Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6894/2008

Urteil vom 9. Mai 2012

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.

A._______,geboren am (...) und

B._______,geboren am (...) sowie deren Kinder

C._______,geboren am (...) und

D._______,geboren am (...),
Parteien
Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

(...)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie aus der Provinz E._______, verliessen nach eigenen Angaben zusammen mit dem Bruder respektive Schwager (D-6903/2008) am 5. Februar 2008 ihr Heimatland und reisten am 29. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 10. März 2008 wurden sie summarisch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) zur Person befragt und am 30. April 2008 vom Bundesamt für Migration zu ihren Asylgründen angehört. Das Bundesamt ersuchte am 12. August 2008 die Schweizerische Vertretung in F._______ um nähere Informationen zur Identität der Beschwerdeführenden, zu den Umständen ihrer Ausreise und einer allfälligen Gefährdung ihrer Person. Am 2. September 2008 traf die Antwort ein, worauf die Beschwerdeführenden am 23. September 2008 (Eingangsstempel BFM) fristgerecht Stellung zum Ergebnis der Botschaftsanfrage vom 12. August 2008 nahmen.

B.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer (A._______) Fussballer sei und am 11. März 2004 im Stadion von Kamischli Fussball gespielt habe, als der Aufstand ausgebrochen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Zuschauer gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Am folgenden Tag habe er an der Demonstration von Kamischli teilgenommen und sei deswegen am 18. März 2004 zu Hause festgenommen worden. Während seiner Haft sei er wiederholt verhört und geschlagen worden. Am 2. Juni 2004 habe man ihn freigelassen, ihm aber ein Fussballverbot auferlegt. Am 16. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung vor einem Gericht in F._______ teilgenommen, um seine Solidarität mit fünf angeklagten Kurden zu manifestieren. Dabei sei er verhaftet worden und in einem Lastwagen ein paar Stunden festgehalten worden. Am 22. Dezember 2007, während er bei der Arbeit gewesen sei, hätten ihn die Behörden bei ihm zu Hause gesucht. Er habe sich in der Folge bei einem Freund und anschliessend bei einer Tante versteckt. Die Beschwerdeführerin (G._______) schloss sich den Asylvorbringen ihres Ehegatten an.

C.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen würden. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird nachfolgend - soweit entscheidwesentlich - eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem reichte der Rechtsvertreter die Vertretungsvollmachten der Beschwerdeführenden, Fotokopien ihrer Reisepässe sowie eine Fotokopie eines Spielerausweises des Beschwerdeführers und eine DVD mit einer Interviewaufzeichnung des Roj TV's zu den Akten.

E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab und verfügte, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
Am 29. Januar 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

G.
Am 26. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik mit folgenden Berichten ein: einen Bericht der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), der Human Rights Organization in Syria-MAF, der Kurdischen Organisationen in der Schweiz, der Partie de l'Union démocratique sowie sechs Bildausdrucke, die die politische Demonstrationstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz aufzeigen.

H.
Am 23. Februar 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, die die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegen: Ein Bestätigungsschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Kurdish Yekiti Party in Syria (P.Y.K.S.) Sektion Schweiz vom
17. Februar 2010, einen Bericht über die Ermordung von Dr. Scheich Mohamad Al Khaznawi, eine Erklärung an die Öffentlichkeit Syrien der Yekiti, zwei weitere arabischsprachige Berichte, einen Auszug aus einem selbst verfassten Artikel des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Eintrittskärtchens für das Newroz-Fest der Yekiti-Partei der Schweiz vom
21. März 2010.

I.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel, welche die neuen Aktionen der Exilopposition sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Fussballer war, darlegen, sowie eine gemeinsame Erklärung der Parteien mit einem Bild zu einer Kundgebung vor der US-Botschaft in H._______, eine Erklärung der Kurdisch Azadi Partei in Syrien zu einer Kundgebung mit drei Bildern und eine Kopie eines Interviews mit dem Beschwerdeführer über seine Karriere als Fussballer in Syrien, ein.

J.
Weitere Beweismittel wurden am 25. März 2011 (Poststempel) nachgereicht: Es handelt sich um Unterlagen zu den Demonstrationen vom
12. und 16. März 2011 in I._______ sowie zur Aktion vom 4. Februar 2011, einen Bericht zur Kundgebung vom 13. Oktober 2010 und 10. Dezember 2010 sowie Unterlagen zur Parteikonferenz der Yekiti Partei Schweiz vom 5. Dezember 2010. Weiter lagen der Eingabe ohne Erklärung und wohl versehentlich ein Artikel von Amnesty International vom 22. Februar 2011, in welchem über die Verhaftung eines kurdischen Folksingers "Abd al-Rahman Mohammed Omar" berichtet wird, sowie ein Medienbericht der Reporters without Borders vom 17. März 2011 in welchem von der Festnahme " Mazen Darwich's" die Rede ist, bei.

K.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das Bundesamt am
26. September 2011 den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September 2008 aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle und die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden. Da gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.

L.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, sich innert Frist dahingehend zu äussern, ob sie an der Beschwerde festhalten wollen.

M.
Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 bekannt, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wollen.

N.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 liess sich die Vorinstanz erneut zur eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführenden vernehmen und beantragte deren Abweisung.

O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Replik mit Kopien der Impfscheine der Kinder in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung ein.

P.
Am 20. Dezember 2011 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Gynäkologin der Beschwerdeführerin zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 zog das BFM die Verfügung vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da die Beschwerdeführenden insbesondere zufolge subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 7.1., S. 507 f., je mit weiteren Hinweisen).

4.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls eine asylsuchende Person als Flüchtling zu anerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.

4.3. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können.

5.

5.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG und teils den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer unsubstanziierte Aussagen betreffend der Versammlung zu der Demonstration am 16. Dezember 2007 gemacht und auch nach wiederholter Aufforderung, diese Abläufe genau zu schildern, seien seine Aussagen sehr oberflächlich und stereotyp geblieben. Des Weiteren seien seine Aussagen tatsachenwidrig. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich im Dezember 2007 zuerst eine Woche bei einem Freund und anschliessend zwei Monate bei seiner Tante versteckt zu haben, nachdem er erfahren habe, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten. Später gab er zu Protokoll, dass die Behörden während seiner Abwesenheit mehrmals nach ihm gefragt hätten. Die Vorinstanz erachte das angegebene Verhalten des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Sicherheitsbehörden, welche seinen Ausführungen zufolge einen erheblichen Fahndungsaufwand betrieben haben sollen, damit beginnen würden, bei Verwandten nach ihm zu suchen. Somit sei es realitätsfremd, dass er sich unbehelligt während zweier Monate bei einer nahen Verwandten aufgehalten haben soll. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er durch telefonischen Kontakt mit seiner Familie erfahren habe, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und zweimal seinen Bruder mitgenommen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht genau wissen könne, wie oft die Behörden nach ihm gefragt und was diese genau beabsichtigt hätten. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich mehr über das Schicksal seines Bruders, der wegen ihm verhaftet worden sein soll, interessieren würde. Ausserdem hätte er aus dem Verhalten der Behörden auf seine eigene Gefahr schliessen können. Die Botschaftsabklärungen würden überdies bestätigen, dass die Beschwerdeführenden behördlich nicht gesucht würden. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass die Beschwerdeführenden keine Pässe besitzen würden. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör hätten aber die Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie sehr wohl Pässe besitzen würden, das BFM aber ihre Namen falsch geschrieben oder übersetzt habe und sie so im syrischen Register nicht gefunden worden seien. Aus diesem Grund hätten die Abklärungen auch ergeben, dass nichts gegen sie vorliege. Das BFM halte dem jedoch entgegen, dass der Botschaftsanfrage eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführenden beigelegt worden sei und sie aufgrund ihrer Namen und der
Familiennummer hätten zweifelsfrei identifiziert werden können. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführenden könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden nach der Kundgebung vom Dezember 2007 nicht geglaubt werden.

Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach dem Fussballspiel an der Kundgebung im März 2004 in Kamischli verhaftet worden zu sein. Tatsächlich sei es im März 2004 während den Unruhen vom Kamischli in verschiedenen Städten zu Massenverhaftungen gekommen. Jedoch seien alle ausser den Rädelsführern dieser Unruhen nach wenigen Monaten wieder freigelassen und behördlich nicht mehr behelligt worden. Dies entspreche auch den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie zwischen 2004 und 2007 keine Probleme gehabt haben sollen. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 liessen daher nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen.

Zudem seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein, unbegründet und somit nicht asylbeachtlich.

5.2. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich das Botschaftsabklärungsergebnis nachweislich als falsch erwiesen habe, da die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Reisepässe nachträglich einreichen konnten. Wenn die Botschaft den Eintrag im Passregister "übersehen" habe, so erst recht denjenigen im Fahndungsregister. Zudem sei bekannt, das die Inlandgeheimdienste in Syrien keineswegs alle Personen in den gemeinrechtlichen Registern zur Fahndung ausschreiben würden. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden daran interessiert seien, des Beschwerdeführers wieder habhaft zu werden. Daher hätten sie wohl die Tatsache, dass dieser einen Reisepass besitze, unterdrückt. Diese Tatsache werfe ein ungünstiges Licht auf die Botschaftsabklärung und somit auf die Verlässlichkeit der Vertrauensperson. Indem nachweislich diese Auskunft der Botschaft falsch gewesen sei, sei umso mehr daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft auch nicht behördlich gesucht sein soll. Die Reisepässe seien - mit Ausnahme desjenigen eines Kindes - im Übrigen mittels Bestechung erst kurz vor der Flucht ausgestellt worden. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Vorbringen seien nicht hinreichend begründet worden, nicht auf die Ereignisse von 2004 bezogen habe. Diese erläuterten Vorbringen würden durchaus eine Dichte aufweisen, die auf eine Glaubhaftigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz beziehe sich auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise, die nicht gleich intensiv gewesen seien, wie die zuvor erlittene Verfolgung. Es könne zudem vom Beschwerdeführer, der keinen Beruf erlernt habe, keine besondere differenzierte Schilderung dieser Zusammenhänge erwartet werden. Hingegen müsse festgehalten werden, dass die sich zugetragenen Ereignisse ganz widerspruchsfrei geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen bei einer 30 km entfernten Tante versteckt, die nach ihrer Verheiratung nicht mehr den Familiennamen des Beschwerdeführers trage. Es wäre somit ein immenser Aufwand für die Behörden gewesen, den Beschwerdeführer bei der gesamten Verwandtschaft zu suchen. Der Beschwerdeführer habe zudem aus Schuldgefühlen sich nicht genauer nach seinem Bruder erkundigt, weil dieser wegen seiner politischen Aktivität mitgenommen worden sei. Es entspreche der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer ausser dem Fussballverbot nach der Freilassung im Jahre 2004 keine Nachteile erlitten habe, bis er wieder verhaftet worden sei. Doch seien seine Erlebnisse als Grund für die Furcht vor künftiger Verfolgung relevant in Zusammenhang mit der neuen Festnahme und darüber hinaus mit den geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten. Auch sei zu bemerken, dass auch eine kurze Haft mit
traumatischen Erfahrungen schwere psychische Nachteile nach sich ziehen könne.

5.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 führte die Vorinstanz aus, dass als Reaktion auf die Einreichung einer Passkopie von Seiten der Beschwerdeführenden auf Vernehmlassungsstufe eine neue Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben worden sei. Die Abklärungen hätten dann ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2008 Syrien über den Flughafen von F._______ in Richtung Ägypten mit ihren Reisepässen verlassen hätten. Somit seien die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie hätten die syrisch-türkische Grenze zu Fuss überquert, klar tatsachenwidrig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich im Jahre 2005 nach den Vorfällen von Kamischli von 2004 einen Pass hätten ausstellen lassen können, spreche gegen eine behördliche Suche nach den Beschwerdeführenden. Hätte nämlich nach den geltend gemachten Ereignissen von 2004 noch etwas gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, wäre ihm und seiner Familie kein Pass ausgestellt worden. Überdies sei es der ganzen Familie möglich gewesen, über den stark kontrollierten Flughafen von F._______ legal auszureisen. Dies stütze ebenfalls das Abklärungsresultat der Schweizer Vertretung in F._______, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die kontrollierte Ausreise und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden behördlich nicht gesucht würden, die von ihnen geltend gemachte Verfolgung klar wiederlegen würden.

5.4. In der Replik bemerkte der Rechtsvertreter, dass die Botschaftsabklärung, die gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift getätigt worden sei, ein gegenteiliges Ergebnis zur vorherigen Abklärungen der Vorinstanz darstelle und diese Unterschiedlichkeit von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei. Immerhin habe die Abklärung derselben Botschaft zuvor ergeben, dass die Beschwerdeführenden nie über Pässe verfügt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Passkopien offensichtlich übersehen worden seien. Da nun aber doch Passkopien vorliegen würden, werde von den Behörden behauptet, es sei ein Eintrag einer legalen Ausreise über den Flughafen von F._______ nach Ägypten registriert worden und die Beschwerdeführenden würden nicht gesucht werden. Die Beschwerdeführenden würden gerne ihre bisherige Angaben zu Ausreise korrigieren. So hätten sie aus Furcht vor dem Schlepper dessen Instruktionen genau befolgt und zwar leider auch was die Verschleierung der genauen Ausreisemodalitäten betroffen habe. Selbst gegenüber ihm (Rechtsvertreter) hätten sie anlässlich der Beschwerdebesprechung noch die vorherige Behauptung aufrecht erhalten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit ihrem Vater zusammen die Ausreise organisiert. Er habe einen Schlepper gefunden, der über erstklassige Kontakte zu den Offizieren am Flughafen F._______ und anderen Landesflughäfen verfüge und eine Ausreise habe garantieren können. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch den Schlepper selber nie zu Gesicht bekommen. Dieser habe ihnen einen Mann beschrieben, der sie am Flughafen empfangen und ihnen die Pässe und Tickets aushändigen werde, was auch so gewesen sei. Allerdings habe es bei der Ausreise Probleme gegeben, indem sie von einem Offizier über den Ausreisegrund befragt worden seien und der Beschwerdeführer für eine halbe Stunde festgehalten und dabei beschimpft und beleidigt worden sei. Schliesslich sei ein höherer Offizier dazugetreten und habe die Anweisung gegeben, die Beschwerdeführenden ausreisen zu lassen. Später hätten sie die Reisepässe vernichtet. Das Abklärungsergebnis der zweiten Botschaftsanfrage sei im Punkt des Ausreiseweges und des Datums korrekt, jedoch nicht, was die legale Ausreise betreffe. Angesichts der notorischen Korruption in Syrien erstaune es nicht, dass es professionelle Schlepper gäbe, die über die nötigen Kontakte verfügen würden, um für viel Geld eine solche Ausreise zu garantieren. Da sich die beiden bisherigen Botschaftsabklärungen im gleichen Fall widersprächen, sei auf die Auskunft, wonach die Beschwerdeführenden nicht als gesuchte Personen registriert seien, kein Verlass.

5.5. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 erklärte der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden das Festhalten an der Beschwerde und teilte mit, dass die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse über das absolut skrupellose Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte nicht nur die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse vor der Flucht als glaubwürdig erscheinen liessen. So würden auch die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden in der Diaspora sich befindlichen Kurden, und jegliche Kurden, die bereits irgendwie dem Regime aufgefallen seien, objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Zu betonen sei, dass die drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr die Angehörigen gezielt treffen würde, da eine Reflexverfolgung in Syrien zurzeit System habe. Damit würden auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Hinzu komme, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers selber keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt hätten. Indem sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, ihnen mithin eine Reflexverfolgung drohe, die sie nicht selber zu verantworten hätten, komme der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe bei ihnen nicht zur Anwendung. Ihnen sei daher ohnehin Asyl zu gewähren.

5.6. In der erneuten Vernehmlassung vom 14. November 2011 legte die Vorinstanz dar, dass es zutreffe, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, betreffend die geltend gemachte Festnahme im Zusammenhang mit den Gewaltereignissen in Kamischli im März 2004 nur unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz geprüft hätten. Dieses Vorgehen entspreche der Praxis, gemäss welcher es sich erübrige, nicht asylbeachtliche Vorbringen auch im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen auch einer Prüfung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhalten könne. So sei darauf hinzuweisen, dass es nicht den Tatsachen entsprechen könne, dass der Beschwerdeführer zwischen dem (...) und dem (...) in Haft gewesen sei, da dieser Zeitpunkt unvereinbar mit der Geburt seines Sohnes J._______ sei, dessen Zeugung zu einem Zeitpunkt gewesen sein müsse, zu welchem der Beschwerdeführer angeblich in Haft gewesen sei. Ferner sei erneut zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien gemacht hätten. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden die wahren Reiseumstände gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen hätten, um den Eindruck von in Syrien verfolgten Personen zu erwecken. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien offensichtlich nicht verfolgt gewesen sei, werde im Übrigen auch durch die Inhalte der Botschaftsberichte vom 2. September 2008 und vom 19. Januar 2009 bestätigt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden nicht gesucht werde. An diesem Abklärungsbefund vermöge auch der in der Beschwerde geprüfte Umstand nichts zu ändern, dass erst die zweite Botschaftsabklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden im Besitze eines Reisepasses seien und somit Syrien legal verlassen hätten. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass insbesondere der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Syrien - durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Flüchtling geworden sei. Die Prüfung, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe, sei im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Da die Beschwerdeführenden vorläufig als Flüchtling aufgenommen worden seien, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und somit eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug erübrige sich daher.

5.7. In der Replik zur zweiten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 stimmte der Rechtsvertreter mit der Vorinstanz überein, dass eine Zeugung von J._______ angesichts der Haft des Beschwerdeführers zwischen dem (...) und dem (...) ausser Betracht fallen würde. Der Widerspruch begründe sich jedoch nicht in der Inhaftierung des Beschwerdeführers, sondern im falschen Geburtsdatum seines Sohnes. Beide Kinder seien zu Hause auf die Welt gekommen und in ländlichen Gegenden Syriens sei es üblich, die Geburt des Kindes erst zu Beginn des Folgejahres zu melden und registrieren zu lassen. Vorzugsweise würde dann als Geburtstagsdatum ein Januartag gewählt werden, um Vorteile bei der Schuljahresplanung zu erwirken. Die effektiven Geburtstage der Kinder seien der 3. Juli 2002 und der 12. Juli 2004. Die Mutter der Kinder habe die effektiven Geburtsdaten bei verschiedenen Gelegenheiten angegeben. Dies beispielsweise bei den Impfungen der Kinder sowie auch gegenüber der Frauenärztin im Zusammenhang mit der jeweils aktuell bestehenden Schwangerschaft. Was die Botschaftsabklärungen betreffe, so seien diese in sich selbst widersprüchlich und könnten deshalb nicht zuungunsten der Glaubhaftmachung ausgelegt werden. Das vorgebrachte Argument der objektiven Nachfluchtgründe scheine die Vorinstanz nicht zu verstehen. So lägen objektive Nachfluchtgründe vor, wenn sich die Situation im Herkunftsland einer Person in solch einer Weise verändere, dass die Beschwerdeführenden eine neu begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Im vorliegenden Fall seien die objektiven Nachfluchtgründe in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Erstens würden heutzutage alle Kurden, die das Land verlassen hätten, seit dem Beginn der massiven Übergriffe des Regimes Assad "sur place" zu Flüchtlingen im Sinne der Konvention werden. In diesem Sinne würden bei den Beschwerdeführenden - unabhängig ihrer persönlichen Verfolgung - wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppierung objektive Nachfluchtgründe vorliegen, wenn sie einmal ausgereist sind und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen die Kurden werde auf www.kurdwatch.org ausführlich dokumentiert und müsse für die Beurteilung der Verfolgung der Kurden als ethnische Gruppe berücksichtigt werden. Zudem wirke sich die vom BFM anerkannte subjektiv begründete Verfolgung des Beschwerdeführers objektiv auf die Verfolgungslage von dessen Ehefrau und seiner Kinder aus. Angesichts des systematischen Vorgehens der syrischen Behörden sei davon auszugehen, dass die Ehefrau und die Kinder bei einer Rückkehr in ihr Heimatland reflexartig ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.
November 2010, E-5108/2006 zu verweisen, in dem die Reflexverfolgung des Vaters eines politisch aktiven Sohnes bejaht worden sei. Dieses Urteil weise wesentliche Parallelen zu diesem Sachverhalt auf. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien nicht von der Asylgewährung nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG auszuschliessen, da sie ihre Verfolgung nicht selbst begründet hätten und deshalb nicht für das Verhalten des Beschwerdeführers "abgestraft" werden dürften.

6.

6.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
, N 15 ff.).

6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).

6.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden brachte - nach der teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung und Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführenden vom 26. September 2011 - mit der Eingabe vom 13. Oktober 2011 explizit vor, dass die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige einer bestimmten Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Weiter sei auch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung hätten, weshalb ihnen aufgrund objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren sei (vgl. oben E. 5.5.). Die Vorinstanz nahm auf dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2011 lediglich insofern Bezug, in dem sie ausführte, dass die Frage, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG bestehe, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen sei und nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Da die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrige sich daher.

6.4. Wie in der Replik vom 8. Dezember 2011 zu Recht geltend gemacht wird, verkennt die Vorinstanz mit dieser Argumentation, dass sich aufgrund der erwähnten Einwände in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 die Frage stellt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat sich mit dieser Fragestellung nicht auseinandergesetzt und sich über das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurden und Kurdinnen in der Schweiz aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht geäussert. Die Vorinstanz hat insoweit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien vollständig festgestellt noch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sorgfältig und ernsthaft geprüft und damit Bundesrecht verletzt.

6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

6.6 Im vorliegenden Fall ist die letztlich unsorgfältig gebliebene Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf die im Zusammenhang mit der veränderten Situation in Syrien in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erhobenen Einwände nicht eingegangen und hat es insofern versäumt, die ihren Verfügungen vom 30. September 2008 beziehungsweise vom 26. September 2011 zugrunde liegenden Mängel zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Die Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach bezüglich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und das BFM anzuweisen in der Sache neu zu entscheiden.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine vom 12. Oktober 2011 datierende Honorarnote eingereicht, die den Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführenden, als auch für den Bruder des Beschwerdeführers aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf insgesamt 15.9 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 3'515.- erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in den beiden Parallelverfahren (D-6903/08 und D-6894/08) grösstenteils die identischen Eingaben tätigte, was zu unvollständigen und mithin falschen Ausführungen (insbesondere im Verfahren D-6903/08) und damit zu erheblichem Mehraufwand für das Gericht führte, zu hoch. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand ist dementsprechend zu kürzen auf insgesamt Fr. 2640.-. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder respektive Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren alsdann auf insgesamt auf Fr. 1320.- festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt betrifft.

2.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 30. September 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'320.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Bettina Schwarz

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