Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_150/2007 /wim

Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz, Siegrist Baumgartner Thaler, Rechtsanwälte,

gegen

Gemeinde Richterswil, Gemeinderat, 8805 Richterswil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV (Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ erstellte in Richterswil acht Terrassenhäuser, deren Gebäudeversicherungswert am 20. März 2006 insgesamt auf Fr. 5'520'000.-- festgesetzt wurde. Die Gemeinde Richterswil verlangte am 12. und 18. April 2006 für den Anschluss der Bauten an die Wasserversorgung Gebühren von Fr. 55'200.-- und an die Kanalisation Gebühren von Fr. 66'240.-- (je exkl. Mehrwertsteuer). X.________ erhob Einsprache und verlangte eine Reduktion der Gebühren. Der Gemeinderat Richterswil wies die Einsprache am 3. Juli 2006 ab. Der Rekurs und die Beschwerde, die X.________ dagegen beim Bezirksrat Horgen und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einreichte, blieben ohne Erfolg.
B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2007, es sei der in dieser Angelegenheit vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheid vom 13. Februar 2007 aufzuheben. Ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'646'133.80 sei die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 55'753.60 und die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Die Gemeinde Richterswil ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht für die von der Gemeinde Richterswil verfügten Anschlussgebühren keine gesetzliche Grundlage, welche die bei der Abgabeerhebung geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletze deshalb Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
, Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
und Art. 164 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV.
1.2 Öffentliche Abgaben bedürfen abgesehen von den Kanzleigebühren einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert dieses die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe selber regeln (vgl. für die bundesrechtlichen Abgaben auch Art. 164 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. hierzu BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55 f.) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Dabei darf dieser Grundsatz weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass er mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Gemeinde Richterswil erhebt die umstrittenen Anschlussgebühren gestützt auf verschiedene Bestimmungen des kommunalen Rechts. Nach Art. 38 der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung über die Wasserversorgung vom 1. Januar 2004 wird für den Anschluss einer Liegenschaft an dieselbe eine einmalige Gebühr erhoben, die sich grundsätzlich nach der Gebäudeversicherungssumme bemisst. Gemäss Ziffer 1 des zur genannten Verordnung ebenfalls vom Gemeinderat festgesetzten Gebührentarifs beträgt die Anschlussgebühr für Neubauten 1% der Gebäudeversicherungssumme.

Für den Anschluss von Wohnhäusern an die öffentliche Kanalisation sehen Art. 2 und 3 der Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen vom 15. Oktober 1990 die Erhebung einer Gebühr von 1,2% der Gebäudeversicherungssumme vor. Auch diese Verordnung ist vom Gemeinderat erlassen worden.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt zwar nicht in Frage, dass der Gemeinderat Richterswil (als Gemeindeexekutive) die Kompetenz besitzt, die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren in einer Verordnung zu regeln (vgl. auch Art. 18 lit. b Ziff. 2 und 9 der Gemeindeordnung Richterswil vom 21. Mai 2000). Er macht jedoch geltend, zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung der Anschlussgebühren hätten nach den erwähnten verfassungsrechtlichen Grundsätzen von der Gemeindelegislative festgesetzt werden müssen. Das ergebe sich zudem aus Art. 13 lit. b Ziff. 2 der Gemeindeordnung, welcher vorsehe, dass die Gemeindeversammlung Grundsätze über die Gebührenerhebung erlasse.
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Anschlussgebühren bereits durch die massgeblichen Vorschriften des kantonalen Rechts in hinreichender Weise bestimmt würden. Die Bemessung werde durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip genügend begrenzt, so dass es einer näheren Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes nicht bedürfe.
3.
Nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Gemeindewesen vom 26. Juni 1926 beziehen die Gemeindebehörden für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung. Darin wird bestimmt, dass die Gemeinden für ihre Dienstleistungsbetriebe Anschluss- und Benutzungsgebühren im Rahmen der kantonalen Bestimmungen festsetzen (§ 9 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966).

Zur Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung finden sich nähere Vorschriften im Wasserwirtschaftsgesetz des Kantons Zürich vom 2. Juni 1991 (WG). Nach § 29 leisten Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge (Abs. 1). Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein (Abs. 2). Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden (Abs. 3).

§ 45 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz (EG zum GSchG) schreibt den Gemeinden vor, für die Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren zu erheben (Abs. 1). Diese haben die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung zu decken (Abs. 2).
4.
Die zitierten kantonalen Bestimmungen enthalten Vorgaben für die Gebührenerhebung durch die Gemeinden. Doch umschreiben weder § 29 WG noch § 45 EG zum GSchG den Gegenstand der kommunalen Abgaben in abschliessender Weise. Vielmehr stellt es § 29 Abs. 3 WG den Gemeinden ausdrücklich frei, ob sie zur Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung neben Benützungs- auch Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge erheben wollen. § 45 EG zum GSchG erwähnt allein Gebühren "für die Benützung" von öffentlichen Abwasseranlagen. Es kann dieser Norm nicht entnommen werden, dass auch für den Anschluss Gebühren geschuldet sind. Sodann wird der Kreis der Abgabepflichtigen nur in Bezug auf die Erschliessungsbeiträge zur Wasserversorgung (in § 29 Abs. 1 WG) umschrieben. Es fehlt damit für die fraglichen Anschlussgebühren auf kantonaler Ebene eine hinreichend bestimmte Regelung des Gegenstands und des Kreises der Abgabepflichtigen.

Ausserdem begrenzen weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip die Höhe der fraglichen Anschlussgebühren in wirksamer Weise, so dass eine Lockerung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Umschreibung der Bemessung nicht in Betracht kommt. § 29 WG und § 45 EG zum GSchG schreiben zwar die Erhebung kostendeckender Gebühren vor. Doch ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht, wie die zu deckenden Gesamtkosten auf die einzelnen Abgabearten (Anschluss- und Benützungsgebühren sowie evtl. Erschliessungsbeiträge) zu verteilen sind. Für Personen, die Abgaben einer bestimmten Kategorie (z.B. der Anschlussgebühren) zu entrichten haben, bietet das Kostendeckungsprinzip deshalb keine wirksame Schranke der Belastung. Eine solche bietet zudem auch das Äquivalenzprinzip nicht. Da für die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen kein Markt besteht, kann der Abgabepflichtige deren Wert nicht überprüfen. Die Rechtsprechung hat aus diesen Gründen erklärt, die Bemessung von Beiträgen für die Erschliessung mit Abwasseranlagen und von Gebühren für die Trinkwasserversorgung bedürfe einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 120 Ia 265 E. 2a und b S. 266 ff.; 118 Ia 320 E. 4b und c S. 325 f.; Urteil 2P.200/1994 vom 9. Juni
1995, E. 5b/bb, in: ZBl 97/1996 S. 568 und Pra 1996 Nr. 120 S. 388; Urteil 2P.239/1993 vom 29. September 1995, E. 3d).

Für die Erhebung der umstrittenen Anschlussgebühren besteht demnach weder auf kommunaler noch auf kantonaler Ebene die erforderliche Grundlage in einem formellen Gesetz.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung der Anschlussgebühren für die von ihm erstellten acht Terrassenhäuser auf Fr. 55'753.60 (Anschluss an die Kanalisation) bzw. Fr. 46'461.35 (Anschluss an die Wasserversorgung). Er erklärt in der Begründung, er sei bereit, der Gemeinde die Anschlussgebühren gemäss dem von ihm als richtig erachteten tieferen Gebäudeversicherungswert zu entrichten. Auch vor der Vorinstanz beschränkte sich der Streitgegenstand auf die Differenz zwischen dem von der Gemeinde verlangten und dem vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenbetrag, woraus sich die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergab.

Nach dem Ausgeführten fehlt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der fraglichen Anschlussgebühren überhaupt und damit auch für den im vorliegenden Verfahren einzig noch umstrittenen Differenzbetrag. Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, und eine Ausweitung des Streitgegenstands ist nicht zulässig. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, wobei zugleich die Anschlussgebühren im beantragten Umfang festzusetzen sind. Bei diesen Gegebenheiten ist auf die Rüge nicht einzugehen, die kommunalen bzw. kantonalen Instanzen hätten den zur Bemessung der Anschlussgebühren verwendeten Gebäudeversicherungswert überprüfen müssen (vgl. immerhin Urteil 2P.124/2001 vom 20. August 2001, E. 2).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts des vermögensrechtlichen Charakters der Streitsache sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gemeinde Richterswil aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat ausserdem den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Übrigen ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 wird aufgehoben.
2.
Für den Neubau der acht Terrassenhäuser in Richterswil wird die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 55'753.60 und die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35 (je exklusiv Mehrwertsteuer) festgesetzt.
3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Gemeinde Richterswil auferlegt.
5.
Die Gemeinde Richterswil hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Richterswil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: