Urteil 6P.102/2005 ein "Hin und Her" bemängelt worden ist, dass nämlich die vorweg als Referentin bezeichnete Oberrichterin sich an der Hauptverhandlung vertreten lassen musste, dann aber an der Urteilsberatung und Urteilsfällung wiederum ihre Vertreterin ersetzte (E. 3, in: ZBl 108/2007 S. 45). Ein inhaltlich vergleichbares "Hin und Her" vermag die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht nicht darzutun. Die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin hat nach der Hauptverhandlung und vor der Urteilsfällung ihren Mutterschaftsurlaub angetreten. Dass sie die erst acht Monate nach der Urteilsfällung versendete Ausfertigung des begründeten Urteils in Vertretung ("i.V.") ihrer eigenen Stellvertreterin unterzeichnet hat, bedeutet kein unzulässiges "Hin und Her", sondern wird im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und einleuchtend erklärt (E. 3.3 hiervor). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
3.4.5 Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf (S. 8 Ziff 17, S. 11 Ziff. 21 und S. 12 f. Ziff. 24), dass die Teilnahme an der Beweisabnahme und an den Parteivorträgen sowie der dadurch gewonnene persönliche Eindruck von den Parteien für ein Gerichtsmitglied wichtig sein kann, wenn es um die Würdigung und Beurteilung sog. innerer Tatsachen geht wie z.B. des Vorsatzes im Strafprozess oder wie hier der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten, die eine Enterbung begründen kann (Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB). Damit aber endet bereits die Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem im Urteil 6P.102/2005 entschiedenen Fall. Während dort nur ein Tag nach der Hauptverhandlung bereits die Urteilsberatung und Urteilsfällung stattgefunden hat, sind hier zwischen der Hauptverhandlung mit der Zeugen- und Parteibefragung am 13. Mai 2009 und der Urteilsberatung und Urteilsfällung am 13. Januar 2010 acht Monate gelegen. Persönliche Eindrücke können nach so langer Zeit im bezirksgerichtlichen Alltag verblassen. Wichtig sind deshalb das ausführliche Protokoll über die Hauptverhandlung und die Aussagen von Zeugen und Parteien sowie die Stellungnahmen beider Parteien zum Beweisergebnis, die ab Mitte August 2009 vorgelegen haben. Auf Grund
der Zeit und der Unterlagen, die für die Einarbeitung in den Prozessstoff zur Verfügung gestanden sind, darf die Abwesenheit der Stellvertreterin der Bezirksgerichtspräsidentin an der Hauptverhandlung nicht überbewertet werden. Es kommt hinzu, dass hier keine Einzelrichterin zu entscheiden hatte, sondern ein fünfköpfiges Kollegialgericht. Vier Gerichtsmitglieder waren an der Hauptverhandlung anwesend und konnten direkt Zusatzfragen an die Zeugen und Parteien stellen, was vereinzelt tatsächlich geschehen ist.

3.5 Insgesamt erweisen sich die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, namentlich kann der vorliegende mit dem im Urteil 6P.102/2005 entschiedenen Fall nicht gleichgesetzt werden. Das Obergericht durfte den Mutterschaftsurlaub als einen sachlichen Grund für die nachträgliche Änderung der Besetzung des Bezirksgerichts anerkennen (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) und annehmen, die stellvertretende Präsidentin, die an der Hauptverhandlung mit Beweisabnahme nicht teilgenommen und erst an der Urteilsberatung und Urteilsfällung mitgewirkt hat, habe anhand der Akten und des Protokolls die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes erlangen können wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.
Einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die kantonalen Gerichte verschiedene Beweisurkunden, die sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis eingereicht habe, als unbeachtlich im Sinne von § 184 Abs. 1 ZPO/AG bezeichnet hätten (S. 13 f. Ziff. 26 der Beschwerdeschrift). Laut § 184 Abs. 1 ZPO/AG können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Abschluss des Behauptungsverfahrens nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint. Das Obergericht hat ein nachträgliches Beibringen von Beweisurkunden in der Stellungnahme zum Beweisergebnis und damit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens nicht zugelassen, weil die Urkunden der Beschwerdeführerin ihre Tatsachenvorbringen hätten beweisen sollen, die von den Beschwerdegegnern bereits in deren Replik bestritten worden seien. Die Beweisurkunden wären deshalb mit der Duplik einzureichen gewesen und hätten damit während des Behauptungsverfahrens eingereicht werden können und gemäss § 184 Abs. 1 ZPO/AG auch eingereicht werden müssen (vgl. E. 7.3.2.1 S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Mit der obergerichtlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Sie geht von einem abweichenden Sachverhalt aus, indem sie geltend macht, sie habe die Tatsachenvorbringen der Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung durch Beweisurkunden widerlegen wollen, während das Obergericht unangefochten davon ausgegangen ist, die Beweisbedürftigkeit der Tatsachen habe sich bereits aus der Replik der Beschwerdegegner ergeben, so dass die Beschwerdeführerin den Anlass und die Möglichkeit gehabt habe, ihre Beweisurkunden bereits mit der Duplik einzureichen. Mangels formell genügender Begründung kann auf die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung von § 184 Abs. 1 ZPO/AG insgesamt nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da bei den Beschwerdegegnern keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten