Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 909/05

Urteil vom 8. November 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
C.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39,
9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 2. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene C.________ reiste im Jahr 1967 aus ihrem Ursprungsland Kroatien in die Schweiz ein und wurde im Jahr 1998 eingebürgert. Sie ist verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder. Seit 1981 führt C.________ als Selbstständigerwerbende ein Quartierrestaurant. Im Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen in Nacken, Schulter und Arm sowie auf Restbeschwerden im rechten Fuss nach einem Treppensturz im Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle St. Gallen nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 20. Februar 2004) und holte Arztberichte ein (worunter das auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit umfassende Gutachten des Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 23. September 2004) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto, eine steueramtliche Bescheinigung und Buchhaltungsabschlüsse der letzten Jahre. Gestützt auf diese Akten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2005 einen Rentenanspruch mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. März 2005).
B.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 59.3 % wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. November 2005 ab.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, welcher einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erfordert (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
[in den vor und ab 2004 geltenden Fassungen] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und bei nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbaren hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren auf Grund eines im Hinblick auf die konkrete betriebliche Situation erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 f. Erw. 1, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 99 f. Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Dr. med. S.________ stellt im Gutachten vom 23. September 2004 folgende für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen: Schmerzen in Handgelenk und Unterarm rechts (bei leichter carpaler Instabilität bei Status nach Spaltung des Carpaltunnels im Jahr 2000); chronisches cervicothoracospondylogenes Syndrom recht (bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts im Jahre 2000 wegen Kompression des Nervus medianus und bei MRI-mässig Diskusprotrusion C5/6 mediolateral rechts mit Kompression des Durasackes, aber ohne eindeutige radikuläre Ausfälle); chronische Schmerzen rechts retromalleolär lateral und inferior mit kleinem Allodynie-Areal (bei Status nach OSG-Distorsion rechts 5/02 und bei Verdacht auf Neuropathie des Nervus suralis und dessen Rami calcanei lateralis rechts). Dies ist soweit nicht umstritten. Uneinigkeit besteht in der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin deswegen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.
Gemäss Gutachten des Dr. med. S.________ vom 23. September 2004 ist die Versicherte durch die festgestellten gesundheitlichen Störungen beim Heben von Gewichten über 10 kg und beim Stehen und Gehen länger als 30 - 40 Minuten ohne Pausen beeinträchtigt. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit einer selbstständigen Wirtin mit Angestellten auf 75 - 80 % beschränkt. Die Frage, in welchem zeitlichem Umfang diese Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortet der Experte mit "6-7 Stunden pro Tag". Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Diese fachärztliche Beurteilung stützt sich auf die medizinischen Vorakten, die von Dr. med. S.________ erhobenen Befunde und die vom medizinischen Experten zusammen mit einem Physiotherapeuten vorgenommene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).

Verwaltung und Vorinstanz gehen gestützt auf die gutachterlichen Aussagen davon aus, die Versicherte könne trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ihre bisherige Tätigkeit zumutbarerweise zu 75 % weiter ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst einwenden, diese Beurteilung beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der Feststellungen des Experten. Sie habe bis zum Eintritt der Invalidität an 7 Wochentagen jeweils rund 11-12 Stunden im Tag gearbeitet. Wenn gemäss Gutachten vom 23. September 2004 nur noch je 6-7 Arbeitsstunden an 5 Wochentagen zumutbar seien, entspreche dies im Vergleich mit dem früheren Arbeitspensum zeitbezogen einer gesundheitsbedingten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Umfang von 58 %.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, lassen sich die Aussagen im Gutachten vernünftigerweise nur so verstehen, dass die 6-7 Stunden auf ein "übliches" Tagespensum im Gesundheitsfall von rund 8-9 Arbeitsstunden zu beziehen sind. Als entscheidend ist mit dem kantonalen Gericht die Expertenaussage zu betrachten, wonach der Versicherten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer selbstständigen Wirtin noch zu 75 - 80 % zumutbar ist. Dies entspricht bei einem "üblichen" Tagespensum von 8-9 Stunden den besagten 6-7 Stunden. Lag das frühere Arbeitspensum über diesem Wert - die entsprechenden Angaben der Versicherten waren dem medizinischen Experten wie auch dem an der EFL mitwirkenden Physiotherapeuten bekannt -, gilt dies auch für das gesundheitlich noch zumutbare Pensum. Gemäss dem Bericht über die EFL vom 19. Juli 2004 besteht die medizinisch bedingte Einschränkung denn auch, nebst der Limitierung beim Heben von Gewichten, in einem höheren Bedarf an Pausen zum Sitzen. Dieser wird für eine "übliche" Arbeitszeit mit 2 Stunden im Tag angegeben und dürfte bei einem höheren Pensum kaum signifikant überproportional ansteigen. Die Tätigkeit der Wirtsperson in einem
Quartierrestaurant umfasst nun aber, wie die Versicherte selber bestätigt hat, namentlich auch lange Präsenzzeiten in frequenzärmeren Tagesabschnitten. Es besteht daher, zumal der Gastbetrieb der Beschwerdeführerin auch über Angestellte, worunter mehrere Familienangehörige, verfügt, welche nach Lage der Akten recht flexibel einsetzbar sind, die Möglichkeit, die gesundheitsbedingt erforderlichen Pausen vermehrt in solchen Zeiträumen einzulegen, was sich erwerblich entsprechend weniger ungünstig auswirkt. Damit kann offen bleiben, ob, wie die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 22. März 2005 noch argumentierte, bei der Invaliditätsbemessung nicht ohnehin von einem "Normalarbeitspensum", wie auch immer dieses zu definieren wäre, ausgegangen werden müsste.
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann vorgebracht, gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 20. Februar 2004 bestehe eine deutlich höhere gesundheitsbedingte Behinderung.
Tatsächlich hat der von der Abklärungsperson durchgeführte Betätigungsvergleich eine Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von lediglich 36.5 % ergeben. Grundlage hiefür bildeten indessen einzig die Angaben der Versicherten zu den Einschränkungen bei den einzelnen Verrichtungen und in medizinischer Hinsicht die vom Hausarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeiten. Dies erachtete die Abklärungsperson denn auch selber nicht für genügend, weshalb sie von einer abschliessenden erwerblichen Gewichtung des Betätigungsvergleichs absah und unter Hinweis auf die geltend gemachte grosse Einschränkung eine eingehende medizinische Abklärung beantragte. Diese wurde in der Folge durch Dr. med. S.________ unter Einbezug von konkreten Belastungstests im Rahmen der EFL vorgenommen und ergab, wie erwähnt, eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 %. Wenn die Vorinstanz bei diesen Verhältnissen nicht auf den Betätigungsvergleich gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 20. Februar 2004 abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
4.3 Geltend gemacht wird weiter, die Versicherte könne verschiedene Arbeiten im Restaurant nicht mehr selber ausführen und habe auch das Angebot an Mahlzeiten und besonderen Anlässen beschränken müssen. Dass dies zu mehr als 25 % mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erklären ist, wird indessen durch die Akten, namentlich die überzeugenden fachärztlichen Aussagen des Dr. med. S.________, nicht gestützt. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es müssten mehr Hilfskräfte beigezogen werden.
4.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit einer Wirtin von demnach (höchstens) 25 % sich erwerblich nicht in rentenbegründender Weise auswirkt. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG in der hier massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: