Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5273/2021

Urteil vom 9. März 2023

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla,

Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Paulina Salm,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. November 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 30. September 2021 fand die Personalienaufnahme, am 6. Oktober 2021 das sog. Dublin-Gespräch, am 19. Oktober 2021 die Erstbefragung und am
28. Oktober 2021 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.

B.
Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus B._______ und gibt an, dort auch bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 gelebt zu haben. Er sei zu Fuss aus seinem Heimatland in die Türkei ausgereist und von dort etwa am 5. September 2021 nach Griechenland weitergereist. Schliesslich sei er über Tschechien und Deutschland am 25. September 2021 in die Schweiz gelangt. Er habe zwischen 2004 und 2006 zweieinhalb Jahre
Militärdienst absolviert, aus dem er ordentlich entlassen worden sei. 2006 habe er in B._______ C._______ geheiratet, mit der er zwei Töchter (geboren [...] und [...]) habe und die sich seit Februar 2018 mit den Töchtern in D._______ befinde, da ein Verbleib in B._______ aufgrund der damals unmittelbar bevorstehenden türkischen Militäroperation zu gefährlich gewesen wäre. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und habe gemeinsam mit seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwager, E._______ (N [...]), zwischen 2010 und 2016 in B._______ einen Kleiderladen geführt. Darüber hinaus habe er auf der familieneigenen Olivenplantage mitgeholfen. Im Frühjahr 2018 habe die Türkei einen Angriff auf B._______ geführt. Er selbst sei trotz dieses Angriffs in B._______ geblieben und habe sich um den Laden und die Olivenplantage gekümmert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Miliz F._______ (F._______) und der oppositionell gesinnten G._______ (einer früheren Einheit der Freien Syrischen Armee) verfolgt worden sei. Er sei Ende März 2018 von der F._______ unter dem Vorwand verhaftet worden, dass er den H._______ respektive der I._______ (I._______) angehört habe. Die F._______ habe sich an ihm bereichern wollen und ihn unter Androhung, dass er ansonsten erschossen werde, gezwungen, seinen Laden an die Miliz abzutreten. In diesem Kontext sei er ungefähr einen Monat inhaftiert worden. Am 10. November 2019 sei er ein zweites Mal, diesmal von der G._______, verhaftet und 25 Tage festgehalten worden. Die G._______ habe es auf die Olivenplantage der Familie abgesehen gehabt und diese konfisziert. Später sei für die Region um B._______ eine Kommission, in der verschiedenste Gruppierungen vertreten gewesen seien, gegründet worden, die zum Ziel gehabt habe, die Enteignungen wieder aufzuheben. Er sei im April oder Mai 2021 ein drittes Mal, erneut von der F._______, verhaftet worden, weil er zu eben dieser Kommission gegangen sei und sein Hab und Gut zurückgefordert habe. Er sei nach wenigen Tagen freigelassen worden. Aufgrund der Ereignisse hätten ihm sein Onkel väterlicherseits und eine seiner Schwestern, die sich immer noch in B._______ aufhalten würden, empfohlen, aus der Region wegzugehen. Er habe nach der letzten Inhaftierung seine Ehefrau beauftragt, sich in D._______ beim Rekrutierungsbüro J._______ zu erkundigen, ob er für den Reservistendienst eingetragen sei. Seine Frau sei ungefähr Anfang Mai 2021 zum Rekrutierungsbüro gegangen. Dort habe man ihr einen ihn betreffenden Haftbefehl mitgegeben, weil er dem Reservedienst nicht nachgekommen sei. Schliesslich habe es bei ihm zu Hause eine Razzia gegeben, während der er um ein Uhr
nachts im Schlafanzug aus seinem Haus geflüchtet sei und sich nach K._______ an die syrisch-türkische Grenze zu einem Bekannten begeben habe. Er habe dann bei diesem übernachtet und sei in der darauffolgenden Nacht illegal über die Grenze in die Türkei gegangen. Die Ausreise sei illegal erfolgt und habe im Juli 2021 stattgefunden. Er habe dementsprechend einerseits in B._______ und andererseits auch vom syrischen Regime Verfolgung zu befürchten. Er sei zwar nie politisch oder religiös aktiv gewesen, was auch für seine Kernfamilie gelte, allerdings sei sein Cousin väterlicherseits, L._______, Parteimitglied der M._______ (M._______) gewesen und habe für diese Parteiversammlungen organisiert. Er habe zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt und dieser sei zwei- bis dreimal verhaftet worden. Darüber hinaus sei sein Schwager, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, weil dieser aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er selbst auch gefährdet sei. Er könne zudem auch aufgrund der allgemeinen prekären, volatilen Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Syrien zurückkehren, da ihm alles Hab und Gut abgenommen worden sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern mangle es in D._______ an allem in der Grundversorgung.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seinen abgelaufenen Reisepass im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge aus seinem Familienbüchlein und seinem Militärbüchlein in Kopie, die Kopie eines am (...) 2021 ausgestellten Strafregisterauszugs, der eine Verurteilung wegen Desertion vom Reservedienst vom (...) 2021 enthält, und Kopien von Fotos seines zerstörten Ladens in B._______ zu den Akten.

C.
Nach Übermittlung des Entscheidentwurfs an den Beschwerdeführer am 3. November 2021 und Stellungnahme der Rechtsvertretung vom selben Tage verneinte das SEM mit Verfügung vom 5. November 2021 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. September 2021 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn allerdings wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

D.
Am 18. Oktober 2021 wurde durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (...) 2021 datierender, syrischer Strafregisterauszug gemäss Art. 104 Abs. 2 Zollgesetz (SR 631.0) sichergestellt, da Anhaltspunkte für eine nicht autorisierte Ausstellung bestanden.

E.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein.

G.
Am 10. Dezember 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den
Akten.

H.
Am 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM verneinte in seiner Entscheidung vom 5. November 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da es ausser den Gründen, die zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers führen würden, keine individuelle Verfolgung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als gegeben ansah. In seiner Entscheidung ging es im Kontext der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgungssituation insbesondere auf drei Punkte ein, namentlich eine mögliche Reflexverfolgung, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und Milizen in B._______ und die geltend gemachte Strafverfolgung aufgrund der vorgebrachten Verurteilung wegen Nichtantreten des Reservedienstes.

4.1.1 Das SEM verneinte eine mögliche Reflexverfolgung zunächst im Hinblick auf die Verfolgung des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwagers des Beschwerdeführers, E._______. Dieser sei aus dem Militärdienst desertiert, wobei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann bestehe, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die heimatlichen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Die Tatsache, dass seinem Schwager Asyl gewährt worden sei, sei für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass weder er selbst noch seine Kernfamilie - auch nicht seine Ehefrau, als sie sich in D._______ beim Rekrutierungsbüro informiert habe - noch die Familie des Schwagers wegen der Desertion Kontakt oder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Es sei daher mangels konkreter Hinweise kein Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines Schwagers vorhanden. Ähnlich verhalte es sich mit dem Profil seines Cousins väterlicherseits, L._______, der Mitglied der PDK-S gewesen sei. Es sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er den Kontakt zu seinem Cousin ohne jegliche Berührung zu dessen politischen Aktivitäten gepflegt habe. Zusammengefasst seien den Akten keine Hinweise auf eine künftig drohende Reflexverfolgung in Syrien zu entnehmen. Diesen Vorbringen komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.

4.1.2 Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass eine flüchtlingsrelevante Gefährdung weder von Seiten der F._______ noch von der G._______ drohe. Es seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse anzubringen. Insbesondere bestünden hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Ausreise Unstimmigkeiten, womit in Frage gestellt sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst im Jahr 2021 und nicht bereits früher ausgereist sei. Dabei verwies die Vorinstanz vor allem auf unterschiedliche zeitliche Angaben in Erstbefragung und Anhörung. Darüber hinaus bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der beteiligten Akteure bei der Beschlagnahmung des Ladens und der Olivenbäume sowie bei der geschilderten Razzia, da der Beschwerdeführer unklare Angaben darüber gemacht habe, ob diese durch die F._______ oder die G._______ erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe dies auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufzuklären vermocht, obwohl von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er von solch einschneidenden Umständen, wenn er sie wie geschildert erlebt hätte, konzis hätte berichten können. Damit sei die Liste der Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend und das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung weiterer Elemente ausdrücklich vor.

Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung zuerst sinngemäss ausgesagt habe, diese Gruppierungen hätten ihn und andere Kurden verfolgt, weil sie alle Kurden seien. In der Anhörung habe er jedoch geäussert, dass die F._______ und die G._______ ihn und andere kurdische Personen lediglich unter dem Vorwand, sie alle seien Mitglieder der I._______, verhaftet hätten. Die Verhaftungen hätten in Wahrheit stattgefunden, weil sich die F._______ und die G._______ hätten bereichern wollen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfe, dass diesen Verfolgungsmassnahmen monetäre Interessen zugrunde gelegen hätten, da die genannten Gruppierungen auf den Laden und die Olivenplantage zugegriffen hätten. Damit sei in den geschilderten Verfolgungsmassnahmen durch die F._______ und die G._______ kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich. Es deute somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs verfolgt worden sei. Es gebe daher keinen Grund anzunehmen, er habe bei einer allfälligen Rückkehr wegen dieser Ereignisse eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Gruppierungen anerkenne, was auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, fortgelte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Nicht zu vergessen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sämtliches Hab und Gut verloren, womit bei der F._______ und der G._______, die einzig hätten Besitztum einnehmen wollen, ein Interesse an ihm nicht mehr vorhanden sein dürfte.

4.1.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er würde vom syrischen Regime verfolgt, weil er den Reservedienst nicht geleistet habe, kam das SEM ebenfalls zum Schluss, dieses sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es begründete dies einerseits mit entscheidenden Vorbehalten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die sich insbesondere aus zeitlichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ausstellungsdatums des angeblichen Haftbefehls und der Umstände der Kenntniserlangung durch seine Ehefrau ergäben. Zudem habe die eingereichte Kopie des «Haftbefehls» kaum eine Aussagekraft, da sie keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Ungeachtet dessen seien im Hinblick auf die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung auch die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG im Kontext des Herkunftslandes Syrien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, da keine zusätzlichen Risikofaktoren vorlägen, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufen und entsprechend schwer bestrafen würde. Der Beschwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge nie politisch aktiv gewesen und es lägen keine Hinweise vor, dass er in Bezug auf seinen Schwager oder seinen Cousin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die beim Beschwerdeführer auf ein Risikoprofil hindeuten würden. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens könne somit verzichtet werden.

4.1.4 Die weiteren vorgebrachten Gründe, insbesondere die Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Syrien sowie die volatile Sicherheitslage zurückzuführen seien, und auch die weiteren vorgebrachten individuellen wirtschaftlichen Gründe seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG einzustufen. Diesen Gründen werde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive mit der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

4.1.5 Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 erstmals vorgebrachten angeblichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in B._______, sowie sein Vorbringen, er habe sich im Militärdienst oft oppositionell geäussert und es sei im Jahr 2004 während seines Militärdienstes wegen verweigerten Urlaubs für das Newroz-Fest zum Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen, seien als nachgeschoben und als unsubstantiiert zu qualifizieren. Dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei, sei somit klar von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer habe somit auch in der Stellungnahme vom 3. November 2021 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung rechtfertigen könnten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass eine Verletzung der Begründungspflicht gegeben sei, da die Vorinstanz auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und sich mit dem Anbringen von einleitenden Vorbehalten begnügt habe, ohne die Vorbringen abschliessend als glaubhaft oder unglaubhaft zu qualifizieren. Dieses Vorgehen scheine äusserst fragwürdig und rufe die Frage hervor, wie sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz rechtlich zur Wehr setzen solle, wenn sich aus der Verfügung nicht abschliessend ergebe, ob die Vorbringen nun als glaubhaft qualifiziert worden seien oder nicht. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen gelte es anzumerken, dass sich die Vorinstanz massgeblich auf zeitliche Widersprüche stütze. Es sei zwar einzuräumen, dass es in dieser Hinsicht tatsächlich zu Widersprüchen gekommen sei, die Vorinstanz habe es aber versäumt, den niedrigen Bildungsstand des Beschwerdeführers, der lediglich fünf Schuljahre absolviert habe, sowie seine Verfassung während der Befragung zu berücksichtigen. Dieser habe sich schon während der Befragung dahingehend geäussert, dass es sein könne, dass er Dinge verwechselt habe, weil er unter psychischem Druck gestanden habe. Aufgrund der fehlenden vertieften Nachfragen zu den Verhaftungen und der geltenden Beweismassstäbe genüge es, wenn das Kerngeschehen stimmig und übereinstimmend erscheine. Eine Durchsicht der Protokolle ergebe, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse substantiiert zu schildern und die geltend gemachte Verfolgung durch die Milizen detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen zu schildern. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seien daher nicht angebracht und das Vorgehen sei sowohl unter formell-rechtlichen als auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu bemängeln.

4.2.2 Dies beschlage auch die Asylrelevanz der Verfolgung durch die F._______, da sich der Beschwerdeführer - anders als die Mehrheit der in B._______ ansässigen Bewohnerinnen und Bewohner - den Plänen der Invasoren widersetzt habe und auch nach März 2018 noch in B._______ wohnhaft geblieben sei. Dadurch sei er Opfer einer auf ethnischen sowie politischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung geworden. Die Argumentation der Vorinstanz, die Festnahmen seien aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt, greife deutlich zu kurz und es bestünden Anzeichen, dass die Vorinstanz unter Zuhilfenahme von suggestiven Befragungsmethoden gezielt versucht habe, den Sachverhalt in diese Richtung zu konstruieren. Dies spiegele sich auch in der angefochtenen Verfügung wider. Dabei lasse sich aus den Antworten des Beschwerdeführers klar erkennen, dass es keinesfalls ausschliesslich um wirtschaftliche Absichten gegangen sei. Dies werde etwa dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhörung verschiedentlich darauf hingewiesen habe, dass man die noch verbliebenen Kurden in B._______ aIs der I._______ zugehörig betrachtet und sie entsprechend wie politische Feinde behandelt habe. Es sei ihm und anderen Personen kurdischer Ethnie klar signalisiert worden, dass sie kein Recht hätten, in B._______ zu leben. Gegen die Annahme rein auf wirtschaftlichen Gründen basierender Verfolgungsmassnahmen spreche zudem auch die Haftdauer von einem Monat sowie die zahlreichen Befragungen wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zur I._______. Ein rein aus wirtschaftlichen Motiven agierender Verfolger hätte die wenigen noch ansässigen Kurden kaum der Zusammenarbeit mit der I._______ bezichtigt und sich schon gar nicht die Mühe gemacht, die gefangen genommenen Personen entsprechend zu befragen. Es sei hinlänglich bekannt, dass das politische Ziel der türkischen Invasoren die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus B._______ war. Dabei sei unter Zuhilfenahme der Milizen regelmässig zu Plünderungen, Folterungen und gar Tötungen noch in B._______ verbliebener kurdischstämmiger Personen gekommen. Damit solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Milizen auch wirtschaftliche Ziele verfolgten, es sei jedoch bestritten, dass es sich um rein wirtschaftliche Motive handele.

Der Verweis der Vorinstanz, dass gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung gegen die Kurden im Gang sei, könne nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer, indem er zunächst in B._______ geblieben und später sogar noch seinen Laden zurückzuverlangen versucht habe, in den Augen der islamistischen Miliz im Besonderen als politischer Feind exponierte und schlussendlich einzig durch seine Flucht in letzter Sekunde einer erneuten Inhaftierung oder gar Tötung durch die Miliz habe entgehen können. Es sei daher von einer auf politisch-ethnischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung durch die Milizen auszugehen.

Zudem habe der Beschwerdeführer auch asylrelevante Verfolgung durch das Regime zu befürchten, da davon auszugehen sei, dass das perfekt vernetzte und akribisch gegen potentielle Gegner agierende Regime Kenntnis von seinen engen Beziehungen zu seinem Schwager sowie seinem Cousin habe. Die Fachspezialistin habe ihm zudem in suggestiver Art und Weise in den Mund gelegt, es handele sich bei seinem Cousin mütterlicherseits um ein einfaches Mitglied der Partei «ohne besondere Funktion». Dies gehe fehl, da das Organisieren von Treffen der Partei durchaus als eine «besondere Funktion» zu betrachten sei, mit welcher einfache Parteimitglieder in der Regel nicht beauftragt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem Geschäftspartner und enger Freund seines Schwagers, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Gegen ihn selbst liege darüber hinaus aufgrund der Nichtleistung seines Reservedienstes ein «Haftbefehl» vor. Das entsprechende Original habe aufgrund eines Fehlers in der Anschrift den Weg in die Schweiz noch nicht gefunden und werde schnellstmöglich nachgereicht. Aufgrund dieser Elemente wäre er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Kumulation von Risikofaktoren sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in den Augen des syrischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen würde und dadurch eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Es liege somit auch aus diesem Grund eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor.

Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, dass er - wie schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht - in den Jahren 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe und dass er sich im Rahmen seines Militärdienstes oppositionell geäussert habe, weshalb er einmal für zehn Tage inhaftiert worden sei. Da die Vorinstanz diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, sich in der Anhörung lediglich geschlossener Fragen bedient habe und die äusserst rudimentäre Schulbildung des Beschwerdeführers nicht hinreichend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen habe, liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Daneben sei die Verfügung auch im Hinblick auf die Begründungspflicht mangelhaft, da aus der Verfügung nicht klar ersichtlich sei, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft ansehe.

4.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen aus der angefochtenen Verfügung und konstatierte, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden.

4.4 In seiner Replik vom 28. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer vor allem aus, dass das in der Beschwerde erwähnte Original des «Haftbefehls» in die Schweiz gesendet worden, bei Ankunft von der Polizei beschlagnahmt worden und von dort zur Untersuchung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet worden sei. Dieses Dokument befinde sich noch bei der Polizei, so dass offen sei, ob für das Gericht eine Möglichkeit zur Beschaffung und Würdigung dieses Beweismittels bestehe.

5.
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen, da die Beschwerdevorbringen über eine angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht überzeugen.

5.1 Der Beschwerdeführer geht zunächst fehl, soweit er vorbringt, es gehe aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz seine Vorbringen für glaubhaft gehalten habe oder nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz eindeutig, dass sie den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über angeblich persönlich erlittene ernsthafte Nachteile keinen Glauben schenkte, sie sich aber in ihrer diesbezüglichen Begründung lediglich auf die Benennung der aus ihrer Sicht offensichtlichsten Widersprüche beschränkte. Das ist nicht zu bemängeln. Auf die Frage der materiellen Begründetheit der vorinstanzlichen Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen respektive die anders lautenden Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nachfolgend einzugehen.

5.2 Eine weitere Untersuchung der Vorbringen zur Teilnahme an den Demonstrationen und der angeblichen Probleme während des Militärdienstes im Jahr 2004 war nicht erforderlich, da diese Vorbringen für sich genommen offensichtlich nicht ausreichen um ein Risikoprofil zu begründen, so dass weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht notwendig waren. Ob sich aus dem Zusammenspiel aller vom Beschwerdeführer geschilderten Faktoren, die seinen Vorbringen gemäss für eine regimefeindliche Haltung sprechen würden, tatsächlich ein individuelles Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung ergibt, ist wiederum eine materielle Frage, die im Folgenden zu beantworten ist.

5.3 Die Rüge, die Erstbefragung und die nachfolgende Anhörung sei nur oberflächlich erfolgt und habe das tiefe Bildungsniveau des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer ausweislich der Protokolle namentlich in der Anhörung die ihm gebotene Gelegenheit ergriff, weitere Ausführungen zu machen und auch die Rechtsvertretung nach Abschluss der Fragen der Vorinstanz explizit die Möglichkeit erhielt, weitere Fragen zu stellen und davon auch Gebrauch machte (vgl. [...]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend zu äussern. Darüber hinaus wurde die Rückübersetzung auf Wunsch des Beschwerdeführers langsam vorgenommen und er hat in diesem Zuge noch eine Präzisierung seiner Vorbringen angebracht (siehe [...]), so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage war, die Gesamtheit seiner Vorbringen nochmals zu überprüfen und er allfällige Ergänzungen angebracht hätte, wenn dies aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre.

6.

6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen sowie zum Nichtvorliegen der Gefahr einer Reflexverfolgung zu bestätigen sind. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 neu eingebrachten Vorbringen über angeblich vor Jahren erlittene Behelligungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im
syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2).

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben zwischen 2004 und 2006 Militärdienst geleistet. Basierend auf den aktuellen Herkunftsländerinformationen zum Land Syrien ist es daher möglich, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden ist (vgl. zur Praxis der Rekrutierung von Reservisten etwa European Asylum Support Office EASO, Syria - Military Serice, April 2021, S. 12). Dass er ein solches Aufgebot und eine daran anschliessenden Verurteilung mit anschliessendem «Haftbefehl» allerdings in einem Gebiet erhalten haben will, das nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht und davon erst durch Nachfrage seiner Frau erfahren haben will, entspricht nicht den allgemein verfügbaren Informationen zu Aufgeboten zum Reservedienst im Kontext seines Heimatlandes, da solche Aufgebote in von der syrischen Regierung nicht kontrollierten Gebieten nur in Ausnahmefällen vorkommen (vgl. ebenda, S. 15 f.). Auch passen die geschilderten zeitlichen Abläufe nicht mit den Ausstellungsdaten des «Haftbefehls» zusammen, da der Beschwerdeführer vorbringt, seine Frau sei Anfang Mai 2021 zum Rekrutierungsbüro gegangen und dort sei ihr das Dokument übergeben worden ([...]), während in der vorgelegten Kopie die Verurteilung auf den 26. Mai 2021 datiert ist und das Dokument das Ausstellungsdatum 29. September 2021 trägt. Diese beiden Faktoren sprechen somit dagegen, dass es zu einem solchen Aufgebot und einer daran anknüpfenden Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist. Vorliegend kann somit bereits aufgrund der allgemein verfügbaren Informationen zur Praxis der Aufgebote zum Reservedienst und der Widersprüche bei den geschilderten zeitlichen Abläufen ausgeschlossen werden, dass er zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete. Dementsprechend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Wehrdienst nicht nachgekommen und deshalb in ein Verfahren verwickelt worden wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers zu verweisen, die zu bestätigen sind.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei aufgrund seiner oppositionellen Einstellung beziehungsweise aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zu oppositionell tätigen Personen gefährdet, ist dies wie folgt zu beurteilen.

6.3.1 Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Kernfamilie, insbesondere seine Ehefrau, seine Eltern oder seine Geschwister, haben sich jemals politisch oder religiös aktiv betätigt ([...]). In Bezug auf seinen Cousin väterlicherseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung explizit verneinte, dass er und seine Familie jemals Probleme wegen des politischen Engagements des Cousins väterlicherseits gehabt hätten ([...]). In der Beschwerde wird zudem der in der Anhörung als Cousin väterlicherseits bezeichnete Parteifunktionär L._______ als Cousin mütterlicherseits bezeichnet (Beschwerde, S. 10), was zumindest weitere Zweifel an der Nähe des Beschwerdeführers zu seinem Cousin aufkommen lässt.

Auch aus dem Umstand, dass der Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Desertion als Flüchtling anerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts asylrechtlich Relevantes für sich ableiten. Vom Beschwerdeführer wurde berichtet, dass es in seiner Kernfamilie zu keinen Fällen von Wehrdienstverweigerung oder Desertion gekommen sei und die Familie in dieser Hinsicht keine Probleme gehabt habe. Es wird aus seinen Schilderungen nicht deutlich, warum dies bei einer allfälligen Rückkehr allein aufgrund der Desertion seines Schwagers und der vorgebrachten gelegentlichen Botendienste für diesen nunmehr anders sein sollte.

Eine drohende Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht.

6.3.2 Auch die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte oppositionelle Haltung, die sich durch die Teilnahme an zwei Demonstrationen Ende 2011 und im Jahre 2012 in B._______ sowie durch regelmässige oppositionelle Äusserungen während seines Militärdienstes gezeigt habe, sowie der vorgebrachte Streit mit seinem Vorgesetzten im Jahr 2004 wegen Verweigerung des Militärurlaubs für das kurdische Neujahrsfest, der zu einer zehntägigen Haftstrafe geführt habe, führt nicht zu einer Annahme eines relevanten Risikoprofils. Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext nicht geltend, aufgrund dieser beiden angeblichen Vorfälle in den darauffolgenden Jahren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, so dass sich aus diesen Schilderungen keine risikoerhöhenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung ergeben. Diese sind nach der gefestigten Praxis gegeben, wenn eine Person vor ihrer Ausreise als regimefeindlich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie bei Rückkehr als staatsgefährdend eingestuft würde (vgl. zu risikoerhöhenden Faktoren Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich oppositionellen Haltung sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, das Bestehen solcher individueller Risikofaktoren glaubhaft zu machen, nachdem er keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vor der Ausreise geschildert hat.

6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und kein besonderes individuelles Risikoprofil vorliegt (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

6.5 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Reservedienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste.

Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Jahren 2018 bis 2021 in B._______ geblieben und dabei enteignet sowie dreimal verhaftet worden, ist vorab anzumerken, dass bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen wohl eine flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen würde, da die für B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 vielfach belegten Enteignungen und Gewinnabschöpfungen von Geschäften und Olivenplantagen sich im Wesentlichen gegen die kurdische Bevölkerung gerichtet haben und dieser Gruppe auch kein Schutz gegen solche Massnahmen der Milizen zur Verfügung stand. Es läge mithin wohl eine an die ethnische Zugehörigkeit anknüpfende Handlung vor, die als Verfolgungshandlung zu qualifizieren wäre, insbesondere da die entsprechenden
Massnahmen nach den vorliegenden Berichten mit Drohungen für Leib und Leben sowie häufig auch mit körperlichen Misshandlungen einhergingen (vgl. etwa Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 9. August 2018, UN-Dokument A/HRC/39/65, Rz. [...]).

Allerdings sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft zu erkennen, da sich seine Schilderungen deutlich von den Berichten über die Situation in B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 unterscheiden. Nach den Berichten der von den Vereinten Nationen eingesetzten «Independent Inter-
national Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» kam es während und nach der türkischen Militäroperation in der Region B._______ zu massiven Vertreibungen kurdischer Volkszugehöriger, die zu einer Verhaftungswelle in der verbliebenen kurdischen Bevölkerung und zu grossen Konflikten zwischen den konkurrierenden Milizen, die immer wieder auch gegeneinander gekämpft haben, führten. Für diese Milizen war vor allem in der Anfangsphase Wohnraum ein grosses Problem und es wurden sehr viele Personen, die Häuser besitzen, dazu gezwungen, Milizangehörige aufzunehmen oder diesen sogar ihre Häuser zu überlassen (vgl. ebenda Rz. [...]). Auch von der weitverbreiteten Praxis von Entführungen und Lösegeldforderungen berichtet die Kommission der Vereinten Nationen (vgl. UN-Dokument A/HRC/40/70 vom 31. Januar 2019 Rz. [...]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers (lediglich) wegen des Ladens und später noch bei der Olivenernte Schwierigkeiten bekommen zu haben, ist im Lichte der gut belegten Kämpfe um B._______ und um dortigen Wohnraum in keiner Weise plausibel. Auch die Schilderungen seiner angeblichen Verhaftungen fügen sich nicht in die verfügbaren Informationen ein. So ist etwa unklar, warum er auf der Olivenplantage erst im Zuge der Ernte im November 2019 Probleme bekommen haben sollte, während die Olivenernte in B._______ und Umgebung bereits 2018 durch Massenplünderungen stark geprägt war (vgl. ebenda Rz. [...]). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt und weiterer Nachfragen in der Anhörung (vgl. [...]) nicht plausibel erklären, warum er nach der zweiten Verhaftung, nach der er nach seiner Darstellung sein ganzes Hab und Gut verloren hatte, sich dafür entschieden haben will, noch für nahezu zwei weitere Jahre in B._______ zu bleiben. Es ist bereits mit Blick darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._______ und Syrien bereits 2018 verlassen und er daher die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht selbst erlebt hat. Dafür spricht auch, dass er zwar die Milizen und deren Anführer benennt, aber keine weiteren Details zu den genauen Umständen vorbringt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er von eigenem Erleben berichtet.

Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Flucht während einer Razzia in der Erstbefragung als dramatisch und kurzfristig ausgelöst geschildert und er behauptet hat, innerhalb eines Tages ausgereist zu sein, nachdem ihn die G._______ verhaftet hätte, er in der Anhörung aber die zeitlichen Abläufe auch nach mehrfacher Nachfrage als längeren Prozess schildert, der im April/Mai 2021 mit einer Razzia der F._______ begonnen haben soll und erst im Juli 2021 abgeschlossen gewesen sein soll, da er mehrere Monate gebraucht habe, um die Ausreise zu organisieren ([...]). Weder die Erklärung in der Anhörung, dass er bei der Erstbefragung nicht nach Details gefragt worden sei, noch die Erklärung in der Beschwerde, dass hier ein Missverständnis vorgelegen habe, können die Widersprüche erklären oder auflösen. Schon durch die in diesem Kontext in der Erstbefragung zuerst gestellte Frage («Erzählen Sie bitte detailliert, wie Sie aus Syrien ausgereist sind») und die weiteren diesbezüglichen Nachfragen ist widerlegt, dass der Beschwerdeführer hierzu nicht umfassend befragt worden sei (vgl. [...]). Vielmehr ist angesichts der klaren Schilderungen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer von den G._______ durchgeführten Razzia und der Ausreise in der Erstbefragung ([...]) sowie der substanziell davon abweichenden Schilderung in der Anhörung, in der der Beschwerdeführer schildert, die Razzia sei von F._______ durchgeführt worden, sowie den entsprechenden unklaren Antworten auf die diesbezüglichen Nachfragen ([...]) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen anpassen wollte, um eine Verfolgung plausibler zu machen und die zeitlichen Abläufe weniger widersprüchlich zu beschreiben. Insgesamt sind die geschilderten zeitlichen Abläufe unplausibel und die geschilderten Verfolgungshandlungen im Wesentlichen frei von Realkennzeichen, die auf ein individuelles Erleben der vorgebrachten Erlebnisse hindeuten würden, da sich die Schilderungen des Beschwerdeführers weitgehend in dem Aufzählen bekannter Persönlichkeiten und Milizen sowie wenig tiefgehenden Schilderungen der angeblichen Verhaftungen erschöpfen.

In diesem Kontext ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung zweimal vorbringt, dass er in B._______ bis zum Frühjahr 2018 gelebt und gearbeitet habe ([...]) und in der Anhörung noch hinzufügt, er habe «bis zuletzt» dort gearbeitet und dabei auf den Februar 2018 Bezug nimmt. Er bringt diesbezüglich zwar vor, er habe während drei Jahren von der Unterstützung eines arbeitenden Bruders gelebt, gleichzeitig schildert er aber auch, er habe bis zur Ernte 2019 auf der Olivenplantage gearbeitet und sei (erst) während der Olivenernte im Herbst 2019 festgenommen und erpresst worden. Auch hinsichtlich des zerstörten und dennoch konfiszierten Ladens, den er in B._______ bis zum Februar 2018 betrieben haben will, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unklar und teilweise widersprüchlich. Dasselbe gilt für die Schilderungen zur Ausreise im Jahr 2021, die von Vorbringen geprägt sind, die besser zur Situation in und um B._______ im Jahr 2018 passen als zur Situation im Jahr 2021. Insbesondere ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext nicht auf die sich im Jahr 2021 dramatisch verschlechternde Sicherheitssituation in B._______ hinweist, die durch mannigfaltige Bedrohungen durch Autobomben, Artillerie- und Raketenbeschuss gekennzeichnet war (vgl. etwa UN-Dokument A/HRC/48/70 vom 13. August 2021 Rz. [...]). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und der kaum faktenbasierten und lediglich schematischen Vorbringen scheint es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich nach 2018 noch in B._______ aufgehalten und dort einen Laden oder eine Olivenplantage betrieben hat.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gesamtabläufe nicht nachvollziehbar schildert und auch zu Nebenaspekten kaum nachvollziehbare Angaben macht. So bringt er etwa vor, dass er lediglich fünf Jahre die Schule besucht habe, diese aber (erst) mit 18 Jahren verlassen habe ([...]). Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt nach 2018 verbirgt und stattdessen anhand von allgemein bekannten Tatsachen und unter Nennung bekannter Persönlichkeiten und Milizen versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer konnte dementsprechend nicht (zumindest) glaubhaft machen, dass er sich nach 2018 in B._______ aufgehalten und die geschilderten individuellen Verfolgungsmassnahmen erlitten hat.

6.6 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht im Sinne des Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft gemacht hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) - an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt - ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896357.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka