Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 126/2008 /len

Urteil vom 9. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Cornel Quinto,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Heller.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 4. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der X.________ (Beschwerdeführer) ist ein türkischer Fussballklub mit Sitz in B.________, Türkei. Der Fussballspieler A.________ (Beschwerdegegner) stand mit dem Beschwerdeführer in einer vertraglichen Beziehung.
In einem Entscheid vom 8. Juni 2007 verurteilte die "FIFA Dispute Resolution Chamber" den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner USD 394'242.-- zu bezahlen.

B.
B.a Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2007 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) einen "Appeal" ein. Die entsprechende Eingabe war überschrieben mit "demande d'arrestation d'application du jugement".
Am 9. November 2007 setzte das TAS dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist bis 15. November 2007, um den "Appeal" den formellen Voraussetzungen anzupassen, ansonsten dieser als zurückgezogen betrachtet werde.
Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, teilte der Generalsekretär des TAS dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. November 2007 mit, dass der "Appeal" des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der "FIFA Dispute Resolution Chamber" vom 8. Juni 2007 als zurückgezogen gelte und kein Verfahren vor dem TAS eröffnet werde.
B.b Am 25. Januar 2008 gelangte der neue Vertreter des Beschwerdeführers an das TAS und machte geltend, das Schreiben des TAS vom 9. November 2007 sei an eine falsche Faxnummer übermittelt worden und demzufolge dem Beschwerdeführer nicht zugekommen. Er habe daher von der ihm angesetzten Frist zur Verbesserung des "Appeal" und den angedrohten Folgen im Nichtbeachtungsfall keine Kenntnis erhalten. Er ersuchte deshalb um Wiederaufnahme des Appellationsverfahrens und um Ansetzung einer neuen Frist zur Vervollständigung des "Appeal".
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 bestätigte der Generalsekretär des TAS den Erhalt der Eingabe vom 25. Januar 2008 und antwortete, dass es sich bei der angeblich falschen Faxnummer um eben diese Faxnummer handle, von welcher aus sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers an das TAS gefaxt worden seien. Jedenfalls habe der "Appeal" den formellen Anforderungen nicht entsprochen, weshalb - wie mit Schreiben vom 23. November 2007 mitgeteilt - kein Appellationsverfahren habe eröffnet werden können. Da nach R32 der Statuten der Institutionen für die Beilegung von Streitigkeiten im Sportbereich (Statuten) eine Wiederherstellung der Frist für die Einlegung des "Appeal" ausser Betracht falle, könne dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Appellationsverfahrens nicht entsprochen werden.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des TAS vom 4. Februar 2008 aufzuheben und das TAS anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden. Er beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG (Verletzung des formellen Ordre public).
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Er legt dar, dass er keine Kenntnis von den Akten habe, da kein Verfahren eröffnet worden sei. Es seien ihm in jedem Fall keine Kosten aufzuerlegen.
Das TAS weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass es in dieser Sache kein Verfahren eröffnet habe, da der Beschwerdeführer die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2007, das dieser erhalten habe, mitgeteilt worden. Das Schreiben vom 4. Februar 2008 sei kein Entscheid des TAS, sondern eine nochmalige Bestätigung an den neuen Vertreter des Beschwerdeführers, dass in dieser Sache kein Verfahren eröffnet worden sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).
Vorliegend ist vorab fraglich, ob das angefochtene Schreiben des Generalsekretärs des TAS vom 4. Februar 2008 überhaupt einen Entscheid darstellt. Mit besagtem Schreiben orientierte der Generalsekretär des TAS den neuen Vertreter des Beschwerdeführers, dass mangels formell zulässigen "Appeal" kein Appellationsverfahren vor dem TAS eröffnet worden war und nach R32 der Statuten eine Wiederherstellung der Appellationsfrist ausgeschlossen ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beinhaltet dieses Schreiben nicht selbst die Einstellung des Appellationsverfahrens. Die Nichteröffnung eines Appellationsverfahrens wurde vielmehr mit Schreiben vom 23. November 2007 angeordnet und mitgeteilt. Im Schreiben des Generalsekretärs des TAS vom 4. Februar 2008 wurde dagegen über den "Appeal" weder materiell entschieden noch wurde ein Nichteintreten oder die Nichteröffnung eines Verfahrens beschlossen. Es wurde lediglich orientiert, dass Letzteres - wie mit Schreiben vom 23. November 2007 mitgeteilt - bereits erfolgt sei. Das Schreiben des Generalsekretärs des TAS vom 4. Februar 2008 brachte den Beschwerdeführer somit nicht, wie von diesem ausgeführt, um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens. Es stellt demnach insofern keinen anfechtbaren
Entscheid eines Schiedsgerichts dar, weshalb auf die dagegen gerichteten Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
Hätte sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbehandlung seines "Appeal" wehren und die Ansetzung einer neuen Frist für die Verbesserung des "Appeal" verlangen wollen, hätte er dies gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Mitteilung vom 23. November 2007 tun müssen, mit der festgehalten wurde, dass der "Appeal" zufolge verpasster Frist zur Verbesserung als zurückgezogen gelte und kein Verfahren eröffnet werde. Dieses Schreiben wurde mittels Fax und DHL (privater Postdienst) übermittelt. Es ging dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers zugestandenermassen zu. Dagegen hat er jedoch kein Rechtsmittel ergriffen.

2.
Soweit im Schreiben des Generalsekretärs des TAS vom 4. Februar 2008 die Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Appellationsfrist zu erblicken ist, kann es als anfechtbarer Endentscheid betrachtet werden (vgl. Urteil 5A 729/2007 vom 29. Januar 2008, E. 1).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch spezifisch dagegen nichts vor. Zu Recht, schliesst doch R32 Abs. 2 der Statuten eine Wiederherstellung der Appellationsfrist aus. Die Neuansetzung der mit dem angeblich nicht erhaltenen Schreiben vom 9. November 2007 angesetzten Frist zur Verbesserung des "Appeal" hätte der Beschwerdeführer hingegen, wie bereits ausgeführt (Erwägung 1), im Rahmen einer Beschwerde gegen das Schreiben vom 23. November 2007 geltend machen müssen.

3.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer