Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1395/2017

Urteil vom 9. August 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

vertreten durch RechtsanwaltMichael Steiner,
Parteien
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1989, ein syrischer Kurde aus dem Distrikt al-Hasaka, reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A8/13 S.8]). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/7). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-370/2014 vom 18. März 2014 nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM implizit einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) (SEM-act. B1/3). Am 16. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein (SEM-act. B5/5).

C.
Am 21. Januar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der fehlende Stempel auf seiner Ajanib-Bestätigung gemäss einem am 12. August 2014 ergangenen Consulting ein Indiz dafür sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Auch wenn er Ajnabi wäre, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens unklar, ob er sich vor seiner Ausreise aus Syrien habe einbürgern lassen. Sie gab ihm die Möglichkeit, eine Bestätigung der syrischen Botschaft einzureichen, die nachweisen würde, dass er Ajnabi ohne syrische Staatsbürgerschaft sei (SEM-act. B7/2).

D.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die syrische Botschaft habe sich geweigert, ihm eine Bestätigung auszustellen, weshalb er eine solche direkt aus Syrien beschafft habe. Er reichte ein Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus inkl. Übersetzung zu den Akten (SEM-act. B8/3).

E.
Die Vorinstanz liess am 14. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus im Original wieder zukommen und forderte ihn auf, dieses bei der syrischen Botschaft in Genf zu zeigen und nochmals die gewünschte Bestätigung zu verlangen. Sollte sich die Botschaft weiterhin weigern, die verlangte Bestätigung auszustellen, dann werde ein entsprechendes Schreiben der Botschaft benötigt (SEM-act. B10/3).

F.
Am 26. September 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er trotz Bemühungen kein Bestätigungsschreiben der syrischen Botschaft erhalten habe. Der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass die Vertretung in einzelnen Fällen kein Bestätigungsschreiben ausstellen könne. Das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus sei als echtes gültiges Dokument qualifiziert worden, welches mit der Beglaubigung des Syrischen Aussenministeriums versehen sei. Deshalb werde keine Beglaubigung durch die Vertretung benötigt (SEM-act. B11/5).

G.
Aufgrund des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 die Möglichkeit zu erklären, wieso er den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in Syrien nicht abgewartet habe. Da seine Aussagen im Asylverfahren nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien, werde davon ausgegangen, dass er keine triftigen Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es wurde ihm das rechtliche Gehör gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. B14/3).

H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, den Kontakt mit den Behörden gemieden zu haben, weil er Angst vor einer Rekrutierung in den Militärdienst gehabt habe (SEM-act. B16/2).

I.
Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Somit sei davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit hätten. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur eine Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos angesehen werden, welche sich aus triftigen Gründe weigere, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig würden nur objektive Gründe anerkannt. Mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit gehe üblicherweise die Pflicht einher, Militärdienst zu leisten. Die Entscheidung des Gesuchstellers, sich der Einbürgerung zu entziehen, um im aktuellen Konflikt nicht dienen zu müssen, sei zwar nachvollziehbar. Es sei ihm objektiv jedoch möglich gewesen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seien rein subjektive Motive gewesen, weshalb keine triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden (SEM-act. B17/6).

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Staatenlosigkeit festzustellen und ihn als staatenlos anzuerkennen sowie ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Daneben stellte er verschiedene prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren.

In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen, ob er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht besitze. So hätte das SEM eine Bestätigung vom syrischen Konsulat einholen können, wonach er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er habe sich vergebens mehrmals zum syrischen Konsulat in Genf begeben. Man habe ihm dort keine solche Bestätigung ausstellen können, da er kein Syrer sei. So habe er sogar eine Bestätigung des Hauptzivilstandsamtes von Damaskus eingeholt, welche eindeutig beweise, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe. Aus den beigelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass er syrischer Ajnabi sei. Er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Aufgrund seines Auftretens gegen das syrische Regime sei es ihm nicht zumutbar gewesen, weiter in Syrien zu verbleiben, da er davon habe ausgehen müssen, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden. Dies müsse als triftiger objektiver (Weigerungs-)Grund betrachtet werden. Er müsste sich nach Syrien begeben, um sich einbürgern zu lassen. Dies könne von ihm nicht verlangt werden (BVGer-act. 1).

K.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel im Original zu den Akten (BVGer-act. 3).

L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B1/3, B2/2, B4/3, B5/5, B6/1, B9/1 und B13/3 ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den damit verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 4).

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führte im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib sei nicht in Frage gestellt worden. Es habe sich zu Beginn des Verfahrens vielmehr die Frage gestellt, ob er nicht doch, wie während seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise aus Syrien die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Diese Frage sei nach Ergehen des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 in den Hintergrund getreten, da der Beschwerdeführer, auch wenn er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erhalten haben sollte, auch sonst nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit erfülle. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darlegen können, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Eine Kriegssituation stelle keine Ausnahme von der mit der Staatsbürgerschaft einhergehenden Pflicht, Militärdienst zu leisten, dar (BVGer-act. 8).

N.
Replikweise liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Er liess im Wesentlichen ergänzend ausführen, als er im August 2011 aus Syrien geflüchtet sei, sei es zu zahlreichen Aufständen gegen die syrische Regierung gekommen. Zu dieser Zeit hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Auch wenn er seine Verfolgung nach Auffassung des SEM nicht habe glaubhaft vorbringen können, sei es ihm trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit der Ausreise bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit zuzuwarten. Auch er habe damit rechnen müssen, verhaftet und gefoltert oder sogar getötet zu werden. Die Weigerung der Absolvierung des syrischen Mitlitärdienstes könne eine asylrelavante Verfolgung durch das syrische Regime auslösen (BVGer-act. 10).

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ablehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf das im Even-tualantrag mitenthaltene Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbe-willigung.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Der Parteivertreter stellte auf Beschwerdeebene verschiedene prozessuale Anträge. Damit rügte er in erster Linie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.1 Mit den Anträgen betreffend Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abgewiesen (siehe Bst. L vorstehend).

3.2 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die eigene Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a).

3.3 So wurden die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 im Aktenverzeichnis der Vorinstanz mit "E" und somit als der gesuchstellenden Person bekannte Akten paginiert. Hinsichtlich der internen Akte B6/1 (Prüfschema Ajanib-Bestätigungen) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 21. Januar 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieses Prüfschemas, nämlich dass die Ajanib-Bestätigung keinen Stempel aufweise, was für eine Fälschung des Dokuments spreche, gegeben wurde. Bezüglich der Akte B9/1 (Ergebnis Ausweisprüfung des Bestätigungsschreibens) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 23. November 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis, dass aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale die Authentizität des genannten Schreibens (Schreiben des Hauptzivilstandsamts in Damaskus) nicht habe festgestellt werden können, gegeben wurde. Des Weiteren handelt es sich bei der Akte B13/3 (Aktennotiz Übersicht und Stand des Verfahrens) lediglich um eine interne Notiz betreffend die zeitliche Abfolge von Eingaben des Beschwerdeführers und um eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVGer. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akten B6/1, B9/1 und B13/3 und die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 waren ihm bereits bekannt. Das Recht auf Akteneinsicht wurde demzufolge nicht verletzt.

3.4 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM nicht alle Beweismittel gewürdigt hat, geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

3.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann somit vom SEM nicht verlangen, für ihn eine Bestätigung des syrischen Konsulats, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze, einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.

4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt sich, dass auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Status eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass er bereits syrischer Staatsangehöriger sei oder sich zu wenig ernsthaft darum bemüht habe, die syrische Staatsangehörigkeit zu bekommen.

5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).

5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).

5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.

6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Monate nach der Verabschiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen.

6.3 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Beweismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Behauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe im Asylverfahren seinerzeit wurden als unglaubhaft gewertet und das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. In seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 hat er geltend gemacht, Ajnabi zu sein, jedoch kürzlich die syrische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Er habe lediglich kein Identitätsdokument erhalten (SEM-act. A8/13 S. 6). Während seiner Anhörung vom 4. Dezember 2013 hat er seine Aussagen dahingehend geändert, dass er zwar die syrische Staatsangehörigkeit beantragt habe, jedoch vor deren Erhalt Syrien verlassen habe SEM-act. A17/12 S. 2).

6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. August 2011, er hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig darum, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte, um sich die entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 6.1 weiter vorne).

6.5 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Zur Zeit seiner Flucht aus Syrien im August 2011 hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden.

6.6 Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. E. 6.3), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten.

6.7 Es bleibt anzumerken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7121/2016 vom 25. April 2018 E. 5.3.1).

6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.

7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beweismittel im Original retour)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: