Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 322/2020

Urteil vom 8. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Kaiser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Tschechische Republik,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduardo Silva Romero, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 11. Mai 2020
(PCA Case No. 2017-15).

In Erwägung,
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage der A.________ GmbH & Co. KG mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abwies, mit welcher die A.________ GmbH & Co. KG im Wesentlichen beantragt hatte, die Tschechische Republik sei wegen Verletzung des Deutsch-Tschechischen Investitionsschutzabkommens zu verpflichten, ihr rund USD 375 Mio. (Hauptanspruch von rund USD 190 Mio. und Zinsen im Betrag von rund USD 184 Mio.) zu bezahlen;
dass das Schiedsgericht diesen Entscheid am 30. Mai 2020 bezüglich des Schiedsplatzes Zürich anstelle von Paris berichtigte;
dass die A.________ GmbH & Co. KG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2020 mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass sie gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr gestützt auf Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass dieses Gesuch mit Verfügungen vom 7./8. Juli 2020 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, spätestens am 24. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- einzuzahlen;
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2020 bis zum 23. September 2020 erstreckt wurde;
dass diese Frist am 23. September 2020 auf erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 23. Oktober 2020 erstreckt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Erstreckung der Frist ausgeschlossen ist;
dass die Beschwerdeführerin trotz dieses Hinweises mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch stellte, worauf ihr mit neuer Verfügung vom 27. Oktober 2020 im Sinne von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. November 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;

dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezeichnung dieser Frist als "nicht erstreckbare Frist" und des Hinweises auf die Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Vorschusses innerhalb dieser Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG mit Eingabe vom 25. November 2020 ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 31. Januar 2021 stellte;
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass diese grundsätzlich nicht erstreckt werden kann bzw. dass eine zweite Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unzulässig ist und eine solche allenfalls nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Gründe vorliegen, warum der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet werden konnte, was im Gesuch darzulegen ist (Urteile 6F 33/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.1; 2C 758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2; 2C 731/2008 vom 27. November 2008 E. 2);
dass aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 47 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG kein weitergehender Anspruch auf Gewährung einer weiteren Nachfrist abgeleitet werden kann;
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend macht, sie müsse die Erfahrung machen, dass eine Fremdfinanzierung des Beschwerdeverfahrens derzeit wegen langer Bearbeitungszeiten für Darlehensanträge keine gesicherte Option sei, so dass sie auf eigene Mittel, die aktuell generiert würden, zurückgreifen werde; die Beschwerdeführerin könne den aufgrund der SARS-Cov-2 Pandemie vorübergehend eingestellten Geschäftsbetrieb ab dem 13. Dezember 2020 wieder aufnehmen und Touristikreisen von Deutschland und der Tschechischen Republik aus vorwiegend auf die Kanarischen Inseln, aber auch auf die Balearen und nach Kreta für die Reisezeiten ab Ende Januar 2021 vermarkten; da die Kanarischen Inseln weder in Deutschland noch in der Tschechischen Republik als Risikogebiet angesehen würden, finde das Angebot auch Zuspruch und erfreue sich einer beständigen Nachfrage; bei gleich bleibendem Verlauf der Buchungen rechne die Beschwerdeführerin damit, dass ein frei verfügbarer Betrag, der den Gerichtskosten des Verfahrens entspreche, auch innerhalb der kommenden zwei Monate zur Verfügung stehe; das Gericht werde gebeten, die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und eine abermalige Fristerstreckung zu
gewähren;

dass die Beschwerdeführerin damit keine ganz besonderen, nicht voraussehbaren Gründe vorbringt, warum der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet werden konnte;
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Darstellung ihrer finanziellen Situation in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juni 2020 stehen, wonach sie über keinerlei Vermögen verfüge, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, und ihre Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über EUR 18 Mio. aufweise;
dass demnach dem Gesuch um weitere Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht entsprochen werden kann;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 angesetzten Nachfrist, auf deren Nichterstreckbarkeit sie hingewiesen wurde, nicht geleistet hat, weshalb, wie angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer