Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-120/2013

Urteil vom 9. September 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ GmbH,

...,
Parteien
vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Umsatzhöhe (1/2007-4/2009).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. März 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie den Handel mit Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör.

B.
Am 17. und 18. Januar 2011 sowie am 23. und 24. Februar 2011 fand bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2009) durch die ESTV statt. Daraus resultierte die «Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung» (nachfolgend: EM) vom 10. März 2011, mit der die ESTV von der Steuerpflichtigen den Betrag von Fr. 24'699.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins forderte.

C.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 9. April 2011 (Datum Postaufgabe) Einsprache. Sie beantragte, die (gemäss EM vorgenommene) Steuernachforderung auf Fr. 13'897.25 zu ihren Gunsten zu korrigieren.

D.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, weitere Unterlagen einzureichen. Dem kam die Steuerpflichtige am 27. Juli 2012 nach.

E.
Im Einspracheentscheid vom 15. November 2012 hielt die ESTV zunächst fest, ihre «Verfügung» vom 10. März 2011 sei im Umfang von Fr. 15'913.-- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen. Die Einsprache der Steuerpflichtigen wies die ESTV ab. Sie hielt dafür, die Steuerpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. März 2007 bis 31 Dezember 2009) «zusätzlich zu den eigenen Abrechnungen sowie nebst dem in Ziffer 1 festgehaltenen Betrag Fr. 8'786.-- Mehrwertsteuer» zuzüglich Verzugszins.

F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die (gemäss EM vorgenommene) Steuernachforderung auf Fr. 13'897.25 zu ihren Gunsten zu korrigieren.

G.
In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 beantragt die ESTV, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.

1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach nach dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch statt aller: A 4819/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.3, A 6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1, A 201/2012 vom 20. Februar 2013 E 1.2.1 f.).

1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als «Einspracheentscheid» bezeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist nun aber keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1-4.2.5). Unbestrittenermassen ist jedoch der «Einspracheentscheid» vom 15. November 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Indem die Beschwerdeführerin gegen den «Einspracheentscheid» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG - als «Zustimmung» zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal der «Einspracheentscheid» einlässlich begründet ist (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5232/2012 vom 21. August 2013 E. 1.2.2 f.).

1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hat der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, A 3502/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4, A 1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3.1, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, A 4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.1 je mit Hinweisen).

2.3 Das Entgelt stellt die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 3 aMWSTG gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Damit wird weder auf das vereinbarte noch auf das tatsächlich entrichtete Entgelt, sondern auf einen Ersatzwert, einen «Verkehrswert» abgestellt. Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; vgl. BGE 138 II 545 E. 3.2, BGE 138 II 57 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 647/2009 vom 13. Dezember 2011 E. 4, A 579/2009 vom 29. August 2011 E. 3.2; vgl. Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, Kap. 4 N. 23 ff.; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 Bst. A N. 42). Die «nahestehende Person» charakterisiert sich anhand der Beziehung zu der den Unternehmensträger beherrschenden Person. Die Beziehung muss derart sein, dass der Unternehmensträger der «nahestehenden Person» eine bestimmte Leistung zu einem untersetzten Preis erbringt bzw., dass bewusst oder unbewusst ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2; vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 33 Bst. A N. 43 ff.).

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

2.4.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007] und Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009]) Gebrauch gemacht. In den Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. «Prüfspur»; vgl. Rz. 893 ff.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1, 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3).

2.5

2.5.1 Wenn die steuerpflichtige Person ihrer Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist oder sich aus ihren Geschäftsbüchern und Unterlagen die für die Bestimmung der Steuer massgebenden Einzelheiten nicht ergeben oder wenn die Buchhaltung aus anderen (formellen) Gründen keine Gewähr für die Richtigkeit bietet, ist die ESTV nach Art. 60 aMWSTG berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der steuerbaren Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen (sog. Ermessenseinschätzung) vorzunehmen. In der zweiten Tatbestandsvariante schreiben diese Bestimmungen eine Ermessenseinschätzung auch vor, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse - selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen - mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (vgl. dazu: Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Anlass für die Ermessensveranlagung bildet somit allein der Umstand, dass trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung - es gilt die Untersuchungsmaxime - der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schätzungen ergänzt und ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.1, A 6665/2011 vom 20. November 2012 E. 2.6, A 4344/2008 vom 9. September 2008 E. 4.3.1).

2.5.2 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 81 S. 422; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach dieser allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung jedoch erfüllt (erste Frage) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Frage), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, darf sich die steuerpflichtige Person dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen. Vielmehr muss sie dartun, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist bzw. dass dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie muss auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A 6665/2011 vom 20. November 2011 E. 3.3, A 4344/2008 vom 9. September 2010 E. 5.2 ff.).

2.6

2.6.1 Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen bzw. mit gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen enthält Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregelung. Hat die steuerpflichtige Person ein gebrauchtes Motorfahrzeug bzw. einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Verkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 35 Abs. 1 aMWSTG). Mit dieser Bestimmung wird die sogenannte Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Insbesondere für Fälle, in denen kein Vorsteuerabzug möglich ist - wie etwa beim Erwerb von einem Nicht-Steuerpflichtigen - erweist sich die Differenzbesteuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günstiger, als wenn die Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem vollen Verkaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung der Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.156/2003 vom 1. September 2003 E. 2.2, 2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a). Der Steuerpflichtige kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbesteuerung anwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5312/2008 und A 5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.1, A 3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1, A 6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

2.6.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 aMWSTG kann die Margenbesteuerung nur angewendet werden, wenn die gebrauchten Motorfahrzeuge bzw. die gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstände zum Zweck des Wiederverkaufs bezogen worden sind. Damit es bei der Differenzbesteuerung zu keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb bestimmt Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Steuer aus dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen darf. Das gilt namentlich für Rechnungsstellungen. Denn mit dem Steuerausweis in der Rechnung erklärt der Aussteller dem Empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. Die Rechnung dient dem Empfänger überdies dazu, die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1312; BGE 131 II 185 E. 5). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts bildet Art. 37 Abs. 4 aMWSTG keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern die notwendige Ergänzung zu Art. 35 Abs. 1 aMWSTG und regelt mit dieser Bestimmung die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG will bei den nach der Differenzmethode abgerechneten Geschäften einen Vorsteuerabzug wirksam verhindern. Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet Art. 37 Abs. 4 aMWSTG grundsätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Differenzbesteuerung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5312/2008 und A 5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.2, A 6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 beide mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, A 1467/2006 vom 10. September 2007 E. 4.4).

2.6.3 Hat der Wiederverkäufer Art. 37 Abs. 4 aMWSTG nicht befolgt und namentlich in der Kundenrechnung einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer angebracht, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen und es greift die Regelbesteuerung. Dieser strenge Formalismus rechtfertigt sich insbesondere, um Fehlern bei der Steuerabrechnung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5312/2008 und A 5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.3, A 6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2).

2.6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 24. Mai 2006 (AS 2006 2353) wird bei Vorliegen eines Hinweises auf die Steuer und die Margenbesteuerung die Margenbesteuerung dennoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist. Der am 24. Mai 2006 eingefügte Art. 45a aMWSTGV hält in allgemeiner Weise fest, dass allein auf Grund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben werde, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Urteil des Bundesgericht 2C_477/2010 vom 5. November 2010 E. 2.2). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) bleibt aber eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für die Margenbesteuerung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis).

3.
Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin einzig mit einigen Positionen gemäss Ziff. 2 des Beiblattes zur EM Nr. ... («Nicht verbuchte Umsätze») nicht einverstanden ist. Einverstanden ist sie mit Ziff. 1 («Umsatzdifferenzen») und Ziff. 3 («Vorsteuerdifferenzen»). Auf die Feststellung der ESTV, ihre «Verfügung» (dazu E. 1.2.2) sei teilweise in Rechtskraft erwachsen (Sachverhalt Bst. E), ist unter diesen Umständen nicht einzugehen. Auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Aufrechnungen der ESTV (betreffend die Nr. 2, 9, 17, 20 und 28 gemäss einer der Beschwerde beigelegten Liste [von der ESTV als Warenhandelskontrollblatt bezeichnet; nachfolgend: Kontrollliste]) wird im Folgenden einzeln eingegangen.

3.1 Betreffend Nr. 2 der Kontrollliste korrigiert die ESTV einerseits den Verkaufspreis für einen Dodge Charger (gemäss Kontrollliste wurde er an einen «C.A._______» verkauft), andererseits geht die ESTV davon aus, dass ein Audi, der für den Dodge an Zahlungs statt gegeben wurde, vom Inhaber und Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin in sein Privateigentum überführt wurde. Im Folgenden wird zuerst auf den Verkaufspreis für den Dodge Charger eingegangen. Unter E. 3.2 folgt dann die Privatentnahme des Audi.

3.1.1 Der Nettoverkaufspreis des Dodges, der am 12. Juni 2008 an A.C._______ verkauft wurde, wird in der Kontrollliste mit Fr. 50'000.-- angegeben. Die ESTV fand zu dieser Position keinen Verkaufsbeleg in den Akten, sondern nur eine - in den Verfahrensakten liegende und zumindest in Bezug auf die wesentlichen Punkte unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin stammende - Handnotiz, gemäss welcher ein «A.C._______» einen «Charger SRT-8» für «70'000. -» (mutmasslich CHF) gekauft hat. Der Preis wurde wie folgt beglichen (Beträge mutmasslich in CHF): Leasing: 40'000.--, Anz. (wohl Anzahlung): 13'000, Audi: 12'500.--, Restbetrag bar: 4'500.--.

3.1.2 Die ESTV rechnet auf den in der Kontrollliste angegebenen Nettoverkaufspreis von Fr. 50'000.-- (der sich auch auf den Kontoblättern nachweisen lässt, dazu E. 3.1.4) Fr. 20'000.-- auf, da der Gesamtverkaufspreis in der besagten Handnotiz mit (Fr.) 70'000.-- wiedergegeben wird.

3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Einsprache und der Beschwerde geltend, dem Leasingvertrag mit der G._______ müsse entnommen werden, dass das Fahrzeug für Fr. 50'000.-- und nicht für Fr. 70'000.-- verkauft worden sei. Auf die Aufrechnung des Warenwertes von Fr. 20'000.-- müsse verzichtet werden.

3.1.4 Auf dem Kaufvertrag mit der G._______ vom 29. Mai 2008 über einen «Dodge Charger HEMI SRT8 6.1» wird «A.B.C._______» als Leasingnehmer genannt. Der Kaufpreis beträgt Fr. 50'000.-- (inkl. 7.6 % MWST). Tatsächlich aber findet sich auf den Kontoblättern der Beschwerdeführerin um den entsprechenden Zeitpunkt herum nur eine Zahlung der G._______ vom 16. Juli 2008 über Fr. 40'000.--. Dies entspricht der Handnotiz und nicht dem Kaufvertrag. Zudem findet sich rund einen Monat früher, nämlich am 12. Juni 2008 (dem Datum, das auf der Kontrollliste genannt ist), eine Ertragsbuchung für einen «Dodge Super-Bee SRT8» über Fr. 10'000.--. Bei diesem Wagen könnte es sich um den unter Nr. 2 der Kontrollliste aufgeführten handeln. Andere Zahlungen diesen Wagen betreffend lassen sich den Kontoblättern nicht entnehmen.

3.1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei «C.A._______» gemäss Kontrollliste (vgl. E. 3.1), «A.C._______» gemäss Handnotiz (vgl. E. 3.1.1) und «A.B.C._______» (gemäss Kaufvertrag mit der G._______; E. 3.1.4) mutmasslich um dieselbe Person handelt, was von den Parteien implizit angenommen wird. Auch die Wagenbezeichnung gemäss diesem Kaufvertrag widerspricht der genannten Handnotiz nicht.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie vorbringt, im genannten Kaufvertrag mit der G._______ werde der Preis mit Fr. 50'000.-- angegeben. Allerdings erklärt sie damit in keiner Weise die Zahlen auf der Handnotiz und die Diskrepanz zwischen dem Kaufvertrag und den Kontoblättern (E. 3.1.4). Sie gibt überdies zumindest implizit zu, dass ein Audi eingetauscht wurde.

Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als zumindest lückenhaft, wenn nicht gar unkorrekt. Von einer «Prüfspur» kann keine Rede sein (E. 2.4.2). Daher musste die ESTV davon abweichen (E. 2.5.1 f.). Die von der Beschwerdeführerin erhältlich gemachten Unterlagen lassen - wie gezeigt - keinen klaren Schluss zu. Die Annahme der ESTV, dass der Verkaufspreis des Dodge Charger Fr. 70'000.-- beträgt, wie dies auf der Handnotiz vermerkt wird, ist nachvollziehbar und erscheint sachgerecht (E. 2.5.2). Diese Annahme wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise widerlegt, im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin - wie die ESTV zu Recht festhält - den Eintausch des Audi zu, auch wenn sie geltend macht, dieser habe lediglich einen Wert von Fr. 2'000.-- gehabt (dazu auch noch nachfolgend E. 3.2). Dieser Vorgang stellt unbestrittenermassen eine Leistung an Zahlungs statt dar, womit der anrechenbare Betrag zum steuerbaren Entgelt gehört (vgl. E. 2.3).

Da somit von einem Verkaufspreis von Fr. 70'000.-- gemäss Handnotiz auszugehen ist (und zwar unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Wert des Audi), auf den Kontoblättern aber nur Fr. 50'000.-- verbucht wurden, hat die ESTV zu Recht die fehlenden Fr. 20'000.-- aufgerechnet.

3.1.6 In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.2

3.2.1 Des weiteren geht die ESTV davon aus, der zuvor genannte Audi, der an Zahlungs statt gegeben wurde, sei für Fr. 15'000.-- (Einstandspreis von Fr. 12'500.-- gemäss Handnotiz plus 20 %) privat entnommen worden. Jedenfalls benutze gemäss Aussage des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Treuhänders der Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Fahrzeug privat. Auf den Fr. 15'000.-- schulde die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu in einem Schreiben an die ESTV vom 27. Juli 2012 vor, der Audi sei über die Veränderung der Vorräte aktiviert worden. Er sei immer noch im Bestand der Fahrzeugvorräte. Ausserdem erklärt sie sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde, der Wert des Audi liege in der Höhe von Fr. 2'000. . Es handle sich um ein Lagerfahrzeug, das bis heute nicht verkauft worden sei. Auf die Aufrechnung von Fr. 15'000.-- müsse verzichtet werden.

3.2.3 In den von der Beschwerdeführerin dem soeben genannten Schreiben beigelegten zwei Auszügen aus den Kontoblättern wurde eine erste Buchung vom 4. Juni 2006 unter dem Titel «Lagerfahrzeug» von einem nicht näher definierten Konto Nr. 4200 an das Konto Nr. 1200 (Vorräte Handelswaren) über Fr. 44'234.50 vorgenommen. Der genannte Beleg Nr. 212 findet sich nicht in den Akten. Der Saldo des Kontos betrug nach der Buchung Fr. 44'234.50. Eine zweite Buchung von Fr. 2'765.50 unter dem Titel «Veränderung Vorräte» erfolgte am 30. April 2009 ebenfalls vom Konto Nr. 4200 an das Konto Nr. 1200. Auch der hier genannte Beleg Nr. 297 findet sich nicht in den Akten. Der Saldo des Kontos belief sich nunmehr auf Fr. 47'000.--. Wie sich aus diesen Buchungen ergeben soll, dass sie mit dem Audi in Zusammenhang stehen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erklärt.

3.2.4 Da somit Unterlagen fehlen (E. 2.4), auf der Handnotiz aber den Audi betreffend ein Einstandspreis von Fr. 12'500.-- angegeben ist, durfte die ESTV auf diesen Betrag abstellen (E. 2.5.1). Da sich dieser Preis den Akten entnehme lässt, ist die Annahme der ESTV nachvollziehbar (E. 2.5.2). Es wäre an der Beschwerdeführerin, zu belegen, dass dieser Wert nicht den Tatsachen entspricht (E. 2.5.2). Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.

3.2.5 Was die Privatentnahme an sich anbelangt, äussert sich die Beschwerdeführerin zum Vorbringen der ESTV, gemäss Aussage des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Treuhänders benutze der Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Fahrzeug privat, überhaupt nicht, weshalb auf diese Aussage abzustellen ist. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich um eine steuerpflichtige Privatentnahme handelt. Da Unterlagen fehlen und es sich beim Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um eine dieser nahestehende Person handelt (E. 2.3), ist auch die Aufrechnung von 20 % auf den Einstandspreis (gemäss ESTV handelt es sich um branchenspezifische Kennzahlen betreffend den Handel mit Occasionen) gerechtfertigt. Zur Angemessenheit der Kennzahlen ist festzuhalten, dass die 20 % Aufpreis verglichen mit den durchschnittlichen Gewinnen wie sie sich aus der Kontrollliste der Beschwerdeführerin ergeben, durchaus moderat und somit aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 2.5.2).

3.2.6 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, es habe sich beim Audi um ein Lagerfahrzeug gehandelt, das ein Jahr lang in der Ausstellung gestanden habe, welche zwar überdacht, aber nicht vor Wind und Wetter geschützt gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug als Probefahrzeug benutzt worden. Dabei handelt es sich aber um eine durch nichts belegte reine Parteibehauptung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.2.7 Damit erweist sich die Annahme der ESTV, der Audi habe einen Marktwert von Fr. 15'000.--, als gerechtfertigt und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

3.3

3.3.1 Gemäss Nr. 9 der Kontrollliste wurde am 17. März 2008 ein Wagen an D._______ für Fr. 40'400.-- verkauft. Die entsprechende Buchung findet sich auf dem Kontoblatt 3200. Datum, Betrag und Name des Käufers stimmen mit den Angaben auf der Kontrollliste überein. Auf diesem Betrag rechnete die Beschwerdeführerin demnach die Mehrwertsteuer ab. Der Kaufvertrag, datierend vom 5. September 2008, weist diesen Betrag aber nur als Anzahlung aus. Zusätzlich zu diesem Betrag wurde - gemäss Kaufvertrag - ein Mini One im Wert von Fr. 14'000.-- eingetauscht und es wurde eine Restzahlung von Fr. 10'000.-- geleistet. Dies ergibt einen Gesamtverkaufspreis von Fr. 64'400.--, wie er auch auf der Rechnung vermerkt ist. Daher erhob die ESTV auf dem Differenzbetrag von Fr. 24'000. - (Verkaufspreis von Fr. 64'400.-- minus bereits abgerechneter Betrag von Fr. 40'400. ) die Mehrwertsteuer.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt die Aufrechnung um die Restzahlung von Fr. 10'000.-- (sie kommt zwar auf einen Betrag von Fr. 9'600.-- dies aber nur, weil sie ohne Begründung von einem um Fr. 400.-- zu niedrigen Gesamtverkaufspreis ausgeht, nämlich von Fr. 64'000. - statt Fr. 64'400.--). Sie macht aber geltend, betreffend den Mini One sei die Differenzbesteuerung anwendbar.

3.3.3 Nachdem die ESTV die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte nachzuweisen, dass betreffend den Mini One sämtliche Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt (gewesen) seien - Einreichung von Ankaufs- und Verkaufsbeleg sowie von Verbuchungsbelegen des Einkaufs sowie des Verkaufs -, reichte die Beschwerdeführerin die Kontrollliste und ein Kontoblatt ein. Auf den Beilagen ist jeweils eine Position, die einen Mini betrifft, markiert. Der Kontrollliste ist zu entnehmen, dass der Mini One am 17. März 2008 zu Fr. 7'500.-- übernommen und am 16. August 2008 für Fr. 14'900.-- weiterverkauft wurde. Auf dem Kontoblatt ist der Mini am 12. Juni 2008 mit einem Bruttobetrag von Fr. 14'900.-- verbucht. Der Steuerbetrag beträgt Fr. 1'052.40.

3.3.4 Abgesehen davon, dass die Daten von Kontrollliste und Kontoblatt nicht übereinstimmen, handelt es sich bei diesen Unterlagen weder um Kaufs- noch um Verkaufsbelege. Damit ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer gegenüber dem Käufer tatsächlich nicht abgerechnet hat, was Voraussetzung für die Anwendung der Differenz- bzw. Margenbesteuerung wäre (E. 2.6.2 f.). Da es sich beim Vorhandensein einer Rechnung um eine materiellrechtliche Voraussetzung zur Anwendung der Margenbesteuerung handelt, kann die Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45a aMWSTGV nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.6.4). Zudem hat die Beschwerdeführerin auf den Kontoblättern die Mehrwertsteuer auf dem gesamten Verkaufspreis von Fr. 14'900.-- verbucht. Unter diesen Umständen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise nachzuweisen, dass die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangen könnte.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht voraussetzungslos wählen kann, ob sie die Differenzbesteuerung anwendet. Möchte sie diese angewendet haben, müssen die Voraussetzungen erfüllt sein (E. 2.6.2).

3.3.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diese Punkt als unbegründet.

3.4

3.4.1 Zu Nr. 17 der Kontrollliste (Verkauf eines Fahrzeugs für Fr. 65'000. ) liegen drei Rechnungen in den Akten. Sie unterscheiden sich insbesondere im Verkaufspreis. Die erste Rechnung über Fr. 78'000. - datiert zudem vom 12. Juni 2008. Die zweite über Fr. 60'000.-- und die dritte über Fr. 65'000.-- datieren beide vom 17. Januar 2009. Auf der zweiten und der dritten Rechnung findet sich überdies neben dem Garantieausschluss (der auch auf der ersten Rechnung zu finden ist) noch ein weiterer Hinweis.

3.4.2 Die ESTV geht davon aus, dass die älteste Rechnung mit einem Verkaufspreis von Fr. 78'000.-- jene ist, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Fahrzeug habe bei der Bestellung Fr. 78'000.-- gekostet. Das gewünschte Fahrzeug sei in Übersee für den Käufer gesucht worden. Eingeführt worden sei aber ein ähnliches Fahrzeug, das dem Kundenwunsch nicht ganz entsprochen habe und daher nur für Fr. 65'000.-- habe verkauft werden können. Jene Rechnung, auf der ein Verkaufspreis von Fr. 60'000.-- ausgewiesen ist, wird von keiner der Parteien als massgebend betrachtet; von der Beschwerdeführerin wird sie nicht einmal erwähnt.

3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die ESTV aufgrund der unklaren Aktenlage (E. 2.4) eine Annahme darüber treffen durfte, welche der Rechnungen den tatsächlichen Verkaufspreis wiedergibt (E. 2.5.1). Ihre Annahme bewegt sich im Rahmen ihres Ermessens und sie erweist sich nicht als von vornherein pflichtwidrig (E. 2.5.2). Damit ist es an der Beschwerdeführerin, den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Annahme zu erbringen (E. 2.5.2). Zwar tragen die Rechnungen vom 17. Januar 2009 ein späteres Datum und weisen neben dem Garantieausschluss eine weitere Bemerkung auf, aber auf allen Rechnungen ist derselbe Wagen genannt. Sämtliche den Wagen betreffende Angaben sind identisch, inklusive gefahrene Kilometerzahl und Chassis-Nummer. Damit erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin, es habe nicht der bestellte Wagen verkauft werden können, als nicht haltbar, denn es widerspricht der Aktenlage.

Demnach ist die Annahme der ESTV, die erste Rechnung vom 12. Juni 2008 über Fr. 78'000.-- sei massgebend, zu stützen.

3.4.4 Überdies geht die ESTV davon aus, dass nur Fr. 55'000.-- in der Buchhaltung erscheinen, nicht aber die Fr. 65'000.--, die auf der Kontrollliste aufgeführt sind. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Fr. 10'000.-- gemäss Nr. 16 der Kontrollliste gehörten auch hierzu. Allerdings liegt zu dem in Nr. 16 genannten Fahrzeug eine eigene Rechnung in den Akten, was der Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht. Zudem ergibt eine Durchsicht der in den Akten liegenden Kontoblätter, dass tatsächlich nur Fr. 55'000.-- (und dies auch nicht ganz zweifelsfrei, weil einmal die Buchung auf «Viper Gts» das andere Mal auf «Dodge Viper» lautet) der Nr. 17 zugeordnet werden können.

3.4.5 Die Beschwerde ist auch betreffend Nr. 17 der Kontrollliste unbegründet.

3.5

3.5.1 Zu Nr. 20 der Kontrollliste (Verkauf eines Ford Mustang an E._______) liegen zwei Rechnungen in den Akten. Die beiden Rechnungen - beide datierend vom 21. Februar 2009 - unterscheiden sich lediglich im Verkaufspreis. Auf der Kontrollliste ist der Verkaufspreis mit Fr. 45'000.-- angegeben. Die Rechnungen lauten einmal ebenfalls auf Fr. 45'000.-- und einmal auf Fr. 52'500.--.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, die Mehrwertsteuer sei auf dem Differenzbetrag von Fr. 7'500.-- nachzuerheben. Damit anerkennt sie - wie die ESTV zu Recht festhält - den höheren Verkaufspreis von Fr. 52'500.--.

3.5.3 Nun hat die ESTV die Mehrwertsteuer aber nicht nur auf dem Differenzbetrag, sondern auf dem gesamten Betrag nachbelastet, dies mit der Begründung, die Zahlungseingänge seien in der Buchhaltung nicht verbucht worden.

3.5.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, in der Kontrollliste könne ersehen werden, dass die Differenz nur Fr. 7'500.-- ausmache und die Aufrechnung damit um Fr. 45'000.-- gekürzt werden müsse. Auf das Argument der ESTV, in der Buchhaltung seien entsprechende Beträge nicht verbucht worden und es sei einzig auf diese abzustellen, geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

3.5.5 Tatsächlich lässt sich den in den Akten liegenden Kontoblättern betreffend den Verkauf an E._______ nichts entnehmen. Keine der Buchungen lässt sich der Anzahlung von Fr. 10'000.-- zuordnen. Ebensowenig findet sich ein Betrag von Fr. 42'500.--, den die Beschwerdeführerin gemäss Rechnung am 21. Februar 2009 erhalten zu haben bestätigt. Ohnehin fehlt ein Beleg, dass die Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV abgerechnet wurde. Eine Buchung betreffend einen «FordMustang», die auf den Kontoblättern zu finden ist, kann nicht den an E._______ verkauften Wagen betreffen, denn sie erfolgte bereits am 14. Juli 2008 und zudem über einen Betrag von Fr. 20'000.--. Daher erweist sich die Buchhaltung der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als lückenhaft (E. 2.4 und E. 2.5.1). Die ESTV hat zu Recht die Mehrwertsteuer auf dem gesamten Verkaufspreis nacherhoben (E. 2.5).

3.5.6 Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.6

3.6.1 Unter Nr. 28 der Kontrollliste ist schliesslich der Verkauf eines Wagens an F._______ am 5. Mai 2009 aufgeführt. In der Kontrollliste ist ein Verkaufspreis von Fr. 56'000.-- eingetragen. Gemäss Rechnung wurde der Wagen (ein Dodge Charger SRT-8) jedoch für Fr. 63'000.-- verkauft. Auf den Kontoblättern erscheint am 5. Mai 2009 die Anzahlung von Fr. 13'000.-- für einen Dodge Charger, bei dem es sich wohl um den an diesem Tag verkauften Wagen handelt. Der Revisor der ESTV hat zudem eine Zahlung der H._______ vom 7. September 2009 über Fr. 43'000.-- als mit diesem Wagen in Zusammenhang stehend identifiziert. Diese Zuordnung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht aus den Akten. Sie ist aber unbestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieser Betrag für den hier interessierenden Dodge Charger verbucht wurde. Zudem wirkt sie sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

3.6.2 Damit hat die Beschwerdeführerin zwar die Mehrwertsteuer auf den in der Kontrollliste genannten Fr. 56'000.-- abgerechnet, nicht jedoch auf dem Differenzbetrag von Fr. 7'000.-- gegenüber der Rechnung von Fr. 63'000.--.

Was sie zu ihren Gunsten vorbringt, dass nämlich der Kunde die Insider-Auspuffanlage selber gekauft und vom Preis abgezogen habe, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil wird auf der Rechnung festgehalten, eine genauer spezifizierte Sportauspuffanlage sei inklusive.

3.6.3 Wiederum erweist sich die Buchhaltung der Beschwerdeführerin als lückenhaft (E. 2.4), weshalb die ESTV die Aufrechnung von Fr. 7'000.--, die sich aus den Akten ergibt und damit klar angemessen ist (E. 2.5), vornehmen durfte.

3.6.4 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in sämtlichen angefochtenen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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