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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 33 Berufsbezeichnung |
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| Die Anwältinnen und Anwälte können neben der Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind, auch ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verwenden. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
|
SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 12 Berufsregeln |
||||||
| Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: | ||||||
| Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. | ||||||
| Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. | ||||||
| Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. | ||||||
| Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. | ||||||
| Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. | ||||||
| Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. | ||||||
| Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. | ||||||
| Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. | ||||||
| Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. | ||||||
| Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399; BBl 2005 6621). | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 12 Berufsregeln |
||||||
| Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: | ||||||
| Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. | ||||||
| Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. | ||||||
| Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. | ||||||
| Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. | ||||||
| Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. | ||||||
| Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. | ||||||
| Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. | ||||||
| Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. | ||||||
| Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. | ||||||
| Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399; BBl 2005 6621). | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 12 Berufsregeln |
||||||
| Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: | ||||||
| Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. | ||||||
| Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. | ||||||
| Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. | ||||||
| Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. | ||||||
| Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. | ||||||
| Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. | ||||||
| Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. | ||||||
| Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. | ||||||
| Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. | ||||||
| Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399; BBl 2005 6621). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
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| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
||||||
| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
||||||
| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
||||||
| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||
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SR 935.61 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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| Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: | ||||||
| eine Verwarnung; | ||||||
| einen Verweis; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken; | ||||||
| ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; | ||||||
| ein dauerndes Berufsausübungsverbot. | ||||||
| Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. | ||||||
| Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. | ||||||