Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 56/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82).

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des zwischen A.A.________ (Ehemann) und B.A.________ (Ehefrau) hängigen Eheschutzverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Einsiedeln den Ehemann mit Verfügung vom 17. Oktober 2018unter anderem zur Bezahlung von zeitlich gestaffelten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ rückwirkend resp. im Voraus (Dispositivziffer 6). Das Bezirksgericht ging dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Ehefrau von Fr. 500.-- für die Monate Juli und August 2017 bzw. von Fr. 220.-- seit September 2017 aus. Dem Ehemann wurde ein Einkommen von Fr. 283'980.-- pro Jahr resp. Fr. 23'665.-- pro Monat angerechnet (Dispositivziffer 7). Die Entscheidgebühren für die Verfahren ZES 2017 081 sowie ZES 2017 160 wurden auf Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 500.-- festgesetzt und dem Ehemann auferlegt (Dispositivziffern 10 und 12). Der Ehemann wurde verpflichtet, die Ehefrau wie folgt zu entschädigen: Für das Verfahren ZES 2017 081 (Eheschutzverfahren) mit Fr. 5'850.-- (inkl. MwSt und Auslagen); für das Verfahren ZES 2017 160 (superprovisorische Massnahmen) mit Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Auslagen; Dispositivziffer 13).

B.
Gegen diesen Eheschutzentscheid reichte der Ehemann beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein. In seiner Eingabe verlangte er unter anderem die Aufhebung des Eheschutzurteils vom 17. Oktober 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13. In der Sache beantragte er, davon abzusehen, ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, und forderte seinerseits Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Weiter beantragte er, die Gerichtskosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren (s. Bst. A.) der Ehefrau aufzuerlegen. Schliesslich verlangte der Ehemann, seiner Berufung bezüglich der Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der erstinstanzlichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz das Begehren des Ehemannes um aufschiebende Wirkung bzw. sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab.

C.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Zwischenentscheid vom 28. Dezember 2018 aufzuheben und der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung (bzw. der Aufschub der Vollstreckung) zu erteilen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 für die (rückwirkenden) Unterhaltsbeiträge der Zeitperiode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung (bzw. den Aufschub der Vollstreckbarkeit) vollständig zu erteilen und für die Zeitperiode ab dem 1. Januar 2019 für die Unterhaltsbeiträge, welche die Höhe von Fr. 3'200.-- monatlich übersteigen (Ziff. 1.2).
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ferner, den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventuell zur Durchführung eines Beweisverfahrens betreffend Einkommen/Schulden des Beschwerdeführers, und zu neuer Entscheidung im Sinn von Ziff. 1.1. und 1.2. hievor zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Frage des Aufschubes der Vollstreckbarkeit der mit erstinstanzlichem Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen auch gegen den Zwischenentscheid zulässig.
Gegen einen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur offen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640). Entsprechend begründet auch bei Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A 601/2014 vom 8. Januar 2015 E.
1; 5A 954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Betroffene in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525).

1.2.

1.2.1. In seiner weitschweifigen Eingabe (Haupt- und Eventualbegehren; s. Sachverhalt Bst. B) weist der Beschwerdeführer einleitend zwar in abstrakter Weise auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG hin. Er versäumt es in der Folge aber, einen solchen dazutun. Insbesondere behauptet er nicht, dass er mit der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriete bzw. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre, was allenfalls ein Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre (vgl. Urteile 5A 598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2; 5A 661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2; 5A 708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1; 5A 111/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1). Entsprechende Einwände erhebt der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang mit dem Gesuch, seiner Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht aber mit Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.
Indes beruft sich der Beschwerdeführer auf die Gefahr, dass er die (allenfalls) zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge bei abgeändertem zweitinstanzlichen Entscheid nicht mehr eintreiben könnte, weshalb ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Er argumentiert, dass die von der Fürsorgebehörde unterstützte Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge und/oder Entscheidgebühren zurückzuzahlen. Auch sei es nicht möglich, diese allfälligen Rückerstattungsforderungen mit künftigen Beiträgen an den "persönlichen Unterhalt" der Beschwerdegegnerin zu verrechnen, weil eine Verrechnung in das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin eingreifen würde, was unzulässig wäre. Sodann sei die Verrechnung auch in güterrechtlicher Hinsicht ausgeschlossen, da die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten. Damit behauptet der Beschwerdeführer aber keinen rechtlichen, sondern lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640; Urteile 5A 601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A 954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Daran ändert auch das Urteil 5A 661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1, auf welches sich der
Beschwerdeführer beruft, nichts. Soweit aus diesem - und allenfalls weiteren Urteilen (s. Urteile 5A 598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.; 5A 708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1) - andere als die hievor dargelegten Grundsätze herausgelesen werden könnten, ist dies auf missverständliche Formulierungen zurückzuführen (s. dazu unmissverständlich: BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640), welche unbeachtlich sind.

1.2.2. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass seine Beschwerde vor Bundesgericht nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der überhaupt nicht wieder gutzumachen ist (E. 1.1). Dass der behauptete Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen ist (s. Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO), genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht (Urteil 5A 858/2017 vom 6. April 2018 E. 2.3). Vielmehr haben sich die Vorbringen konkret und substanziiert damit auseinanderzusetzen, inwiefern die blosse Möglichkeit eines überhaupt nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht. Diesen Substanziierungsanforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer den Begriff leicht in seiner Eingabe an einer Stelle in Klammern ("nicht [leicht] wieder gutzumachender Nachteil") aufführt. Vielmehr belegt der Beschwerdeführer damit, dass er die Voraussetzungen nach Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO und 93 Abs. 1 Bst. a BGG gleichsetzt, was nicht geht.
Da auch nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen (überhaupt) nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, scheitert die Beschwerde bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der erstinstanzliche Unterhaltsentscheid sei offensichtlich unrichtig und tatsachenwidrig, weil das Bezirksgericht den Kindern unter dem Titel Betreuungsunterhalt Beiträge an die Säule 3a der Beschwerdegegnerin zugesprochen hat, stellt er primär den Eheschutzentscheid der ersten Instanz in Frage; zulässiges Anfechtungsobjekt ist aber einzig der vorinstanzliche Zwischenentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; s. Urteil 5A 130/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler