Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2291/2018

Urteil vom 9. April 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer- eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte am 4. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2015 sowie der Anhörung vom 7. Dezember 2016 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Er sei in (...), Zoba (...), geboren und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Die Eltern seien Bauern gewesen und die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Die Schule habe er bis zur 11. Klasse besucht und habe sie im Jahr (...), als er 17 Jahre alt gewesen sei, abgebrochen. Da die Schulbildung schlecht gewesen sei, man keine Perspektive habe und für viele Jahre in den Militärdienst müsse, habe er entschieden, Eritrea zu verlassen. Ende 2014 sei er über Dekemhare, Mai Ayni und Tsorona illegal nach Äthiopien gereist. Er habe sich etwa einen Monat im Flüchtlingslager Hintsats aufgehalten, bevor er über Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei.

Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein ältester Bruder B._______ aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruders C._______ (N [...]) in Eritrea verhaftet worden sei.

Aus den Verfahrensakten des Bruders wurden Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers zu seinen Akten gelegt.

C.
Mit Asylentscheid vom 14. März 2018 - eröffnet am 21. März 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten widersprochen und seine Schilderungen seien substanzlos ausgefallen. So habe er anlässlich der BzP und der Anhörung zunächst gesagt, es sei nichts Spezielles vorgefallen, was ihn zur Ausreise bewogen habe. Er habe keinen Kontakt mit den Behörden oder dem Militär gehabt, vielmehr habe die Perspektivlosigkeit ihn zu diesem Entscheid veranlasst. Erst auf die wiederholte Nachfrage, was ihn konkret zur Ausreise bewogen habe, habe er eine Vorladung zur militärischen Grundausbildung erwähnt, von der vorher nie die Rede gewesen sei. Den Erhalt der Vorladung habe er nicht zu beschreiben vermocht, sondern habe oberflächliche und stereotype Aussagen dazu gemacht. Aufgrund dessen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst vorgeladen worden sei. Die weiteren geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die Perspektivlosigkeit, die mangelhafte Schulbildung und der lange Militärdienst seien auf die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Lebensbedingung zurückzuführen und würden keine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Da ausserdem nicht geglaubt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe oder anderweitig mit den Behörden in Kontakt gestanden sei, sei er nicht als Dienstverweigerer zu betrachten und habe zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt.

Hinsichtlich der illegalen Ausreise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Sie hielt fest, dass gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz stellte fest, dass keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Daher ziehe die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine künftige asylrelevante Verfolgung mit sich.

Die Akten des beigezogenen Dossiers des Bruders C._______ (N [...]) würden ausserdem keine Sachverhaltselemente enthalten, welche eine andere Beurteilung nahe legen würden.

Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Flucht gehabt und sei traumatisiert. Deswegen habe er Mühe gehabt, die Fragen der Vorinstanz zu beantworten und habe insbesondere Angst gehabt zu erwähnen, dass er zusammen mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder C._______ aus Eritrea ausgereist sei. Es wurde ferner ausgeführt, der Erhalt der Vorladung zum Militärdienst sei durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe diese in der BzP nicht erwähnt, da der Erhalt einer Vorladung in Eritrea etwas völlig Normales sei und alle Schulabbrecher in seinem Alter eine solche erhalten würden. So sei auch erklärbar, weshalb er zunächst angegeben habe, es sei nichts Spezielles vorgefallen, was ihn zur Ausreise bewogen habe. Ausserdem hätten seine Eltern die Vorladung entgegengenommen, weshalb es korrekt sei, dass er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe. Dies erkläre auch, dass er in der BzP angegeben habe, er habe keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer habe folglich die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können, und da er dieser nicht Folge geleistet habe, gelte er als Dienstverweigerer. Die Flucht des Bruders C._______ aus dem Gefängnis in Eritrea und die Inhaftierung des Bruders B._______ in Eritrea würden das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich verschärfen. Gemäss geltender Rechtsprechung sei ihm somit Asyl zu gewähren.

In Bezug auf die illegale Ausreise sei in Anlehnung an das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5, durchaus von weiteren Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen, auszugehen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien in Eritrea inhaftiert worden, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die Familie in den Fokus der Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer weise demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Gefährdungsprofil auf, welches zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Wegweisung in den Heimatstaat führen würde.

Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift anhand von diversen Quellen geltend gemacht, dass eine Wegweisung nach Eritrea bei einem drohenden Einzug in den Militärdienst zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und
Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK führen würde, und demzufolge in casu die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse.

Ausserdem sei die Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer unzumutbar, da seine Familie dort unter prekären Umständen lebe und er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG).

F.
Der Bruder des Beschwerdeführers namens C._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Verfahrensakten des Bruders (N [...]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen (N [...]). Dem Beschwerdeführer wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren des Bruders in seinem Namen Akteneinsicht verlangt und diese im April 2018 erhalten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe)
oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe, vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert hat.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen konnte (Vorfluchtgründe) und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre (nachfolgend E.6).

Anschliessend ist der Frage nachzugehend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung seines Bruders B._______ und aufgrund des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders C._______ bei einer Rückkehr nach Eritrea - angesichts seiner Vorbringen - ernsthafte Nachteile im Sinne von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen drohen würden (nachfolgend E.7).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe in Eritrea eine Vorladung zum Militärdienst erhalten und dieser nicht Folge geleistet, weshalb er zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gehabt habe.

6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, sowie Urteil D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen.

6.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.

Die Ausführungen zu seinen Vorfluchtgründen sind tatsächlich widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt, was seine persönlichen Beweggründe gewesen seien, Eritrea zu verlassen. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, so ausführlich wie möglich die Gründe zu schildern (A11, F70, F72, F73, F74, F76). Die Vorladung erwähnte er dabei nicht, sondern gab die Perspektivlosigkeit, die schlechte Schulbildung und die lange Dauer des Militärdienstes an. Selbst auf die Frage, woher er gewusst habe, dass man nach Schulabschluss nach Sawa gehen müsse, erwähnte er die Vorladung nicht (A11, F75-77). Auch in der BzP gab er an, dass es kein spezielles Ereignis gegeben habe, welches zur Ausreise geführt habe (A4, F7.01). Der in der Beschwerdeschrift aufgeführte Einwand, er sei in der BzP nicht gefragt worden, ob er eine Vorladung erhalten habe und habe diese nicht von sich aus erwähnt, da eine solche Vorladung etwas völlig Normales in Eritrea darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Spätestens anlässlich der mehrfachen Nachfrage zu den Asyl- und Ausreisegründen, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, diese zu erwähnen. Er erwähnte die Vorladung jedoch erst, als er gefragt wurde, weshalb er diesen konkreten Zeitpunkt für die Ausreise gewählt habe (A11, F89). Auf das späte Vorbringen der Vorladung angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sie bei der BzP nicht erwähnt, da die Zeit knapp gewesen sei. In der Anhörung habe er sie dann erwähnt, als er nach dem Zeitpunkt der Ausreise gefragt worden sei (A11, F121). Diese Vorladung stellt jedoch den Kern seiner Asylgründe dar, weshalb - auch unter Berücksichtigung der schwierigen Flucht und des in der Beschwerde geltend gemachten Traumas - hätte erwartet werden können, dass er die Vorladung zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Demnach schliesst sich das Gericht der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst nicht hat glaubhaft machen können.

6.4 Da der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, er habe in Eritrea keinen Kontakt mit den Behörden gehabt (A4, F 7.01, A11, F85, F86) sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet wird. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - welcher im militärdienstpflichtigen Alter ist - vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft insbesondere mangels einer relevanten Verfolgungsmotivation nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Als nächstes stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen (objektiven und subjektiven) Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen wäre.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, einer seiner Brüder befinde sich in der Schweiz, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Auch dieser Bruder gab im Laufe seines Asylverfahrens an, dass sich ein Bruder in der Schweiz befinde. Die Angaben der Brüder stimmen überein und an der Verwandtschaft bestehen keine Zweifel. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder B._______ sich seit etwa einem Jahr in Eritrea in Haft befinde. Er sei aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und des Bruders C._______ zur Verantwortung gezogen worden.

7.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Bruder hat, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und gemäss eigenen Angaben einen weiteren Bruder habe, der in Eritrea inhaftiert worden sei, ist für die Beurteilung von Nachfluchtgründen relevant.

Zum einen ist - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner Brüder künftig eine Reflexverfolgung drohen könnte. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51 E. 6.2).

Zum anderen ist - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - zu prüfen, ob die Situation der Brüder zusätzlich zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Anknüpfungspunkte in Anlehnung an das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 darstellen, welche eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers und damit eine künftige Verfolgung begründen könnten. In besagtem Urteil kam das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

7.3 Aus den Verfahrensakten des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ ergeben sich folgende Sachverhaltselemente, welche Nachfluchtgründe begründen und sich in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als relevant erweisen könnten.

7.3.1 Hinsichtlich des Bruders B._______, welcher in Eritrea inhaftiert worden sei, gab der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 7. Dezember 2016 zu Protokoll, dass dieser sich seit etwa einem Jahr in Haft befinde. Er sei aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und des Bruders C._______ zur Verantwortung gezogen worden (A11, F7-F14). C._______ hat in seinem Verfahren diese Inhaftierung von B._______ nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung vom 7. Dezember 2016 jedoch angegeben, dass er erst vor etwa fünf Monaten von der Haft erfahren habe (A11, F118). Die Anhörung des Bruders C._______ fand im April 2016 statt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wussten sie zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Inhaftierung B._______, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Bruder in seinem Verfahren angab, seine Ausreise habe keine Konsequenzen für seine Familie gehabt. C._______ gab in seinem Asylverfahren hingegen an, ein Bruder sei von (...) bis (...) inhaftiert gewesen. Ausserdem gab er an, B._______ habe sich nach seiner, C._______'s, Flucht aus dem Gefängnis im Jahr (...) und vor seiner Ausreise im Jahr (...) in Haft befunden, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei (vgl. Dossier N [...], A7, F7.02).

7.3.2 Aus den Akten des Bruders C._______ ergibt sich, dass dieser nach seinem Schulabbruch im Jahr (...) in (...) Arbeit habe suchen wollen und wegen einer vermeintlichen illegalen Ausreise inhaftiert worden sei. Er sei sechs Monate in Haft gewesen, dann sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich noch etwa zwei Jahre in Eritrea aufgehalten und habe dann das Land illegal verlassen. Ausserdem gibt er zu Protokoll, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, an der gefilmt und Aufnahmen gemacht worden seien. Zudem erwähnte er, ein weiterer Bruder habe Eritrea verlassen und befinde sich in Äthiopien (vgl. Dossier N [...], A20 F41, F46). Das SEM hat C._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.

7.4

7.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Es sei festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Hinsichtlich des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders C._______ wurde festgehalten, es seien aus den beigezogenen Akten keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auf die Inhaftierung des Bruders B._______ in Eritrea wurde in der Verfügung nicht eingegangen.

7.4.2 Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass die Flucht des Bruders C._______ aus dem Gefängnis und die Inhaftierung des Bruders B._______ das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers verschärfen würden. Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass weitere Faktoren, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen würden, vorhanden seien. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien in Eritrea inhaftiert worden, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die Familie in den Fokus der Behörden geraten sei. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar und alle diese Elemente würden das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers erhöhen. Er weise demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Profil auf, welches zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Wegweisung in den Heimatstaat führen würde. In der Beschwerde wird ausserdem neu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und sein in der Schweiz wohnhafter Bruder Eritrea zusammen illegal verlassen hätten.

7.5
Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage lässt sich die Gefährdungssituation im Zusammenhang mit den Brüdern des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen.

7.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM über ein Jahr nach der Anhörung des Beschwerdeführers erging. Vor Erlass der Verfügung hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob sich die Situation des Bruders B._______ in der Zwischenzeit geändert habe oder ob allenfalls weitere Repressalien gegen die Familie ergangen seien. Auch in der Anhörung zur Sache wurde auf diese Inhaftierung nicht vertieft eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Haft erwähnte. Zudem wurden die Aussagen von C._______ zu Inhaftierungen seiner Brüder nicht berücksichtigt. Auch seiner Aussage, dass ein weiterer Bruder zwischenzeitlich Eritrea verlassen habe und in Äthiopien sei, wurde nicht weiter nachgegangen. Es bestehen somit offene Fragen, deren Klärung das Gericht in Bezug auf mögliche Nachfluchtgründe als wesentlich erachtet.

7.5.2 Die Tatsache, dass der in der Schweiz wohnhafte Bruder C._______ als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhalten hat, wurde ebenfalls nicht abgehandelt. Aus der Verfügung der Vorinstanz wird nicht ersichtlich, weshalb diese davon ausgeht, dass aus dem Dossier des Bruders keine Elemente ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Hinzukommend hat es die Vorinstanz unterlassen, das exilpolitische Engagement des Bruders in der Schweiz abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus der Familie einer Person stammt, welche in Eritrea aus der Haft geflohen ist, wurde in Bezug auf die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, nicht beachtet. Um das Bestehen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen abschliessend beurteilen zu können, müssen jedoch die Handlungen des Bruders und die möglichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer einbezogen werden.

7.5.3 In der Beschwerde wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ seien gemeinsam illegal aus Eritrea ausgereist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder in den Verfahrensakten des Bruders noch in den bisherigen Akten des Beschwerdeführers Anzeichen ersichtlich sind, dass die Brüder gemeinsam ausgereist wären. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er allein geflohen sei und gab in der Anhörung an, er habe den Bruder zuletzt im achten Monat 2014 in Eritrea gesehen. Im dritten Monat des Jahres 2015 habe er ihn wieder im Sudan getroffen (A11, F111 und F112). C._______ sei vor ihm ausgereist (A11, F12). Auch der Bruder C._______ gab in seinen Befragungen an, er sei alleine ausgereist. Das Beschwerdevorbringen widerspricht somit bisherigen Aussagen. Allerdings ist die Frage, ob die beiden Brüder zusammen ausgereist sind, im vorliegenden Verfahren und für die Beurteilung der Nachfluchtgründe nicht entscheidrelevant, weshalb auf weitere Erörterungen diesbezüglich verzichtet werden kann.

7.5.4 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, stammt der Beschwerdeführer aus der Familie einer Person, welche aus der Haft geflohen ist, und ein Bruder sei gemäss seinen Angaben deswegen bereits in Eritrea inhaftiert worden. Es sind somit durchaus Elemente ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das Profil des in der Schweiz anerkannten Bruders, sowie die Inhaftierung des ältesten Bruders in Eritrea sind Faktoren, welche die Behörden auf den Fall des Beschwerdeführers aufmerksam machen und eine willkürliche Sanktion bewirken könnten (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7376/2016 vom 24. Oktober 2018).

7.6 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass der Sachverhalt - um eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Brüder feststellen zu können - nicht hinlänglich erstellt ist. Sowohl eine drohende Reflexverfolgung als auch das Bestehen von zusätzlichen Anknüpfungspunkten, welche den Beschwerdeführer in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise als missliebige Person erscheinen lassen könnten, können anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.

Die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf subjektive und objektive Nachfluchtgründe abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen. Dafür dürften sich eine erneute Anhörung und die Einholung von Beweismitteln aufdrängen. Insbesondere ist so weit wie möglich zu klären, ob der Bruder B._______ in Eritrea noch in Haft ist und was die konkreten Umstände der Inhaftierung waren. Ausserdem ist zu eruieren, ob weitere Familienmitglieder behelligt worden sind. In Bezug auf den Bruder, welcher sich in der Schweiz befindet, dürften sich weitere Abklärungen hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten aufdrängen. Das SEM wird ferner dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den beigezogenen Akten des Bruders beziehungsweise zu den für ihn relevanten Sachverhaltselementen gewähren müssen.

Nach Klärung obenstehender offener Sachverhaltselemente hat das SEM neu zu beurteilen, ob die neuen Aussagen glaubhaft sind und gegebenenfalls ob objektive oder subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Dabei hat es insbesondere der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen könnte beziehungsweise ob weitere Faktoren, welche zusammen mit seiner illegalen Ausreise ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorhanden sind.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Kostennote vom 20. April 2018 einen Aufwand von 7 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1454.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Rahmen und die Kostennote ist als angemessen zu betrachten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'454.- auszurichten.

9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1454.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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