Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6091/2014

Urteil vom 9. Dezember 2015

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,geboren am (...),

Staat unbekannt,

Parteien vertreten durch lic. iur. Roland Knutti, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Oktober 2011 und gelangte am 18. Januar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 3. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei ein Ajnabi. Seine Mutter besitze die syrische Staatsangehörigkeit. Er selbst habe keine Staatsangehörigkeit und sei ebenfalls ein Ajnabi. Von den syrischen Behörden habe er einen Beleg erhalten, mit welchem er die syrische Identitätskarte hätte beantragen können, was er indes nicht getan habe. Er stamme aus dem Dorf B._______ bei C._______ in der Provinz D._______. Aufgewachsen sei er vorwiegend in E._______. Im Jahre 1995 sei die Familie von E._______ nach C._______ zurückgekehrt. Nachdem sein Vater im Jahre 2002 gestorben sei, sei er - der Beschwerdeführer - für die Familie verantwortlich geworden. Beruflich habe er sich oft in E._______ und ab Mitte des Jahres 2010 in F._______ aufgehalten. Er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Zwischen August und September 2011 habe er in G._______ an mehreren Kundgebungen für die Freiheit der Kurden teilgenommen. Er sei von Kurden, die ihn gekannt hätten, bei der Polizei denunziert worden beziehungsweise habe ihn die Polizei auf Videos erkannt, weshalb er von ihr zweimal zu Hause gesucht worden sei, wie übrigens viele andere der etwa 100 Teilnehmenden auch. Die Polizei habe verlangt, dass er sich bei ihr melde. Nachdem er zum ersten Mal gesucht worden sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe Angst vor einer "politischen Beschuldigung" gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschieden.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung, einen Ajnabi-Ausweis des Vaters sowie ein handgeschriebenes Dokument zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlichen Beistand zu bestellen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen bezahlte er am 4. November 2014 fristgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet - bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 ist die Aussichtslosigkeit erkannt worden - und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

4.

4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den erwähnten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten. Er habe widersprüchlich, unsubstanziiert und der Logik zuwiderlaufend ausgesagt. So habe er sich unterschiedlich zu seinen Wohnorten, dem Ort, wo er von der Polizei gesucht worden sei, und bezüglich der Person, die ihn über das polizeiliche Vorsprechen orientiert habe, geäussert. Auch habe er unvereinbare Angaben gemacht zur Art, wie er anlässlich der Demonstrationen erkannt worden sei. Diesbezüglich seien sowohl die geltend gemachte Denunziation durch Kurden, als auch das Erkennen auf Videos durch die Polizei als blosse Vermutungen zu bezeichnen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Demonstrationen oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner habe er nicht nachvollziehbar und logisch dargelegt, weshalb er F._______ verlassen und sich einige Zeit bei einem Freund in H._______ aufgehalten habe. Gemäss seinen Angaben sei er in F._______ nicht angemeldet gewesen und H._______ liege im Gegensatz zu F._______ ganz in der Nähe von C._______. Weiter widerspreche es der Logik, dass der von der syrischen Polizei gesuchte Beschwerdeführer von der Heimatregion F._______ nach I._______ gefahren sei, um von dort in die Türkei auszureisen, wenn die syrisch-türkische Grenze nur wenige Kilometer vom Heimatort entfernt liege. Schliesslich habe er sich unvereinbar darüber geäussert, ob er Verwandte im Irak habe oder nicht.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Ihm seien anlässlich der Befragung keine ergänzenden und vertieften Fragen gestellt worden.

Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).

Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zur Teilnahme an den Demonstrationen konkrete wie auch offene Fragen gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) sowie Substantiierungslast (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), alle Asylgründe umfassend und detailliert zu nennen. Weiter wurde er am Ende der Anhörung sinngemäss gefragt, ob er alles habe sagen können, was gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche. Dabei wiederholte er, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurück, da es dort sehr schwierig sei. Neues führte er nicht an. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht somit fehl.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht.

Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe von der Geburt bis zur Ausreise in seinem Dorf gelebt. Weiter führte er an, er habe während fünf Jahren die Primarschule in E._______ besucht (Akten SEM A4/12 F 1.17.04) und sich später immer wieder einige Zeit dort aufgehalten, um zu arbeiten (Akten SEM a.a.O. F 2.01). Bei der Anhörung legte er dar, er habe wegen seiner Arbeit hauptsächlich in E._______ gelebt. Während der Ferien sei er immer wieder ins Dorf zurückgekehrt (Akten SEM A12/13 F.10). Sodann sagte er aus, er habe die Primarschule in E._______ besucht (Akten SEM a.a.O. F13). Nachdem sein Vater ungefähr im Jahre 1995 seine Stelle gekündigt habe, sei die Familie ins Dorf zurückgekehrt. Wegen der Arbeit habe er - der Beschwerdeführer - sich immer wieder in E._______ aufgehalten (Akten SEM a.a.O. F14). Weiter führte er an, in F._______ habe er sich nur unter der Woche aufgehalten und am Wochenende sei er nach C._______ zurückgekehrt (Akten SEM a.a.O. F16). In Anbetracht dieser Aussagen und insbesondere des summarischen Charakters der Erstbefragung können dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnort keine unstimmigen Aussagen vorgehalten werden. Insoweit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet.

Die weitere vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar sind und der Logik des Handelns widersprechen, mithin insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Aussagen im Zusammenhang mit den Demonstrationen, der darauf folgenden Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die Ausreisemodalitäten bilden den Kernpunkt der Asylbegründung. Diesbezüglich dürfen vom Beschwerdeführer ohne weiteres übereinstimmende, konkrete sowie substantiierte Angaben erwartet werden, die auch den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Betroffene berichte dabei über selbst Erlebtes. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht und mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dies vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Problematik von Befragungen, Übersetzungen, der Protokollierung und dem Umstand, dass zwischen der Erstbefragung und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen sind sowie dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist aufgrund der bestehenden Akten auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich insoweit als nicht zutreffend.

5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen - sowie unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 - ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

6.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden beglichen durch den am 4. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Barbara Balmelli

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