Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 616/2018

Urteil vom 9. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Philipp Ziegler,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch
in Steuersachen SEI.

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-NL),

Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 29. Juni 2018 (A-5741/2017, A-5742/2017).

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 13. Mai 2016 ersuchte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: ersuchende Behörde) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Beschwerdegegnerin) um Amtshilfe. Das Ersuchen bezeichnet A.________ GmbH als "beteiligte (Rechts) Person in der Schweiz" und C.________, wohnhaft in U.________, sowie die in V.________ domizilierten Gesellschaften D.________ und E.________ als "Beteiligte (Rechts) Person[en] in den Niederlanden". Als "andere beteiligte (Rechts) personen" werden F.________ Ltd mit Domizil in W.________, G.________ Ltd mit Domizil in X.________ und H.________, wohnhaft in Y.________, Grossbritannien, aufgeführt. Als vom Gesuch betroffene Steuerarten nennt die ersuchende Behörde die Einkommenssteuer und die Körperschaftsteuer für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015.
Hintergrund des Ersuchens ist laut der ersuchenden Behörde eine "Prüfung der Steuerpflichte[n]" von C.________ durch das niederländische Finanzamt. Im Rahmen dieser Prüfung untersuche das niederländische Finanzamt den Sachverhalt rund um die Sportbekleidungsmarke I.________. Der Steuerpflichtige habe diese Marke und das entsprechende Konzept erfunden. Sodann habe er im August 2000 eine "Firmierungsprüfung" bei der Handelskammer durchführen lassen, "im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft F.________" den Domainnamen I.________com eintragen lassen und am 1. Juli 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine Fernsehserie produziert worden sei.
Zwar behaupte der Steuerpflichtige, "keine Beteiligung mehr an der I.________" zu haben, doch sei dies offensichtlich unrichtig. So sei im Jahr 2008 in U.________ ein I.________-Bekleidungsgeschäft eröffnet worden. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten habe auf den Namen des Steuerpflichtigen gelautet. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter anderem durch die A.________ GmbH bezahlt worden.
Gemäss den Ermittlungen des niederländischen Finanzamts sei die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft F.________ Ltd in W.________ seit Juni 2006 Inhaberin des Markenrechts. Bis zum 8. November 2007 sei diese Gesellschaft von A.________ GmbH gehalten worden. Seit diesem Datum würden die Anteile an F.________ Ltd gemäss der ersuchenden Behörde von G.________ Ltd in X.________ gehalten.
A.________ GmbH habe sodann in den Jahren 2011 und 2012 mit niederländischen Parteien Verträge über den Verkauf von Kleidern der Marke I.________ geschlossen. Der Steuerpflichtige sei am Zustandekommen dieser Verträge beteiligt gewesen. Zudem sei A.________ GmbH in den Jahren 2008-2014 in verschiedene Rechtsverfahren in den Niederlanden involviert gewesen. Dabei sei es namentlich um eine Markenanmeldung und um ein Urheberrecht gegangen. Herr Geerlings sei die Kontaktperson für den niederländischen Anwalt von A.________ GmbH gewesen.
Die ersuchende Behörde verlangt mit ihrem Ersuchen diverse Informationen rund um A.________ GmbH, ihr Verhältnis zu C.________ und die Marke I.________. Namentlich ersucht sie um:

- Übermittlung der Jahresrechnungen und Gewinnsteuererklärungen von A.________ GmbH für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 (Frage 1 des Ersuchens),
- Bekanntgabe der Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigten, Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigten (Fragen 2, 3 und 4),
- Angaben zu den Tätigkeiten von A.________ GmbH (Frage 5),
- Ein Kontoauszug zum Bankkonto auf den Namen der A.________ GmbH bei der Bank J.________ für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 (Frage 6),
- Eine Kopie der Verträge, bei denen A.________ GmbH Partei ist, verbundene Verträge und die entsprechend erzielten Erträge (Frage 7),
- Diverse Informationen zur Beziehung zwischen C.________ und A.________ GmbH, u.a. über allfällige Berechtigungen und Zahlungen zwischen C.________ und A.________ GmbH (Fragen 8, 9, 10 und 11),
- Eine Abschrift der Übertragungsvereinbarung der geistigen Eigentumsrechte durch Herrn Geerlings an A.________ GmbH (Frage 12),
- Informationen über die Verbuchung und Modalitäten des Mietzinses für das Bekleidungsgeschäft in U.________ (Frage 13),
- Diverse Informationen zu Rechtsverfahren in den Niederlanden, u.a. zur Rolle von C.________ und zu den Anwaltskosten (Fragen 14, 15, 16, 17, 18 und 19).

B.
Nachdem sie von A.________ GmbH, der Bank J.________ und der Steuerverwaltung des Kantons Zug die entsprechenden Informationen und Unterlagen beschafft hatte, erliess die ESTV am 5. September 2017 Schlussverfügungen gegenüber A.________ GmbH sowie B.________ AG, einer schweizerischen Gesellschaft mit Sitz in Z.________. Darin zeigte die ESTV den Verfügungsadressatinnen an, dass sie der ersuchenden Behörde Amtshilfe leisten und welche Informationen und Unterlagen sie der ersuchenden Behörde übermitteln werde. Gegen diese Verfügungen erhoben A.________ GmbH und B.________ AG am 6. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Nachdem den Beschwerdeführerinnen nachträglich umfassende Akteneinsicht gewährt worden war, vereinigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 29. Juni 2018 die beiden Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend, schützte die Schlussverfügungen der ESTV und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 2 in den zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehenen Unterlagen bloss zufällig auftauchte. Da die ersuchende Behörde letztlich klären möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Steuerpflichtige - auf direktem Weg oder indirekt - der niederländischen Einkommenssteuer unterliegende finanzielle Mittel von der Beschwerdeführerin 1 erhalten habe, würden die in Frage stehenden Angaben über eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 als im abkommensrechtlichen Sinne für die niederländische Einkommensbesteuerung voraussichtlich erheblich erscheinen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2018 beantragen A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und B.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und vollumfängliche Verweigerung der Amtshilfe, eventualiter die Aussonderung bzw. Schwärzung aller Dokumente und Informationen, die sich auf den Zeitraum vor dem 1. März 2010 beziehen sowie aller Dokumente und Informationen, die sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, und aller Dokumente und Informationen, die sich auf die Beschwerdeführerin 2 beziehen oder indirekt auf diese schliessen lassen. Überdies verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Vereinigung der Verfahren beibehalten werden soll. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf aufschiebende Wirkung wurde mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1.2. Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen.

1.3. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nach Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit Hinweisen). Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen.

1.3.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit Hinweisen).

1.3.2. Die Beschwerdeführerinnen tragen verschiedene Rechtsfragen vor, die ihrer Auffassung nach von grundsätzlicher Bedeutung seien. Unter anderem machen sie geltend, dass die verlangten Informationen zumindest teilweise vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien und deshalb nicht übermittelt werden dürfen. Namentlich könnten der Erteilung der Amtshilfe in solchen Fällen Art. 26 Abs. 3 Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) und Art. 8 Abs. 6
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) entgegen stehen.
Das Bundesgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen zu äussern, unter welchen das Anwalts- und andere Berufsgeheimnisse die Erteilung von Amtshilfe auszuschliessen vermögen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frage in einer Vielzahl gleichartiger Fälle wieder stellen kann und ein bundesgerichtlicher Entscheid wegleitend wirken wird. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist deshalb zu bejahen.

1.3.3. Nachdem das Vorliegen bereits einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG genügt, kann offenbleiben, ob auch den weiteren, von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4 S. 22 f.; Urteile 2C 893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 202, aber in: RDAF 2017 II S. 336, StE 2017 A 31.2 Nr. 14, StR 72/2017 S. 612; 2C 1174/2014 vom 24. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 II 161, aber in: RDAF 2016 II S. 28).

1.4. Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Das Amtshilfeersuchen vom 13. Mai 2016 stützt sich auf Art. 26 DBA CH-NL. In zeitlicher Hinsicht ist diese Bestimmung gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL anwendbar, wenn das Ersuchen frühestens am Datum des Inkrafttretens des DBA CH-NL gestellt wurde und sich die ersuchten Informationen auf einen Zeitraum beziehen, der frühestens am dem auf die Unterzeichnung des DBA CH-NL folgenden 1. März begann. Das DBA CH-NL wurde am 26. Februar 2010 unterzeichnet und trat am 9. November 2011 in Kraft.

2.2. Die ersuchende Behörde reichte ihr Ersuchen am 13. Mai 2016 und somit nach Inkrafttreten des DBA CH-NL ein. Jedoch halten die Beschwerdeführerinnen dafür, dass sich die ersuchten Informationen teilweise auf den Zeitraum vor dem 1. März 2010 beziehen. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass gewisse Informationen, namentlich ein vor dem 1. März 2010 abgeschlossener Vertrag, welche die ersuchende Behörde verlangt und welche die ESTV übermitteln will, zwar einen Bezug zum Zeitraum vor dem 1. März 2010 aufweisen. Der zeitliche Geltungsbereich sei gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL aber dennoch eröffnet, soweit die ersuchten Informationen für den Zeitraum ab dem 1. März 2010 voraussichtlich erheblich seien.

2.2.1. Bei der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sind die völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze zu beachten, wie sie namentlich das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) vorgibt (zum DBA CH-NL: BGE 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148; zu anderen DBA: BGE 143 II 202 E. 6.3.1 S. 207 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 139 II 404 E. 7.2.1 S. 422). Gemäss Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
VRK bindet ein Abkommen die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Somit haben die Vertragsstaaten nach Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
und 2
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Gemäss Art. 31 Abs. 3
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK sind, ausser dem Zusammenhang, in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c). Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK ergänzende Auslegungsmittel.

2.2.2. Vorliegend umstritten ist der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung des DBA CH-NL, insbesondere der Umfang einer allfälligen Rückwirkung. Art. 28
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen - Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
VRK sieht diesbezüglich vor, dass völkerrechtliche Verträge die Vertragsparteien grundsätzlich nicht für Tatsachen und Lagen verpflichten, die sich vor Inkrafttreten des Vertrags ereignet bzw. zu bestehen aufgehört haben. Dieses Prinzip der Nicht-Rückwirkung gilt zwar nicht absolut (vgl. Urteil 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 2.a). Insbesondere hat das Bundesgericht entschieden, dass Bestimmungen über die Amtshilfe und die Pflicht von Privaten, von ihnen verlangte Informationen herauszugeben, Vorschriften verfahrensrechtlicher Natur und deshalb grundsätzlich sofort anwendbar sind (BGE 139 II 404 E. 1.1 S. 408; Urteil 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 3 in: StR 57/2002 S. 410, StE 2002 A 31.4 Nr. 6). Im Unterschied zum auf diese Fälle anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA haben die Schweiz und das Königreich der Niederlande in Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL aber gerade vereinbart, die Rückwirkung und damit den zeitlichen Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung einzugrenzen.

2.2.3. In der zusammen mit der niederländischen und der englischen massgebenden französischen Fassung des DBA CH-NL lautet Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL wie folgt:
Nonobstant les dispositions du par. 1 du présent article, l'art. 26 et l'art. XVI du Protocole de la Convention seront applicables à des demandes de renseignements déposées à la date de l'entrée en vigueur de cette Convention ou à une date ultérieure pour des renseignements qui se rapportent à toute période débutant le 1er mars qui suit immédiatement la date de signature de cette Convention ou à une date ultérieure.
In der englischen Fassung, welche im Falle eines Konflikts zwischen der französischen und der niederländischen Fassung alleine massgebend sein soll, lautet Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL wie folgt:
Notwithstanding paragraph 1 of this Article, Article 26 and Article XVI of the Protocol to the Convention shall have effect for requests made on or after the date of entry into force of this Convention regarding information that relates to any date beginning on or after the first day of March following the date of signature of this Convention.

2.2.4. Sinn und Zweck von Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL ist eine klare Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs der Amtshilfebestimmung. Es fällt auf, dass weder die französische noch die englische Fassung zu diesem Zweck an die voraussichtliche Erheblichkeit ( pertinence vraisemblable; foreseeable relevance) der verlangten Informationen anknüpfen. Stattdessen ist ein "Bezug" der einzelnen Information zum Zeitraum ab dem 1. März 2010 erforderlich ( renseignements qui se rapportent à toute période débutant [...]; information that relates to any date beginning on [...]). Daraus erhellt, dass die voraussichtliche Erheblichkeit einer Information für einen Steuerzweck für die Eröffnung des zeitlichen Geltungsbereichs gerade nicht vorausgesetzt werden darf. Wäre dem nicht so, müsste der ersuchte Staat bereits für die Frage des Geltungsbereichs die Begründetheit des Amtshilfeersuchens prüfen. Dies widerspräche offenkundig dem Sinn und Zweck von Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL.

2.2.5. Umgekehrt ist Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL nach Treu und Glauben keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis des ersuchten Staats zu entnehmen, wie sie dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit eigen ist. Vielmehr muss es dem ersuchten Staat erlaubt sein, umfassend zu prüfen, ob sich die geforderte Information tatsächlich auf den Zeitraum nach dem 1. März 2010 bezieht.

2.2.6. In ihrer Antwort auf die Frage, ob die zur Diskussion stehende Information den erforderlichen Bezug zum Zeitraum ab dem 1. März 2010 aufweist, hat sich die Vorinstanz teilweise auf Ziff. XVI lit. c Protokoll zum DBA CH-NL gestützt. Diese Bestimmung sieht eine extensive Auslegung des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL vor. Dies setzt aber logisch betrachtet voraus, dass letztere Bestimmung überhaupt (zeitlich) anwendbar ist. Ziff. XVI lit. c Protokoll zum DBA CH-NL kann deshalb nicht entnommen werden, dass Art. 26 DBA CH-NL möglichst weitreichende Rückwirkung zukommen soll.

2.2.7. Stattdessen bietet es sich an, für die Bestimmung der Bezugsintensität auf den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz in Art. 28
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen - Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
VRK zurückzugreifen. Demnach fallen Informationen nach Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung, wenn sie sich auf Tatsachen und Lagen beziehen, die sich vor dem 1. März 2010 ereignet bzw. zu bestehen aufgehört haben und somit im zeitlichen Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung keine steuerlichen Auswirkungen mehr zeitigen können. Wird deshalb um die Übermittlung einer Urkunde eines Vertrages ersucht, der vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann Art. 26 DBA CH-NL gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL nur Anwendung finden, wenn sich aus diesem Rechtsgeschäft am 1. März 2010 noch Rechts- oder andere, steuerlich bedeutsame Wirkungen ergeben haben. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hatte, das am 1. März 2010 noch nicht beendet war, der Vertrag also mithin eine (Rechts-) Lage geschaffen hatte, die am 1. März 2010 andauerte. Dasselbe gälte auch für Einmalschuldverhältnisse, die am 1. März 2010 noch nicht erfüllt gewesen waren. Vorbehalten bleiben ausserdem besonders gelagerte Einzelfälle, in denen einem
Dokument zwar streng genommen keine Informationen in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. März 2010 entnommen werden können, die Verweigerung der Amtshilfe durch die Schweiz gestützt hierauf aber als treuwidrig erschiene (Urteil 2C 1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.3 in: ASA 86 S. 155).

2.2.8. Weisen die verlangten Informationen einen Bezug zu Steuerperioden ab dem 1. März 2010 auf und ist der zeitliche Geltungsbereich von Art. 26 DBA CH-NL demnach gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL eröffnet, schadet es der ersuchenden Behörde hingegen nicht, wenn sie die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen für Steuerperioden ab dem 1. März 2010 (auch) mit Tatsachen und Lagen begründet, die sich vor dem 1. März 2010 ereignet bzw. zu bestehen aufgehört haben (zur voraussichtlichen Erheblichkeit früherer Sachverhalte für spätere Steuerperioden vgl. Urteil 2C 1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.5, in: ASA 86 S. 322).

2.3. Angesichts dieses Auslegungsergebnisses ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Die Urkunde mit dem Titel "Transfer of Intellectual Property", die vom 7. November 2005 datiert, kann nach Art. 26 DBA CH-NL übermittelt werden, wenn sich aus diesem Rechtsgeschäft eine Lage, d.h. namentlich Rechte und Pflichten, ergeben hätte, die am 1. März 2010 andauerte und sich innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des DBA CH-NL steuerlich auswirkte. Die ersuchende Behörde bemerkt zwar, dass das im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts übertragene Markenrecht im Folgejahr auf eine Drittpartei übertragen wurde. Sie macht aber des Weiteren geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 bis 2014 in Rechtsverfahren betreffend die Markenanmeldung verwickelt war. Es ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass sich die genannte Urkunde auch nach dem 1. März 2010 noch steuerlich auswirkte. Damit fällt sie in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-NL.

2.4. Auch die übrigen Informationen, welche die ESTV an die ersuchende Behörde zu übermitteln gedenkt, weisen allesamt einen genü-genden Bezug zum Zeitraum ab dem 1. März 2010 auf. Sie fallen nach Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL in den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 26 DBA CH-NL.

3.

3.1. Das Amtshilfeverfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz. In der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erklärte Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, für unzulässig. In der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung wurde diese Bestimmung um einen Zusatz ergänzt. Danach ist die Übermittlung nur unzulässig, " wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen." Wie das Bundesgericht kürzlich festgestellt hat, kann offenbleiben, welche der beiden Fassungen von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG auf Ersuchen anzuwenden ist, die wie das Vorliegende noch vor Inkrafttreten der neuen Fassung dieser Bestimmung eingereicht worden waren. Der zitierte Zusatz verdeutlicht und bestätigt nämlich lediglich den Sinn der Bestimmung, wie sie von Bundesgericht und ESTV bereits nach der alten Fassung interpretiert worden war (BGE 144 II 29 E. 4.2.3 S. 36; 143 II 506 E. 5.2.1 S. 512; Urteil 2C 387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1 in: StR 73/2018 S. 438;
Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5623 Ziff. 5.2). Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG ist demnach in der alten wie in der neuen Fassung so auszulegen, dass er den Zweck von Amtshilfebestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen nicht vereitelt, deren Vollzug das StAhiG nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG gerade bezweckt und denen das StAhiG im Konfliktfall nach Art. 1 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG ausdrücklich nachgeht (BGE 143 II 136 E. 4.1 S. 142). Das bedeutet, dass Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG der Übermittlung von Informationen zu Dritten - wie z.B. deren Namen - nicht entgegensteht, wenn diese Informationen für den geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind und ihre Übermittlung erforderlich ist, d.h. die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde (BGE 144 II 29 E. 4.2.3 S. 36; 143 II 506 E. 5.2.1 S. 512; 142 II 161 E. 4.6.1 S. 180 f.; 141 II 436 E. 4.5 u. 4.6 S. 446). Wo es an dieser voraussichtlichen Erheblichkeit der einen Dritten betreffenden Informationen fehlt, hat ihre Übermittlung zu
unterbleiben bzw. sind sie zu schwärzen (BGE 143 II 506 E. 5.2.1 S. 513 mit Hinweisen).

3.2. Zu prüfen ist deshalb, ob die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen vor dem Hintergrund ihrer Sachverhaltsdarstellung für den geltend gemachten Steuerzweck als voraussichtlich erheblich erscheinen. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der ersuchte Staat bei dieser Prüfung zurückhalten muss: Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach bereits erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Angaben als erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem "voraussichtlich" kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194). Hingegen spielt es keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass
die Informationen nicht relevant sind. Mit anderen Worten beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit auf eine Kontrolle der Plausibilität des Ersuchens. Dabei dürfen die Anforderungen an die Lücken- und Widerspruchsfreiheit des Ersuchens nicht überspannt werden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 S. 166; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424). Die Verweigerung der Amtshilfe ist demnach nur statthaft, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich scheint (BGE 144 II 206 E. 4.3 S. 214; 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194 f.; 142 II 161 E. 2.1.1 S. 165 f.).

3.3. Gemäss Feststellung der Vorinstanz ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Sachverhaltsschilderung und der Fragen der ersuchenden Behörde, dass diese davon ausgeht, dass zwischen der Be-schwerdeführerin 1 und C.________ im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 eine besondere Beziehungsnähe bestand. Die ersuchende Behörde untermauert diese Vermutung im Wesentlichen mit folgenden Tatsachen:

- Ein vom Steuerpflichtigen abgeschlossener Mietvertrag für ein I.________-Bekleidungsgeschäft in U.________ und damit verbundene, zulasten eines bestimmten Bankkontos der Beschwerdeführerin 1 erfolgte Mietzinszahlungen,
- die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Zustandekommen von Verkäufen von Kleidern der Marke I.________ in den Jahren 2011 und 2012 mit der Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin sowie niederländischen Käufern, und
- die Involvierung des Steuerpflichtigen als Kontaktperson des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 in niederländischen Rechtsverfahren.

3.4. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche der Darstellung der ersuchenden Behörde den Boden entziehen würden. Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, erscheint die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nicht als unplausibel. Dies gilt auch für den Umstand, dass in der relevanten Zeitspanne zulasten eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 Mietzinszahlungen für die Räumlichkeiten des Bekleidungsgeschäfts in U.________ gezahlt wurden, während der betreffende Mietvertrag auf den Steuerpflichtigen lautete. Unbestritten ist sodann, dass C.________ im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin 1 Empfehlungen in Bezug auf ihre Tätigkeit abgegeben hat, wobei unklar geblieben ist, worin diese bestanden haben. Dem Umstand, dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen nicht nur C.________, sondern auch zwei niederländische Gesellschaften als betroffene Personen nennt, misst die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung keine Bedeutung zu. Zur Frage der ersuchenden Behörde nach Verträgen, "bei denen die Gesellschaft A.________ GmbH Partei ist, und die verbundenen Verträge und die entsprechend erzielten Erträge" stellt die Vorinstanz
fest, dass damit nur die Verträge mit dem Steuerpflichtigen gemeint sein können. Auch die (tatsächlichen) Vermutungen, welche die ersuchende Behörde auf Basis der geschilderten Tatsachen anstellt, halten gemäss Vorinstanz einer Plausibilitätskontrolle stand.

3.5. Die Beschwerdeführerinnen weichen in ihrer Darstellung des Sachverhalts zwar stellenweise von jener der Vorinstanz ab. Da sie aber nicht darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig gewesen sein sollen, bleiben diese Abweichungen nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Abs. 2 BGG unbeachtlich. Dementsprechend ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

3.6. Vom Bundesgericht zu überprüfen ist demgegenüber die Rechtsfrage, ob die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen im Lichte des geschilderten Sachverhalts für den geltend gemachten Steuerzweck als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL erscheinen. Freilich ist auch diese Prüfung aus den erwähnten Gründen auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken.

3.6.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass es an dieser Plausibilität fehle. Die ersuchende Behörde habe nämlich nicht substanziiert, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.________ eine Beziehungsnähe von besonderer Intensität bestanden habe. Unter Berufung auf BGE 142 II 69 und BGE 141 II 436 halten die Beschwerdeführerinnen dafür, dass nur bei besonders intensiver Beziehungsnähe zwischen ausländischem Steuerpflichtigen und inländischer Gesellschaft von der voraussichtlichen Erheblichkeit einer Information für die Besteuerung des ausländischen Steuerpflichtigen ausgegangen werden dürfe.

3.6.2. Welche Intensität die Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist den zitierten Urteilen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Mindestanforderung an die Beziehungsintensität zu entnehmen. Weder muss der ersuchende Staat eine "wirtschaftliche Beherrschung" der schweizerischen Gesellschaft durch den ausländischen Steuerpflichtigen (BGE 141 II 436 E. 4.6 S. 446) geltend machen, noch muss die schweizerische Gesellschaft als vorgeschoben erscheinen (BGE 142 II 69 E. 3.2 S. 75). Vielmehr wird der ersuchende Staat seinen Obliegenheiten unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit bereits gerecht, wenn es nicht unwahrscheinlich ist, dass das Steuerrecht des ersuchenden Staats im Rahmen des angegebenen Steuerzwecks an den geltend gemachten Sachverhalt Steuerfolgen knüpft und die verlangten Informationen geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen oder zu widerlegen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194 f.).

3.6.3. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen sind dazu bestimmt, eine besondere Beziehungsnähe sowie allfällige Leistungen zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin 1 zu beweisen. Falls die verlangten Informationen den Verdacht einer besonderen Beziehungsnähe erhärten sollten, könnte dies zur Folge haben, dass Zahlungsströme und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der Marke I.________ für Zwecke des niederländischen Steuerrechts dem dort steuerpflichtigen C.________ zuzurechnen wären. Es erscheint als jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass das niederländische Steuerrecht die Schwelle für eine besondere Beziehungsnähe tief ansetzt und ein Näheverhältnis zwischen einem niederländischen Steuerpflichtigen und einer schweizerischen Gesellschaft wie der Beschwerdeführerin 1 deshalb eher steuerliche Implikationen nach sich zieht, als dies nach schweizerischem Recht in einer vergleichbaren internen Konstellation der Fall wäre. Dies ist jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als sich das Königreich der Niederlande dadurch nicht in einen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erkennbaren Widerspruch zum DBA CH-NL begibt. Ein solcher Widerspruch ist
vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

3.6.4. Somit erweist sich, dass das Ersuchen nicht unzureichend bestimmt ist, wie das die Beschwerdeführerinnen geltend machen, und es sich nicht um eine sog. fishing expedition im Sinne von Ziff. XVI lit. c Protokoll DBA CH-NL bzw. eine Beweisausforschung im Sinne von Art. 7 lit. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG handelt. Es besteht sodann die vernünftige Möglichkeit, dass die ersuchten Informationen die Vermutungen der ersuchenden Behörde bestätigen oder gegebenenfalls widerlegen könnten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch für jene Informationen, welche Dritte - darunter insbesondere die Beschwerdeführerin 2 - betreffen. Diese erscheinen nämlich jedenfalls im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als geeignet, die behauptete Beziehungsnähe zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin 1 sowie allfällige, diesen Parteien zuzurechnende Zahlungsströme zu beweisen bzw. zu widerlegen. Auf jeden Fall zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen hierzu (vgl. oben B.) nicht schlüssig sein sollten.

3.7. Die ersuchten Informationen erweisen sich deshalb allesamt als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL für die Anwendung und Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staates.

4.
Von der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der Information nach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zu trennen ist die Frage, inwieweit eine allfällige Beschränkung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach innerstaatlichem Recht die Schweiz nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-NL von ihrer Amtshilfepflicht zu entbinden vermag. Diesfalls wäre die Leistung von Amtshilfe nämlich ausgeschlossen, da dem StAhiG keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe zu entnehmen ist (BGE 143 II 136 E. 4.4 S. 145) und auch keine andere gesetzliche Grundlage besteht, welche die autonome Amtshilfe im vorliegenden Fall zulassen würde.

4.1. Art. 26 Abs. 3 lit. a und lit. b DBA CH-NL beschränken die Amtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten auf jene Massnahmen und Informationen, die nach ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis verfügbar bzw. erhältlich sind. Ihrem Wortlaut nach scheinen Art. 9 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
und Art. 10 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG sowohl für betroffene Personen, als auch für Informationsinhaber jedenfalls gegenüber der ESTV uneingeschränkte Auskunfts- und Herausgabepflichten zu statuieren. Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG begrenzt die Zulässigkeit von Untersuchungsmassnahmen allerdings insoweit, als dass für die Durchsetzung eines Amtshilfeersuchens nur jene Massnahmen zur Verfügung stehen sollen, die zur Veranlagung und Durchsetzung gleichartiger schweizerischer Steuern zur Verfügung stünden. Wo sich ein Amtshilfeersuchen wie vorliegend auf Einkommenssteuern bezieht, haben sich die Untersuchungsmassnahmen der ESTV also an Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG zu halten (BGE 142 II 69 E. 4 S. 75 f.). Das DBG unterscheidet zwischen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
-126a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126a Notwendige Vertretung - Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
DBG und jener von Dritten in Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG.

4.2. Wie aus diesen Bestimmungen erhellt, können die Steuerbehörden den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu umfassender Mitwirkung anhalten. Insbesondere ist der Steuerpflichtige nach Art. 126 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG zur Erteilung aller Auskünfte verpflichtet, die für seine Veranlagung von Bedeutung sein können. Nach einer vom Bundesgericht zu Art. 89 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
BdBSt entwickelten Rechtsprechung (BGE 120 Ib 417 E. 3.b) S. 427; 107 Ib 213 E. 2 S. 216), die in der Folge für Art. 126 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG übernommen wurde (BGE 133 II 114 E. 3.4 und 3.5 S. 118; Urteil 2A.41/1997 vom 11. Januar 1999 E. 3.b in: ASA 68 S. 646, StE 2000 B 92.3 Nr. 10, StR 54/1999 S. 353), muss der Steuerpflichtige die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden diese nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen (z.B. seiner Geschäftspartner) verlangen. Die Motivation der Steuerbehörden ist insofern also unbeachtlich. Hingegen muss der Steuerpflichtige keine Auskunft erteilen, die ausschliesslich seine Geschäftspartner betrifft, deren Erteilung dem Steuerpflichtigen unzumutbaren Aufwand verursachen würde (BGE 142 II 69 E. 5.1.2 und 5.1.3 S. 76 f.; 133 II 114 E. 3.5 S. 118) oder die
ihm anderweitig unzumutbar - d.h. unverhältnismässig - wäre (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG).

4.3. Diese Grundsätze gelten auch im Amtshilfeverfahren (BGE 142 II 69 E. 5.1.3 S. 77 und E. 5.4 S. 79). Wo eine Person im Amtshilfeverfahren zur Erteilung einer Information über eine andere, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person angehalten wird und diese Information auch für die Veranlagung der in der Schweiz ansässigen Person von Bedeutung sein kann, bemisst sich ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
-126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG, insbesondere nach Art. 126 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG, wie dies auch in einem rein internen Verhältnis der Fall wäre (BGE 142 II 69 E. 5.4 S. 79; Urteil 2C 690/2015 vom. 15. März 2016 E. 4.2 und 4.3; a.M. DANIEL HOLENSTEIN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 290 zu Art. 26 OECD-MA). Hat die ersuchte Information hingegen offensichtlich keine Bedeutung für die steuerliche Situation der auskunfterteilenden Person, kann von ihr lediglich Mitwirkung nach Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG verlangt werden. Diese Unterscheidung des internen Rechts in Bezug auf die zulässigen Untersuchungsmassnahmen knüpft lediglich an der Situation der auskunfterteilenden Person an. Sie setzt kein Fiskalinteresse der Schweiz voraus und ist deshalb mit Art. 26 Abs. 4 DBA CH-NL vereinbar.

4.4. Die vorliegend ersuchten Informationen dienen der Untersuchung, ob zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.________ eine besondere Beziehungsnähe bestanden hat. Eine solche besondere Beziehungsnähe, sei es eine Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung, sei es eine wirtschaftliche Beherrschung oder Berechtigung seitens C.________ an der Beschwerdeführerin 1 bzw. an den Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Marke I.________ und dem Bekleidungsgeschäft in U.________, wäre geeignet, sich auch auf die Veranlagung der Beschwerdeführerin 1 auszuwirken. Beispielsweise könnte sie dazu führen, dass Leistungsverhältnisse zwischen den Parteien einem Drittvergleich unterzogen werden müssten und gegebenenfalls dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin 1 Erträge hinzuzurechnen wären (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 S. 77 f.; Urteile 2C 690/2015 vom. 15. März 2016 E. 4.3; 2C 272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3.1 in: StR 67/2012 S. 127; Urteil A.159/1980 vom 25. November 1983 in: ASA 53 S. 84).

4.5. Da die ersuchten Informationen (auch) für die Veranlagung der Beschwerdeführerin 1 von Bedeutung sein können, ist sie diesbezüglich im Amtshilfeverfahren grundsätzlich auskunfts- bzw. mitwirkungspflichtig, wie sie es auch in einem rein innerstaatlichen Verfahren wäre. Die Auskunftserteilung verursacht der Beschwerdeführerin 1 keine unzumutbaren Kosten.

4.6. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Name der Beschwerdeführerin 2 rein zufällig in den Informationen auftauche, welche die ESTV zu übermitteln gedenke. Damit machen sie zumindest sinngemäss das Interesse der Beschwerdeführerin 2 geltend, ihren Namen nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an eine ausländische Behörde übermittelt zu sehen. Über dieses allgemeine Interesse hinausgehende Interessen an der Geheimhaltung der ehemaligen Firma der Beschwerdeführerin 2 machen die Beschwerdeführerinnen allerdings nicht geltend. Das allgemeine Interesse der Beschwerdeführerin 2, dass ihr Name nicht amtshilfeweise übermittelt wird, wiegt im vorliegenden Fall nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Übermittlung einer voraussichtlich erheblichen Information im Rahmen der Amtshilfe.

5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen ausserdem vor, dass es unzulässig sei, Informationen bei der Bank J.________ einzuholen und diese herauszugeben. Unter anderem machen sie einen Verstoss gegen das Bankgeheimnis gemäss Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) geltend, welches ihrer Auffassung nach der Amtshilfe entgegensteht.

5.1. Dritte sind im Veranlagungsverfahren lediglich zu den in den Art. 127 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
. DBG genannten, inhaltlich beschränkten Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die in Art. 127 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
DBG aufgezählten Bescheinigungspflichten. Mit Bezug auf Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) hat das Bundesgericht allerdings erkannt, dass diese Norm self-executing ist und ausserdem Art. 28 Abs. 3 DBA CH-FR ausdrücklich vorgeht. Die Steuerpflichtigen konnten sich deshalb nicht auf die Beschränkung der Mitwirkungspflicht der Bank als Dritte nach Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
DBG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG berufen und hatten in der Folge die Übermittlung der ersuchten Informationen an die ersuchende Behörde zu gewärtigen, soweit sie für den angegebenen Steuerzweck voraussichtlich erheblich waren (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 S. 178 f.; siehe auch XAVIER OBERSON, in: Danon und andere [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, 2014, N. 128 zu Art. 26 OECD-MA). Diese Erkenntnis und die
Überlegungen dahinter gelten gleichermassen für das DBA CH-NL, dessen Art. 26 Abs. 5 in seiner massgebenden französischen Fassung mit Art. 28 Abs. 5 DBA CH-FR wörtlich übereinstimmt.

5.2. Die Bank J.________ wurde in ihrer Eigenschaft als Informationsinhaberin im Sinne von Art. 3 lit. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG von der ESTV um Herausgabe der Kontoauszüge ersucht und ist dieser Aufforderung nachgekommen. Wie bereits erkannt wurde, sind die in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen für den angegebenen Steuerzweck voraussichtlich erheblich. Ungeachtet der Beschränkungen nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-NL in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG, Art. 127 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
DBG und Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG sind die Kontoauszüge kraft Art. 26 Abs. 5 DBA CH-NL an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

6.
Weiter berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf das Anwaltsgeheimnis, welches der Übermittlung gewisser Informationen entgegen stehen soll. Konkret machen sie geltend, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.________ ein Mandatsverhältnis bestanden habe und deswegen Informationen, die einen Bezug zu diesem Mandatsverhältnis aufweisen, nicht zu übermitteln seien.

6.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass nach Art. 8 Abs. 6
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG einzig Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen und Informationen verweigern könnten. Diese Bestimmung konkretisiere Art. 26 Abs. 3 DBA CH-NL und schliesse Personen, die nicht Anwälte im Sinne des Anwaltsgesetzes seien, von ihrem Schutzbereich aus. Da weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Bank J.________ Anwälte im Sinne des Anwaltsgesetzes seien, greife der Vorwurf der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ins Leere.

6.2. In dieser Pauschalität kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Das Steueramtshilfegesetz hat nach Art. 1 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG den innerstaatlichen Vollzug der Amtshilfe zum Gegenstand. In Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt es insbesondere das Verhältnis zwischen der ESTV als vollziehender Behörde einerseits und den betroffenen Personen sowie Informationsinhabern andererseits. Weder vermag das Steueramtshilfegesetz die staatsvertraglichen Pflichten der Schweiz auszuweiten, noch sie einzuengen, noch lässt sich ihm eine gesetzliche Grundlage für die autonome Vornahme der Amtshilfe entnehmen (BGE 143 II 136 E. 4.4 S. 145). Da sich Art. 8 Abs. 6
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG alleine auf das Verhältnis zwischen der ESTV und der betroffenen Person bzw. dem Informationsinhaber im Amtshilfeverfahren bezieht und diese Bestimmung keine Definition des Anwaltsgeheimnisses enthält, geht es jedenfalls nicht an, alleine hieraus auf den Umfang der völkerrechtlichen Pflichten im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL im Unterschied zu Art. 26 Abs. 3 lit. a und lit. b DBA CH-NL nicht an die Erhältlichkeit der Information im
innerstaatlichen Verfahren anknüpft, mithin also nicht von vornherein klar ist, dass Berufsgeheimnisse, deren Preisgabe schweizerische oder niederländische Steuerbehörden unter gewissen Umständen erzwingen könnten, auch immer an den Vertragspartner zu übermitteln wären.

6.3. Wie der Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL genau abzustecken ist und ob davon allenfalls auch Informationen erfasst sein könnten, die sich nicht beim Anwalt, sondern bei seiner Klientschaft befinden, wie dies die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend machen, kann vorliegend aber dennoch offenbleiben. Denn jedenfalls kann ein Vertragsstaat die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffenden Informationen in einem Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit stehen (vgl. Kommentar der OECD zum OECD-Musterabkommen, N. 19.3 zu Art. 26 OECD-MA). Bei C.________ handelt es sich zwar um einen niederländischen Rechtsanwalt. Im vorinstanzlichen Verfahren blieb indessen unklar, worin die anwaltliche Tätigkeit genau bestanden hat, die C.________ für die Beschwerdeführerin 1 ausgeübt haben soll. Die Schlussverfügung der ESTV nennt - auf Auskunft der Beschwerdeführerin 1 hin - Empfehlungen, die C.________ unentgeltlich "im Interesse der Gesellschaft" an die Beschwerdeführerin 1 abgegeben habe. Verträge sollen zwischen diesen beiden Parteien aber keine bestanden haben. Die Beschwerdeführerin 1 hat es - auch
vor Bundesgericht - unterlassen, die Anwaltstätigkeit von C.________ zu substanziieren. Analoges gilt im Übrigen bezüglich Informationen, welche die niederländische Anwaltskanzlei betreffen, die die Beschwerdeführerin 1 beizog. Mangels Substanziierung einer anwaltlichen Tätigkeit stellt das Berufsgeheimnis des Anwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL in Bezug auf dessen Steuerverfahren in den Niederlanden im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Gewährung der Amtshilfe dar.

7.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die angefragten Informationen ganz oder teilweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und deshalb der Amtshilfe gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nicht zugänglich seien.

7.1. Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt erwogen, dass finanzielle Informationen naturgemäss keine Handels-, Geschäfts- oder sonstige Geheimnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA CH-NL darstellten. Für nicht finanzielle Informationen bestehe ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, wenn diese von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit seien, wirtschaftlich verwertet werden könnten und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten führen könnten. Dieses Verständnis deckt sich mit jenem der OECD zu Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-Musterabkommen (Kommentar der OECD zum OECD-Musterabkommen, N. 19.2 zu Art. 26 OECD-MA [soweit vorliegend relevant unverändert seit 2005]). Mit einer Ausnahme scheint die schweizerische Lehre die Auffassung der OECD zu teilen oder ihr jedenfalls nicht zu widersprechen (siehe etwa DANIEL HOLENSTEIN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 277 zu Art. 26 OECD-MA; RENÉ MATTEOTTI, Lebensversicherungen im Fokus der internationalen Amtshilfe und Abgeltungssteuerabkommen: Weissgeldstrategie auch für den Lebensversicherungssektor, in: Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Steuern und Recht - Steuerrecht!,
Liber Amicorum für Martin Zweifel, 2013, 265; XAVIER OBERSON, in: Danon und andere [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, 2014, N. 125 zu Art. 26 OECD-MA; STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Jusletter 12. Oktober 2009, Rz. 94; a.M. ANDREAS DONATSCH UND ANDERE, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 246, wonach Informationen, die unter Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB fallen, "aus Sicht der Schweiz" von Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-Musterabkommen erfasst sein sollen).

7.2. Die Vorinstanz hat ihre Praxis schlüssig begründet und wird überdies von der überwiegenden Lehre und der OECD gestützt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen hiervon abgewichen werden sollte. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern die ersuchten Informationen für die Beschwerdeführerin 1 von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit sein sollen und wie der unberechtigte Gebrauch zu einem ernsthaften Schaden führen könnte. Die ersuchten Informationen fallen dementsprechend nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses, wie er Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL zugrundeliegt.

8.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen verstösst die Erteilung von Amtshilfe gegen den Ordre Public, welchen Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL vorbehält.

8.1. Dieses Vorbringen begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit der Befürchtung, dass sich die niederländischen Behörden nicht an das in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL verankerte Spezialitätsprinzip halten und die ersuchten Informationen nicht nur für den angezeigten Steuerzweck verwenden werden. Überdies seien in den Niederlanden mehrere Gerichtsverfahren hängig, über welche die ersuchende Behörde an die ersuchten Informationen zu gelangen versuche.

8.2. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, hat der ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips von Treu und Glauben nach Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
VRK darauf zu vertrauen, dass sich der ersuchende Staat seinen vertraglichen Verpflichtungen entsprechend verhalten wird (BGE 144 II 206 E. 4.4 S. 215 f.; 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167 f.). Von dieser Vermutung wäre erst bei ernsthaften Zweifeln am guten Glauben der ersuchenden Behörde abzurücken.

8.3. Die Beschwerdeführerinnen sehen solche Zweifel begründet durch die Nennung der beiden niederländischen Gesellschaften als vom Ersuchen betroffene Personen und die Erwähnung der Körperschaftssteuer in Bezug auf den verfolgten Steuerzweck. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht bindender Weise festgestellt hat, erscheint es jedoch als wahrscheinlich, dass es sich hierbei um ein blosses Versehen seitens der untersuchenden Behörde handelt. Ein Anlass für ernsthafte Zweifel am guten Glauben der ersuchenden Behörde lässt sich somit nicht ausmachen.

8.4. Mangels ernsthafter Zweifel bleibt das völkerrechtliche Vertrauensprinzip massgebend und gilt damit die Vermutung, dass sich das Königreich der Niederlande seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechend verhalten und das Spezialitätsprinzip einhalten wird. Fehlt es an einer (drohenden) Verletzung des Spezialitätsprinzips, kann offenbleiben, ob dieses überhaupt dem Ordre Public im Sinne von Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL zuzurechnen ist. Aus dem blossen Umstand, dass in den Niederlanden betreffend der ersuchten Informationen angeblich mehrere Rechtsverfahren hängig sind, ergibt sich ebenfalls noch keine Verletzung des Ordre Public im Sinne von Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL.

9.
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend.

9.1. Das Subsidiaritätsprinzip nach Ziff. XVI lit. a Protokoll zum DBA CH-NL verlangt von den Vertragsstaaten, dass sie zuerst alle innerstaatlichen Untersuchungsmassnahmen ausschöpfen, bevor sie sich mit einem Amtshilfeersuchen an den anderen Vertragsstaat wenden. Wie das Bundesgericht kürzlich erkannt hat, verfolgen das Subsidiaritätsprinzip und das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen unterschiedliche Ziele (BGE 144 II 296 E. 3.3.3 S. 212 f.). Demnach kann eine Information voraussichtlich erheblich sein, ohne dass der ersuchende Staat dem Subsidiaritätsprinzip nachgekommen ist. Umgekehrt kann es an der voraussichtlichen Erheblichkeit einer Information fehlen, obschon der ersuchende Staat sie mit allen ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmassnahmen zu erlangen versucht hatte, bevor er das Amtshilfeersuchen stellte (siehe zum Ganzen ANDREA OPEL, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S. 365).

9.2. Die hier bejahte voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. E. 3) indiziert also noch nicht, dass das Amtshilfeersuchen auch dem Subsidiaritätsprinzip entspricht.

9.3. Die Beschwerdeführerinnen werfen der ersuchenden Behörde vor, sich die Informationen über die Zusammensetzung der Anteilseigner und Zeichnungsberechtigten bei der Beschwerdeführerin 1 nicht im Internet besorgt zu haben. Sodann hätte die ersuchende Behörde laut den Beschwerdeführerinnen eine Abschrift des Vertrags betreffend die Übertragung der Markenrechte bei C.________ einfordern, den Inhaber der Marke I.________ mit Hilfe des europäischen Markenregisters eruieren und das Fehlen einer Verbindung mit der Gesellschaft K.________ durch einen Blick in das niederländische Handelsregister erkennen können.

9.4. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen verfangen nicht.

9.4.1. Es kann von einer ausländischen Behörde unter dem Titel des Subsidiaritätsprinzips nicht erwartet werden, sich mit der Funktionsweise und dem Inhalt der hiesigen öffentlichen Register vertraut zu machen. Es ist denn auch nicht dargetan, dass die Konsultation solcher ausländischer Register Teil der Untersuchungsmassnahmen wäre, welche die niederländischen Gesetze und die niederländische Verwaltungspraxis den dortigen Steuerbehörden vorschreiben. Wenn eine ausländische Behörde aber im Einzelfall doch Informationen der Internetseite eines solchen Registers entnimmt, muss es ihr - sofern die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind - gestattet sein, diese Informationen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens verifi-zieren zu lassen. Eine solche Verifikation liegt auch im Interesse des Steuerpflichtigen, könnten dadurch doch unsichere Informationen oder Indizien auch zu seinen Gunsten widerlegt werden.

9.4.2. Sodann hat die Vorinstanz erkannt, dass die ersuchende Behörde gar nicht nach dem Inhaber der Marke I.________ fragt und dieser auch in der Schlussverfügung der ESTV nicht identifiziert wird. Ob die Konsultation des europäischen Markenregisters zu den Untersuchungshandlungen gehört, welche die ersuchende Behörde nach niederländischem Recht und Verwaltungspraxis vorab hätte ergreifen können und müssen, kann also offenbleiben.

9.4.3. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach der Mietvertrag betreffend das Bekleidungsgeschäft in U.________ auf C.________ gelautet habe, plausibel ist. Aus diesem Umstand schliesst die Vorinstanz, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verbindung zwischen der Gesellschaft K.________ und C.________ von vornherein irrelevant sei und von der ersuchenden Behörde dementsprechend nicht gefordert werden könne, diesen Sachverhalt abzuklären, bevor sie den Amtshilfeweg beschreite. Dies gelte umso mehr, als das Amtshilfeersuchen die Gesellschaft K.________ noch nicht einmal nenne. Die Beschwerdeführerinnen insistieren auf dem Fehlen einer Verbindung zwischen der Gesellschaft K.________ und C.________, ohne sich mit der Feststellung der Vorinstanz und den daraus gezogenen Schlüssen substanziiert auseinanderzusetzen. Damit sind sie nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht zu hören.

9.4.4. Was schliesslich den Vertrag auf die Übertragung der Marke aus dem Jahre 2005 angeht, wurde bereits festgestellt, dass dieser gar nicht erst in den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 26 DBA CH-NL fällt. Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf diesen Vertrag erübrigen sich dementsprechend.

9.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Subsidiaritätsprinzip nach Ziff. XVI lit. a Protokoll zum DBA CH-NL vorliegend nicht verletzt ist und dementsprechend der Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen steht.

10.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffen die Verhältnismässigkeit und den Eingriff in die Privatsphäre. Dass die Erteilung von Amtshilfe geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen, hierfür kein milderes Mittel ersichtlich ist und ihr keine höherwertigen Interessen entgegenstehen, wurde sinngemäss bereits im Rahmen der Erwägungen zur voraussichtlichen Erheblichkeit, zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 sowie zum Anwaltsgeheimnis geprüft und bejaht, sodass sich weitere Ausführungen hierzu an dieser Stelle erübrigen. Bereits erörtert wurde ebenso, dass das Anwaltsgeheimnis, soweit es als Teilgehalt der Privatsphäre nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV erscheint, der Gewährung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Abgesehen von der Thematik des Anwaltsgeheimnisses bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf ihre Privatsphäre jedoch zu vage, als dass darauf nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG näher eingegangen werden könnte.

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Der ESTV ist nach Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler