Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 0}
I 958/05

Urteil vom 9. Juni 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. November 2005)

Sachverhalt:
M.________ (geb. 1957) meldete sich am 16. März 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch ab. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 29. August 2000 ab.
Mit Verfügung vom 5. November 2001 trat die IV-Stelle auf ein neues Leistungsgesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 26. April 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen wies die Sache mit Urteil vom 17. Janaur 2003 zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle Bern holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 ein und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2004 erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2005 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neues medizinisches Gutachten einzuholen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 7 [1]   Erwerbsunfähigkeit
  1.   Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
  2.   Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und zur Rentenrevision (altArt. 41 IVG; Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, 130 V 352 Erw. 2.2.2 und 2.2.3), zu den Anforderungen an eine medizinische Expertise (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b), zu den bei einer Neuanmeldung - wie bei einer Revision - zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 130 V 73 Erw. 3.1 und 3.2.3), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) und zum Abzug von maximal 25 % von den Tabellenlöhnen beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage eingehend geprüft und zutreffend erwogen, weshalb sie auf das Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 abgestellt hat. Zudem hat sie dargelegt, weshalb sie anders lautende medizinische Schlussfolgerungen, namentlich der Frau Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 29. August 2005), verworfen hat. Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem andern Resultat zu führen. Der Versicherte leidet in erster Linie an einer somatoformen Schmerzstörung. Eine solche bewirkt in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ist es den betroffenen Versicherten zuzumuten, die Schmerzen willentlich zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Die Kriterien für ein Abweichen von dieser Regel (dazu BGE 131 V 49 Erw. 1.2 und 130 V 352) sind beim Versicherten nicht in genügend ausgeprägter Weise gegeben: Namentlich hat er sich nicht gänzlich aus dem sozialen Leben zurückgezogen und bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und der Anamnese.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: