Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3814/2014

Urteil vom 9. Juli 2015

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Einwohnergemeinde St. Stephan,
handelnd durch Gemeinderat,
Parteien Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan,

Beschwerdeführerin,

gegen

Montreux - Berner Oberland - Bahn AG,
Rue de la Gare 22, Case postale 1426,
1820 Montreux 1,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung; Sanierung Bahnübergang Streckenabschnitt Moos-Matten.

Sachverhalt:

A.
Am 30. August 2013 ersuchte die Montreux - Berner Oberland - Bahn AG (MOB) das Bundesamt für Verkehr BAV um Genehmigung der Planvorlage für die Sanierung des in der Einwohnergemeinde St. Stephan gelegenen Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage. Das BAV eröffnete darauf ein vereinfachtes eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 18i
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). In dessen Rahmen gewährte es neben dem Kanton Bern, der sich für die Erteilung der Plangenehmigung aussprach, auch der Einwohnergemeinde St. Stephan die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Oktober und 20. Dezember 2013 teilte deren Gemeinderat dem BAV im Wesentlichen mit, solange ihm kein Gesamtkonzept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen Massnahmen und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hinsicht, hervorgingen, könne er dem (Einzel-) Projekt der MOB nicht zustimmen (im erstgenannten Schreiben wird diese Kernaussage auch als "Antrag" bezeichnet). Am 14. Januar 2014 informierte die MOB das BAV in einer E-Mail, sie habe sich am 10. Januar 2014 mit den Behörden der Einwohnergemeinde St. Stephan getroffen. Dabei sei über das gesamte Sanierungskonzept und über die Verteilung der Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte gesprochen worden.

B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 genehmigte das BAV die Planvorlage der MOB mit Auflagen (Dispositivziff. 1 und 2). Hinsichtlich der Vorbringen der Einwohnergemeinde St. Stephan führte es aus, dieser sei gemäss der E-Mail der MOB vom 14. Januar 2014 das gesamte Sanierungskonzept vorgestellt worden. Ihr Antrag auf Vorlage eines Gesamtkonzepts könne daher als erledigt abgeschrieben werden. Kostenfragen bildeten im Weiteren nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens, weshalb insoweit nicht auf die Vorbringen der Gemeinde eingetreten werde (vgl. Ziff. B.3.2; ausserdem Dispositivziff. 3).

C.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Einwohnergemeinde St. Stephan (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung einer Variante, die sie im Plangenehmigungsverfahren neu aufgegriffen habe, jedoch nicht geprüft worden sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen (rückwärtige Erschliessung der südlich des Bahnübergangs Steimatte gelegenen, über diesen erschlossenen und vom Ehepaar A._______ bewohnten Liegenschaft ... [nachfolgend: Liegenschaft A._______]).

Zur Begründung bringt sie vor, gemäss den Planungen betreffend die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes und die Verbesserung des Hochwasserschutzes entlang der Simme solle auf dem neu zu erstellenden Simmendamm ein Fuss- und Radweg angelegt werden, um den Langsamverkehr vom Flugplatzareal wegverlegen und eine Entflechtung der dortigen Verkehrsströme herbeiführen zu können. In diesem Zusammenhang solle in Kürze eine neue Strasse von der bereits bestehenden Quartierstrasse zur Liegenschaft A._______ erstellt werden. Durch die rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft werde die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage hinfällig. Da dieser nur noch Kulturland erschliessen werde, könne er mit einem Andreaskreuz oder einer Bedarfsschranke gesichert werden. Eine Sanierung des Bahnübergangs für Fr. 400'000.- für das Ehepaar A._______ sei im Übrigen unverhältnismässig und daher auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2014, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, es sei ihr gänzlich unbekannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die erwähnte Variante (rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft A._______; nachfolgend: Alternativprojekt) aufgegriffen habe; entsprechende Informationen seien bei ihr nicht eingegangen. Die Projekte zur Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bildeten im Weiteren nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Gleiches gelte für Kostenfragen. Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens sei einzig das von der MOB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eingereichte Sanierungsprojekt. Dessen Realisierung verunmögliche die erwähnten weiteren Projekte nicht. Ebenso wenig vermöge die Beschwerdeführerin darzutun, dass es gegen die gesetzlichen Vorgaben verstosse.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Bahnübergang Steimatte sei aus Sicherheitsgründen so schnell wie möglich mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren. Es komme daher nicht in Frage, auf das genehmigte Sanierungsprojekt zu verzichten und die Ausarbeitung des Alternativprojekts, das ihr die Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens vorgelegt habe, (unendlich lang) abzuwarten; die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des Strassenverkehrs gehe vor.

F.
Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie unterstütze vollumfänglich die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese verzichtet mit Schreiben vom 10. September 2014 auf weitere Bemerkungen und verweist auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung.

G.
Am 12. September 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Bemerkungen um einen Monat. Zur Begründung bringt sie vor, es seien verschiedene Beteiligte involviert, weshalb die für eine Stellungnahme erforderlichen Abklärungen komplex und zeitaufwändig seien. Am 15. September 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist bis zum 13. Oktober 2014.

H.
Am 13. Oktober 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis zum 10. November 2014. Zur Begründung führt sie namentlich aus, es sei erst am 3. Oktober 2014 möglich gewesen, eine erste Koordinationssitzung mit der Beschwerdegegnerin und dem in die Planung involvierten Ingenieurbüro (Theiler Ingenieure AG; nachfolgend: Büro Theiler) durchzuführen. Anlässlich dieser Sitzung hätten sich die Teilnehmenden grundsätzlich darauf geeinigt, auf die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten und stattdessen das Alternativprojekt zu realisieren. Zu dessen Konkretisierung werde am 14. Oktober 2014 eine weitere Sitzung stattfinden. Am 14. Oktober 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist ausnahmsweise bis zum 10. November 2014.

I.
Am 10. November 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis zum 10. Dezember 2014. Sie bringt vor, nach der Durchführung der Besprechungen im Oktober 2014 habe das Alternativprojekt weiter konkretisiert werden können. Trotz intensiver Terminsuche werde es jedoch erst am 11. November 2014 möglich sein, eine Besprechung mit jenen Amtsstellen durchzuführen, die für das Projekt zu begrüssen seien. Erst danach könne das Büro Theiler das definitive Projekt inkl. Baugesuch mit allen von den Amtsstellen verlangten Unterlagen ausarbeiten. Erst wenn das Dossier vorliege, könne sie eine Stellungnahme verfassen. Am 17. November 2014 erklärt die Vorinstanz, sie habe gegen eine weitere Fristerstreckung nichts einzuwenden; die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht. Am 4. Dezember 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist ein weiteres Mal und fordert die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Dezember 2014 zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen und allfällige Bemerkungen einzureichen.

J.
Am 19. Dezember 2014 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Sie beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2015 zu sistieren, damit sie versuchen könne, mit der Beschwerdegegnerin und den Anwohnern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine Sistierung nicht möglich sein, sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten. Sollte auch dieser Antrag abzuweisen sein, bitte sie die Beschwerdegegnerin um Kenntnisnahme, dass sie keinen Sanierungsbeitrag leisten könne. Zur Begründung des Sistierungsgesuchs bringt sie namentlich vor, sie sei nach wie vor an der Realisierung des Alternativprojekts interessiert.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 sistiert der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 30. April 2015, nachdem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 ebenfalls für dieses Vorgehen ausgesprochen und die Vorinstanz dieses in ihrer Stellungnahme vom gleichen Datum nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Er fordert die Beschwerdeführerin zudem auf, das Bundesverwaltungsgericht bis spätestens 30. April 2015 über das Ergebnis der (Einigungs-) Bemühungen zu informieren, und kündigt provisorisch einen Augenschein für den 8. Mai 2015 an.

L.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Verlängerung der Sistierung bis zum 30. Juni 2015. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin und sie hätten in der Zwischenzeit weitere Abklärungen getroffen und sich darauf geeinigt, mit den beiden betroffenen Grundeigentümern (B._______ [Liegenschaft A._______] und C._______ [Liegenschaft ...; unmittelbar nördlich des Bahnübergangs Steimatte gelegen]) eine Lösung zu suchen. Die Beschwerdegegnerin habe den beiden Eigentümern mit Schreiben vom 30. April 2015 Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Mai 2015 zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin und sie rechneten damit, dass es bis zum 30. Juni 2015 dauern werde, bis eine schriftliche und unterzeichnete Vereinbarung mit den beiden Eigentümern vorliege.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 kündigt der Instruktionsrichter definitiv die Durchführung eines Augenscheins am 8. Mai 2015 an. Neben der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lädt er auch die beiden betroffenen Grundeigentümer ein, welche die Vor-instanz nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen hatte. Weiter teilt er mit, über das erneute Sistierungsgesuch werde erst nach dem Augenschein entschieden.

N.
Am Augenschein vom 8. Mai 2015 besichtigt die Delegation des Bundesverwaltungsgerichts den Bahnübergang Steimatte und die Örtlichkeiten des Alternativprojekts. Die beiden betroffenen Grundeigentümer B._______ und C._______ erklären unmissverständlich, sie lehnten das Alternativprojekt ab. Letzterer erklärt zudem ausdrücklich, er befürworte die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage. Aus den Ausführungen der beiden Gemeindevertreter D._______ und E._______ sowie des in die Planung involvierten Mitarbeiters des Büros Theiler, F._______, wird ausserdem deutlich, dass hinsichtlich des Alternativprojekts noch Fragen offen sind und allein für dessen Planung und Ausarbeitung mit weiteren 5-7 Monaten zu rechnen wäre.

O.
Auf die sonstigen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG), sofern diese von einer Vor-instanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist eine Verfügung im genannten Sinn. Sie stammt von einem Bundesamt und damit von einer zulässigen Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Regelung ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf aber berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung gleich oder ähnlich betroffen ist wie ein Privater oder in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt wird. So werden Gemeinden etwa als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneu-bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.87 und 2.89 mit Hinweisen).

Das Erfordernis der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ergibt sich auch aus den Regeln für das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Gemäss Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG kann im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren während der
30-tägigen Auflagefrist nach Art. 18d Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18d Anhörung, Publikation und Auflage
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...99
EBG bei der Genehmigungsbehörde gegen das Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG (SR 711) Partei ist. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Auch die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen mit Einsprache zu wahren (Art. 18f Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG). Im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, in dem das Plangenehmigungsgesuch weder publiziert noch öffentlich aufgelegt wird, hat die Genehmigungsbehörde die Planvorlage den Betroffenen zu unterbreiten, soweit diese nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Die Betroffenen können anschliessend innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
EBG). Tun sie dies nicht, sind sie auch hier vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 18i Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
i.V.m. Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG; BGE 131 II 581 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.9.4 und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3).

1.2.1 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. September 2013 über das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin und stellte ihr die Planvorlage zu. Sie wies sie darauf hin, dass das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei und setzte ihr im Einklang mit Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
EBG, wonach die Genehmigungsbehörde bei Kantonen und Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist Stellungnahmen einholen kann, Frist bis zum 18. Oktober 2013, um sich zum Sanierungsvorhaben zu äussern. In der Stellungnahme von diesem Datum erklärte die Beschwerdeführerin, wie erwähnt (vgl. Bst. A), sie könne dem (Einzel-) Projekt zur Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht zustimmen, solange ihr kein Gesamtkonzept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen Massnahmen und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hinsicht, hervorgingen. Sie erhob jedoch weder ausdrücklich Einsprache gegen das Plangenehmigungsgesuch noch brachte sie konkrete Einwendungen gegen die Planvorlage vor. Sinngemäss ging aus ihrer Stellungnahme - wie auch jener vom 20. Dezember 2013 - jedoch hervor, dass sie die Erteilung der Plangenehmigung ablehnte, da sie der Ansicht war, sie könne die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtprojekts nicht beurteilen und eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger öffentlicher Interessen durch das Sanierungsprojekt daher nicht ausschliessen.

Ihre Stellungnahme entsprach somit dem Gehalt nach einer zulässigen Einsprache im Sinne von Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
in Verbindung mit Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG und wurde von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, auch in diesem Sinn entgegengenommen und behandelt. Sie erfolgte weiter innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist, weshalb sie ungeachtet der
30-tätigen Einsprachefrist von Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
EBG als fristgerecht eingereicht zu qualifizieren ist, wurde die Beschwerdeführerin doch weder auf diese Frist noch die Möglichkeit zur Einsprache hingewiesen (vgl. BGE 131 II 581 E. 2.2.4 f.; Urteil des BVGer A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3). Mit der Erteilung der Plangenehmigung wies die Vorinstanz das sinngemässe (Einsprache-) Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die Planvorlage nicht zu genehmigen, implizit ab. Die Beschwerdeführerin ist demnach als im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterliegend und damit als formell beschwert im Sinne von Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
in Verbindung mit Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zu qualifizieren.

1.2.2 Mit ihrer Beschwerde will die Beschwerdeführerin einerseits als Trägerin der kommunalen Planungshoheit verhindern, dass der Bahnübergang Steimatte auf eine Weise saniert wird, die ihrer Ansicht nach den Bestrebungen, auf dem neu zu erstellenden Simmendamm einen Fuss- und Radweg anzulegen und dabei als erste Etappe die Liegenschaft A._______ rückwärtig zu erschliessen, nicht Rechnung trägt. Andererseits will sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer finanziellen Interessen durch eine allfällige Beteiligung an den Kosten für das vorgesehene Sanierungsvorhaben vermeiden. Damit macht sie schutzwürdige öffentliche Interessen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2). Sie erscheint somit auch als materiell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Gemäss der Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren des Bundes sind im Einspracheverfahren alle Einwendungen vorzubringen, die während der Auflage- resp. Einsprachefrist erhoben werden können. Allfällige Änderungswünsche oder Alternativvorschläge sind möglichst genau und umfassend darzulegen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass bereits im Einspracheverfahren im Interesse der Konzentration alle Einwendungen, Änderungswünsche und Alternativvorschläge gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können. Der Streitgegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens bestimmt sich demnach durch die im Einspracheverfahren gestellten Begehren und kann im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind deshalb nur zulässig, soweit sie zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten. Es geht daher namentlich nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue, bis dahin unbekannte Varianten einzubringen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2 und 2.1 ff.; BVGE 2011/33 E. 3; Urteile des BVGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.1 und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3).

1.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 1.2.1), beantragte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss, es sei die Planvorlage der Beschwerdegegnerin nicht zu genehmigen, und begründete dies in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober wie auch jener vom 20. Dezember 2013 damit, sie könne die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Gemeindegebiet nicht beurteilen und nachteilige Auswirkungen des Sanierungsprojekts daher nicht ausschliessen. Konkrete Kritik an der Planvorlage brachte sie hingegen nicht vor. Solches tat sie auch nicht im Anschluss an die Sitzung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2014 (vgl. Bst. A), an der offenbar das Gesamtkonzept und die Verteilung der Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte besprochen wurden. Sie wurde von der Vorinstanz allerdings auch nicht zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert, und zwar obwohl diese, wie erwähnt (vgl. Bst. A), durch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014 über die Sitzung informiert war und sich wegen der Thematisierung des Gesamtkonzepts anlässlich dieser Sitzung die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme aufgedrängt hätte. Dies umso mehr, als mit einer spontanen Stellungnahme der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu rechnen war, da diese mit ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 der Aufforderung der Vorinstanz nachgekommen war, allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen.

Unter diesen Umständen darf der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auch nach der erwähnten Sitzung vom 10. Januar 2014 keine Beurteilung der Planvorlage vornahm und keine konkrete Kritik daran äusserte. Ebenso wenig darf daraus die Konsequenz gezogen werden, sie habe die Möglichkeit verwirkt, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechende Einwendungen gegen die Planvorlage vorzubringen. Andernfalls würde ihr die zweifelhafte Verfahrensführung der Vorinstanz zum Nachteil gereichen. Auch wenn nur schwer verständlich ist, wieso sie in ihren vor der Sitzung vom 10. Januar 2014 eingereichten Stellungnahmen gänzlich auf eine Beurteilung der Planvorlage und auf das Vorbringen konkreter Kritikpunkte verzichtete, ihr Vorgehen mithin als fragwürdig erscheint, rechtfertigt es sich daher, auf ihre Vorbringen insoweit einzugehen, als sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Einwendungen vorbringt. Soweit sie geltend macht, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte für Fr. 400'000.- sei unverhältnismässig, und implizit (Beschwerde) bzw. explizit (Stellungnahme vom 19. Dezember 2014) beantragt, die Plangenehmigungsverfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben, ist dies nachfolgend deshalb - sofern auch sonst auf die Beschwerde eingetreten werden kann - materiell zu prüfen. Es kann entsprechend offen bleiben, ob die Verhältnismässigkeit der Planvorlage nicht ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist.

1.3.2 Anders zu beurteilen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Alternativprojekt (rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft A._______). Die Beschwerdeführerin bringt dieses Projekt zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vor, obwohl sie es ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen und damit sicherstellen können, dass im Plangenehmigungsentscheid auch darüber befunden werden kann. Indem sie dies nicht tat, obschon es ihr möglich gewesen wäre, handelte sie auf eine Weise, welche die dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.3) gerade verhindern sollen. Die Äusserung des an der Planung beteiligten F._______ am Augenschein, die Idee zu diesem Projekt sei erst im Januar/Februar 2014 entstanden (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 i.f.), vermag daran nichts zu ändern. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Alternativprojekt bzw. auf ihr sinngemässes Beschwerdebegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung dieses Projekts an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann daher nicht eingetreten werden. Es besteht entsprechend auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren zur Weiterentwicklung dieses Projekts zu sistieren, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Beschwerdegegnerin über das Alternativprojekt informierte, diese die entsprechende Information jedoch nicht an die Vorinstanz weiterleitete. Als Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren, die nach der damals geltenden Rechtslage verpflichtet war, den Bahnübergang Steimatte bis Ende des Jahres 2014 zu sanieren, hatte die Beschwerdegegnerin ein nachvollziehbares Interesse, dass das Plangenehmigungsverfahren nicht durch das Alternativprojekt der Beschwerdeführerin in die Länge gezogen wird. Dies musste dieser klar sein. Sie durfte deshalb nicht ungeprüft davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin werde der Vorinstanz das Projekt zur Kenntnis bringen; vielmehr hätte sie diese selber informieren müssen. Dies gilt umso mehr, als es den üblichen Verfahrensgepflogenheiten entsprochen hätte, was ihr bekannt gewesen sein dürfte, zumindest aber hätte bekannt sein sollen. Es gilt weiter ungeachtet der erwähnten zweifelhaften Verfahrensführung der Vorinstanz (vgl. E. 1.3.1). Weder der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober noch jener vom 20. Dezember 2013 waren irgendwelche Hinweise auf ein mögliches Alternativprojekt zu entnehmen. Da auch die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz nicht über das Projekt informierte, hatte diese daher keinen Anlass, bei der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nachzufragen. Sie durfte sich deshalb auf die Prüfung der ihr eingereichten Planvorlage beschränken.

1.3.3 Auch wenn somit nicht auf das Alternativprojekt eingegangen werden kann, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass dieses, wie sich am Augenschein zeigte (vgl. Bst. N), von den beiden betroffenen Grundeigentümern klar abgelehnt wird (vgl. Protokoll Augenschein S. 5). Ausserdem wäre, wie sich am Augenschein ebenfalls zeigte (vgl. Bst. N), allein für die Planung und Ausarbeitung des Projekts mit weiteren 5-7 Monaten zu rechnen (vgl. Protokoll Augenschein S. 8). Dies, obschon der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrere
Fristerstreckungen gewährt wurden, um das Projekt voranzubringen (vgl. Bst. G-I), und das Verfahren zu diesem Zweck zudem für eine kurze Zeit sistiert wurde (vgl. Bst. J und K).

Angesichts dieser Umstände erscheint es zweifelhaft, ob das Projekt überhaupt bzw., falls ja, ob es innert nützlicher Frist realisiert werden kann. Seine Realisierung wird im Weiteren durch die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht verunmöglicht. Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufschub dieser Sanierung das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin an der möglichst raschen Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem Bahnübergang bzw. der möglichst raschen Realisierung des vorgesehenen Sanierungsprojekts überwiegen würde (vgl. Urteil des BVGer
A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 9.4, 9.8, 10.6 und 11).

1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb im erwähnten Umfang (vgl. E. 1.3.1 f.) darauf einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung - wie im vorliegenden Fall - die Beurteilung von Fachfragen durch die fachkundige Vorinstanz voraussetzt und dieser - wie hier der Vorinstanz (vgl. E. 4.2 f.) - in der Rechtsanwendung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E.4.4.3; 133 II 35 E. 3; BVGE 2013/9 E. 3.9; 2011/11 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).

3.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung erging gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt (10. Juni 2014) geltende Rechtslage, insbesondere die damals geltenden massgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1). Per 1. November 2014 und damit während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestimmungen teilweise geändert (vgl. Änderung der EBV vom 19. September 2014, AS 2014 3169). Gemäss der Übergangsregelung zu dieser Änderung ist ein Bahnübergang innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen, wenn er nicht den massgeblichen Bestimmungen in der geänderten Fassung entspricht (vgl. Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
und 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV). Die Sanierungsbedürftigkeit eines Bahnübergangs und die Art und Weise seiner Sanierung richten sich somit nach den geänderten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb anhand dieser Bestimmungen bzw. der aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 f.).

4.

4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG sind die Eisenbahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG haben sie namentlich die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Solche Vorschriften finden sich insbesondere in der unter anderem gestützt auf Art. 17 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG erlassenen EBV.

4.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen wird im 6. Abschnitt der EBV in den Art. 37
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
und 37a
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37a Verbot - Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
ff. geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen und die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV aufgeführt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat zudem gestützt auf Art. 81
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert; abrufbar unter: > Grundlagen > Vorschriften > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV] > AB-EBV [gültig ab 1. Juli 2014], besucht am 16. Juni 2015).

4.3 Nach Art. 37c Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV sind Bahnübergänge mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten. Von diesem Grundsatz sieht Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV in den Bst. a-e verschiedene (mögliche) Ausnahmen vor. Gemäss Bst. b kann an Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr eine Blinklichtsignal- oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. Nach Bst. bbis kann an Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden. Gemäss Bst. c können an Bahnübergängen unter gewissen Voraussetzungen Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben. Dies zunächst, wenn die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist (Ziff. 1). Weiter, wenn der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist (Ziff. 2). Schliesslich, wenn die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht (Ziff. 3). Bst. d betrifft das Befahren der Gleise im Strassenbahnbetrieb, Bst. e das Benützen der Gleise für Rangierbewegungen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über den Bahnübergang Steimatte werde lediglich eine ständig bewohnte Liegenschaft (Liegenschaft A._______) erschlossen, in der bloss zwei Personen (Ehepaar A._______) leben. Die Sichtverhältnisse auf dem Bahnübergang seien zudem gut. Angesichts dieser Umstände sei die Sanierung des Bahnübergangs mit einer Blinklichtsignalanlage für Fr. 400'000.- unverhältnismässig. Es sei deshalb darauf zu verzichten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, über den Bahnübergang Steimatte würden ein Wohnhaus (Liegenschaft A._______) sowie diverse Scheunen und Landwirtschaftsbetriebe erschlossen. Ausserdem ermögliche er den direkten Zugang zum ehemaligen Militärflugplatz. Obwohl die Sichtdistanz genügend sei, verkehrten die Züge schnell (80 km/h), weshalb die vorgesehene Blinklichtsignalanlage (in der Beschwerdeantwort etwas unklar als "Rotlicht" bezeichnet) aus Sicherheitsgründen notwendig sei und der Bahnübergang so schnell wie möglich saniert werden müsse.

5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie komme gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entspreche und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Es könne deshalb mit diesen Auflagen genehmigt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt sie vor, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage entspreche den gesetzlichen Vorgaben resp. die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass das Sanierungsprojekt gegen diese Vorgaben oder (sonstwie) gegen Bundesrecht verstosse. Die vorgesehene Sanierung diene im Weiteren der Verminderung des Unfallrisikos und der Förderung eines sicheren und möglichst ungestörten Bahnbetriebs. Der Verordnungsgeber habe mit Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV zum Ausdruck gebracht, dass er der Unfallverhütung auf Bahnübergängen eine hohe Bedeutung zumesse. Am Augenschein erklärt G._______ von der Vorinstanz ergänzend, die Züge kämen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h, die Sichtweite Richtung Osten (Matten) genüge nicht und betrage lediglich rund 300 m. Der Bahnübergang müsse daher gemäss den rechtlichen Vorgaben mit einer Blinklichtsignalanlage saniert werden (vgl. Protokoll Augenschein S. 3 und 6).

5.4

5.4.1 Der Bahnübergang Steimatte führt über eine eingleisige Bahnstrecke und ist zurzeit lediglich passiv mit Andreaskreuzen gesichert. Gemäss den Projektunterlagen (Dokument "BUe Steimatte" S. 8) beträgt der Verkehr auf der Strasse weniger als 5 Personenäquivalente pro Stunde (PA/h). Da davon 3 PA/h auf landwirtschaftliche Fahrzeuge entfallen, ist er als schwach zu beurteilen (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV, Ziff. 1.1). Die täglich knapp über 50 Züge verkehren mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h, weshalb der Schienenverkehr nicht als langsam qualifiziert werden kann (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV, Ziff. 1.2). Die Sichtweite Richtung Westen (St. Stephan) reicht aus. Ob dies auch für jene Richtung Osten (Matten) gilt, ist, wie dargelegt (vgl. E. 5.1 ff.), streitig. Über den Bahnübergang wird zum einen die ständig bewohnte Liegenschaft des Ehepaars A._______ erschlossen. Zum anderen wird er regelmässig zu landwirtschaftlichen Zwecken benützt. Dies insbesondere von C._______, der, wie erwähnt (vgl. Bst. L), die unmittelbar nördlich des Bahnübergangs gelegene Liegenschaft ..., bewohnt, und vom Pächter von B._______ (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 und 9). Vereinzelt dürfte er ausserdem auch anderweitig benützt werden (vgl. Dokument "BUe Steimatte" S. 6 und 8; Ausführungen Beschwerdegegnerin [vorne E. 5.2]).

5.4.2 Aus der vorstehenden Beschreibung des Bahnübergangs Steimatte wird deutlich, dass die in Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
-3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV genannten Ausnahmefälle (vgl. dazu E. 4.3) vorliegend nicht gegeben sind. Weder ist der Bahnübergang nur für den Fussgängerverkehr geöffnet (Ziff. 1) noch ist der Schienenverkehr langsam (Ziff. 2). Über den Bahnübergang wird zudem eine bewohnte Liegenschaft erschlossen; auch steht er gemäss der Signalisation nicht nur einem beschränkten Personenkreis offen (Ziff. 3). Ein Fortbestehen der gegenwärtigen Situation, d.h. eine bloss passive Sicherung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen, ist nach Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV demnach nicht möglich; vielmehr ist der Bahnübergang zu sanieren.

Wegen des schwachen Strassenverkehrs kommt dabei nach Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV eine Sanierung mit einer Blinklichtsignal- oder einer Bedarfsschrankenanlage statt einer Schranken- oder Halbschrankenanlage in Betracht. Gemäss dem Regelwerk Technik Eisenbahn "Bahnübergang Basisdokumentation" des Verbands öffentlicher Verkehr (VÖV) vom 5. Oktober 2012 (R RTE 25931) ist - von einer, soweit ersichtlich, hier nicht massgeblichen Ausnahme abgesehen - eine standardisierte Blinklichtsignalanlage zu wählen, wenn der Bahnübergang auf der Strecke liegt, diese eingleisig ist und die Bahn mit einer Geschwindigkeit von maximal 100 km/h verkehrt (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, Bild 3 [S. 26]; zur Beachtlichkeit des Regelwerks als Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
EBV i.V.m. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 2; Urteil des BVGer A-7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4). Diese Voraussetzungen sind beim Bahnübergang Steimatte erfüllt. Bei dessen Sanierung kommt daher einer Blinklichtsignalanlage Vorrang gegenüber einer Bedarfsschrankenanlage zu, die im Übrigen - da er nicht nur einem beschränkten Personenkreis ("Berechtigten") offensteht - gemäss dem erwähnten Regelwerk automatisch sein müsste (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, Bild 3 [S. 26]).

5.4.3 Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, den Bahnübergang Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren, trägt demnach - wie selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt - den Vorgaben der EBV und des R RTE 25931 Rechnung. Zu prüfen bleibt, ob es dennoch unverhältnismässig ist.

5.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen zu stehen, die dem bzw. den von der Massnahme Betroffenen auferlegt werden (vgl. statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 Rz. 1 ff.).

5.5.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die vorgesehene Sanierungsmassnahme das Unfallrisiko auf dem Bahnübergang Steimatte reduzieren und dadurch die Verkehrssicherheit verbessern und einen möglichst ungestörten Bahnbetrieb fördern würde. Sie ist demnach zur Verwirklichung dieser im Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin liegenden Ziele geeignet.

5.5.2 Dass diese Ziele mit einer milderen Massnahme verwirklicht werden könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Eine automatische Bedarfsschrankenanlage, wie sie nach dem R RTE 25931 unter den gegebenen Umständen erforderlich wäre (vgl. E. 5.4.2), unterschiede sich in der Technik kaum von einer normalen Schrankenanlage (vgl. R RTE 25931 Ziff. 6.1.4). Auch ist anzunehmen, dass sich die Kosten dafür etwa in der gleichen Höhe bewegen würden. Dass sie die Benützer des Bahnübergangs weniger beeinträchtigen würde als die vorgesehene Blinklichtsignalanlage, ist zudem nicht erkennbar. Massgebliche Hinweise, dass andere, weniger aufwändige Sicherungsmassnahmen den gegebenen Verhältnissen gerecht würden, liegen im Weiteren keine vor. Angesichts der Fachkenntnisse, die der differenzierten Regelung von Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV und dem R RTE 25931 zugrunde liegen, besteht deshalb kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die gemäss dieser Regelung im vorliegenden Fall zu erstellende Blinklichtsignalanlage dem auf dem Bahnübergang Steimatte bestehenden Sicherheitsrisiko angemessen Rechnung trägt. Die Erforderlichkeit der vorgesehenen Sanierungsmassnahme ist demnach ebenfalls zu bejahen.

5.5.3 Inwiefern diese Massnahme unzumutbar sein sollte, führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus. Insbesondere bringt sie nicht vor, sie führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung privater Interessen. Ihre Stellungnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren legen vielmehr nahe, sie befürchte in erster Linie, durch das Sanierungsprojekt finanziell übermässig belastet zu werden. Damit macht sie letztlich geltend, dieses trage in dieser Hinsicht ihren öffentlichen Interessen nicht Rechnung bzw. die Plangenehmigung der Vorinstanz basiere insoweit auf einer falschen Interessenabwägung. Ob sie sich bei einer Realisierung des Projekts an den Sanierungskosten wird beteiligen müssen und falls ja, in welchem Umfang, geht aus den Akten allerdings nicht hervor und ist unklar.

Die Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen namhaften Beitrag an die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage leisten müsste, erwiese sich dies wegen des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin an der Verwirklichung der erwähnten Ziele als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden betroffenen Grundeigentümer, die bei einer Realisierung des Projekts allenfalls ebenfalls einen Teil der Sanierungskosten zu übernehmen haben werden, wie erwähnt (vgl. Bst. N und E. 1.3.3), nicht gegen die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs mit einer Blinklichtsignalanlage stellen; einer von ihnen (C._______) unterstützt sie sogar ausdrücklich. Soweit eine Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zulässig ist (vgl. E. 1.3.1 f.), ist demnach nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen falsch gewichtet hätte. Ebenso wenig kann gesagt werden, das Sanierungsprojekt habe unverhältnismässige Folgen.

5.5.4 Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegende Gemeinden haben die Kosten allerdings nur zu übernehmen, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (vgl. Urteil des BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 9; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005, S. 457 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.47 Fn. 137). Dies ist vorliegend der Fall. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine Kosten zu tragen, weshalb keine solchen zu erheben sind.

7.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz steht somit keine Entschädigung zu. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren selber geäussert und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Sie hat daher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), weshalb keine solche zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- B._______, ... (Einschreiben z.K.)

- C._______, ... (Einschreiben z.K.)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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