Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_673/2008 /hum

Urteil vom 8. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Beeler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Art. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
1    Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
2    Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6
3    Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8
SVG; Sachverhalts- und Rechtsirrtum,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Schwyz warf X.________ mit Anklageschrift vom 10. Mai 2007 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor. Er sei am 27. Juni 2005 um 22.30 Uhr auf dem Parkplatzareal eines Restaurants infolge ungenügender Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren aus dem Parkfeld mit dem Heck seines Fahrzeugs mit einem auf dem gegenüberliegenden Parkfeld eines Betonwerks abgestellten Personenwagen kollidiert. Nachdem er sich mit dem Geschädigten nicht habe einigen können, habe dieser die Polizei gerufen. Er habe die polizeilich angeordnete Atemalkoholprobe und die untersuchungsrichterlich angeordnete Blutprobe verweigert. Zuvor habe er im Restaurant "einen Kübel Bier konsumiert".

B.
Das Bezirksgericht Schwyz beurteilte am 22. August 2007 nach einem Augenschein die fragliche Verkehrsfläche zwischen Betonwerk und Restaurant zwar als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
1    Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
2    Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6
3    Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8
SVG, stellte aber fest, X.________ habe von der Polierschule her gewusst, dass auf Baustellen und Werkarealen das SVG nicht anwendbar sei, weshalb er das Areal als privat eingeschätzt habe. Die seitlich entlang der Zufahrtsstrasse an der Betonmischanlage angebrachten Tafeln "Parkverbot", "Privat-Areal" und "Unbefugten ist das Betreten verboten" seien der Grund für seine Auffassung gewesen. Es billigte ihm einen Sachverhaltsirrtum zu und sprach ihn von Schuld und Strafe frei.

Das Kantonsgericht Schwyz fand ihn am 4. März 2008 in teilweiser Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG) und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Fr. 1'000.-- Busse. Den Vollzug der Geldstrafe von Fr. 1'050.-- schob es bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auf. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und das bezirksgerichtliche zu bestätigen, eventuell das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Vereitelung der Blutprobe freizusprechen, die Sache zur Festsetzung des Strafmasses für die Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit Kostenfolgen für das vorliegende wie das kantonale Verfahren zu Lasten des Kantons.

Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten. Das Bundesgericht holt keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strassenverkehrsgesetz sei auf dem fraglichen Areal nicht anwendbar. Sollte das nicht zutreffen, sei er wegen Sachverhalts- und Rechtsirrtums von Schuld und Strafe freizusprechen.

1.1 Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelnverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3). Die Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteil 6B_87/2008 vom
31. Juli 2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanzen nehmen zutreffend an, dass es sich bei der umstrittenen Verkehrsfläche um eine "öffentliche Strasse" im dargestellten Sinne handelt und das SVG gilt. Das Areal oder die Vorplätze des Betonwerks und des Restaurants werden von der Kantonsstrasse her über eine gemeinsame Zufahrtsstrasse erschlossen, welche entlang der Betonmischanlage führt und auch weitere Gewerbebetriebe bedient. Seitlich der Betonmischanlage, entlang dieser Zufahrtsstrasse, ist eine Tafel "Privat-Areal" mit "Parkverbot" angebracht. Ebenfalls am Betonmischwerk befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Unbefugten ist das Betreten verboten". Eine klare und offensichtliche Trennung zwischen dem behaupteten Privatareal und dem Restaurant ist nicht vorhanden. Der Unfall ereignete sich in der Winkelfläche zwischen Betonwerk und Restaurant (bezirksgerichtliches Urteil S. 5 mit Feststellungen der Ortsschau, worauf die Vorinstanz verweist).

Will eine Firma ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal (einen "Vorplatz") nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, muss dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (Art. 5 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 5 - 1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
1    Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
2    Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
3    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
SVG). Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentliche Charakter erhalten (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3). Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Areal erweist sich grundsätzlich als allgemein zugänglich. Es wird nach den vorinstanzlichen Feststellungen von Restaurantbesuchern benutzt, auch wenn das Restaurant noch über (andere) Parkplätze verfügt. So parkierten Beschwerdeführer und Geschädigter, die sich beide im Restaurant aufhielten, ihre Fahrzeuge in selbstverständlicher Art und Weise auf diesem Areal. Eine solche Nutzung erweist sich damit weder als "mit nichts belegt" noch ist die diesbezügliche vorinstanzliche Annahme "völlig verfehlt, ja unhaltbar und realitätsfremd" (Beschwerde S. 23). Vielmehr widerspricht der Beschwerdeführer mit seinem tatsächlichen Verhalten (stundenlanges Parkieren während des Restaurantaufenthalts) selber seiner diesbezüglichen Argumentation. Das Betonwerk
dürfte zudem einen regen Verkehr während der Arbeitszeit bewirken. Es ist unerfindlich, weshalb hier das SVG nicht gelten sollte. Die erwähnten Signalisationen grenzen diese Verkehrsfläche nicht von der Zufahrtsstrasse ab. Schranken oder Barrieren fehlen. Nach Polizeifoto und Skizze des Beschwerdeführers (act. 1.1.4 und 1.1.5) liesse sich der Vorplatz jedenfalls zum Teil auch dem Restaurant zuordnen. So spricht die Anklageschrift vom "Parkplatzareal des Restaurants".

1.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anklagepunkt wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nicht wegen eines Vorsatzdelikts (wie Sachbeschädigung gemäss Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), sondern wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen das SVG schuldig gesprochen, dessen Geltung er allerdings bestreitet bzw. über dessen Anwendbarkeit er geirrt haben will. Es ist aber nicht ersichtlich, in welcher Form er einem Irrtum unterlegen sein sollte. Er kollidierte wegen unaufmerksamen Rückwärtsfahrens und nicht wegen eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums. Es ist ihm zwar unbenommen die Strafbarkeit zu bestreiten. Das ist aber keine Irrtumsfrage.

1.3 Die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit will er verweigert haben, weil er die Anlasstat seiner Meinung nach auf einem Areal beging, auf dem das SVG nicht gilt.

Er wurde indessen vor der Tat (den Vereitelungshandlungen) durch die durch die Anordnungen der zuständigen Behörden manifestierte Rechtsauffassung über die Rechtslage hinreichend aufgeklärt. Das dies angesichts des nicht kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts fruchtete, ändert daran nichts. Er handelte somit in Kenntnis der Sachlage und nicht "in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt" (Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Es ist zudem nicht ersichtlich, wie er sich in dieser Situation mit Erfolg auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit berufen will. Das kann nur, "wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält" (Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB), d.h. zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes (BGE 128 IV 201 E. 2). Er hat sich nicht geirrt, sondern sich schlicht den Anordnungen widersetzt.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Beschwerde im Übrigen nicht mehr einzutreten (oben E. C). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und wird entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw