Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4814/2009
{T 0/2}

Urteil vom 9. September 2009

Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Christoph von Blarer,
(...),
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N .

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in M._______ geborene Staatsangehörige von Kamerun mit letztem Wohnsitz in N._______, verliess - eigenen Angaben zufolge - ihren Heimatstaat am 1. Juni 1990 und gelangte am 10. März 2003 via Frankreich und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum O._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Mit Verfügung vom 17. September 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin angesichts von widersprüchlichen, stereotypen und realitätswidrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Urteil vom 24. Mai 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde vom 22. Oktober 2003 im Summarverfahren ab.
A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.e Für die Beschwerdeführerin wurde für den 14. November 2006 ein Rückflug in den Heimatstaat gebucht, doch zog es die Beschwerdeführerin vor, im Vorfeld der Ausschaffung unterzutauchen.

B.
Am 8. April 2009 tauchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______ wieder auf und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 17. September 2003 und machte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, ihre Probleme in Kamerun und in der Elfenbeinküste seien nach wie vor die gleichen, doch sei sie mittlerweile krank geworden.

C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 - eröffnet am 1. Juli 2009 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. September 2003 sei zum einen rechtskräftig und vollstreckbar, zum anderen komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

D.
In ihrer Beschwerde vom 27. Juli 2009 (Poststempel vom 28. Juli 2009) liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin sei folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zuständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens zu verzichten.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Desgleichen wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2009 nochmals um "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung", um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
E.c Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 an den Dispositivziffern 1 - 3 sowie 5 und 6 der Zwischenverfügung vom 4. August 2009 vollumfänglich fest und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- ein. Gleichzeitig teilte er der Beschwerdeführerin mit, auf weitere Wiedererwägungsgesuche werde nicht eingetreten.
E.d Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss bereits am 19. August 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung des Gesuches.

5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der Verfügung vom 29. Juni 2009 im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführerin in Kamerun und der Elfenbeinküste ausgesetzt gewesen sei und die sie zur Ausreise motiviert hätten, seien bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen. Dabei sei das damalige BFF zum Schluss gekommen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es das erste Asylgesuch ablehnte. Die ARK habe sich dieser Einschätzung des BFF angeschlossen und die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2006 abgewiesen. Dementsprechend vermöchten die mit dem Wiedererwägungsgesuch erneut dargelegten Vorbringen, die insbesondere keine neuen erheblichen Tatsachen enthielten, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.
Gestützt auf die ärztlichen Berichte vom 27. April und 27. Mai 2009 leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Bauchschmerzen bei ausgeprägten Verwachsungen im Unterleib und Endometriose Grad IV (schwerster Grad der Erkrankung Endometriose) mit Endometriosezysten; ausserdem sei bei ihr eine Blutarmut, namentlich eine Sichelzellanämie, eine Eisenmangelanämie und Thalassämie sowie eine depressive Episode diagnostiziert worden. Wegen den durch Endometriose versursachten Verwachsungen im Ober- und Unterbauch sei sie am 1. April 2009 operiert worden; diese Operation sei mit grossen Komplikationen verlaufen. Dem ärztlichen Bericht der Frauenärztin vom 27. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass durch Endometriose verursachte Verwachsungen auch nach einer erfolgreichen Operation wieder auftreten könnten, was eine erneute Bauchoperation erforderlich machen würde; ohne ein adäquates medizinisches Fachwissen und die erforderliche medizintechnische Ausstattung könne dies zu einer lebensbedrohlichen Situation führen.
Die gegenwärtige Behandlung der Frauenärztin beschränke sich gemäss dem Arztbericht ausschliesslich auf Schmerztherapie mit schmerzstillenden Medikamenten.
Gemäss einschlägiger medizinischer Fachliteratur könne durch Endometriose verursachten Verwachsungen mit einer Hormontherapie vorgebeugt werden. Dies könne durch die Einnahme von Gelbkörperhormonen (Gestagen) oder einer Verhütungspille erreicht werden. Empfängnisverhütende Präparate sowie schmerzstillende Medikamente bzw. Generika seien auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin erhältlich. Daher sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlung erhalten. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, sie sei zwingend auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Ausserdem sei ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard kein völkerrechtliches Vollzugshindernis gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass ihre Leiden offensichtlich mit ihrer bevorstehenden Wegweisung zusammenhingen und somit durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt seien, habe sie doch psychische Probleme im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs nicht erwähnt. Dazu sei festzuhalten, dass sich ein verschlechtertes gesundheitliches Zustandsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien oder welche eine Abweisung befürchteten, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache oder durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert werde. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs die Möglichkeit einer Wegweisung implizit vorhanden sei, so dass es letztlich in der Verantwortung einer Asyl suchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Daher sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. September 2003 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, in casu sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, weil schwere physische Leiden ärztlich nachgewiesen seien und davon ausgegangen werden müsse, diese könnten im Heimatstaat nicht adäquat behandelt werden, was zu einer lebensbedrohlichen Situation führe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die notwendige medizinische Behandlung zu finanzieren. Im Weiteren habe die Erkrankung eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit zur Folge, was die Wiedereingliederung erschwere oder verunmögliche. Ein unterstützendes soziales Netz sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe den Heimatstaat vor 19 Jahren verlassen und dort keinen Anknüpfungspunkt mehr. Sie habe längst keinen Kontakt mehr mit ihren Familienangehörigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen ihrer Krankheit leiden werde und bestenfalls unter guter medizinischer Aufsicht und Begleitung eine gewisse Leistungsfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zurückerlangen könne. Eher sei davon auszugehen, sie könne ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne fremde Hilfe nicht bestreiten.
5.2.2 In ihrer Eingabe vom 18. August 2009 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, nicht das Vorhandensein von Spitälern sei das Problem, sondern die Tatsache, dass jede medizinische Leistung vorgängig zu bezahlen sei. Die gesamten Umstände der Beschwerdeführerin, die Summe der Erkrankungen, die Dauer der Abwesenheit vom Heimatstaat, der fehlende finanzielle Rückhalt und das nicht vorhandene soziale bzw. familiäre Umfeld seien starke Faktoren, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal ein Onkel hier und eine Cousine dort nicht als tragfähiges soziales Netz bezeichnet werden könnten. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin versuche, das in Wirklichkeit vorhandene familiäre Beziehungsnetz zu verheimlichen. Allein schon der Fakt der sehr langen Landesabwesenheit spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht. Das BFM habe die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was einen weiteren Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung darstelle. Was ein allfälliges Ende der ärztlichen Behandlung anbelange, so sei dieses nicht nur wegen ihrem weiterhin bestehenden Kinderwunsch nicht absehbar. Es bestünden auch nichtgynäkologische Krankheitssymptome, die relevant seien, nämlich eine Thalassämie sowie eine Sichelzellanämie, die in Kamerun nicht behandelt werden könnten. Ferner sei die Beschwerdeführerin von Amtes wegen psychiatrisch begutachten zu lassen.

5.3 Diese Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.
5.3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
5.3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, weil sie ihre familiäre Situation im Heimatstaat nicht abgeklärt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch den schweizerischen Asylbehörden, wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird, eine Bauchoperation, die sie im Jahre 1996 im Heimatstaat durchführen liess (Arztbericht vom 27. Mai 2009), in der erkennbaren Absicht verschwieg, das dort in Wirklichkeit vorhandene soziale Beziehungsnetz zu dissimulieren, erübrigen sich derartige Abklärungen, und es genügt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin nebst den von ihr angebotenen Beweismitteln zu würdigen. Gleichermassen erübrigt sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Amtes wegen (vgl. dazu E. 6.4.1).

Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3.2 Wie der Eingabe vom 18. August 2009 zu entnehmen ist, wird das Vorhandensein von Spitälern, in denen die Beschwerdeführerin behandelt werden könnte, nicht (mehr) bestritten, weshalb anzunehmen ist, auch aus der Warte der Beschwerdeführerin genügten die in der Zwischenverfügung vom 4. August 2009 genannten Spitäler an ihrem Geburtsort (A1/11 S. 1) wie auch an ihrem letzten Wohnsitz (A1/11 S. 1, B1/10 S. 1) den medizinischen Anforderungen vollumfänglich. Dergleichen zu bestreiten hätte die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass, teilte sie doch im Rahmen ihrer Angaben zur eigenen Krankengeschichte ihrer Ärztin mit, sie habe sich im Jahre 1996 in Kamerun einer Bauchoperation unterzogen (Laparatomie und Entfernung von Eierstockzysten, Arztbericht vom 27. Mai 2009). Verständlicherweise kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Angaben nicht bestätigen, doch ist schon aufgrund der Interessenlage nicht anzunehmen, sie habe der behandelnden Ärztin mit der Erwähnung einer fiktiven Bauchoperation in Kamerun etwas vorgespiegelt. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche spitalärztliche Behandlung im Heimatstaat schon damals aus finanziellen Gründen nicht unzugänglich war. Zum anderen müsste sie, falls ihre Angaben zuträfen, zur Durchführung der Unterleibsoperation sogar vorübergehend in den Heimatstaat zurückgekehrt sein (A1/11 S. 7), was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie den Kontakt zur Verwandtschaft nicht gepflegt hätte. In diesem Zusammenhang erweist sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. April 2009 im EVZ P._______ sinngemäss geltend machte, wenn sie suchen würde, fände sie wohl mehrere Verwandte im Heimatstaat (B1/10 S. 3), als durchaus aufschlussreich. Angesichts der gegenteiligen Beteuerung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin verfüge über keine einzige Bezugsperson mehr im Heimatstaat und wäre im Falle einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt, drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin habe es in ihrer aktuellen Situation darauf abgesehen, das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz zu dissimulieren. Im Übrigen ging bereits die ARK in ihrem Urteil vom 24. Mai 2006 davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge vor Ort über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte. In ihrer Heimat nimmt die Bedeutung der Familie im Übrigen einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein, geht über die bei uns übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter anderem, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt, weshalb "ein Onkel hier und eine Cousine dort" jedenfalls nicht gegen das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen
Netzes sprechen. Dies umso weniger, als ihr die Operation im Jahre 1996, wie sich aus ihren anamnestischen Angaben ergibt, aus finanziellen Gründen nicht verwehrt blieb. Man kann im Hinblick auf die potentielle Unterstützung durch die Grossfamilie davon ausgehen, sie werde nötigenfalls auch in der Zukunft die erforderliche Unterstützung erfahren. Notwendig dürfte dergleichen in absehbarer Zeit jedoch nicht sein, zumal die aktuelle Behandlung sich gemäss ärztlichem Bericht vom 27. Mai 2009 auf sporadische Konsultationen und die Verschreibung gewisser Medikamente beschränkt ("Voltaren, Dafalgan, Spasmo cibalgin, Maltofer, Antiallergikum"). Für die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung der Thalassämie wie auch der Sichelzellanämie ergibt sich aufgrund der Akten kein Hinweis, zumal der Verlauf dieser Krankheiten bei der Beschwerdeführerin anscheinend als bland bezeichnet werden muss; im tropischen Afrika sind bis zu 40 % der Bevölkerung von Sichelzellanämie betroffen, wobei eine erhebliche Anzahl von Personen weitgehend symptomfrei bleibt und zusätzlich einen gewissen Schutz gegen Malaria geniesst (vgl. www.netdoktor.at/krankheiten/fakta/sichelzellanaemie.htm). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit keine schweren operativen oder sonstigen medizinischen Eingriffe anstehen. Hinzu kommt, dass eine künftig allenfalls notwendige Wiederholung der Bauchoperation vom 1. April 2009 aufs Engste verknüpft ist mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach weiterem Nachwuchs. Das höchstpersönliche Recht der Beschwerdeführerin, sich diese Option offen zu halten und die daraus folgenden medizinischen Risiken in Kauf zu nehmen, lässt indessen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Es obliegt vielmehr der Beschwerdeführerin allein, für ihre Wahl der Risiken die Verantwortung zu übernehmen. Aufgrund des zum Beziehungsnetz bereits Gesagten sowie der Akten ist ferner davon auszugehen, die über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als Händlerin verfügende Beschwerdeführerin, welche im Übrigen einen ivorischen Führerausweis vom 21. September 1995 zu den Akten reichte, werde in der Lage sein, sich im Heimatstaat eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung der Gesundheit auch in Zukunft aufzubringen.

5.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165).
5.4.1 Es erübrigt sich schon deshalb, den Eingang eines psychiatrischen Arztzeugnisses abzuwarten, weil die "vermutete depressive Stimmungslage" am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens auch dann nichts ändern würde, wenn sie durch ärztlichen Bericht nachgewiesen wäre. Wie bereits in der Zwischenverfügung erwähnt, würde an dieser Betrachtungsweise auch eine allfällige Einweisung in eine psychiatrische Klinik wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht zu einer grundsätzlich veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen.
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.

5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen von der im ordentlichen Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2009 ist dementsprechend zu bestätigen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]) und mit dem am 19. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 19. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N und dem Hinweis auf Ziffer 6.4.1 der Erwägungen (per Kurier; in Kopie)
(...), unter Hinweis auf Ziffer 5.4.1 der Erwägungen (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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