Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1019/2021

Urteil vom 8. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Andres

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juli 2021 (AS 19/033/MSC).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird in dem zufolge Einsprache als Anklage geltenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 26. Juli 2016 vorgeworfen, am 6. Januar 2014 in U.________ um die Mittagszeit neben dem dort an eine Garage angebauten Zelt, in welchem B.________ sass, ungefähr zehn Feuerwerkskörper angezündet zu haben, wobei es zu einem sehr lauten Knall gekommen sei. Seither sei das Hörvermögen des B.________ beeinträchtigt, wobei der Hörverlust gemäss gutachterlichen Feststellungen auf dem rechten Ohr tonaudiometrisch (CPT-AMA) 69% und auf dem linken Ohr (CPT-AMA) 33% betrage. Das werde vom Gutachter als signifikante Beeinträchtigung und als irreversibel beurteilt und zwinge B.________ zur Nutzung von Hörgeräten.

B.
Das Obergericht des Kantons Obwalden sprach A.________ am 6. Juli 2021 in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Obwalden vom 4. September 2019 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 140.--, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Mai 2014 und 7. Juli 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. September 2017, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.--. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 653.40 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2016 und von Fr. 30'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2014 an B.________. Im Übrigen hiess es die Zivilklage betreffend den weiteren Schaden dem Grundsatze nach gut, verwies B.________ indessen bezüglich der Höhe auf den Zivilweg. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen des zu spät erfolgten Strafantrags einzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei bestreitet er nicht, zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt Feuerwerkskörper gezündet zu haben. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz konstruiere, von seinem Verschulden von Anfang an überzeugt, den Sachverhalt so, dass ein Schuldspruch erfolgen könne. Aus den Strafakten ergäben sich lediglich zwei Sachverhaltsvarianten. Es habe im Zelt eine Detonation stattgefunden oder es habe keine Detonation stattgefunden. Dennoch gehe die Vorinstanz in Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt detoniert sei, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern diese von ihr eingebrachte Sachverhaltsvariante für den Beschwerdeführer günstiger sein soll. Im gesamten Strafverfahren hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte auf die Erhebung von Beweisen zur Frage, ob der Beschwerdegegner 2 schon vor dem 6. Januar 2014 mit Hörschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, verzichtet und hätten den Nachweis der Kausalität zwischen dem angeblichen Vorfall vom 6. Januar 2014 und dem heutigen
Zustand des Gehörs des Beschwerdegegners 2 nicht erbracht.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beweiswürdigung zunächst auf die medizinischen Untersuchungen des Beschwerdegegners 2 und namentlich auf die Gutachten des Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie vom 25. November 2015 und 18. Oktober 2018. Sie beurteilt Letzteres als schlüssig sowie überzeugend begründet und verneint Umstände, welche dessen Glaubwürdigkeit erschüttern würden (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Sie erwägt zusammengefasst, die hausärztliche Konsultation aufgrund der Beschwerden habe bereits zwei Tage nach dem Ereignis stattgefunden und der Beschwerdegegner 2 habe dabei vom am 6. Januar 2014 erlittenen Knalltrauma berichtet. Die weiteren Arztberichte bzw. Gutachten stellten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen einem Knalltrauma und den erlittenen Beeinträchtigungen fest. Eine vorbestehende Hörschädigung sei nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdegegner 2 vor dem Ereignis vom 6. Januar 2014 keine Hörgeräte benötigt habe und nicht in Behandlung wegen Ohrproblemen oder Hörschwierigkeiten gewesen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Gehör des Beschwerdegegners 2 bei seiner Tätigkeit als Hilfsspengler (von 1995 bis 2008) geschädigt worden wäre. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er
implizit verlange, dass für den Ausschluss einer Vorschädigung absolute Gewissheit bestehen müsse. Es genüge, wenn keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel vorlägen. Solche seien nicht gegeben. Bei einem Hörschaden könne, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführe, medizinisch nicht festgestellt werden, seit wann dieser bestehe, weshalb das Gericht darauf angewiesen sei, den Sachverhalt anhand von Indizien festzustellen (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

1.2.2. Die Vorinstanz würdigt jedoch auch die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen C.________ (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft seien, er die Situation, als er im Zelt gesessen sei, mit den Angaben von links und rechts stimmig beschrieben habe. Die Schilderung, wonach er den Knall von hinten rechts wahrgenommen habe, passe zur Tatsache, dass der Hörverlust beim rechten Ohr grösser sei. Schliesslich habe er Details wie den gespürten Druck, die Kartonteile und die aufgewirbelten Partikel erwähnt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Kartonhülle beim "Flashing Thunder" unversehrt am Boden bleibe, vermöge die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 2 (bzw. seiner weiteren Aussagen) nicht zu erschüttern. Dass der Beschwerdegegner 2 beim Weggehen starke Ohrenschmerzen gehabt habe, werde durch die vom Zeugen C.________ beschriebene Haltung des Beschwerdegegners 2 bekräftigt (angefochtenes Urteil S. 9).

1.2.3. Zusammengefasst hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 um ca. 12.15 Uhr in U.________ einen Feuerwerkskörper im Abstand von zwei bis drei Metern zum Zelt zündete, während sich der Beschwerdegegner 2 alleine in diesem Zelt aufhielt. "In dubio pro reo" geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund (Steinplatten oder Betongrill) vor dem Zelt platzierte und anzündete. Hierzu hielt sie fest, dass auch wenn der Feuerwerkskörper auf einem stabilen, horizontalen Untergrund platziert worden sei, nicht garantiert sei, dass dieser in senkrechter Linie in die Luft fliege. Daher sei beim Zünden der "Flashing Thunder" gemäss Hersteller auch eine Sicherheitsdistanz von 15 Metern einzuhalten. Ob der Feuerwerkskörper im oder gleich neben dem Zelt (vom Beschwerdegegner 2 aus betrachtet auf der Aussenseite der sich neben ihm rechts befindenden Zeltwand) detonierte, könne nicht abschliessend festgestellt werden. Die Vorinstanz nimmt trotz der detaillierten Schilderung des Beschwerdegegners 2 "in dubio pro reo" an, dass die Detonation gleich neben dem Zelt erfolgte und der Beschwerdegegner 2 unmittelbar danach Probleme mit seinen Ohren hatte und seither
unter einer Hörstörung leidet. Die Vorinstanz erwägt, vor dem 6. Januar 2014 habe der Beschwerdegegner 2 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt. Der Gutachter komme zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Knall des Feuerwerkskörpers und dem am 18. Oktober 2018 festgestellten Hörverlust bestehe. Folglich sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die aktuellste Gehörprüfung im Rahmen des Gutachtens vom 18. Oktober 2018 abzustellen, welche einen Hörverlust von rechts 95% und links 90% ergeben habe (angefochtenes Urteil S. 10). Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht erwiesen, ob die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" die beim Beschwerdegegner 2 festgestellte Hörminderung überhaupt verursachen könne, erwägt die Vorinstanz, es sei aufgrund der Fachinformationen der SUVA in einer Medienmitteilung vom 26. April 2010 und des Bundesamtes für Umwelt in seiner Broschüre "Feuerwerkskörper" erstellt, dass die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" einen Gehörschaden bewirken könne, weshalb auf die Einholung eines akustischen Gutachtens verzichtet werden könne (angefochtenes Urteil S. 14). Vom Sachverhalt ausgehend, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt
detoniert ist, sei allenfalls von einer ganz leichten Abschwächung des Knalls aufgrund der Zeltwand auszugehen, die jedoch das Schädigungspotential des "Flashing Thunder" nicht aufzuheben vermöge (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 105 Faits déterminants - 1 Le Tribunal fédéral statue sur la base des faits établis par l'autorité précédente.
1    Le Tribunal fédéral statue sur la base des faits établis par l'autorité précédente.
2    Il peut rectifier ou compléter d'office les constatations de l'autorité précédente si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95.
3    Lorsque la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le Tribunal fédéral n'est pas lié par les faits établis par l'autorité précédente.99
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 95 Droit suisse - Le recours peut être formé pour violation:
a  du droit fédéral;
b  du droit international;
c  de droits constitutionnels cantonaux;
d  de dispositions cantonales sur le droit de vote des citoyens ainsi que sur les élections et votations populaires;
e  du droit intercantonal.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 97 Établissement inexact des faits - 1 Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause.
1    Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause.
2    Si la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le recours peut porter sur toute constatation incomplète ou erronée des faits.89
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 105 Faits déterminants - 1 Le Tribunal fédéral statue sur la base des faits établis par l'autorité précédente.
1    Le Tribunal fédéral statue sur la base des faits établis par l'autorité précédente.
2    Il peut rectifier ou compléter d'office les constatations de l'autorité précédente si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95.
3    Lorsque la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le Tribunal fédéral n'est pas lié par les faits établis par l'autorité précédente.99
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV
305
E. 1.2; Urteil 6B 696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 106 Application du droit - 1 Le Tribunal fédéral applique le droit d'office.
1    Le Tribunal fédéral applique le droit d'office.
2    Il n'examine la violation de droits fondamentaux ainsi que celle de dispositions de droit cantonal et intercantonal que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant.
BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 32 Procédure pénale - 1 Toute personne est présumée innocente jusqu'à ce qu'elle fasse l'objet d'une condamnation entrée en force.
1    Toute personne est présumée innocente jusqu'à ce qu'elle fasse l'objet d'une condamnation entrée en force.
2    Toute personne accusée a le droit d'être informée, dans les plus brefs délais et de manière détaillée, des accusations portées contre elle. Elle doit être mise en état de faire valoir les droits de la défense.
3    Toute personne condamnée a le droit de faire examiner le jugement par une juridiction supérieure. Les cas où le Tribunal fédéral statue en instance unique sont réservés.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 6 Droit à un procès équitable - 1. Toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement, publiquement et dans un délai raisonnable, par un tribunal indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil, soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle. Le jugement doit être rendu publiquement, mais l'accès de la salle d'audience peut être interdit à la presse et au public pendant la totalité ou une partie du procès dans l'intérêt de la moralité, de l'ordre public ou de la sécurité nationale dans une société démocratique, lorsque les intérêts des mineurs ou la protection de la vie privée des parties au procès l'exigent, ou dans la mesure jugée strictement nécessaire par le tribunal, lorsque dans des circonstances spéciales la publicité serait de nature à porter atteinte aux intérêts de la justice.
1    Toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement, publiquement et dans un délai raisonnable, par un tribunal indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil, soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle. Le jugement doit être rendu publiquement, mais l'accès de la salle d'audience peut être interdit à la presse et au public pendant la totalité ou une partie du procès dans l'intérêt de la moralité, de l'ordre public ou de la sécurité nationale dans une société démocratique, lorsque les intérêts des mineurs ou la protection de la vie privée des parties au procès l'exigent, ou dans la mesure jugée strictement nécessaire par le tribunal, lorsque dans des circonstances spéciales la publicité serait de nature à porter atteinte aux intérêts de la justice.
2    Toute personne accusée d'une infraction est présumée innocente jusqu'à ce que sa culpabilité ait été légalement établie.
3    Tout accusé a droit notamment à:
a  être informé, dans le plus court délai, dans une langue qu'il comprend et d'une manière détaillée, de la nature et de la cause de l'accusation portée contre lui;
b  disposer du temps et des facilités nécessaires à la préparation de sa défense;
c  se défendre lui-même ou avoir l'assistance d'un défenseur de son choix et, s'il n'a pas les moyens de rémunérer un défenseur, pouvoir être assisté gratuitement par un avocat d'office, lorsque les intérêts de la justice l'exigent;
d  interroger ou faire interroger les témoins à charge et obtenir la convocation et l'interrogation des témoins à décharge dans les mêmes conditions que les témoins à charge;
e  se faire assister gratuitement d'un interprète, s'il ne comprend pas ou ne parle pas la langue employée à l'audience.
EMRK und Art. 10
SR 312.0 Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (Code de procédure pénale, CPP) - Code de procédure pénale
CPP Art. 10 Présomption d'innocence et appréciation des preuves - 1 Toute personne est présumée innocente tant qu'elle n'est pas condamnée par un jugement entré en force.
1    Toute personne est présumée innocente tant qu'elle n'est pas condamnée par un jugement entré en force.
2    Le tribunal apprécie librement les preuves recueillies selon l'intime conviction qu'il retire de l'ensemble de la procédure.
3    Lorsque subsistent des doutes insurmontables quant aux éléments factuels justifiant une condamnation, le tribunal se fonde sur l'état de fait le plus favorable au prévenu.
StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13.
November 2020 E. 2.2.2; 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt und ihre Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Feuerwerkskörper vor und nicht neben dem Zelt gezündet und es habe weder im noch neben dem Zelt eine Detonation gegeben, zumal er ausdrücklich anerkennt, sich in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt befunden zu haben, als er am fraglichen Mittag Feuerwerkskörper zündete. Gleiches gilt soweit er einwendet, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könne nicht abgestellt werden, weil er ein evidentes Interesse an einem Schuldspruch habe und lediglich er allein behaupte, die Ladung sei in unmittelbarer Nähe detoniert, ohne auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Befragten durch die Vorinstanz einzugehen.

1.4.2. Es ist auch im Lichte aller Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 seien glaubhaft und dass sich Letztere überdies mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Überzeugend legt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erstinstanz dar, dass der Detailreichtum der Angaben des Zeugen für dessen Glaubhaftigkeit sprächen, wobei sie dessen Schilderung, wonach er Angst gehabt habe, dass etwas passiere, mit den Gesprächsfetzen ("nicht A.________, nicht A.________"), und dessen Vorzeigen der Haltung des Beschwerdegegners 2 beim Verlassen des Zelts explizit aufführt (angefochtenes Urteil S. 8). Dass die Vorinstanz daher grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 abstellt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser detaillierten Beweiswürdigung auch nicht auseinander.
Es erscheint daher zumindest fraglich, weshalb die Vorinstanz entgegen den übereinstimmenden und zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 einerseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund vor dem Zelt (Steinplatten oder Grill) platziert und angezündet, und andererseits festhält, es könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Feuerwerkskörper im oder neben dem Zelt detoniert sei, weshalb sie zu Gunsten des Beschwerdeführers annehme, die Detonation des von diesem gezündeten Feuerwerkskörpers sei "gleich neben dem Zelt", mithin ausserhalb des Zelts, erfolgt (angefochtenes Urteil S. 10). Der Zeuge C.________ bestätigte die vom Beschwerdegegner 2 seit der ersten Einvernahme wiederholt und konstant deponierten Aussagen, der Feuerwerkskörper sei im Zelt detoniert (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdegegner 2 hatte gemäss dem Gesprächsprotokoll der Versicherung bereits am 10. April 2014, mithin nur vier Tage nach dem Ereignis und noch vor Einleitung des Strafverfahrens, angegeben, jemand habe einen Feuerwerkskörper ins Zelt geworfen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.1). Anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 28. Mai 2014 deponierte er damit übereinstimmend, es habe auf einmal im (Hervorhebung hinzugefügt) Zelt "geklöpft", bzw. es habe hinter ihm rechts "geklöpft" und er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper hineingeworfen habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1). Bei dieser Aussage blieb der Beschwerdegegner 2 im weiteren Verfahren (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4; Akten Kantonsgericht, act. 32). Dennoch räumte er auch von allem Anfang an ein, nicht gesehen zu haben, wie es zu dem "Klapf" gekommen sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 2), und äusserte schliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, er denke, dieser habe die Feuerwerkskörper als "Blödsinn" abgefeuert und dass er das nicht mit Absicht gemacht habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 4). Er mutmasste, der Feuerwerkskörper müsse auf der rechten Seite des Zelts hinein geflogen sein, vom Eingang her sei sicher nichts geflogen gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 schilderte später, das Zelt sei auf der rechten Seite unten offen gewesen und der Ton sei von unten rechts gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4 S. 4; Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 4). Auf entsprechende Nachfrage, ob
der Feuerwerkskörper auch ausserhalb des Zelts detoniert sein könne, wiederholte der Beschwerdegegner 2, das nicht gesehen zu haben. Er habe einfach gespürt, dass der Feuerwerkskörper neben ihm im Zelt abgegangen sei, er habe den Karton am Bein gespürt und dann habe er kleine Kartonpartikel auf dem Kopf gehabt (Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 5). Vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen C.________, wonach er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer den gezündeten Feuerwerkskörper in das Zelt geworfen (Hervorhebungen hinzugefügt) habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 3 F/A 6), welche er wiederholt und auf verschiedene Nachfragen hin ausdrücklich bestätigte (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 5 F/A 23-25), erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Feuerwerkskörper sei ausserhalb des Zelts detoniert, nicht haltbar. Dies umso weniger, als der Zeuge C.________ seine Angst, dass etwas passiere, eben gerade damit begründete, dass der Beschwerdeführer die Feuerwerkskörper nach dem Zünden weggeworfen bzw. auf den Boden geworfen habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 4 F/A 12, F/A 14; S. 6 F/A 31 f.), und zwar überall, nahe bei den Menschen, im Abstand von zwei bis drei Metern (Akten Kantonsgericht, act. 48
S. 6 F/A 31 f.). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, abgesehen davon, dass diese auch mit den zu Recht als glaubhaft beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen. Für die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz fehlt im angefochtenen Entscheid dagegen jegliche Begründung.
Allerdings führt der Umstand, dass die Vorinstanz in den vorgenannten Punkten von den glaubhaften Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 abweicht, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Freispruch. Mit ihren Feststellungen stellt die Vorinstanz nicht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 in Frage, sondern geht "in dubio pro reo" davon aus, der Beschwerdeführer habe die Feuerwerkskörper nicht (absichtlich oder aus Versehen) in das Zelt geworfen. Dies wirkt sich unweigerlich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da andernfalls zumindest im Rahmen der Strafzumessung von einem grösseren Verschulden auszugehen wäre. Auch ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung - wie noch aufzuzeigen ist - im Ergebnis frei von Willkür.

1.4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Hinweisen, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem 6. Januar 2014 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt habe, und die schriftliche Mitteilung des Hausarztes vom 21. Januar 2015 sowie das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 vom 27. Januar 2015 seien zu Prozesszwecken verfasst worden, das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen und den gutachterlichen Feststellungen (angefochtenes Urteil S. 5 E. 2, S. 9 E. 3.5), die er nicht bestreitet, befasst er sich nicht hinreichend. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Bestätigung des Hausarztes eine vorbestehende Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 als nicht wahrscheinlich beurteilt (angefochtenes Urteil S. 9), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 schon seit 1998 bei seinem Hausarzt in Behandlung war (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. A.9.1; erstinstanzliches Urteil S. 17), dieser den Beschwerdegegner 2 mithin schon weit länger als 10 Jahre ärztlich betreute, erscheint der Schluss der Vorinstanz durchaus
naheliegend und keineswegs unhaltbar, zumal die hausärztliche Konsultation aufgrund des vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Knalltraumas bereits zwei Tage nach dem Ereignis erfolgte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdegegner 2 beim rechten Ohr grösser angegebene Hörverlust mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmt und der Zeuge C.________ die Aussage des Beschwerdegegners 2 bestätigt, wonach sich Letzterer die Ohren zuhaltend sofort aus dem Zelt und nach Hause begeben habe (angefochtenes Urteil S. 9), nicht als willkürlich.

1.4.4. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die Progression der Hörminderung ohne weiteres auch durch ein zusätzliches Ereignis erfolgt sein könne, das sich zwischen der ersten Prüfung durch den Facharzt am 23. Januar 2014 und dem Gutachten vom 18. Oktober 2018 ereignet habe, verfängt nicht. Es genügt für die Behauptung von Willkür nicht, die Feststellung des Gutachters zu möglichen zusätzlichen Ereignissen als Ursache für die Progression der Hörminderung aus dem Zusammenhang zu reissen, zumal der Gutachter festhält, dass der Befund des Facharztes vom 23. Januar 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Knalltrauma-Geschehen assoziiert sei (angefochtenes Urteil S. 9). Wenn er dann einschränkend festhält, die Ursache der Progression der Hörminderung nach dem Ereignis 2014 lasse sich nicht definitiv auf das Knalltrauma zurückführen, jedoch bekräftigt, aus klinischer Sicht bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Hörstatus mit dem beschriebenen Knalltrauma (angefochtenes Urteil S. 9), ist diese Einschränkung offensichtlich überwiegend theoretischer Natur. Sie vermag zusammen mit den fachärztlichen und gutachterlichen Untersuchungsergebnissen,
die zeitnah zum Ereignis erhoben wurden, die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Knalltrauma als Ursache der Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass mit der Behauptung einer theoretischen Möglichkeit denn auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt wird (Urteile 6B 605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B 116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7).

1.4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Knalltrauma, in der Untersuchung sei nicht geklärt worden, aus welchem Material die Zeltwände bestanden und ob das Material eine schalldämpfende Wirkung gehabt habe, obwohl dies für den Entscheid, ob ein akustisches Gutachten hätte erstellt werden müssen, von grosser Wichtigkeit gewesen wäre. Er legt nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass er solche Rügen im bisherigen Verfahren erhoben hätte, obwohl die Möglichkeit der Detonation des Feuerwerkskörpers ausserhalb des Zelts und die Frage nach dem Material des Zelts von Anfang an im Raume standen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.3 S. 5 F/A 24). Auf den - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Vorwurf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 80 Autorités précédentes - 1 Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance ou par la Cour des plaintes et la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral.49
1    Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance ou par la Cour des plaintes et la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral.49
2    Les cantons instituent des tribunaux supérieurs comme autorités cantonales de dernière instance. Ces tribunaux statuent sur recours. Sont exceptés les cas dans lesquels le code de procédure pénale du 5 octobre 2007 (CPP)50 prévoit un tribunal des mesures de contrainte ou un autre tribunal comme instance cantonale unique.51
BGG) nicht einzutreten (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; Urteile 6B 877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.5; 6B 444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4; 6B 1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.4). Kommt hinzu, dass das Material der Zeltwand angesichts des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 1.4.2) nicht mehr relevant ist.

1.4.6. Im Ergebnis verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt, der offen lässt, wo die Detonation erfolgte und nur den Ort der Zündung mit "neben einem (...) Zelt" beschreibt, als erstellt erachtet: Der Beschwerdeführer war die einzige Person, die Feuerwerkskörper zündete, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, die Entfernung des Beschwerdeführers zum Zelt betrug zwei bis drei Meter, der vom Feuerwerkskörper erzeugte Knall entspricht der Lautstärke eines Sturmgewehrschusses und kann einen Gehörsschaden bewirken (angefochtenes Urteil S. 14), der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe des Beschwerdegegners 2, dieser verliess die Ohren zuhaltend unmittelbar nach der Detonation das Zelt und den Festplatz, obwohl er gerade erst gekommen war, die Konsultation des Hausarztes erfolgte kurz (zwei Tage) nach dem Vorfall, der gutachterlich festgestellte Hörverlust des Beschwerdegegners 2 wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den entstandenen Knall des detonierten Feuerwerkskörpers verursacht und die medizinischen Feststellungen des Hörverlusts auf beiden Ohren passen stimmig zum übrigen Beweisergebnis. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit im Ergebnis trotz der erwähnten Kritik
nicht als willkürlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den angefochtenen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen aufzuheben.

2.
Gestützt auf die im Ergebnis willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 125 - 1 Quiconque, par négligence, fait subir à une personne une atteinte à l'intégrité corporelle ou à la santé est, sur plainte, puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, par négligence, fait subir à une personne une atteinte à l'intégrité corporelle ou à la santé est, sur plainte, puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si la lésion est grave, l'auteur est poursuivi d'office.
StGB zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 nicht gegen Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die rechtliche Würdigung der Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf den Eventualantrag hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens zufolge verspätetem Strafantrag und die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, da er diese sinngemäss damit begründet, dass er gar keine bzw. lediglich eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen habe.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
1    En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
2    Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis.
3    Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés.
4    En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours.
5    Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres