Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5G 2/2020

Urteil vom 8. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. J.________,
2. K.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Görg,
Gesuchsteller,

gegen
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.C.________,
4. D.C.________,
5. E.E.__ ______,
6. F.E.________,
7. G.G.________,
8. H.G.________,
9. I.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A 89/2020 vom 21. Oktober 2020.

Nach Einsicht
in das bundesgerichtliche Urteil 5A 89/2020 vom 21. Oktober 2020, mit dem die Beschwerde der Gesuchsgegner abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die Stellungnahmen der Gesuchsteller im bundesgerichtlichen Verfahren 5A 89/2020 vom 25. Februar 2020 (zur Hauptsache) und vom 3. März 2020 (zum Gesuch um aufschiebende Wirkung), in denen die Gesuchsteller ihre (auf Abweisung gerichteten) Anträge jeweils mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" versahen,
in das Gesuch vom 2. Dezember 2020, mit dem die Gesuchsteller darum ersuchen, das Urteil 5A 89/2020 in dem Sinne zu berichtigen, dass die Gesuchsgegner verpflichtet werden, sie, die Gesuchsteller, für das bundesgerichtliche Verfahren 5A 89/2020 zu entschädigen,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seinen Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen berichtigt, falls das Dispositiv des Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG),
dass die Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG allein dazu bestimmt ist, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu beheben oder Kanzleiversehen richtigzustellen, das heisst einen irrtümlich fehlerhaften Urteilsspruch zu verbessern, jedoch in keiner Weise dazu dienen kann, den bereits in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG) Bundesgerichtsentscheid materiell, das heisst inhaltlich abzuändern (Urteil 5F 2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweis),
dass das Bundesgericht im Urteil 5A 89/2020 feststellte, die Gesuchsteller seien nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, und daraus folgerte, es sei ihnen keine Entschädigung geschuldet,
dass die Begehren der Gesuchsteller betreffend die Parteientschädigung, die im Beschwerdeverfahren 5A 89/2020 unbeurteilt geblieben sind, nicht nachträglich mittels einer Berichtigung behandelt werden können, weil dies einer materiellen Änderung des rechtskräftigen Urteils 5A 89/2020 gleichkäme, wie sie im Verfahren nach Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG nicht erwirkt, sondern allenfalls im Wege einer Revision (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) verlangt werden kann,
dass das Gesuch um Berichtigung deshalb abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass den Umständen des Falls entsprechend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG) und den Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn