Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 188/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Schneider,

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 2.

Gegenstand
Strafverfahren; Privatklägerschaft, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Mai 2014 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen mehrfacher Drohung. Gleichentags unterzeichnete sie (im polizeilichen Ermittlungsverfahren) auf dem separaten Formular "Privatklage" den Verzicht auf eine Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren. Am 20. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter der Strafantragstellerin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (im unterdessen eröffneten Untersuchungsverfahren) mit, dass seine Mandantin sich als Privatklägerin konstituieren wolle.

B.
Am 19. Dezember 2014 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichtes Aarau die Strafantragstellerin auf, zu den widersprüchlichen Erklärungen vom 17. Mai bzw. 20. Mai 2014 Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das Bezirksgerichtspräsidium fest, dass die Strafantragstellerin nicht als Privatklägerin legitimiert sei. Diese habe am 17. Mai 2014 endgültig und willensmängelfrei auf eine Parteistellung im Strafverfahren verzichtet. Der Umstand, dass sie sich danach über ihren Rechtsvertreter nochmals als Privatklägerin habe konstituieren wollen und von der Staatsanwaltschaft in der Folge mehrmals als solche behandelt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.

C.
Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2015 erhob die Strafantragstellerin am 12. Februar 2015 Beschwerde beim kantonalen Obergericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 die Gutheissung der Beschwerde unter den entsprechenden Kostenfolgen. Am 5. Mai 2015 wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde ab; gleichzeitig wies es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) ab und es auferlegte ihr die Hälfte der Gerichtskosten. Der Entscheid des Obergerichtes wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zugestellt.

D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 unterbreitete die Strafantragstellerin dem Bundesgericht ein "Vorabgesuch" um unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die in Aussicht stehende (erst provisorisch begründete) Beschwerde in Strafsachen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2015 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch. Es verfügte, dass im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Kosten zu erheben sind und ernannte den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Über die Höhe seines Honorars werde mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesgerichtes zu befinden sein.

E.
Am 18. Juni 2015 reichte die Strafantragstellerin beim Bundesgericht ihre (ausführlich begründete) Beschwerdeschrift ein. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Entscheides des Obergerichtes vom 5. Mai 2015 und ihre (erneute) Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren. In einem Nebenstandpunkt beantragt sie zumindest die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte (dieser innert mehrfach erstreckter Frist) beantragen je die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. September 2015. Innert (der auf 6. Oktober 2015 fakultativ angesetzten) Frist sind keine weiteren Vernehmlassungen eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Die Beschwerdeführerin habe am 17. Mai 2014 auf den entsprechenden Formularen "Strafantrag" (gelb) bzw. "Privatklage" (grün) zwar Strafantrag gestellt, auf die Ausübung von Parteirechten als Privatklägerin aber ausdrücklich verzichtet. Die betreffenden Formulare seien klar formuliert und gäben die massgebende Rechtslage zutreffend wieder. Der von der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2014 auf dem Formular "Privatklage" (in der Rubrik "Verzicht auf Privatklage") schriftlich erklärte bzw. eigenhändig datierte und unterzeichnete Verzicht auf eine Parteistellung sei rechtswirksam und endgültig erfolgt. Der Verzicht könne auch schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen. Ein Willensmangel sei diesbezüglich nicht dargetan. Auf dem Formular "Privatklage" werde die mögliche Parteistellung (als Zivil- und/oder Strafklägerschaft) im Rahmen einer Privatklage ebenso erläutert wie das Verhältnis zum separaten Strafantrag. In der Rubrik "Verzicht auf Privatklage", in der sie ihren Namen und das Datum handschriftlich eingesetzt habe, sei auch ausdrücklich vermerkt, dass der Verzicht endgültig sei. In den entsprechenden Unterschriften vom 17. Mai 2014 (auf
den Formularen "Strafantrag" und "Privatklage") seien keine widersprüchlichen Erklärungen zu sehen, sondern verschiedene Erklärungen zu unterschiedlichen Fragestellungen. Es ergebe sich aus den Formularen klar, dass die Beschwerdeführerin einerseits Strafantrag gestellt und anderseits auf eine Parteistellung als Privatklägerin verzichtet habe. Sie habe die Formulare offensichtlich in Anwesenheit des protokollierenden Polizeibeamten ausgefüllt, der ihr auch das kantonale Opferhilfemerkblatt ausgehändigt habe. Bei allfälligen Unklarheiten hätte sie bei ihm nachfragen können. Hinweise, wonach sie den Verzicht auf Privatklägerschaft nicht verstanden oder sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden hätte, bestünden nicht. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren auch nichts vorgebracht.
Eine Parteistellung ergebe sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der "Gleichbehandlung im Unrecht". In der Regel gehe der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (im Konflikt) dem Rechtsgleichheitsprinzip vor. Zudem könne eine Gleichbehandlung im Unrecht nur in Frage kommen, wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestünde und es die zuständige Behörde ablehnen würde, diese aufzugeben. Aus dem blossen Umstand, dass der untersuchungsleitende Staatsanwalt die bei den Polizeiakten liegende Verzichtserklärung vom 17. Mai 2014 zunächst übersehen habe, könne keine bewusst gesetzeswidrige (von Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO abweichende) Praxis abgeleitet werden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

3.
Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) Folgendes geltend: Das Obergericht habe die Prozessgeschichte korrekt wiedergegeben. Es treffe insbesondere zu, dass das Bezirksgerichtspräsidium sie aufgefordert habe, zu ihren widersprüchlichen Erklärungen vom 17. und 20. Mai 2014 Stellung zu nehmen. Auf dem von ihr am 17. Mai 2014 unterschriebenen Formular "Privatklage" seien nur auf der Rückseite Angaben zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag (kleingedruckt und in juristischer Sprache) aufgeführt. Diese Rückseite habe sie nicht konsultiert. Es sei willkürlich, ihr die Erläuterungen auf diesem Formular vorzuhalten bzw. davon auszugehen, dass ihr diese zur Kenntnis gebracht worden wären. Es stehe (aufgrund der Datierung der Formulare und der Akten) lediglich fest, dass sie gleichentags zwei unterschiedliche Formulare ("Privatklage" bzw. "Strafantrag") ausgefüllt und unterzeichnet habe. Die beiden Formulare seien für sie (als juristische Laiin) nicht verständlich gewesen. Die Annahme des Obergerichtes, sie habe die Formulare in Anwesenheit des protokollführenden Polizeibeamten ausgefüllt, und bei allfälligen Unklarheiten hätte sie bei diesem nachfragen können, sei willkürlich. Ausserdem verletze der angefochtene
Entscheid Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
und Art. 120
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO, das Rechtsgleichheitsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Staatsanwaltschaft habe sie, die Beschwerdeführerin, im Strafbefehlsverfahren zumindest teilweise und faktisch als Partei behandelt. Erst die Strafgerichtspräsidentin habe (nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Beschuldigten) dagegen interveniert.

4.

4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).

4.2. Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO, Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO, Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). Der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten) und dessen Rückzug sind in Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
-33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB geregelt. Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
StPO).

4.3. Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (vgl. Urteil 6B 978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.4. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Wenn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht), kann das Bundesgericht den Sachverhalt auch von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht (in tatsächlicher Hinsicht) zunächst geltend, das von ihr am 17. Mai 2014 unterschriebene Formular "Privatklage" habe nur auf der Rückseite Angaben zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag enthalten. Diese Rückseite diene (gemäss den aufgedruckten Erklärungen auf der Vorderseite) aber lediglich zur Begründung der Privatklage. Da sie, die Beschwerdeführerin, keine solche Begründung angebracht habe, sei "nicht davon auszugehen, dass sie die Rückseite konsultiert" hätte.

5.2. Die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig: Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf der Rückseite des Formulars "Privatklage" keine Begründung einer Privatklage angebracht hat, beweist noch nicht, dass sie diese Rückseite nicht gelesen hätte, zumal keine gesetzliche Verpflichtung bestand, eine solche Begründung auf dem Formular anzubringen. Es liegt vielmehr nahe, dass sie keine Begründung der Privatklage (auf der Rückseite des Formulars) abgab, weil sie unterschriftlich erklärt hatte, auf eine solche Klage zu verzichten. Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag zur Kenntnis genommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt, nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand.

5.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei "möglich", dass der Polizeibeamte (im Zeitpunkt ihrer Unterschrift auf dem Formular) "den Raum kurzfristig verlassen" hätte "oder gerade mit Redigieren oder Korrigieren des Protokolls abgelenkt" gewesen wäre, ist rein spekulativer und appellatorischer Natur und vermag den Vorwurf willkürlicher Tatsachenfeststellungen nicht zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Darüber hinaus legt sie nicht dar, weshalb sie allfällige mündliche Erläuterungen - sofern diese ihr denn nötig erschienen wären - nicht hätte einholen können, nachdem der (womöglich kurzfristig abwesende) Polizeibeamte den Protokollraum wieder betreten hätte bzw. nicht mehr mit dem Redigieren oder Korrigieren des Protokolls abgelenkt gewesen wäre. Analoges gilt für das Vorbringen, es sei nicht erstellt, dass der Protokollführer "gewillt gewesen wäre, ihr Auskunft zu erteilen", oder "überhaupt adäquate und korrekte Auskunft hätte erteilen können". Es kann offen bleiben, inwiefern diese (teilweise neuen) Vermutungen und Behauptungen der Beschwerdeführerin überhaupt prozessual zulässig erscheinen (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

5.4. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin sodann die Ansicht des Obergerichtes, die verwendeten Formulare "Privatklage" (grün) und "Strafantrag" (gelb) seien auch für einen juristischen Laien ausreichend klar formuliert. Ihre betreffenden Vorbringen sind sachlich nur schwer nachvollziehbar: Als "verwirrend, unklar und widersprüchlich" beanstandet sie, dass in der linken Randzeile des Privatklage-Formulars "Verzicht auf Privatklage" stehe, während im Kleingedruckten der mittleren Spalte ausgeführt werde: "Ich verzichte hiermit auf die Stellung als Privatkläger im Strafverfahren". Es müsse "für den juristischen Laien ersichtlich sein, ob es jetzt um die Zivilklage oder die Strafklage" gehe. Wenn in der Randzeile und im Titel des Formulars von "Privatklage" gesprochen werde, könne keine "Erklärung zum Strafpunkt" erwartet werden. Auch in dieser Hinsicht wird keine Willkürlichkeit des angefochtenen Entscheides ausreichend substanziiert. Auf die appellatorische Willkürrüge ist nicht näher einzutreten.

5.5. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Formular "Privatklage" könne "ersatzlos abgeschafft" werden, entscheidend sei "nur das Formular 'Strafantrag'", und die Strafbehörden hätten ohne Grund zwei separate Formulare ("Strafantrag" und "Privatklage") verwendet. Sie verkennt dabei, dass es Fälle von Privatklagen gibt, denen kein Antragsdelikt zugrunde liegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Stellens und des Rückzugs von Strafantrag und Privatklage unterschiedlich geregelt sind (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
-33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB bzw. Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
-120
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO), dass ein Strafantragsteller auf seine Parteistellung als Privatkläger verzichten kann, ohne dass damit der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) dahinfällt (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 118 N. 4, Art. 120 N. 5), und dass ein Verzicht auf die Privatklage (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) klar ersichtlich sein muss, zumal er endgültige Wirkung hat (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Satz 2 StPO). Da hier ein Antragsdelikt (mehrfache Drohung, Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) beanzeigt wurde, erscheint es folgerichtig und nicht bundesrechtswidrig, dass beide Formulare verwendet wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beziehen sich der gestellte
Strafantrag und der Verzicht auf Privatklage (je auf den entsprechenden Formularen) auf unterschiedliche juristische Fragestellungen.

5.6. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann die geschädigte Person "jederzeit" auf eine Parteistellung als Privatklägerin verzichten (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Satz 1 StPO). Der Verzicht ist in der Folge "endgültig" (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Satz 2 StPO). Da das polizeiliche Ermittlungsverfahren zum strafprozessualen Vorverfahren gehört (Art. 299 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
, Art. 306 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
. StPO), kann der Verzicht auch schon vor der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung (Art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO), bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren, erfolgen (vgl. Goran Mazzuchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 120 N. 4; Schmid, a.a.O., Art. 118 N. 6, Art. 120 N. 1). Die entsprechenden staatsanwaltlichen Formulare werden den Anzeigeerstattern und Strafantragstellern denn auch regelmässig von den protokollierenden Polizeibeamten vorgelegt. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer entsprechenden frühen Willensäusserung der anzeigenden bzw. strafantragstellenden Personen (bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren) besteht allerdings nicht (vgl. Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
-4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).

5.7. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wusste oder bei Beachtung der von einer Privatklägerin zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sie am 17. Mai 2014 auf eine Parteistellung als Privatklägerin schriftlich und endgültig verzichtete (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). Dass sie sich über ihre entsprechende unterschriftliche Erklärung auf dem amtlichen Formular "Privatklage" angeblich keine ausreichende Rechenschaft gab und auch keine näheren Informationen (beim protokollierenden Polizeibeamten, ihrem Rechtsvertreter oder bei einer anderen fachkundigen Stelle) rechtzeitig einholte, ist nicht den kantonalen Strafbehörden anzulasten. In diesem Zusammenhang sind weder willkürliche Tatsachenfeststellungen noch bundesrechtswidrige Erwägungen der Vorinstanz ersichtlich.

5.8. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft sie im Strafbefehlsverfahren zumindest teilweise und faktisch als Partei behandelt habe. Erst die Strafgerichtspräsidentin habe (nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl) dagegen interveniert.
Dieser Umstand rechtfertigt es im vorliegenden Fall nicht, die Parteistellung der Beschwerdeführerin (gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nachträglich wieder aufleben zu lassen, mit der Wirkung, dass alle Verfahrensschritte, bei denen sie keine Parteirechte ausüben konnte, zu wiederholen wären. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der das Strafbefehlsverfahren leitende Staatsanwalt die bei den Polizeiakten liegende Verzichtserklärung vom 17. Mai 2014 zunächst übersehen und offenbar auf die anderslautende Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014 abgestellt. Das Obergericht weist mit Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (angesichts ihrer schriftlichen Verzichtserklärung vom 17. Mai 2014) mit einer Aufdeckung dieses prozessualen Versehens im weiteren Verfahren ernsthaft rechnen musste. Der Fehler wurde denn auch spätestens sieben Monate nach Eröffnung der Untersuchung entdeckt (nämlich von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Strafgerichtes im Einspracheverfahren gegen den erfolgten Strafbefehl). Ausserdem räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, dass die Staatsanwaltschaft ihr die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl gar nicht eröffnet und sie
zumindest insofern bereits nicht (mehr) als Partei behandelt hat.
Hinzu kommt, dass das Interesse der Strafbehörden, darunter die Gerichte, an der gesetzeskonformen Rechtsanwendung und prozessökonomischen Verfahrensabwicklung hier deutlich höhergewichtig erscheint als das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre angeblich irrtümliche schriftliche Verzichtserklärung rückgängig zu machen und von einer Anwendung von Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO abzusehen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch kein besonderes Interesse an einer Parteistellung im vorliegenden Strafbefehlsverfahren wegen Drohungen dar. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und inwiefern sie Entschädigungs- oder andere Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend mache. Das prozessuale Versehen der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft ist allerdings bei der Kosten- und Entschädigungsfrage im kantonalen Beschwerdeverfahren angemessen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, E. 6).

5.9. Offensichtlich unzutreffend ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie "offen gelassen" habe, ob eine (rechtsgleich anzuwendende) kantonale Praxis bestehe, wonach Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO nicht konsequent gehandhabt werde. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich erwogen, dass weder ersichtlich noch dargetan sei, dass eine solche (bewusst gesetzeswidrige) Praxis bestünde.

5.10. Die Verneinung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung (gemäss dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin) besteht ebenfalls kein Anlass.

6.
Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihr die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

6.1. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hat die Beschwerdeführerin zwar am 17. Mai 2014 auf ihre Parteistellung rechtswirksam verzichtet. Sie wurde jedoch anschliessend von der untersuchungsführenden Staatsanwaltschaft versehentlich als Partei behandelt, da die Staatsanwaltschaft die bei den Polizeiakten liegende Verzichtserklärung übersehen und im Strafbefehlsverfahren statt dessen auf die anderslautende Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014 abgestellt hatte. Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, die Staatsanwaltschaft habe sich vor Eröffnung der Strafuntersuchung bzw. des Strafbefehlsverfahrens insofern nicht ausreichend mit den Polizeiakten vertraut gemacht. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren auch die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

6.2. Bei dieser Sachlage, die nicht allein der Beschwerdeführerin anzulasten ist, kann das von ihr vorinstanzlich erhobene Rechtsmittel nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Angesichts der relativen Komplexität der zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erwies sich die anwaltliche Rechtsverbeiständung als sachlich geboten. Auch ihre finanzielle Bedürftigkeit wird von der Beschwerdeführerin ausreichend substanziiert und im angefochtenen Entscheid nicht bestritten. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz verstösst damit gegen Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

6.3. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. Die Kostenfragen sind im jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden, da das Verfahren für die Beschwerdeführerin (mangels Parteistellung) abgeschlossen ist. Die Kostensache erscheint spruchreif, weshalb das Bundesgericht hier selber über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren befindet (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Ziffer 2 und Ziffer 3 des Dispositives des angefochtenen Entscheides werden wie folgt geändert: Ziffer 2: "Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen". Ziffer 3: "Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- sowie den Auslagen von Fr. 132.--, total Fr. 732.--, werden auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für das obergerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Staatskasse mit Fr. 1'500.-- (pauschal) entschädigt".

7.
Die Beschwerde ist (betreffend unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren) teilweise gutzuheissen. In der Hauptsache ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch der (in der Hauptsache unterliegenden) Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wurde bereits vorab (mit Verfügung vom 8. Juni 2015) im Grundsatz bewilligt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist noch die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bestimmen. Dieses wird auf Fr. 1'700.-- (pauschal, inkl. MWST) festgelegt. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Die in der Hauptsache (Frage der Parteistellung) unterliegende Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffern 2-3 des Entscheid-Dispositives vom 5. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, werden wie folgt geändert:
Ziffer 2: "Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen".
Ziffer 3: "Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- sowie den Auslagen von Fr. 132.--, total Fr. 732.--, werden auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für das obergerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Staatskasse mit Fr. 1'500.-- (pauschal) entschädigt".

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

3.1. Es werden keine Kosten erhoben.

3.2. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für das Verfahren vor Bundesgericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ernannt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'700.-- (pauschal, inkl. MWST) entrichtet.

4.
Die Beschwerdeführerin hat dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster