Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3627/2007
koj/mot
{T 0/2}

Urteil vom 9. Januar 2008

Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.

Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.

Gegenstand
Neueinreihung (Rückstufung),
Verfügung der EAV vom 29. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A._______, (...), geboren 1948, arbeitet seit 1981 in der Bundesverwaltung. Heute ist er bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) als Leiter der Einheit X._______ tätig. Diese Stelle war bisher in Lohnklasse 30 eingeteilt und A._______ bezog gemäss dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2001 einen entsprechenden Lohn. Als Ergebnis einer Evaluation wurden zahlreiche Stellen neu bewertet; jene von A._______ wurde dabei zwei Klassen tiefer eingereiht (Entscheid des Direktors des Eidgenössischen Personalamts [EPA] und des Generalsekretärs des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 20./21. September 2006). Nachdem A._______ mündlich informiert worden und eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags in der Folge gescheitert war, stellte ihm die EAV am 4. Dezember 2006 im Sinne einer Änderungskündigung einen an die neuen Verhältnisse angepassten Vertrag zu. Am 9. Dezember 2006 teilte er der EAV mit, er akzeptiere die Neueinreihung nicht. Als Resultat weiterer Gespräche, an denen auch andere von einer Rückstufung betroffene Personen aus der EAV teilnahmen, gelangte der Direktor der EAV am 8. Februar 2007 mit einem Wiedererwägungsgesuch an das EFD. Darin beantragte er, einzelne der Neueinreihungen, so auch jene betreffend die Stelle von A._______, seien nochmals zu prüfen. Der Generalsekretär EFD teilte der EAV am 14. März 2007 mit, er könne dem Wiedererwägungsgesuch in keinem der fraglichen Fälle entsprechen.
B.
Da keine Einigung erzielt werden konnte, sah sich die EAV veranlasst, den Arbeitsvertrag mit A._______ mittels Verfügung an die Neubewertung des EFD anzupassen. So verfügte sie am 29. März 2007 eine Änderung des Lohns und teilte A._______ neu der Lohnklasse 28 zu. Zur Begründung führte sie aus, die zuständigen Stellen hätten die Einreihung anhand sachlicher und objektiver Kriterien überprüft und seien zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen; aus Anlass des Wiedererwägungsgesuches habe das EFD gar nochmals eine eingehende und sorgfältige Prüfung vorgenommen. Einreihungsentscheide seien als solche nicht beschwerdefähig. Es sei deshalb nicht relevant, ob A._______ die Grundlagen und Kriterien für die Stellenbewertung im Einzelnen kenne oder nicht. Die Betroffenen müssten bloss die Einreihungskriterien kennen und anhand der organisatorischen Grundlagen nachvollziehen können, wie die Einreihung zustande gekommen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Stellenneueinreihung sei im Rahmen des Reorganisationsprojekts REMEDURA erfolgt. A._______ habe die dazugehörigen Unterlagen gekannt; er und die übrigen Betroffenen seien in die Reorganisation einbezogen und frühzeitig über die individuellen Folgen informiert worden.
C.
Gegen diese Verfügung führt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2007 Beschwerde beim EFD. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und seine Stelle sei in der 30. Lohnklasse zu belassen. Er wirft der EAV vor, ihm keine Akteneinsicht gewährt und ihren Entscheid nur unzureichend begründet zu haben. Er führt aus, die Rückstufung seiner Stelle sei nicht Folge von REMEDURA, sondern sei nur deshalb erfolgt, weil die letzte Überprüfung mehr als sieben Jahre zurückgelegen habe. Sein Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich sei seit 1990 kontinuierlich und in erheblichem Masse erweitert worden, wobei die wesentlichen Neuerungen in die Zeit lange vor REMEDURA zurückreichten. Dafür habe er allerdings nie eine Lohnerhöhung erhalten. Während Funktionserweiterungen bei anderen Stellen zu einer Heraufstufung geführt hätten, sei dieser Umstand bei ihm nicht nur unbeachtlich geblieben, sondern es sei sogar zu einer Rückstufung um zwei Klassen gekommen. Das sei nicht hinnehmbar. Da ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob die von der EAV erwähnten Quervergleiche überhaupt angestellt worden seien und ob sich die dafür herangezogenen Stellen für einen Vergleich eigneten.
D.
Das Generalsekretariat des EFD (GS EFD) gelangte am 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, hielt fest, es halte die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs für gegeben und bat um einen Meinungsaustausch in dieser Frage. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem GS EFD am 29. Mai 2007 mit, es erachte die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs ebenfalls für erfüllt und eröffne daher ein Beschwerdeverfahren.
E.
Die EAV beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Rückstufung. Sie hält fest, organisatorische Entscheide lägen in der Führungsverantwortung der zuständigen Stellen und seien gerichtlich nicht anfechtbar; Einreihungsentscheide könnten nur im dafür vorgesehenen Verfahren überprüft werden. Es bestehe keine Pflicht zur Herausgabe aller Grundlagen, Quervergleiche, Führungsdokumente und Anweisungen, die bei einer Stellenbewertung eine Rolle gespielt hätten. Der Entscheid der hier zuständigen Bewertungsstelle sei genügend begründet und die EAV müsse sich daran halten. Die Betroffenen, so auch der Beschwerdeführer, seien frühzeitig und stufengerecht über die Reorganisation und die damit einhergehende Neubewertung ihrer Stellen informiert worden. Die EAV habe dem Beschwerdeführer in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, wie die Bewertung zustande gekommen sei. Aus diesen Gründen gingen seine Rügen bezüglich Akteneinsicht und Begründungspflicht fehl.
F.
Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am 26. September 2006 eine weitere Stellungnahme abgegeben und darin seine Anträge bekräftigt; neu verlangt er, eventuell seien die Akten zur Ergänzung des Sachverhalts an die EAV zurückzuweisen. Er hält dafür, aufgrund der aktuellen Aktenlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs gegeben seien. Sodann seien die durch die EAV eingereichten Akten nicht vollständig.
G.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nimmt einen einzigen Fall von der Anfechtung aus. Das sind jedoch nicht die gehaltsmässigen Einreihungen, sondern die leistungsabhängigen Lohnbestandteile (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).
1.1 Die EAV (Vorinstanz) führt wiederholt aus, Einreihungsentscheide seien organisatorische bzw. Führungsentscheide und könnten als solche nicht gerichtlich angefochten werden. Es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Ausführungen nur auf die Bewertung der Stelle an sich beziehen, oder ob die Vorinstanz auch eine gestützt auf eine Neubewertung vorgenommene individuelle Vertragsanpassung für nicht beschwerdefähig hält. Da sie nicht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, sondern nur, diese sei abzuweisen, darf angenommen werden, dass sie die vorliegend angefochtene Verfügung, mit der die vorherige Neubewertung umgesetzt wird, als taugliches Beschwerdeobjekt ansieht. So oder anders kann festgehalten werden, dass lohnmässige Rückstufungen, die ein konkretes Arbeitsverhältnis betreffen, ohne weiteres anfechtbar sind, dies jedenfalls im öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Die vormals zuständige richterliche Behörde, die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK), hat dies in konstanter Praxis so gehandhabt (vgl. z. B. Entscheid PRK, 2006-014 vom 7. September 2006, E. 1b). Anders ist es zum Teil in den Kantonen; nach kantonalem Personalrecht kann die Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen von einer gerichtlichen Überprüfung ausgenommen sein (vgl. für Zürich: Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2005, Rz. 3088, mit Hinweisen; für Bern: eine entsprechende Einschränkung wurde vor rund drei Jahren aufgehoben [vgl. Art. 78 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, BSG 155.21 sowie BAG 05-45]). Von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer lohnmässigen Einreihung (im Bereich des Bundespersonalrechts) zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Kognition das Bundesverwaltungsgericht solche Entscheide überprüft (dazu unten E. 4.1).
1.2 Personalrechtliche Verfügungen der EAV können an sich nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; im Normalfall unterliegt nur der Entscheid der departementsinternen Rekursinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Von dieser Regel kann abzuweichen sein, wenn die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegeben sind. Demnach kann eine Beschwerdeinstanz, die im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie zu verfügen sei, übersprungen und dafür unmittelbar die nächsthöhere Instanz angerufen werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das GS EFD ist bei Verfügungen der Vorinstanz die interne Beschwerdestelle nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG. Das GS EFD hat aber auch massgeblich bei der Evaluation mitgewirkt, die zur Tiefereinreihung der Stelle des Beschwerdeführers geführt hat, die ihrerseits Grundlage für die vorliegend strittige Vertragsanpassung ist. Ausserdem hat das GS EFD einen durch die Vorinstanz gestellten Wiedererwägungsantrag, der auf einen Verzicht auf die Rückstufung und auf den Verbleib in der alten Lohnklasse abzielte, abgewiesen. Folglich ist anzunehmen, dass es das GS EFD als Beschwerdebehörde neuerlich ablehnen würde, den Beschwerdeführer - entsprechend seinem Antrag - in der Lohnklasse 30 zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach als Sprungrekursinstanz für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Beschwerdefrist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und -form (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sind gewahrt. Der Rechtsvertreter ist gehörig bevollmächtigt (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundespesonalrecht enthält auf Stufe BPG nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220. 111.3). Art. 36
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV).
2.1 Die Stelle des Beschwerdeführers wurde im September 2006 neu eingereiht. Damals und bis zum 31. Januar 2007 waren je nach Lohnklasse das EFD, das EPA oder das jeweilige Departement für die Bewertung zuständig (Art. 53 aBPV [AS 2001 2227]); heute entscheidet grundsätzlich der Vorsteher des EFD oder das Departement (Art. 53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BPV), Letzteres im Einvernehmen mit dem EFD (Art. 52 Abs. 5 BVP). Bis Ende Januar 2007 gab es sodann die sog. Koordinationskommission, die durch die Abgabe von Empfehlungen zur überdepartementalen Koordination bei der Bewertung von höheren Funktionen beitrug (Art. 54 aBPV [AS 2001 2227]). Zur Bereinigung von Differenzen konnte weiter die Human-Resources-Konferenz (HRK) angerufen werden, die mit einer Empfehlung an das EFD gelangte, worauf dieses endgültig entschied (Art. 55 aBPV). Der HRK kam überdies die Aufgabe zu, für die Lohnklassen 1-17 die Zuweisung der departementsübergreifend vergleichbaren Funktionen zu koordinieren (Art. 20 Abs. 3
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV). Diese Verfahren gibt es so seit Februar 2007 nicht mehr. Die Bestimmungen dazu in der BPV wurden per Ende Januar 2007 aufgehoben; in der VBPV unterblieb eine entsprechende Aufhebung. Die Verfahren nach Art. 54 f. aBPV verliefen rein arbeitgeberseitig; d.h. es waren daran nur die verschiedenen Einheiten des Bundes beteiligt. Den betroffenen Stelleninhabern standen die vorgesehenen Behelfe nicht zur Verfügung. Den Betroffenen kommt bei der eigentlichen Stelleneinreihung auch unter dem neuen Recht keine Mitsprachemöglichkeit zu.
2.2 Von der Einreihung als solche zu unterscheiden ist deren individuelle Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis. Nach einer Neueinreihung ist die Lohnklasse im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tiefereinreihungen sofort (Art. 52a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV). Bei Tiefereinreihungen greift sodann eine Besitzstandsgarantie. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, bleibt er während zwei Jahren unverändert (Art. 52a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV). Bei Angestellten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt die Besitzstandsgarantie zeitlich unbeschränkt (Art. 52a Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV). Kommt in Bezug auf die Anpassung des Vertrags keine Einigung zustande, muss dieser auf dem Verfügungsweg geändert werden (Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), wie dies vorliegend auch geschehen ist. Verfahren, an deren Ende eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG steht, müssen grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens, also des VwVG, geführt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Nach Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG ist das VwVG für gewisse Verfahren im Bereich des Bundespersonalrechts nicht anwendbar, so bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses, der Beförderung und bei dienstlichen Anordnungen. Anpassungen als Folge von Änderungen bei der Lohnklasseneinreihung sind jedoch gerade nicht ausgenommen. Damit sind Lohnklassen- bzw. Lohnanpassungen, die durch eine Tiefereinreihung bedingt sind, nicht nur gerichtlich anfechtbar (vgl. oben E. 1.1), vielmehr kommen im Verfahren, das der Verfügung vorangeht, auch die normalen Vorschriften des VwVG zur Anwendung.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung mehrerer Parteirechte gemäss VwVG vor. So macht er geltend, die Vorinstanz habe ihm zu unrecht die Akteneinsicht verwehrt und ihre Verfügung nur unzureichend begründet. Er habe schon gestützt auf den Verfügungsentwurf, der ihm unterbreitet worden sei, darauf hingewiesen, die Herabsetzung in der Lohnklasse sei weder inhaltlich nachvollziehbar noch gebe es dafür rechtsgenügende Gründe. In der angefochtenen Verfügung werde darauf nicht eingegangen, sondern nur beteuert, die zuständigen Stellen hätten die Einreihung sachlich und objektiv sowie anhand aller relevanten Kriterien geprüft. So sei es indes gerade nicht; den massgeblichen Kriterien (Aufgaben, Kompetenzen, Ausbildung, Verantwortung und Selbständigkeit) sei bei der Neubewertung keine Beachtung geschenkt worden. Da ihm jegliche Akteneinsicht verweigert worden sei, sei nicht überprüfbar, ob überhaupt Quervergleiche angestellt worden seien und wenn ja, ob sich die dafür herangezogenen Stellen für einen Vergleich eigneten. Die verfügte Rückstufung sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Der Amtsdirektor und die Personalchefin hätten die Neueinteilung auch mündlich nicht begründen können; ebenfalls keine Begründung enthalte der Wiedererwägungsentscheid des Generalsekretärs EFD. Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Entscheid der zuständigen Bewertungsstelle sei genügend begründet und sie (die Vorinstanz) müsse sich daran halten. Im Übrigen habe sie dem Beschwerdeführer in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, wie die neue Bewertung zustande gekommen sei. Alle Betroffenen seien frühzeitig und stufengerecht orientiert worden. Einreihungsentscheide könnten als organisatorische Entscheide nicht gerichtlich angefochten werden. Es liege deshalb im Ermessen der Bewertungsstellen, wie sie die Betroffenen informierten. Auf jeden Fall bestehe keine Pflicht zur Herausgabe aller Grundlagen, Quervergleiche, Führungsdokumente und Anweisungen, die bei einer Stellenbewertung eine Rolle spielten. Aus diesen Gründen gingen die Rügen des Beschwerdeführers fehl.
3.1 Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, hat Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Von diesem Recht gibt es Ausnahmen, so wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen, z.B. Geheim-haltungsinteressen von Gegenparteien, entgegenstehen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Der Akteneinsicht unterliegen alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Verfügung zu bilden (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 296, mit Hinweisen; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, Ziff. 2.2.7.6, S. 285 f.). Bei verwaltungsinternen Dokumenten besteht in der Regel kein Einsichtsrecht; eine Ausnahme gilt dann, wenn die fraglichen Dokumente den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können, mithin dann, wenn sie zur Feststellung des für die Verfügung wesentlichen Sachverhalts von objektiver Bedeutung sind (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.105 E. 2a).
3.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie dem Beschwerdeführer nicht Einsicht in alle Akten gewährt hat, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewertung seiner Stelle stehen. Sie macht jedoch geltend, da Einreihungsentscheide als organisatorische Entscheide gerichtlich nicht anfechtbar seien, liege es im Ermessen der jeweiligen Stellen, wie sie die Betroffenen informierten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn einerseits sind Einreihungen bzw. deren Umsetzung im Arbeitsvertrag sehr wohl gerichtlich anfechtbar (oben E. 1.1) und andererseits bestehen Verfahrensrechte wie das Akteneinsichtsrecht unabhängig davon, ob die Verfügung, die am Ende des Verfahrens steht, anfechtbar ist oder nicht. Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, es bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme in alle Führungsdokumente, ist das zwar grundsätzlich richtig. In Dokumente, die für die Einreihung unmittelbar bedeutsam sind, muss jedoch Einsicht gewährt werden. Das gilt namentlich für Quervergleiche mit anderen Stellen, denn solche Vergleiche sind für eine Einreihung regelmässig von zentraler Bedeutung (Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV). Können gewisse Dokumente nicht offen gelegt werden, weil überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), muss aber wenigstens deren für die Einreihung relevante und wesentliche Inhalt bekannt gegeben werden (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).
Vorliegend ist weder das eine noch das andere geschehen; der Beschwerdeführer hat namentlich keinen Einblick in die von der Vorinstanz wiederholt erwähnten Quervergleiche erhalten. Unbehelflich in diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Vorinstanz, sie habe dem Beschwerdeführer in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, wie es zur Neubewertung gekommen sei. Zwar mag es durchaus zur Vorlage von Dokumenten gekommen sein. Die für die Rückstufung effektiv ausschlaggebenden Unterlagen dürften hingegen nicht offen gelegt worden sein, denn sonst wäre deren Inhalt heute bekannt. In den zugestellten Verwaltungsakten befindet sich jedenfalls nichts Dergleichen, weder im "Aktendossier" noch im "Personaldossier". Hinsichtlich des Letzteren weist der Beschwerdeführer im Übrigen zu recht darauf hin, dass das jüngste sich darin befindliche Papier aus dem Jahr 2001 stamme.
Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Form Akteneinsicht gewährt hat.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), ergibt sich aus dem Anspruch der Rechtsunterworfenen zu wissen, warum eine Entscheidung so und nicht anders ausfällt. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2).
3.4 Die Vorinstanz macht geltend, der Entscheid der zuständigen Bewertungsstellen sei genügend begründet und sie (die Vorinstanz) müsse sich an deren Beschluss halten. Die Einreihung sei sachlich und objektiv sowie anhand aller relevanten Kriterien geprüft worden. Eine nochmalige eingehende und sorgfältige Prüfung aus Anlass des Wiedererwägungsgesuchs habe die Neubewertung bestätigt. Es genüge, wenn der Beschwerdeführer die Einreihungskriterien kenne und den Entscheid anhand der organisatorischen Grundlagen nachvollziehen könne; über die Kriterien im Einzelnen müsse er nicht im Bild sein.
Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz spricht zwar stets davon, es seien alle wesentlichen Aspekte sorgfältig geprüft und Quervergleiche angestellt worden. Was genau geprüft wurde, welche angeblich sachlichen und objektiven Kriterien tatsächlich berücksichtigt und welche Quervergleiche konkret gemacht wurden, ist jedoch völlig unklar. Es reicht nicht, wenn die Vorinstanz die Beurteilungskriterien, die sich ja bereits aus Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV ergeben, bloss abstrakt wiedergibt. Vielmehr muss sie konkret und zwar schriftlich (Art. 34 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
. VwVG; Moor, a.a.O., Ziff. 2.2.8.2, S. 301) erläutern, welches die einbezogenen Faktoren sind und wie sie gewichtet wurden. Was die Quervergleiche angeht, so muss, jedenfalls in groben Zügen, konkret auf andere Einheiten oder Ämter Bezug genommen und erklärt werden, warum - im Vergleich dazu - bei der Stelle des Beschwerdeführers eine Rückstufung um zwei Klassen in Klasse 28 angezeigt ist. Nur wenn die wesentlichen der herangezogenen Kriterien und deren Bewertung offen gelegt werden, ist überprüfbar, ob die neue Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht (VPB 68.8 E. 2), sachlich begründet und angemessen ist. So wie die Vorinstanz die Rückstufung in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung begründet hat, ist sie schlicht nicht nachvollziehbar, weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht.
Daran vermag auch der einzige kleine Hinweis im Wiedererwägungsentscheid des Generalsekretärs EFD nichts zu ändern, wonach u.a. die Grösse der EAV (bezeichnet mit Amt) eine Rolle spielte. Der Hinweis ist zu knapp und zu pauschal, um den Entscheid verständlich zu machen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die eigentlichen Gründe für die Neueinreihung mündlich mitgeteilt hat. Hätte sie das, wie sie das unter Hinweis auf zahlreiche Gespräche geltend macht, hätte sie diese Gründe im Beschwerdeverfahren konkret benennen können. Unbehelflich ist auch, wenn die Vorinstanz vorbringt, sie habe frühzeitig und stufengerecht über die mit REMEDURA betitelte Reorganisation informiert. Denn es ist keineswegs erstellt, dass die Neueinreihung Folge von REMEDURA ist. Und selbst wenn sie es wäre, würde dies die Vorinstanz nicht davon entbinden, die Tiefereinreihung anhand von konkreten Argumenten und Quervergleichen verständlich zu machen.
Somit ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung infolge unzureichender Begründung nicht nachvollziehbar ist; damit wird nicht zuletzt auch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht.
3.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit nicht nur das Akteneinsichtsrecht verwehrt, sondern sie ist auch ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Diese beiden Parteirechte bilden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gehörsverletzungen können für sich allein, d.h. unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst, zur Aufhebung der strittigen Verfügung führen (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30, Rz. 35 ff., mit Hinweisen). Vorliegend wiegen die aufgezeigten verfahrensrechtlichen Versäumnisse derart schwer, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern auch die Belassung seiner Stelle in der Lohnklasse 30. Zur Begründung dieses Antrags legt er seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ausführlich dar und betont, seit 1990 seien seine Funktionen kontinuierlich und in erheblichem Masse erweitert worden.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch, ausnahmsweise kann es die Sache aber auch an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Dies geschieht namentlich dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und die Vorinstanz dafür besser geeignet ist, weil sie die genauen Verhältnisse besser kennt (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde über eine gehaltsmässige Einreihung zu befinden, kommt ihm zwar grundsätzlich volle Kognition zu; es prüft mithin auch, ob die angefochtene Verfügung angemessen ist (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei dieser Angemessenheitskontrolle hat es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Auch die PRK hat in diesem Zusammenhang regelmässig festgehalten, bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung entferne sie sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setze anstelle von deren Ermessen nicht ihr eigenes. Zu beachten sei sodann, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen würden. Sie prüfe in solchen Fällen nur, ob die Reorganisation auf ernstlichen Überlegungen beruhe und nicht nur vorgeschoben werde, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (Entscheid der PRK, 2006-014 vom 7. September 2006, E. 2, mit Hinweisen). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, diese Praxis im hier zu beurteilenden Fall nicht weiterzuführen.
4.2 Vorliegend ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht und unter Angemessenheitsgesichtspunkten zu beurteilen. Dafür fehlen die nötigen Entscheidgrundlagen. Wie gezeigt, geht weder aus den durch die Vorinstanz eingereichten Akten noch aus ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung hervor, warum die Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 28 einzureihen sei. Umgekehrt kann aber auch nicht einfach den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben gefolgt und daraus der Schluss gezogen werden, seine Stelle müsse in Klasse 30 belassen werden. Denn, wie erwähnt, ist in solchen Fragen für das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung geboten. Zurückhaltung ist vorliegend umso mehr angezeigt, als das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Sprungrekurses mit dem Geschäft befasst ist. Es kann daher nicht selber über die strittige Einreihung befinden. Die Sache ist vielmehr zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Die Beweismittel, deren Beizug der Beschwerdeführer mit Blick auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache selbst stellt, werden bei diesem Verfahrensausgang nicht benötigt.
Die entsprechenden Editionsanträge werden daher abgewiesen.
Die Vorinstanz hat im neuerlichen Verwaltungsverfahren ohnehin nachzuholen, was sie zuvor unterlassen hat. Sie muss dem Beschwerdeführer Einsicht in die für die Einreihung seiner Stelle relevanten Unterlagen, namentlich in die von ihr wiederholt erwähnten Quervergleiche, gewähren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Verfügt sie danach erneut eine Rückstufung, muss sie diesen Entscheid gehörig begründen.
5.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zum weiteren Vorgehen gemäss den vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat daher nach der Praxis zu Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über Fr. 6'364.55 eingereicht. Ein solcher Betrag ist für einen Fall wie den vorliegenden vergleichsweise hoch. Kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter seinen Mandanten erst in der letzten Phase des Beschwerdeverfahrens vertreten und nur die letzte Eingabe verfasst hat; die Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer noch selber geschrieben. Die geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht voll entschädigt werden. Angemessen scheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das Generalsekretariat EFD, 3003 Bern (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Kölliker Thomas Moser

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 BGG).

Versand: