Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6805/2009
{T 0/2}

Urteil vom 9. September 2010

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich,
Vorinstanz,

B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ivo Schwander, Pestalozzi Lachenal Patry Zürich AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Beigeladener.

Gegenstand
Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich vom 29. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete zwischen März 1997 und Januar 2000 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich Z._______ in der Arbeitsgruppe von B._______. In dieser Arbeitsgruppe wurden experimentelle Messungen durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in die Doktorarbeit von A._______ einflossen.

B.
Da Jahre später bezüglich dieser Messungen der Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten entstand, wurde am 20. Januar 2009 von der Schulleitung der ETH Zürich eine Untersuchungskommission - bestehend aus fünf Professoren aus dem Bereich der Z._______ - eingesetzt. Diese gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zum Schluss, dass ein Teil der auch in der Doktorarbeit von A._______ befindlichen Daten manipuliert worden sei und dass von den an den Messungen beteiligten Personen einzig A._______ wahrscheinlich die Daten gefälscht habe.

C.
Im an die ETH Zürich gerichteten Schreiben vom 11. September 2009 hielt A._______ fest, er ziehe seine Doktorarbeit zurück und lege seinen Doktortitel nieder.

D.
Die Schulleitung der ETH Zürich fasste darauf am 15. September 2009 folgenden Beschluss:
"1. Der Ausstand von B._______, (...), von der ausserordentlichen Schulleitungssitzung vom 15. September 2009 wird genehmigt.

2. Die Schulleitung nimmt vom Rückzug der Publikationen im X._______, Kenntnis.

3. Sie nimmt ferner zur Kenntnis und akzeptiert, dass A._______ seine Doktorarbeit Y._______ zurückzieht und den ihm von der ETH verliehenen akademischen Titel "..." niederlegt. Die Rektorin wird beauftragt, die sich daraus ergebenden Massnahmen zu vollziehen.

4. Die beiliegende Information wird genehmigt. Sie wird umgehend B._______, C._______ und A._______ zur Kenntnisnahme und für allfällige Bemerkungen zugestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im ETH life und gegebenenfalls weiteren vom Präsidenten zu bestimmenden Informationsgefässen.

5. Der Bericht der Untersuchungskommission vom 15. Juli 2009 wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Hochschulkommunikation wird beauftragt, die Publikation des Berichts sicherzustellen.

6. Mitteilung durch Protokollauszug an: A._______ und C._______. Separate Protokollauszüge gehen an B._______ und an die Kommissionsmitglieder R._______, S._______, T._______, U._______ und V._______.

E.
Am 18. September 2009 erhob A._______ gegen diesen Beschluss der ETH Zürich vom 15. September 2009 Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht seitdem unter der Verfahrensnummer A-5986/2009 geführt wird. Der vom Bundesverwaltungsgericht für dieses Verfahren geforderte Kostenvorschuss wurde von A._______ nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt. Stattdessen erhob dieser gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Kostenvorschuss Beschwerde beim Bundesgericht (Prozess 2C_703/2009) und beantragte beim Bundesverwaltungsgericht, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab, was ebenfalls vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten wurde (Prozess 2C_22/2010). Die Beschwerden gegen den Kostenvorschuss und die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist sind beim Bundesgericht nach wie vor hängig."

F.
Am 29. September 2009 beschloss die Schulleitung der ETH Zürich ausserdem Folgendes:
"1. Der Ausstand von B._______, (...), von der ausserordentlichen Schulleitungssitzung vom 29. September 2009 wird genehmigt.

2. Das mit Schulleitungsbeschluss vom 3. Februar 2009 eingeleitete Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich vom 30. März 2004 wird eingestellt.

3. Die Schulleitung hält an ihrem Beschluss vom 15. September 2009 fest, wonach die Rektorin die sich aus dem Rückzug der Doktorarbeit und aus dem Niederlegen des Doktortitels durch A._______ ergebenden Massnahmen zu vollziehen hat. Mit dem Vollzug ist jedoch bis zum Abschluss des pendenten Gerichtsverfahrens zuzuwarten.

4. Mitteilung durch Protokollauszug an A._______, B._______, C._______ und die Kommissionsmitglieder R._______, S._______, T._______, U._______ und V._______."

Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben den verfahrensrechtlichen Anträgen auf ein vorsorgliches Veröffentlichungsverbot des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009, Aktenedition und Akteneinsicht bezüglich sämtlicher Akten zum Untersuchungsbericht und der Sistierung des Verfahrens A-5986/2009 beantragt er in der Sache, es sei der Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich (Vorinstanz) vom 29. September 2009 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurückzuweisen und eine neue Untersuchung durch unabhängige und rechtskundige Experten wegen Verdachts auf Fehlverhalten in der Forschung durchführen zu lassen.
Die Anträge in der Sache begründet er damit, dass das Untersuchungsverfahren selbst wie auch dessen Einstellung trotz Beschuldigung des Beschwerdeführers sowie der Entzug des Doktortitels rechtswidrig seien.

G.
Am 6. November 2009 ersuchte der zum Verfahren beigeladene B._______ (Beigeladener) um Einsicht in die Beilagen zur Beschwerde vom 29. Oktober 2009, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 teilweise gewährt wurde.

H.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf ein superprovisorisches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009, welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 mit Hinweis auf das Verfahren A-5986/2009 als gegenstandslos abschrieb. Überdies trat es auf den Sistierungsantrag bezüglich des Verfahrens A-5986/2009 nicht ein.

I.
Mit Eingabe vom 24. November 2009 verlangte die Vorinstanz, der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des vorsorglichen Verbots der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei. Eventualiter erklärte sie sich bereit, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Doktorarbeit und Person des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Soweit nötig, sei der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als damit die Schulleitung der ETH Zürich gehindert werde, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 in der beschwerdebetroffenen Angelegenheit zu veröffentlichen.

J.
Der Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 24. November 2009, der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine allfällige aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei in diesem Sinn zu verneinen, evtl. zu entziehen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, wobei die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 von der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht erfasst werde. Des Weiteren wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 ab. Hingegen hiess es im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Eventualantrag der Vorinstanz auf eine anonymisierte Veröffentlichung des Untersuchungsberichts auf der Website der Vorinstanz derart, dass keine Rückschlüsse auf Dissertation und Person des Beschwerdeführers gezogen werden, gut und hielt dabei fest, dass die anonymisierte Fassung dem Beschwerdeführer vor der Aufschaltung auf der vorinstanzlichen Website zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen sei.

L.
Am 28. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses jedoch mit Urteil vom 1. Februar 2010 nicht eintrat.

M.
In der Stellungnahme vom 10. Februar 2010 verlangt der Beigeladene in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auf den Antrag auf Sistierung des Verfahrens A-5986/2009 sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Zudem sei auf den Antrag betreffend Aktenedition und Akteneinsicht nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen, subeventuell seien dem Beigeladenen im selben Umfang wie dem Beschwerdeführer Einsicht in die edierten Akten und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, zu gewähren. In der Sache beantragt er, auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, der Beschluss vom 29. September 2009 sei nicht aufzuheben, auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurückzuweisen und eine neue Untersuchung durchführen zu lassen, sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen.
Er begründet seine Anträge in der Sache damit, dass der Beschluss vom 29. September 2009 keine anfechtbare Verfügung darstelle. Zudem würden das Untersuchungsverfahren und der Untersuchungsbericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Mängel aufweisen.

N.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 verfahrensrechtlich den Antrag, die eingereichten Akten seien dem Beschwerdeführer nur nach Rücksprache mit ihr zur Einsicht zu geben, soweit sie diesem nicht bereits zur Verfügung stehen würden. In materiellrechtlicher Hinsicht beantragt sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Als Begründung führt die Vorinstanz an, es fehle an einem Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges Interesse. Weder sei das Untersuchungsverfahren rechtswidrig noch sei der Untersuchungsbericht unkorrekt.

O.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. März 2010 sowie die Beilagen zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 10. Februar 2010, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 gutgeheissen wurde.

P.
In der Replik vom 14. Mai 2010 verlangt der Beschwerdeführer nochmals die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde.

Q.
Der Beigeladene führt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 aus, er halte an den Anträgen in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 fest.

R.
In ihrer Duplik vom 26. Juli 2010 bleibt die Vorinstanz bei ihren Anträgen vom 3. März 2010.

S.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.
Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob beim angefochtenen Beschluss der ETH Zürich vom 29. September 2009 von einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugehen ist.

2.
Eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist dann anzunehmen, wenn alle materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs vorliegen. Eine Verfügung ist daher ungeachtet ihrer Form gegeben im Falle eines individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 133 II 450 E. 2.1; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.5, FEXLIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Was das Erfordernis der Rechtswirkungen betrifft, so ist entscheidend, ob das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist. Wegen fehlender Ausrichtung auf Rechtswirkungen nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten beispielsweise bloss auf tatsächliche Erfolge abzielende Realakte oder interne Anordnungen (vgl. dazu UHLMANN, a.a.O., Art. 5, Rz. 89 f. und 95, PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 38 Rz. 1 ff.).

2.1 Was Ziff. 3 des Beschlusses vom 29. September anbelangt, so enthält diese mit Ausnahme des zweiten Satzes im Vergleich zur Ziff. 3 des Beschlusses vom 15. September 2009 inhaltlich nichts Neues (vgl. dazu A-5986/2009). Aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kommt daher der erste Satz in diesem Fall von vornherein als Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Der zweite Satz enthält lediglich eine interne Anweisung an die Rektorin, hat aber nicht die Regelung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers zum Gegenstand und stellt daher keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar.

2.2 Den Ziff. 1 und 4 des Beschlusses vom 29. September 2009 kommt kein Verfügungscharakter zu, da damit nur der Ausstand von B._______ und die Mitteilung des Beschlusses und somit keine Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt werden.

2.3 Ob hingegen der Einstellung des Untersuchungsverfahrens gemäss Ziff. 2 des Beschlusses Verfügungscharakter zukommt, hängt vom Zweck und den Wirkungen des Untersuchungsverfahrens bzw. seiner Einstellung ab.
2.3.1 Dem Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung vom 30. März 2004 bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich (Verfahrensordnung, RSETHZ 415) kommt der Charakter einer Administrativuntersuchung zu, da mit diesem Verfahren als Instrument der Dienstaufsicht allgemein dem Fehlverhalten in der Forschung nachgegangen werden soll (Art. 1 und 5 der Verfahrensordnung; vgl. zur Administrativuntersuchung Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 [Gutachten], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.100, S. 989 f.; RAINER J. SCHWEIZER, Grundsatzfragen der Administrativuntersuchung, in: Administrativuntersuchung in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Grossunternehmen [Administrativuntersuchung], St. Gallen 2004, S. 10 ff.). Im Falle einer Administrativuntersuchung wird regelmässig eine von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängige Kontrollinstanz mit einer umfassenden Abklärung der Missstände beauftragt. Abgeschlossen wird die Untersuchung mit der Abgabe des Untersuchungsberichts an den Auftraggeber.
Der abgeschlossenen Administrativuntersuchung kommt keine direkte rechtliche Wirkung zu. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten für die Betroffenen, selbst wenn diese mit Aussagen im Bericht belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1; Gutachten, S. 1006 f.; RENÉ BACHER, Erfahrungen und generelle Lehren zu Auftrag und Organisation von Administrativuntersuchungen, in: Administrativuntersuchung, S. 32 und 35, SCHWEIZER, a.a.O., S. 17). Soweit aber die Ergebnisse der Unter-suchung unter Wahrung der Verfahrensgrundsätze des VwVG zustande gekommen sind, können sie Grundlagen für spätere Verfahren, insbesondere Verwaltungs- und Disziplinarverfahren bilden, welche ihrerseits die Festlegung von Rechten und Pflichten zum Ziel haben (Gutachten, S. 1006 f.).
2.3.2 Daraus ergibt sich, dass die Einstellung des Untersuchungsverfahrens nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers, sondern bloss auf einen tatsächlichen Erfolg abzielt. Die Einstellung stellt somit bloss einen Realakt dar und Ziff. 3 des Beschlusses vom 29. September 2009 kommt kein Verfügungscharakter zu. Hingegen wäre ein allfälliger späterer Titelentzug auf Rechtswirkungen ausgerichtet und würde demnach eine anfechtbare Verfügung darstellen (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 und Anhang II der Verfahrensordnung; Art. 9 Abs. 4
SR 414.138.1 Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich über vom 10. November 2020 das Disziplinarwesen (Disziplinarverordnung ETH Zürich) - Disziplinarordnung ETH Zürich
Art. 9 Überblick über die Disziplinarbehörden - Disziplinarbehörden sind:
a  die Untersuchungsperson;
b  die Rektorin oder der Rektor;
c  der Disziplinarausschuss.
der Disziplinarordnung vom 2. November 2004 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1]). Im Rahmen einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung könnte dann auch das Untersuchungsverfahren überprüft werden.
2.3.3 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit E. 2.3.1 festzuhalten, dass vorliegend die Einstellung nicht den Abschluss des Untersuchungsverfahrens darstellt. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens ist in der Verfahrensordnung nur für die Fälle der Unbegründetheit der Beschuldigung vorgesehen (Art. 8 Verfahrensordnung) und daher in diesem Fall irreführend. Den Abschluss des Verfahrens bildet vielmehr der Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009. Inwiefern die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts anfechtbar ist, ist hier indes nicht zu entscheiden, da dies Gegenstand des Verfahrens A-5986/2009 ist.

2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG nicht einzutreten ist.

3.
Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden bestimmt auf Fr. 1'000.- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen.

4.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie kann einer unterliegenden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben trotz Obsiegens und selbst bei Beizug eines praktizierenden Rechtsanwalts Bundesbehörden (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beigeladenen hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwands der anwaltlichen Vertretung des Beigeladenen, ist die Parteientschädigung auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist dem Beigeladenen durch den Beschwerdeführer zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3.
Dem Beigeladenen wird eine vom Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
den Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme bzgl. Verfahren 2C_703/2009 und 2C_22/2010)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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