Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 14/2020

Urteil vom 9. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (Revision eines Rechtsöffnungsentscheids),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 17. Dezember 2019 (BEZ.2019.64).

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A 816/2017 und 5A 821/2017 vom 1. November 2017).
Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019 Beschwerde. Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erstreckte dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 13. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2019 erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 5A 965/2019 vom 6. Dezember 2019).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 an. Es drohte ihm an, bei Nichteinhaltung der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.
Der Beschwerdeführer ersucht erneut um eine Parteianhörung. Auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Auch der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden (vgl. Urteil 5A 965/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 2).
Die Beschwerde enthält zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der mit Urteil 5A 965/2019 vom 6. Dezember 2019 behandelten Beschwerde vom 25. November 2019. Verfahrensgegenstand war damals die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht zurückgekommen werden. Es bleibt demnach dabei, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Appellationsgericht keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Daran kann seine (unbelegte) Behauptung, er habe weder Einkommen noch Vermögen, selbst dann nichts ändern, wenn sie zutreffen sollte. Weshalb die Nachfristverfügung bei dieser Ausgangslage rechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer wiederholt im Übrigen auch seine in der Beschwerde vom 25. November 2019 gestellten Anträge. Soweit sie bereits damals unzulässig waren, bleiben sie es.
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg