SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
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1 | Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
2 | Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. |
3 | Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. |
4 | Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
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1 | Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
2 | Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. |
3 | Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. |
4 | Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. |
SR 312.81 Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE) VVE Art. 2 - 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt. |
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1 | Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt. |
2 | Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten. |
3 | Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten. |
SR 312.81 Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE) VVE Art. 2 - 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt. |
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1 | Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt. |
2 | Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten. |
3 | Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |