SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 106 Entzugsgründe - 1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
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1 | Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
a | die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt; |
c | das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn: |
a | die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden; |
b | Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
c | die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind; |
d | ... |
3 | Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS356.357 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 106 Entzugsgründe - 1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
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1 | Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
a | die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt; |
c | das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn: |
a | die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden; |
b | Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
c | die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind; |
d | ... |
3 | Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS356.357 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 106 Entzugsgründe - 1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
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1 | Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
a | die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt; |
c | das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn: |
a | die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden; |
b | Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
c | die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind; |
d | ... |
3 | Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS356.357 |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 107 Dauer und Vollzug - 1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden. |
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1 | Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden. |
2 | Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben. |
3 | Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 108 Verfahren - 1 Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. |
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1 | Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. |
2 | Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. |
3 | Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 107 Dauer und Vollzug - 1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden. |
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1 | Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden. |
2 | Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben. |
3 | Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 106 Entzugsgründe - 1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
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1 | Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: 352 |
a | die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt; |
c | das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn: |
a | die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden; |
b | Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
c | die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind; |
d | ... |
3 | Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS356.357 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |