SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
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1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
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1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
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1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
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1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
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1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |