SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 5 - 1 Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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1 | Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 13 - Das Pfandregister der Zentralen (Art. 16 des Gesetzes) ist gleich anzuordnen wie das Pfandregister ihrer Mitglieder. Die Darlehen an die Mitglieder sind jedoch nicht in dieses Register einzutragen, sondern die bankmässige Buchführung der Zentralen über die Darlehen gilt als Bestandteil des Pfandregisters. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 5 - 1 Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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1 | Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 13 - Das Pfandregister der Zentralen (Art. 16 des Gesetzes) ist gleich anzuordnen wie das Pfandregister ihrer Mitglieder. Die Darlehen an die Mitglieder sind jedoch nicht in dieses Register einzutragen, sondern die bankmässige Buchführung der Zentralen über die Darlehen gilt als Bestandteil des Pfandregisters. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
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a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 2 - Wird ein auf die Artikel 3 und 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes gestütztes Aufnahmegesuch einer Kreditanstalt abgewiesen, so entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement3 darüber, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 5 - 1 Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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1 | Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. |
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SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |
SR 211.423.41 Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV) PfV Art. 17 - Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen. |