Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1065/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______,geboren am (...),

und ihre Kinder

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),
Parteien
D._______,geboren am (...),

alle Kosovo,

alle (...),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisungsvollzug;
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil E-8238/2015

vom 22. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Gesuchstellerin und ihre drei Kinder ersuchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gut, hob die Verfügung vom 5. September 2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Gesuchstellenden zu behandeln.

A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Gesuchstellerin liess diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung sei den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und die vorläufige Anordnung anzuordnen. Mit Urteil E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.

B.

B.a Mit an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter und ans SEM adressierter Eingabe vom 4. Februar 2016 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Neubeurteilung des Gerichtsentscheides vom 22. Januar 2016.

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Verlaufe des bisherigen Asylverfahrens noch nicht vorbringen können, dass sie bei ihrem ersten Treffen mit ihrem damaligen Ehemann, (...), zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Sie habe den Vorfall damals weder der Polizei melden noch davon ihrer Familie berichten können. Zum einen habe eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren habe, in Kosovo keinen Wert. Zum anderen habe sie Angst vor Rache seitens ihrer Eltern gehabt. Sodann führte die Gesuchstellerin aus, es sei insofern falsch entschieden worden, als der Schluss gezogen worden sei, sie könne in ihr Elternhaus nach Kosovo zurückzukehren. Dort sei nämlich weder Platz für sie und ihre Kinder vorhanden noch könnte sie finanziell unterstützt werden. Auch seien ihre Eltern immer noch wütend auf sie, weil sie vermuteten, dass sie damals vergewaltigt worden sei und ihr übel nähmen, dass sie nicht auf sie gehört habe.

Zusammen mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin Auszüge aus Berichten, unter anderem der SFH, zur Situation der bosniakischen Minderheit in Kosovo in den Jahren 1999/2000 zu den Akten.

B.b Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab. Gleichzeitig hielt es fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und erstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2016 gelangte die Gesuchstellerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen, aufgrund von Fakten, welche im ordentlichen Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und es sei ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines psychologischen Gutachtens.

Zusammen mit ihrer Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Terminbestätigung bei Dr. med. E._______, Facharzt des Externen Psychiatrischen Diensts F._______, vom 12. März 2015 zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 1200.- einzubezahlen. Dieser wurde am 4. März 2016 fristgerecht einbezahlt.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 sei aufgrund formeller Unzuständigkeit nichtig und forderte die Vorinstanz auf, den mit Verfügung vom 15. Februar 2016 eingeforderten Gebührenvorschuss zurückzuerstatten, sofern dieser bereits geleistet worden sei.

Gleichzeitig nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 sowie ihre Beschwerde vom 21. Februar 2016 als Revisionsbegehren entgegen und forderte sie auf, ihre Eingabe in revisionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern.

F.
In ihrer Eingabe vom 23. März 2016 führte die Gesuchstellerin aus, das langandauernde Asylverfahren sei für sie - nachdem ihr Ehemann sie und ihre Kinder nach gemeinsamer Einreise in die Schweiz ohne Vorwarnung verlassen habe - als alleinerziehende Mutter in einem fremden Land sehr belastend gewesen, weshalb sie sich in psychologische Behandlung gegeben habe. Neben körperlichen Beschwerden, wie Bauchschmerzen, Schlafstörungen, Zitteranfällen, sei ihr psychischer Zustand beunruhigend, wobei sie der Gedanke an eine baldige Wegweisung in "Panik" versetzen würde. Wie sie bereits wiederholt erwähnt habe, wisse sie bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung weder, wo sie leben noch wie sie ihren Unterhalt finanzieren solle. Wie schlecht es ihr psychisch tatsächlich gehe, habe sie erst gemerkt, als sie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.

1.5 DasBundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

2.

Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch als Rechtsbehelf um ein gegenüber dem Revisionsgesuch subsidiäres "Rechtsmittel" handelt, hätte es das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der funktionellen Unzuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 fest.

Aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten ausserordentlichen Verfahrens sind der Gesuchstellerin indes keine Nachteile entstanden. Vielmehr wurden durch die nachträgliche Entgegennahme der Eingaben vom 4. und 21. Februar 2016 als Gesuch um Revision des Urteils vom 22. Januar 2016 sowie der Einräumung der Gelegenheit zur Verbesserung in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verfahrensrechte der Gesuchstellerin vollständig gewahrt. Nachgehend sind demnach die Eingaben unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu prüfen.

3.
Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ein psychologisches Gutachten anzuordnen ist abzuweisen, da Verfahren im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind und der gesuchstellenden Person eine Substantiierungspflicht zukommt (vgl. BVGE 2007/21 E 8.1).

4.

4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun.

4.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung einer Vergewaltigung durch ihren Ehemann im Jahr (...) brachte die Gesuchstellerin sinngemäss vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der ursprünglichen, den Wegweisungsvollzug betreffenden Entscheidung zu führen. Die seitens ihrer Eltern vermutete Vergewaltigung sei nämlich ein Grund dafür, dass es nicht zutreffe, dass sie bei ihnen unterkommen könne; sie seien ihr immer noch böse. Vorliegend machte die Gesuchstellerin demnach den Revisionsgrund neuer Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG) geltend. Da die Gesuchstellerin vorbringt, das Ausmass ihrer psychischen Erkrankung sei ihr erst mit dem Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids am 22. Januar 2016 bewusst geworden, ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen (Art. 124 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
Bstb. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

5.

5.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.).

Unter Umständen können Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).

5.2 Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. So bringt die Gesuchstellerin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die nun geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, zumal sich die von ihr dargelegte Begründung, weshalb sie es damals weder der kosovarischen Polizei noch ihrer Familie habe erzählen können, nicht auf das Asylverfahren in der Schweiz übertragen lässt. Zudem wurden die damaligen Anhörungen durch eine weibliche Befragerin und eine weibliche Dolmetscherin durchgeführt (vgl. Protokolle im SEM-Dossier: A34/6 und A36/13), weshalb auch nicht von besonderen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Befragungssituation ausgegangen werden kann. Im Übrigen erscheint die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung auch nicht als erheblich, zumal die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. November 2015 ausführlich zu den Übergriffen ihres damaligen Ehemannes Stellung genommen hat und zu Recht zum Schluss kam, dass im Kosovo grundsätzlich polizeiliche Strukturen und Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Gewalt und sexuellen Übergriffen vorhanden seien (vgl. Verfügung des SEM S. 4). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihres nachträglichen Vorbringens Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; bestätigt in BVGE 2013/22 E. 5.4).

Nachdem die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 23. März 2016 ausführt, sie sei damals zusammen mit ihrem Lebensgefährten in die Schweiz eingereist und dieser habe sie kurz nach der Ankunft verlassen, entzieht sie ihrem Vorbringen, sie sei aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann geflüchtet und ihre Eltern seien deswegen immer noch böse auf sie, weshalb sie nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könne, gänzlich die Grundlage.

5.3 Was die Ausführungen der Gesuchstellerin in der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2016 betreffen, ist sodann festzuhalten, dass sich diese durchwegs auf ihre gesundheitliche Situation beziehen und revisionsrechtlich unwesentlich sind. Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin stellt nämlich offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG dar, denn die psychischen Probleme der Gesuchstellerin waren zum Zeitpunkt des Urteils am 22. Januar 2016 aktenkundig und wurden sowohl vom SEM (vgl. Verfügung des SEM S. 6 f.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. Urteil E-8238/2015 S. 7). Im ordentlichen Verfahren wurde insbesondere auf die funktionierende medizinische Infrastruktur im Kosovo verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der vollständigkeitshalber auch darauf hinzuweisen, dass soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, keine Revisionsgründe vorliegen und das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, allfällige diesbezüglich nachträglich entstandene Beweismittel von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).

Sofern die Gesuchstellerin schliesslich ganz allgemein darauf verweist, im ordentlichen Verfahren sei der falsche Schluss gezogen worden, die Gesuchstellerin verfüge in Kosovo sowohl über ein soziales Umfeld als auch über eine Unterkunft, handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist.

5.4 Die vorgebrachten neuen Tatsachen sind, soweit es sich überhaupt um solche handelt, damit im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 ist demzufolge abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. März 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand: