Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 222/2012

Urteil vom 8. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Strafzumessung etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Winter 2001/2002 nahm der 1966 geborene X.________ im Bluewin-Chat "Kidstalk" Kontakt zur noch nicht 12-jährigen Y.________ auf und gab sich als 14-jähriger, in der Folge als 17-jähriger Bursche aus. Y.________ verliebte sich in ihn. X.________ und das Mädchen begannen sich SMS zu senden. Ab Herbst 2002 liess X.________ den "17-jährigen A.________" an einem Tumor erkranken und sterben, wobei er sich in der Schlussphase des Sterbens als Onkel von "A.________" ins Spiel einbrachte. Zuvor liess sich der "Sterbende" von Y.________ mit der Begründung, die Sehkraft zu verlieren, Fotos in Unterwäsche schicken und sandte ihr ein Paket mit einem Vibrator und einer mit Sperma befleckten Unterhose. Ca. Mitte März 2003 teilte X.________ Y.________ den Tod von "A.________" mit. Das Mädchen erfuhr in diesem Zusammenhang, dass es sich bei "A.________" in Wirklichkeit um X.________, d.h. um einen rund 36- resp. 37-jährigen Mann, handelte. Im Zeitraum von April bis Dezember 2003 kam es zwischen diesem und der zwischenzeitlich 13- bzw. 14-jährigen Y.________ zu 15 Treffen mit sexuellen Handlungen. Diese reichten von Zungenküssen und Berührungen der Brust- und Schamgegend über Manipulationen des männlichen Glieds bis zum mehrfachen Oralverkehr
(in den Mund nehmen des Penis) und zur mehrfachen Penetration der Vagina durch X.________ mit einem bzw. (einmal) drei Fingern.

B.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 12. Mai 2011 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung sprach es ihn frei. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der eintägigen Untersuchungshaft), ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an und verpflichtete X.________ zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 290.-- und einer Genugtuung von Fr. 20'000.--.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung am 23. Februar 2012 vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung frei. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Es sprach ihn der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag), ordnete eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub an und bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Zivilfolgen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil vom 23. Februar 2012 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen sei. (Sub-)eventualiter sei die Strafe teilbedingt auszusprechen und der zu vollziehende Teil auf maximal 12 Monate festzulegen. Von einer Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB sei abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer solchen Massnahme aufzuschieben.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verstosse gegen Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und sei willkürlich. Die ausgefällte Strafe von 2 ½ Jahren sei unter Verletzung der massgeblichen Strafzumessungsgrundsätze zu hoch ausgefallen. Unter Berücksichtigung insbesondere seiner Geständigkeit, Reue und Einsicht sowie seines Wohlverhaltens seit beinahe 9 Jahren sei angesichts des als eher leicht einzustufenden Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, maximal eine solche von 24 Monaten angemessen (Beschwerde, S. 5 ff.).

1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz qualifiziert das Eindringen in die Vagina mit drei Fingern als die gravierendste der vorgenommenen sexuellen Handlungen im Rahmen von Art. 187 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB. Sie stuft das Verschulden als mittelschwer ein. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen des Straftatbestands von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe setzt sie die Einsatzstrafe auf 2 ½ Jahre fest. Aufgrund der weiteren sexuellen Handlungen, u.a. mehrfacher Oralverkehr, erhöht sie diese Strafe um ein Jahr auf eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren. Die Täterkomponente (insbesondere Geständigkeit, Reue und Einsicht etc.) wirkt sich nach Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, wobei sie dessen Vorstrafenlosigkeit als neutral und die Strafempfindlichkeit als durchschnittlich bewertet. Die Strafminderung veranschlagt die Vorinstanz mit einem Jahr. Im Ergebnis fällt sie eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren aus (Entscheid, S. 18 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen von April bis Dezember 2003 begangen. Bis zum Urteil der Vorinstanz waren rund 8 Jahre und zwei resp. drei Monate vergangen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB anzuwenden (Entscheid, S. 20; so aber Beschwerde, S. 7, 8 unten f.). Sie durfte die verstrichene Zeit und das Wohlverhalten ohne Bundesrechtsverletzung (lediglich) strafmindernd berücksichtigen (Entscheid, S. 18; vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B 1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.9.2 und 6S.51/2006 vom 15. Mai 2006 E. 6.2.3.1 ff.).

1.4 Die Tathandlungen, insbesondere die vaginale Penetration mit drei Fingern und der mehrfache Oralverkehr, gehören im breiten Spektrum der Handlungsweisen von Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB keineswegs mehr zum Bagatellbereich. Sie sind richtiger Ansicht nach gravierend (Entscheid, S. 18, 19; siehe aber Beschwerde, S. 7). Oraler Verkehr und das Eindringen mit mehreren Fingern in die Vagina können für das Opfer eine grundsätzlich vergleichbare sexuelle Intensität wie Geschlechtsverkehr aufweisen (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5).

1.5 Ausgehend von der Tatschwere nimmt die Vorinstanz zutreffend ein mittelschweres Verschulden an. Ohne Bundesrechtsverletzung berücksichtigt sie dabei den Altersunterschied von etwas mehr als 23 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer, dessen Verliebtheit und weitgehende sexuelle Unerfahrenheit, die Umstände der Kontaktaufnahme zum Opfer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Legende mit dem kranken Neffen "A.________") sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Gefühle des Opfers ausnützte und sein Handeln auf sexuelle Befriedigung ausgerichtet war. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berücksichtigung des egoistischen Motivs der eigenen (Trieb-)Befriedigung unsinnig sein und gegen die Bestimmungen der Strafzumessung verstossen sollte (Beschwerde, S. 7). Dass das Opfer im Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen über die Identität und das Alter des Beschwerdeführers aufgeklärt war, lässt das täuschende Verhalten durch Letzteren strafzumessungsrechtlich nicht als bedeutungslos erscheinen, da die Täuschung die Kontaktaufnahme mit dem Opfer zumindest förderte. Im Übrigen stellt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers in Rechnung, dass er "eine Art Beziehung" mit dem Opfer führte (Entscheid, S. 18;
Beschwerde S. 7).

1.6 Die Vorinstanz würdigt die Täterkomponente bundesrechtskonform. Die damals schwierige persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers steht nach ihren zutreffenden Ausführungen in keinem erklärbaren, strafzumessungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind. Die Vorinstanz musste diese Situation bei der Strafzumessung nicht berücksichtigen und hatte keinen Anlass, in den Urteilserwägungen näher darauf einzugehen (Entscheid, S. 19). Inwiefern sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte (Beschwerde, S. 10), ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Strafempfindlichkeit (Entscheid, S. 19; Beschwerde, S. 9) weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden, der in ein günstiges berufliches und/oder familiäres Umfeld eingebettet ist, eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.2, s. auch Urteil 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer
sinngemäss angeführten Belastungen betreffend Familie und berufliche Integration gehen nicht in aussergewöhnlichem Masse über die mit einem Strafvollzug verbundene Einschränkung hinaus (Beschwerde, S. 9). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit annimmt. Dass sie schliesslich einzelne Kriterien (wie Geständigkeit, Reue und Einsicht) weniger stark gewichtet, als es der Beschwerdeführer für richtig hält (Beschwerde, S. 8), macht die Strafzumessung nicht bundesrechtswidrig.

1.7 Die Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien. Ihre Erwägungen und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für die als schwerste Tathandlung gewürdigte vaginale Penetration mit drei Fingern ist ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht des mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers nicht zu hoch. Angesichts der Summe und Schwere der weiteren Handlungen ist auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr nicht zu beanstanden. Die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren reduziert die Vorinstanz aufgrund der überwiegend günstigen täterbezogenen Aspekte ohne Ermessensverletzung um ein Jahr. Die im Ergebnis ausgefällte Strafe von 2 ½ Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.

2.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzen die vorinstanzliche Anordnung der ambulanten Massnahme und die Nichtgewährung des Strafaufschubs Verfassungs- und Bundesrecht (Beschwerde, S. 11 ff.).

2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
-61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn (lit. a) der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB). Dabei ist auch unter dem neuen Recht vom
Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme und entsprechend der damit verbundene mögliche Aufschub der Strafe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Urteil 6B 724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3).

2.2 Die Vorinstanz ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers an (Entscheid, S. 21 f.). Sie stützt sich auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik B.________ vom 24. September 2010 (act. 218 ff.). Danach leidet der in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigte Beschwerdeführer (act. 260, 262) an einer deliktskausalen leichten psychosexuellen Entwicklungsstörung. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen real und virtuell gelebter Sexualität. Nach aussen hin erscheine der Beschwerdeführer als ruhiger, zurückhaltender und sexuell eher gehemmter Mann. In eklatantem Widerspruch dazu stehe die sehr deutliche und aggressive Sexualität beim "Chatten" (act. 255, 259, 263). Es bestehe ein erhöhtes Risiko weiterer Sexualstraftaten. Diesem Risiko könne mit einer ambulanten störungs- und deliktspezifischen Therapie begegnet werden. Die Behandlung sei bei gleichzeitigem Strafvollzug durchführbar (act. 261 f., act. 264).

2.3 Unbegründet ist die Rüge der Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Beschwerde, S. 3-5). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Gutachten vom 24. September 2010 als auch die "Chatprotokolle" (kantonale Akten, act. 46 ff.) je separat zur Akteneinsicht zugestellt wurden und ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (kantonale Akten, act. 197, act. 208 ff.). Damit erhielt der Beschwerdeführer auch die Gelegenheit, zu den fraglichen Dokumenten Stellung zu nehmen (kantonale Akten, act. 197, act. 208 ff.). Dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Massnahmeanordnung zum - aktenwidrigen - Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich zu den Chatprotokollen und dem Gutachten nie äussern können, nicht ausspricht, führt nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid als verfassungswidrig aufgehoben werden müsste.

2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet das Gutachten vom 24. September 2010. Die Ausführungen der Sachverständigen, namentlich ihre aus dem Testverfahren "Multiphasic Sex Inventory" (MSI) gezogenen Schlüsse zur psychischen Störung, Deliktskausalität, Behandelbarkeit und Legalprognose, seien "ungenügend", "nicht nachvollziehbar" und mangels Vorliegen der entsprechenden Testunterlagen "nicht überprüfbar". Die Vorinstanz gehe bei der Massnahmeanordnung willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 11 ff., insbesondere S. 19 ff). Der Beschwerdeführer trägt diese Vorbringen erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vor. Er legt nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gegeben haben soll (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem bereits die erste Instanz gestützt auf das Gutachten vom 24. September 2010 eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme über den Beschwerdeführer anordnete. Dieser hätte die Mangelhaftigkeit des Gutachtens deshalb bereits im Verfahren vor Vorinstanz vortragen können und müssen. Das tat er nicht (vgl. kantonale Akten, Berufungsbegründung, S. 34 und 35). Seine tatsächlichen Vorbringen, womit er
nachträglich belegen will, dass die Vorinstanz das Gutachten willkürlich würdigte, sind neu und damit unzulässig (BGE 135 V 194 ff.; Urteil 4A 36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1). Zudem verstösst sein Vorgehen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil 6B 336/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Seine Einwendungen haben im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben.

2.5 Die Vorinstanz durfte sowohl die Behandlungsfähigkeit als auch die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten vom 24. September 2010 bejahen. Sie durfte gestützt darauf ebenfalls von einer rechtserheblichen Rückfallgefahr weiterer Sexualstraftaten ausgehen sowie davon, dass eine ambulante Massnahme die psychische Störung des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen und die ungünstige Legalprognose zu verbessern vermöchte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit den strafbaren Handlungen im Jahre 2003 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist in das Gutachten eingeflossen (act. 222, 253, 260) und vermag die festgestellte Rückfallgefahr für sich nicht in Frage zu stellen (Beschwerde, S. 20 f.), weil die deliktskausale psychische Störung mangels angemessener störungs- und deliktsspezifischer Behandlung nach wie vor besteht. Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist bundesrechtskonform.

Entsprechendes gilt für die Nichtgewährung des Strafaufschubs. Die Gutachter bejahen die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Ein vorheriger Strafvollzug erscheine nicht zweckmässig, da mit der Behandlung auch in Haft begonnen werden könne (act. 261, 264). Die Antwort im Gutachten fällt zwar knapp, aber eindeutig aus. Dass durch den Strafvollzug aktuelle und günstige Bewährungsaussichten zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Auch wenn sich im angefochtenen Entscheid zur Frage des Strafaufschubs keine ausdrücklichen Ausführungen finden, ergibt sich aus den Urteilserwägungen im Zusammenhang mit der vollzugsbegleitenden Anordnung der Massnahme, dass die Vorinstanz auch die diesbezüglichen Überlegungen der Sachverständigen übernimmt und ihrer Rechtsanwendung zugrunde legt. Eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (Beschwerde, S. 22).

3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
oder teilbedingt gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB aufgeschoben werden kann. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B 1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die ausgefällte Strafe von 2 ½ Jahren auf 2 Jahre zu reduzieren ist, damit ein vollbedingter Vollzug in Frage kommt (Beschwerde, S. 9 f.), wird folglich hinfällig. Im Übrigen gelangt die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 17 E. 3.6) ohnehin nur zur Anwendung, wenn die ausgefällte Strafe im Grenzbereich zum vollbedingten Strafvollzug liegt, was bei einem Strafmass von 30 Monaten (welches die gesetzliche Obergrenze für den vollbedingten Vollzug um sechs Monate übersteigt) nicht der Fall ist.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill